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201657 · Beschlussvorlage

Bürgerbegehren "Rettet das Melbbad"

Nummer
201657
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.08.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 01.09.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201657
Der Oberbürgermeister
Federführung:
30 Amt für Recht und Versicherungen
Dezernat:
Dez. II
Bürgerbegehren "Rettet das Melbbad"
Beratungsfolge
Rat 01.09.2020 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Vorlage ist dringlich, da es im gesamtstädtischen Interesse liegt, möglichst
umgehend Klarheit über eine Bebauung auf dem Gelände des Melbbades zu
erhalten. Hinzu kommt, dass bei einer Entscheidung über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens in der Sitzung am 01.09.2020 ein möglicher Bürgerentscheid
gleichzeitig mit einem möglichen Ratsbürgerentscheid durchgeführt werden
könnte, was u.a. auch aus finanziellen Gründen für die Stadt vorteilhaft wäre.
Beschlussvorschlag
1. Der Rat stellt fest, dass das Bürgerbegehren „Rettet das Melbbad“
zulässig ist (Feststellungsentscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO
NRW).
2. Der Rat beschließt, dem Bürgerbegehren nicht zu entsprechen
(Sachentscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW).
3. Der Rat nimmt für den Fall, dass er dem Bürgerbegehren nicht
entspricht, zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister als letzten
Abstimmungstag eines dann durchzuführenden Bürgerentscheides
Freitag, den 27.11.2020, bestimmt hat.
4. Der Rat beschließt für den Fall, dass ein Bürgerentscheid durchgeführt
wird, bereits jetzt die überplanmäßige Mittelbereitstellung der für die
Durchführung des Bürgerentscheids voraussichtlich benötigten
Haushaltsmittel in Höhe von 300.000,00 Euro.
5. Der Einleitung der Vergabeverfahren zu Druck und Versand der
erforderlichen Unterlagen im Wege einer freihändigen
Vergabe/Verhandlungsvergabe wird aufgrund des engen Zeitrahmens
in Abweichung von der vorgeschriebenen Vergabeart (beschränkte
Ausschreibung) zugestimmt. Sofern die AuftragserteilungSeite 1 von 18

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ausschusspflichtig ist, wird auf die Zustimmung zur Auftragserteilung
verzichtet. Eine Mitteilung über die erteilten Aufträge erfolgt im Bau-
und Vergabeausschuss.
Begründung
zu 1.:
Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW hat der Rat unverzüglich über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden (Feststellungsentscheidung).
Die Verwaltung hat die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Rettet das
Melbbad“ gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die
Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen,
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden eingehend geprüft und ist
abschließend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Bürgerbegehren sowohl in
formaler als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zulässig ist.
Die rechtlichen Feststellungen, die zu diesem Ergebnis geführt haben und die
in dem als Anlage beigefügten Gutachten ausführlich dargelegt worden sind,
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW sind erfüllt.
Gegenstand des Bürgerbegehrens ist eine gemeindliche Angelegenheit,
die in die Entscheidungskompetenz des Rates fällt. Es greift auch keine
der in § 26 Abs. 5 Nr. 1 – 5 GO NRW genannten Fallkonstellationen
ein, über die ein Bürgerbegehren stets unzulässig ist. Die Bürgerinnen
und Bürger können daher in Sachen „Wohnbebauung am Melbbad“
grundsätzlich an der Stelle des Rates entscheiden.
2. Das Bürgerbegehren entspricht den gesetzlichen Anforderungen des §
26 Abs. 2 GO NRW. Die Schriftlichkeit liegt ebenso vor wie eine
konkrete Fragestellung und eine Begründung. Die Kostenschätzung der
Verwaltung ist auf dem Unterschriftenzettel ebenso angegeben wie die
Namen von drei vertretungsberechtigten Bürgern.
3. Die Abstimmungsfrage ist klar formuliert und kann gem. § 26 Abs. 7
Satz 1 GO NRW mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden.
4. Die Begründung ist nachvollziehbar und die in ihr enthaltenen
Tatsachendarstellungen sind zutreffend.
5. Das gem. § 26 Abs. 4 GO NRW erforderliche Quorum von 9.882
gültigen Unterschriften ist erreicht, da der Verwaltung am 18.08.2020
bereits 10.474 gültige Unterschriften vorlagen.Seite 2 von 18

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Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere auch zu dem hier relevanten
Sachverhalt, nimmt die Verwaltung auf den Inhalt ihres beigefügten Gutachtens
Bezug.
Nach alledem empfiehlt die Verwaltung, das Bürgerbegehren „Rettet das
Melbbad“ für
zulässig
zu erklären.
zu 2.:
Gemäß § 26 Abs. 6 Sätze 4 und 5 GO NRW hat der Rat ferner darüber zu
entscheiden, ob er dem als zulässig festgestellten Bürgerbegehren entspricht
oder nicht. Es handelt sich hierbei um eine Sachentscheidung des Rates.
Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, kommt es zu einem
Bürgerentscheid. Dieser ist gemäß § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW innerhalb von
drei Monaten durchzuführen, wobei die Frist durch die Feststellung der
Zulässigkeit ausgelöst wird (vergleiche OVG Münster, Beschluss vom
20.3.1995 -15 B 546/95 sowie Rehn/Crohnauge, Kommentar zur GO NRW, §
26 Rz. 79). Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der
Bürgerentscheid.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, dem Bürgerbegehren aus folgenden
Gründen nicht zu entsprechen:
Das Sanitär-und Umkleidegebäude am Melbbad ist in einem mangelhaften
baulichen Zustand. Bereits in seiner Sitzung am 27.9.2018 hatte der Rat der
Neugestaltung des Umkleide-, Sanitär- und Mitarbeiterbereiches im Melbbad
grundsätzlich zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, zur Realisierung
des Vorhabens zu eruieren, ob ein Dritter bereit sei, einerseits auf dem Areal
der Bestandsgebäude gemeinnützigen/geförderten Wohnraum zu schaffen und
andererseits die Funktionsräume für den Betrieb des Melbbades zu bauen (Drs.
Nr.1812295).
Mit der Vebowag konnte zwischenzeitlich ein solcher Dritter gefunden werden,
der bereit wäre, einerseits die Neugestaltung des Umkleide-, Sanitär-und
Mitarbeiterbereiches vorzunehmen und andererseits im Randbereich des
Grundstückes preisgünstigen Wohnraum zu errichten. Ein entsprechender
Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides wurde bereits gestellt
Mit der Realisierung des Vorhabens würden sowohl Vorteile für das Bad
entstehen als auch für die Wohnungssituation in Bonn, die die Schaffung neuen
preisgünstigen Wohnraumes dringend erfordert.
In diesem Zusammenhang wird nochmals klargestellt, dass der Fortbestand
des Melbbades als Schwimmbad nicht zur Disposition steht. Der Rat hat sich in
seiner Sitzung am 18.06.2020 ausdrücklich für den Fortbestand aller Freibäder
und damit auch für das Melbbad ausgesprochen (Drs. Nr. 200671, Ziffer 5).
Von daher ist die Formulierung bzw. Bezeichnung des Bürgerbegehrens „Rettet
das Melbbad“ hier zumindest missverständlich. Es geht nicht darum, hier ein
Bad vor der Schließung zu retten, sondern lediglich um eine Bebauung mit
preisgünstigem Wohnraum am Rande des Bades unter Beibehaltung des
Badbetriebes.
zu 3.:Seite 3 von 18

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Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist gemäß § 26 Abs.
6 Satz 4 GO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Satzung der Bundesstadt
Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von
Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden innerhalb von drei
Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 der
Satzung werden Bürgerentscheide bei der Bundesstadt Bonn als
Briefabstimmung durchgeführt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister unter den
vorgenannten Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung den letzten
Abstimmungstag für einen möglichen Bürgerentscheid auf
Freitag, den 27. November 2020,24 Uhr,
gelegt hat. Die Festlegung dieses Termins erfolgte unter Berücksichtigung der
für die Verwaltung erforderlichen Vorlaufzeiten, insbesondere auch bei den bei
der Durchführung eines Bürgerentscheids zu beteiligenden Fremdfirmen.
Der letzte Abstimmungstag ist zugleich der Tag des Bürgerentscheids. Die
Auszählung der Stimmzettel ist für Samstag, den 28.11.2020 vorgesehen.
Erfolgt in der Sitzung des Rates am 01.09.2020 keine Entscheidung über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, beginnt die Frist zur Durchführung des
Bürgerentscheids nicht zu laufen, sodass ein späterer letzter Abstimmungstag
festzulegen ist.
zu 4.:
Für die Durchführung eines Bürgerentscheids wurden im Haushalt 2020 keine
Mittel veranschlagt. Deshalb stehen hierfür keine Haushaltsmittel zur
Verfügung. Die für die Durchführung eines Bürgerentscheids entstehenden
Kosten werden von der Verwaltung auf rund 300.000,00 € geschätzt, die sich
an den Ausgaben für den letzten Bürgerentscheid orientieren. Die Kosten eines
Bürgerentscheids zu sind davon abhängig, wie viele Bürgerinnen und Bürger
sich an dem Bürgerentscheid beteiligen; denn die Stadt hat hierbei wie bei
einer Kommunalwahl alle Portokosten zu tragen.
zu 5.:
Zur Verfahrensbeschleunigung werden die notwendigen Verfahren als
freihändige Vergaben/Verhandlungsvergaben durchgeführt sowie auf eine
eventuell notwendige Beteiligung des Bau-und Vergabeausschusses bei der
Auftragsvergabe verzichtet. Auf diese Weise kann der Zeitplan eingehalten
werden. Das Rechnungsprüfungsamt wird gemäß § 5
Rechnungsprüfungsordnung beteiligt.
Finanzielle Auswirkungen:Seite 4 von 18

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Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.02.07 Wahlen 1.33.00.02.07.01 Wahlen/Abstimmungen
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
300.000,00 133000207/
74.1000
300.000,00 Deckung muss
überplanmäßig
aus dem
Gesamthaushalt
bereitgestellt
werden
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Gutachten Zulässigkeit Bürgerbegehren Rettet das Melbbad (öffentlich)
2 Initiatorisches Bürgerbegehren Melbbad- final (öffentlich)Seite 5 von 18

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Amt 30
Gutachten
zur Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens
in der Bundesstadt Bonn
„Rettet das Melbbad“Seite 6 von 18

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I. Vorbemerkung
Das nachfolgende Gutachten zum Bürgerbegehren „Rettet das Melbbad“ enthält die Feststellungen
der Vorprüfung der Verwaltung zur Zulässigkeitsentscheidung des Rates gem. § 26 Abs. 6 der Gemein-
deordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Es gliedert sich in eine Sachverhaltsdarstel-
lung (II.), die rechtliche Bewertung (III.) sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse (IV.). Den Ab-
schluss bildet die Empfehlung der Verwaltung (V.).
II. Sachverhaltsdarstellung
1. Das Melbbad erfreut sich seit langer Zeit bei der Bonner Bevölkerung, und dabei insbesondere
bei den Studentinnen und Studenten der Universität Bonn, einer großen Beliebtheit. Es wird
vielfach auch als das Bonner „Kultbad“ bezeichnet.
Altersbedingt befindet sich das Sanitär- und Umkleidegebäude des Melbbades mittlerweile in
einem mangelhaften baulichen Zustand. Seit Jahren sind die beiden oberen Geschosse ge-
sperrt. Die Zwischendecken sind undicht, und die Gebäudesubstanz weist starke Schäden auf.
Das Gesundheitsamt empfiehlt deshalb, das Gebäude nicht mehr zu benutzen. Außerdem ent-
spricht der Zuschnitt der Mitarbeiterräume nicht mehr den aktuellen Vorgaben der Arbeits-
stättenverordnung. Aus diesen Gründen ist ein Neubau für die Sanitär-, Umkleide- und Mitar-
beiterräume erforderlich.
Das derzeitige Schwimmbadgebäude ist dreigeschossig im Hang gebaut. Für die neue
Schwimmbadinfrastruktur reicht jedoch eine Etage aus.
Von der Trierer Straße aus betrachtet besteht am Rand des Melbbades eine Baulücke.
Die für den Badbetrieb nicht mehr erforderlichen beiden oberen Etagen des Schwimmbadge-
bäudes, dessen bauliche Mängel und das Wissen um den Wohnungsmangel in der Stadt Bonn
haben in Kombination mit der möglichen Schließung der Baulückezu der Idee geführt, das
Randgrundstück für eine (gemeinnützige/geförderte) Wohnbebauung freizugeben.
2. Vor diesem Hintergrund fasste der Rat der Bundesstadt Bonn am 27.09.2018 unter DS 1812295
den folgenden Beschluss:
1. Der Neugestaltung des Umkleide-, Sanitär- und Mitarbeiterbereiches im Melbbad wird
grundsätzlich zugestimmt.
2. Um dieses Vorhaben zu realisieren, wird die Verwaltung beauftragt zu eruieren, ob ein
Dritter bereit ist, einerseits auf dem Areal der Bestandsgebäude gemeinnützigen/geför-
derten Wohnraum zu schaffen (z.B. studentisches Wohnen oder Schwesternwohnheim)
und andererseits die Funktionsräume für den Betrieb des Melbbades zu bauen.
3. Für den Fall, dass es nicht gelingen wird, den Betrieb des Melbbades an einen Dritten zu
übertragen, besteht die grundsätzliche Bereitschaft, das Melbbad in städtischer Träger-
schaft weiter zu betreiben und die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung zu
stellen.
Die VEBOWAG hatte daraufhin Interesse an dem Projekt signalisiert und hierzu am 27.11.2018
eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Baukörpers für Wohnnutzung eingereicht. Gegen-
stand dieser Bauvoranfrage war zunächst ein Baukörper, der insgesamt 99 Wohneinheiten mit
unterschiedlichen Wohnungstypen sowie integriert die erforderlichen Einrichtungen für dasSeite 7 von 18

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Bad aufnehmen sollte. Bedingt durch die starke Hangsituation wäre bei Verwirklichung dieser
Planung rückwärtig eine bis zu 8-geschossige Bebauung entstanden (vgl. Mitteilungsvorlage DS
1911257).
Aufgrund zwischenzeitlicher Abstimmungen ist die Planung des Gebäudes angepasst worden.
Danach ist nunmehr eine reduzierte Bebauung mit maximal sieben Geschossen vorgesehen.
Die „Peutz Consult GmbH“ erstellte in Bezug auf das Bauvorhaben Melbbad im Auftrag der
VEBOWAG drei Gutachten:
 Kaltluftgutachten (Nr. C 5229-1) vom 31.10.2019
 Verschattungsgutachten (Nr. C 5229-2) vom 12.11.2019
 Verschattungsgutachten (Nr. C 5229-2.1) vom 05.05.2020
Die Gutachten kamen dabei zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:
Kaltluftgutachten (31.10.2019)
„Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass durch die Realisierung des Planvorhabens sowohl zu
Beginn der Nacht als zu Ende der Nacht keine signifikanten Änderungen in Bezug auf die zu
erwartende Kaltluftmächtigkeit prognostiziert werden können. Gleiches gilt für den Kaltluftvo-
lumenstrom. Hier werden westlich und östlich des Planvorhabens Zunahmen um mehr als 10 %
prognostiziert, die aus der vom Plangebäude hervorgerufenen Strömungskanalisierung resul-
tieren. Abnahmen des Kaltluftvolumenstroms von mehr als 10 % ergeben sich im Luv und im
Lee des geplanten Gebäudes, wobei die Eindringtiefe nicht mehr als 50 m beträgt. Insgesamt
halten sich die Bereiche mit Zu- und Abnahmen des Kaltluftvolumenstroms im Nahbereich des
Planvorhabens in etwa die Waage. Eine negative Beeinflussung des Kaltluftvolumenstroms
über die Grenzen des Plangebietes hinaus kann somit aufgrund der Rechenergebnisse ausge-
schlossen werden. Somit ist sichergestellt, dass aus der Realisierung des Planvorhabens keine
Schwächung der Frisch- bzw. Kaltluftschneise des Melbtales resultiert.“
1. Verschattungsgutachten (12.11.2019)
„Durch das Planvorhaben sind in den Sommermonaten im Verlauf eines Sommertages im Be-
reich der Schwimmbecken des Freibades geringfügige Abnahmen der Besonnungsdauer zu er-
warten (im Randbereich des Schwimmbeckens am 21. Juni und 21. Juli bis zu 15 % und im Au-
gust bis zu 19 %). Der Einfluss der geplanten Wohngebäude entlang der Trierer Straße macht
sich erst am späten Nachmittag bemerkbar und der Schattenwurf des geplanten Gebäudes er-
reicht den Rand des Schwimmbeckens. Am 21. Juni / 21. Juli wird der Randbereich des
Schwimmbeckens ab etwa 16 Uhr verschattet und am 21. August ab ca. 15 Uhr. Somit liegt in
diesem Bereich im Planfall der Schatten etwa 2 Stunden früher vor als in der bestehenden Be-
bauungssituation. Tagsüber findet aufgrund der Ostlage des Melbbades sowohl im Bestand,
als auch im Planfall keine direkte Verschattung des Schwimmbeckens durch die Bebauung ent-
lang der Trierer statt.“
2. Verschattungsgutachten (05.05.2020)
„Durch das Planvorhaben sind in den Sommermonaten im Verlauf eines Sommertages im Be-
reich der Schwimmbecken des Freibades geringe Abnahmen der Besonnungsdauer zu erwarten
im Randbereich des Schwimmbeckens am 21. Juni, 21. Juli und 21. August bis zu 10 %). In vielen
Teilen der Schwimmbecken bleibt die Besonnungssituation unverändert. Der Einfluss der ge-
planten Wohngebäude und des Baumbestandes entlang der Trierer Straße macht sich erst amSeite 8 von 18

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späten Nachmittag bemerkbar. Tagsüber findet aufgrund der Ostlage des Melbbades sowohl
im Bestand, als auch im Planfall keine direkte Verschattung des Schwimmbeckens durch die
Bebauung entlang der Trierer statt. Der Schattenwurf auf die Bassins des Melbbades im Planfall
bleibt auf einem ähnlichen Niveau wie in der bestehenden Situation.“
3. Nach Bekanntwerden des Projektes in der Öffentlichkeit kam es zu erheblichen Protesten ge-
gen die beabsichtigen Baumaßnahmen. Es gab zahlreiche Beschwerden und Petitionen aus der
Anwohnerschaft des Melbbades. Ebenso kam es zu diversen Anfragen und Anträgen aus der
Politik. Insbesondere setzte sich auch die Initiative „Rettet das Melbbad“, vehement dafür ein,
eine Wohnbebauung auf dem Gelände des Bades zu verhindern, da sie eine solche für grund-
sätzlich unvereinbar mit dem Badbetrieb hält (z.B. wegen Lärmimmissionen) und im Übrigen
auch eine nachteilige Änderung des speziellen Charakters des Bades (z.B. durch Verschattung)
befürchtet.
Am 09.09.2019 kam es zu einem ersten Gespräch der Verwaltung mit Vertreterinnen und Ver-
tretern des Fördervereins „Unser Melbbad“ sowie der Initiative „Unser Melbbad“. In diesem
Termin wurde die ursprüngliche Planung des Gebäudes durch die VEBOWAG vorgestellt. Die
Verwaltung sicherte dem Verein sowie der Initiative zu, keine Fakten zu schaffen und vor ei-
nem Entscheidungsvorschlag an die politischen Gremien eine Bürgerinformationsveranstal-
tung durchzuführen (vgl. Mitteilungsvorlage 1912823 und 190683).
Am 22.04.2020 kam es zu einem erneuten Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern des
Fördervereins „Unser Melbbad“ sowie der Initiative „Rettet das Melbbad“. In diesem Termin
wurde die dann zwischenzeitlich überarbeitete Planung des Gebäudes durch die VEBOWAG
präsentiert. Es wurde entschieden, die Planung in einer Bürgerinformationsveranstaltung vor-
zustellen.
In der Sitzung des Sportausschusses am 20.05.2020 stellte die VEBOWAG den Stand des Bau-
vorhabens dar.
Am 26.06.2020 fand im Brückenforum eine Bürgerinformationsveranstaltung bezüglich des
Bauvorhabens Melbbad statt. Die Veranstaltung wurde live übertragen und war später über
den städtischen YouTube-Kanal abrufbar. Das Modell und die Pläne der VEBOWAG für das Bau-
vorhaben Trierer Straße (Randbebauung des Melbbades) wurden bis zum 07.08.2020 im Stadt-
haus auf Etage 2 im Bereich vor dem Ratssaal öffentlich ausgestellt.
4. Mit E-Mail vom 29.06.2020 zeigte die Initiative „Rettet das Melbbad“ dem Oberbürgermeister
gegenüber die Durchführung eines Bürgerbegehrens an. Das Bürgerbegehren wurde in der E-
Mail im Wesentlichen wie folgt begründet:
„Mit Sorge sehen wir die Planungen zu dem geplanten Wohnkomplex im Melbbad. Durch
viele Gespräche mit Bonner Bürger*innen sind wir davon überzeugt, dass eine Mehrheit
der Bonner dieses Projekt ablehnt. Wir haben nun alle demokratischen Prozesse ausge-
schöpft, die uns zur Verfügung stehen. Wir haben den Dialog mit den Parteien aufge-
nommen, sowohl in vielen persönlichen Gesprächen, als auch in schriftlicher Kommuni-
kation – leider haben wir auf unsere vielen Fragen und Kritikpunkte zur Sache jedoch
kaum Antworten und Stellungnahmen bekommen. Dennoch spricht sich eine Mehrheit
der Parteien klar für die Bebauung aus, obwohl wichtige Fragen nicht geklärt sind.
Wir haben einen Bürgerantrag eingereicht, um nach den Leitlinien zur Bürgerbeteiligung
eine Einbeziehung der Bonner*innen bei diesem wichtigen Thema zu erwirken. LeiderSeite 9 von 18

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wurde uns im Mai im Bürgerbeteiligungsausschuss, zehn Monate nach Einreichung un-
seres Antrags, mitgeteilt, dass eine Bürgerbeteiligung in diesem Fall aus formellen Grün-
den nicht möglich sei. In der gleichen Sitzung wurden wir von der Politik darauf hinge-
wiesen, dass man alternativ ein Bürgerbegehren einreichen könne.
Nachdem wir am vergangenen Freitag die Bürgerinformationsveranstaltung der Stadt
zur geplanten Bebauung im Melbbad verfolgt haben, ist es für uns klarer denn je, dass
dieses Projekt Nachteile für das Bonner Stadtklima mit sich bringt, große Risiken für die
Bonner Stadtkasse birgt und insbesondere die Gefahr der Schließung des Melbbades
durch Lärmklagen nicht ausgeschlossen werden kann.“
Am 13.07.2020 führte die Verwaltung mit den Vertreterinnen und Vertretern des Bürgerbe-
gehrens bzw. der Initiative „Rettet das Melbbad“ im Stadthaus gem. § 26 Abs. 2 Satz 4 GO
NRW das vorgeschriebene Beratungsgespräch durch.
Mit E-Mail vom 21.07.2020 reichte die Initiative ein auf Grundlage des Beratungsgespräches
überarbeitetes Muster des im Rahmen des Bürgerbegehrens zu verwendenden Unterschrif-
tenblattes ein.
Mit E-Mail vom 31.07.2020 wurde den Vertretern des Bürgerbegehrens die Kostenschätzung
der Verwaltung zu dem Bürgerbegehren übersandt.
Diese wurde auf den Abstimmungszettel übernommen, der nunmehr folgende Inhalte hat:
Die Abstimmungsfrage lautet wie folgt:
„Soll das Melbbad in seiner jetzigen Form ohne eine Wohnbebauung erhalten bleiben?“
Als Begründung wird angegeben:
„Die Pläne der Stadt Bonn, Teile des Melbbadgrundstücks durch die VEBOWAG mit einem
bis zu siebenstöckigen Wohn- und Appartementhaus bebauen zu lassen, gefährden das
Melbbad als sozialen Treffpunkt und Naherholungsort für Jung und Alt und für alle sozi-
alen Schichten; besonders auch für jene, die nicht in den Urlaub fahren können. Länger-
fristig bedroht die Bebauung die Existenz des Bades: Die Verschattung der Becken durch
den Baukörper und die Fällung vieler der den naturnahen Charakter des Bades prägen-
den Bäume mindern seine Attraktivität. Mieterklagen wegen Lärm bergen ein Risiko für
den Badbetrieb, so dass auch eine Schließung nicht völlig auszuschließen ist. Wir gehen
davon aus, dass der Bau die Kaltluftzufuhr in Richtung Innenstadt verringern wird, dies
steht im Widerspruch zur Ausrufung des Klimanotstands. Das Melbbad muss daher von
zusätzlicher Bebauung freigehalten werden und als grüne Oase für alle im Herzen Bonns
bewahrt werden.“
Als Vertretungsberechtigte werden benannt:
Dr. Kai Schröder, Trierer Straße 100, 53115 Bonn
Helga Effelsberg, Am Paulshof 32, 53127 Bonn
Isabel Fetsch, Bennauerstraße 42 43115 Bonn
Die Kostenschätzung lautet wie folgt:
„Im Falle eines Erfolges des Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids entstehen für die Stadt
durch das Unterlassen der Wohnbebauung keine unmittelbaren Kosten. Jedoch müsste dieSeite 10 von 18

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Stadt ohne die Wohnbebauung und den Verkauf des Grundstücks an die Vebowag die Kosten
für die Neuerrichtung des Umkleidebereichs aus dem städtischen Haushalt finanzieren, wäh-
rend bei einem Verkauf diese Maßnahme ganz oder teilweise aus dem bereinigten Verkaufser-
lös gegenfinanziert werden könnte. Die Höhe dieser Kosten ist wegen der bisherigen Planung,
den Rohbau des Umkleidebereichs durch die Vebowag errichten zu lassen, noch nicht ermittelt
worden.“
Am 11.08.2020 reichten die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bei den Bürgerdiens-
ten das Bürgerbegehren offiziell ein.
Bis zum 18.08.2020 (12.35 Uhr) hatte die Initiative „Rettet das Melbbad“ insgesamt 10.474 gültige
Unterschriften bei der Stadtverwaltung eingereicht, Das erforderliche Quorum an gültigen Stim-
men beträgt für ein gesamtstädtisches Bürgerbegehren zum Stand 31.12.2019 9.882 Stimmen. Da
diese Anzahl erreicht wurde, wurde von einer weitergehenden Prüfung und Zählung der weiter
eingereichten Unterschriften abgesehen.
III. Rechtliche Bewertung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Gemäß § 26 Abs. 6 GO NRW hat der Rat nach Eingang des Bürgerbegehrens unverzüglich (ohne
schuldhaftes Zögern) festzustellen, ob der Inhalt des Bürgerbegehrens den formalen und materi-
ellen Anforderungen des § 26 GO NRW entspricht und damit zulässig ist.
Die Verwaltung hat die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gem. § 3 Abs. 2 der Satzung
der Bundesstadt Bonn zur Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträ-
gen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden eingehend geprüft und ist abschließend zu folgen-
dem Ergebnis gelangt:
 Das Bürgerbegehren „Rettet das Melbbad“ ist zulässig.
Im Einzelnen:
Maßgeblich für die formell- und materiell-rechtliche Zulässigkeitsprüfung ist § 26 GO NRW (in der der-
zeit gültigen Fassung). Die Vorschrift enthält in den Absätzen 1 bis 5 die Voraussetzungen, die der Rat
bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu berücksichtigen hat.
1. Zulässiger Gegenstand des Bürgerbegehrens
 § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW:
„Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Ange-
legenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).“
Der Antragsgegenstand muss demnach örtlich und sachlich in den Zuständigkeitsbereich des Rates fal-
len. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung
zuständig (= für sämtliche Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft), sofern nichts Abweichendes
in der GO geregelt ist. In Bezug auf den letzten Satzteil ist insbesondere die Zuständigkeit der Bezirks-
vertretungen zu berücksichtigen (siehe: §§ 35 ff. GO NRW).Seite 11 von 18

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Das Bürgerbegehren verfolgt das Ziel, eine Wohnbebauung auf dem Gelände des Bonner Melbbades
zu verhindern. Die Angelegenheit weist demnach einen örtlichen Bezug auf, es handelt sich einwand-
frei um eine „Bonner Angelegenheit“. Der Rat wäre somit örtlich zuständig.
Die Frage einer Wohnbebauung auf dem Grundstück des Melbbads steht in Zusammenhang mit dem
Verkauf eines Teils des Grundstücks. Für die Entscheidung über den Verkauf wäre hier nach den Zu-
ständigkeitsregelungen aber der Rat das zuständige Gremium. Zudem liegt auch die angestrebte Schaf-
fung von preisgünstigem Wohnraum im gesamtstädtischen Interesse.
Auch aufgrund der besonderen Bedeutung des Melbbades als beliebte Erholungs- und Freizeiteinrich-
tung für die gesamte Bonner Bevölkerung handelt es sich bei der Frage einer Wohnbebauung auf dem
Badgelände, um eine gesamtstädtische Angelegenheit, deren Bedeutung über den Bezirk, in dem das
Bad liegt, hinausgeht. Der Rat wäre infolgedessen auch sachlich zuständig.
 § 26 Abs. 5 GO NRW
„Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der
Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Ge-
samtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresab-
schlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtli-
chen Entgelte,
4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines
förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfall-
rechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren
Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Aus-
nahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der
letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.“
Im vorliegenden Fall greift der Negativ-Katalog in Absatz 5 ersichtlich nicht ein. Ebenso wenig gab es
innerhalb der letzten beiden Jahre bezüglich dieser Thematik einen anderweitigen Bürgerentscheid.
Fazit: In dieser Sache wäre der Rat der Bundesstadt Bonn sowohl örtlich (Stadtgebiet) als auch sachlich
(gesamtstädtische Angelegenheit) zuständig. Ein Fall der Unzulässigkeit gem. § 26 Abs. 5 GO NRW liegt
nicht vor. Das Bürgerbegehren ist damit auf einen inhaltlich zulässigen Gegenstand gerichtet.
2. Formerfordernisse für das Bürgerbegehren
 § 26 Abs. 2 Satz 1, 2, 6 GO NRW
„Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu brin-
gende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die be-
rechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). (…) Die Kostenschät-
zung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 4 anzugeben. (…)“Seite 12 von 18

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Das Bürgerbegehren wurde mit Schreiben vom 11.08.2020 beim Oberbürgermeister der Bundesstadt
Bonn eingereicht, so dass der Schriftform Genüge getan worden ist.
Das Formular für die Unterschriftensammlung enthält sowohl eine konkrete Abstimmungsfrage, als
auch eine nachvollziehbare Begründung für die Durchführung des Bürgerbegehrens sowie die Namen
von drei Bürgern der Bundesstadt Bonn, die als Vertretungsberechtigte fungieren sollen. Ferner bein-
haltet das Formular die Kostenschätzung der Verwaltung.
Fazit: Sämtliche Formerfordernisse des § 26 Abs. 2 GO NRW (Schriftlichkeit, Abstimmungsfrage, Be-
gründung, Vertretungsberechtigte, Kostenschätzung) sind eingehalten worden.
3. Inhaltliche Anforderungen an die Abstimmungsfrage
 § 26 Abs. 7 Satz 1 GO NRW
„Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt
werden.“
Die im Rahmen des Bürgerbegehrens gestellte Abstimmungsfrage lautet: „Soll das Melbbad in seiner
jetzigen Form ohne eine Wohnbebauung erhalten bleiben?“
Diese Frage kann offensichtlich mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden, so dass die o.g. gesetzliche
Vorgabe erfüllt ist.
Darüber hinaus genügt die Fragestellung auch dem (ungeschriebenen) Bestimmtheitserfordernis. Die
Bestimmtheit der Fragestellung ist unverzichtbar, damit die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner bei
der Unterschriftensammlung wissen, was sie unterstützen und später bei einem etwaigen Bürgerent-
scheid eindeutig erkennbar ist, welche Entscheidung getroffen werden soll. Unter Berücksichtigung
dieser Voraussetzungen ist die Abstimmungsfrage als hinreichend bestimmt anzusehen. Denn für die
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ist aus der Abstimmungsfrage deutlich erkennbar, dass sie sich
mit ihrer Unterschrift gegen eine Wohnbebauung auf dem Gelände des Melbbades aussprechen.
Gegen eine hinreichende Bestimmtheit spricht auch nicht etwa der Umstand, dass in der Frage die
Formulierung „erhalten bleiben“ verwandt wird, obwohl der Erhalt der Einrichtung als Freibad politisch
derzeit überhaupt nicht zur Disposition steht. Zwar ist nicht zu übersehen, dass die Begrifflichkeit „er-
halten“ im Zusammenhang mit dem Namen des Bürgerbegehrens „Rettet das Melbbad“ innerhalb der
Bürgerschaft einen gewissen „Beschützerinstinkt“ zu wecken geeignet ist. Jedoch führt dies nicht dazu,
dass die Unterschreibenden irregeführt bzw. getäuscht werden. Denn einerseits beinhaltet die Frage
auch die Formulierung „in seiner jetzigen Form“, welche deutlich macht, dass es nicht um eine Schlie-
ßung, sondern um eine zu befürchtende Änderung des Charakters des Bades (durch die geplante
Wohnbebauung) geht, und andererseits wird dieser Gedanke ja auch in der Begründung deutlich ge-
macht. Darüber hinaus geht aus der Begründung ebenfalls hervor, dass sehr wohl die Gefahr gesehen
wird, dass es künftig aufgrund von Anwohnerklagen wegen Lärmimmissionen zu einer Einschränkung
des Badebetriebes, schlimmstenfalls sogar zu einer Schließung des Bades, kommen könnte. Insofern
ist es zumindest nachvollziehbar, dass es – zumindest aus Sicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens –
womöglich doch um eine Rettung des Melbbades geht.
Sicherlich wurde der Name des Bürgerbegehrens sowie die Formulierung der Abstimmungsfrage
durchaus bewusst gewählt, um eine möglichst große Anzahl von Personen zu veranlassen, eine Unter-
stützungsunterschrift zu leisten bzw. im Rahmen des Entscheides mit „Ja“ zu stimmen. Eine gewisse
Suggestivwirkung dürfe wohl in der Tat vorhanden sein. Dieses Mittel ist aber nicht zu beanstandenSeite 13 von 18

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sofern bestimmte Grenzen nicht überschritten werden, wovon hier aber nicht ausgegangen werden
kann.
Fazit: Die Abstimmungsfrage kann eindeutig mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden und weist auch
die erforderliche Bestimmtheit und Klarheit auf.
4. Inhaltliche Anforderungen an die Begründung
 § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
„Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu brin-
gende Frage sowie eine Begründung enthalten.“
Die Begründung zählt zum zwingenden Inhalt eines Bürgerbegehrens, da sie dazu dient, die Unter-
zeichnerinnen und Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklä-
ren. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster wird diese Funktion nur dann erfüllt, wenn die dar-
gestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung tragend sind, in der Begründung richtig wieder-
gegeben werden:
„Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zählt eine Begründung zum zwingenden Inhalt eines Bür-
gerbegehrens. Die Begründung dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Ar-
gumente der Initiatoren aufzuklären. Diese Funktion erfüllt die Begründung nur, wenn die dar-
gestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen. Hierbei ver-
kennt der Senat nicht, dass die Begründung auch dazu dient, für das Bürgerbegehren zu werben
und damit auch Wertungen, Schlussfolgerungen oder Erwartungen zum Ausdruck bringen
kann, die einer Wahrheitskontrolle nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Auch mag die Begrün-
dung eines Bürgerbegehrens im Einzelfall Überzeichnungen und Unrichtigkeiten in Details ent-
halten dürfen, die zu bewerten und zu gewichten Sache des Unterzeichners bleibt.
(…)
Diese aus dem Zweck des Bürgerbegehrens folgenden Grenzen der Überprüfbarkeit sind jedoch
überschritten, wenn Tatsachen unrichtig wiedergegeben werden, die für die Begründung tra-
gend sind. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem eine Täuschungsabsicht der Initiatoren
des Bürgerbegehrens zu Grunde lag.
(…)
Denn maßgebend für eine inhaltliche Kontrolle der Begründung ist allein das Ziel, Verfälschun-
gen des Bürgerwillens vorzubeugen. Auf den Grund der unrichtigen Sachdarstellung kommt es
deshalb nicht an.“
 OVG NRW, Urteil v. 23.04.2002 – 15 A 5594/00
Auch wenn die Begründung des Bürgergehrens für das Ziel der Initiatoren werben darf, also durchaus
in gewissem Maße tendenziös sein und insbesondere auch Wertungen, Schlussfolgerungen, Erwartun-
gen und Meinungen enthalten kann, so müssen doch die angegebenen entscheidungsrelevanten Tat-
sachen, also die Umstände, die einer Beweisführung zugänglich sind, der Wahrheit entsprechen.
„Die Pläne der Stadt Bonn, Teile des Melbbadgrundstücks durch die VEBOWAG mit einem bis
zu siebenstöckigen Wohn- und Appartementhaus bebauen zu lassen, gefährden das Melbbad
als sozialen Treffpunkt und Naherholungsort für Jung und Alt und für alle sozialen Schichten;
besonders auch für jene, die nicht in den Urlaub fahren können. Längerfristig bedroht die Be-
bauung die Existenz des Bades: Die Verschattung der Becken durch den Baukörper und die Fäl-Seite 14 von 18

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lung vieler der den naturnahen Charakter des Bades prägenden Bäume mindern seine Attrak-
tivität. Mieterklagen wegen Lärm bergen ein Risiko für den Badbetrieb, so dass auch eine
Schließung nicht völlig auszuschließen ist. Wir gehen davon aus, dass der Bau die Kaltluftzufuhr
in Richtung Innenstadt verringern wird, dies steht im Widerspruch zur Ausrufung des Klimano-
tstands. Das Melbbad muss daher von zusätzlicher Bebauung freigehalten werden und als
grüne Oase für alle im Herzen Bonns bewahrt werden.“
Die Begründung enthält somit die folgenden relevanten Tatsachen, die wahr sein müssen:
 „Die Pläne der Stadt Bonn, Teile des Melbbadgrundstücks durch die VEBOWAG mit einem bis
zu siebenstöckigen Wohn- und Appartementhaus bebauen zu lassen …“
Diese Aussage entspricht der Wahrheit. Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom
27.09.2018 (DS 1812295) hat die VEBOWAG eine Bauplanung für den Randbereich des Melb-
badgeländes erstellt, welche einen Gebäudekomplex in der Höhe von bis zu 7 Stockwerken
vorsieht, der neben den Umkleide- und Sanitärräumen für die Badbesucher auch Wohnungen
beinhalten soll (siehe Sachverhalt).
 „Die Verschattung der Becken durch den Baukörper und die Fällung vieler der den naturnahen
Charakter des Bades prägenden Bäume …“
Auch diese Aussagen sind zutreffend. Im Rahmen der Bauarbeiten werden diverse Bäume ge-
fällt werden müssen, und durch das zu errichtende Gebäude wird es laut Gutachten auch zu
einem gewissen Verschattungseffekt kommen (siehe Sachverhalt).
 „Mieterklagen wegen Lärm bergen ein Risiko für den Badbetrieb …“
Auch wenn niemand mit Sicherheit voraussagen kann, ob es tatsächlich zu lärmbedingten Mie-
terklagen kommen wird und ob diese erfolgreich sein werden, ist ein solches Szenario nicht
völlig auszuschließen.
 „… dass der Bau die Kaltluftzufuhr in Richtung Innenstadt verringern wird…“
Auch diese Aussage kann nicht als unzutreffend bewertet werden. Zwar lesen sich die beiden
letzten Sätze der Ergebniszusammenfassung des Gutachtens dem reinen Wortlaut nach so, als
gäbe es überhaupt keine Beeinträchtigung des Kaltluftvolumenstromes, jedoch müssen diese
Sätze im Zusammenhang mit den vorausgegangenen Ausführungen gesehen werden, nach de-
nen eine gewisse Beeinträchtigung durchaus vorhanden ist, diese jedoch unterhalb der Signi-
fikanzgrenze liegt. Im Übrigen ist der entsprechende Satz in der Begründung eingeleitet mit
der Formulierung „Wir gehen davon aus, dass,“ was erkennbar auf einen Wertungscharakter
schließen lässt.
Die übrigen Ausführungen der Begründung (negative Veränderung des Charakters des Bades, vermin-
derte Attraktivität des Bades, Gefährdung als sozialer Treffpunkt etc.) enthalten Wertungen, Ansich-
ten, Schlussfolgerungen und Deutungen, welcher einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Dass man
hier mit guten Argumenten auch durchaus anderer Meinung sein könnte als die Initiatoren des Bür-
gerbegehrens, ist ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass man die Begründung auch „neutraler“,
also weniger emotional und suggestiv, hätte formulieren können. Wie bereits gesagt, erlaubt die
Rechtsprechung die aktive Werbung für das Ziel der Initiatoren, und zwar auch durch das gezielte Her-
vorrufen von Emotionen und Stimmungen bei den Bürgerinnen und Bürgern. Die Initiatoren wollen
eben nicht nur die Meinung der Bürgerschaft eruieren, sondern möchten ein bestimmtes Ergebnis mitSeite 15 von 18

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Hilfe der Bürgerschaft erreichen. Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Begrün-
dung eines Bürgerbegehrens nicht überspannt werden.
Fazit: Die wesentlichen Tatsachenaussagen in der Begründung des Bürgerbegehrens entsprechen der
Wahrheit. Die Begründung ist daher nicht zu beanstanden.
5. Erreichung des erforderlichen Quorums
Das Bürgerbegehren ist schließlich nur dann zulässig, wenn es von einer bestimmten Anzahl von Bür-
gern unterschrieben wird (sog. Quorum).
 § 26 Abs. 4 GO NRW
„Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden
- bis 10.000 Einwohner von 10 %
- bis 20.000 Einwohner von 9 %
- bis 30.000 Einwohner von 8 %
- bis 50.000 Einwohner von 7 %
- bis 100.000 Einwohner von 6 %
- bis 200.000 Einwohner von 5 %
- bis 500.000 Einwohner von 4 %
- über 500.000 Einwohner von 3 %
der Bürger unterzeichnet sein.
Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlbe-
rechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 entsprechend. Nach Absatz 2 Satz 8
erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.
Im Übrigen gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.“
Die Bundesstadt Bonn gehört zu der Gruppe von Kommunen „bis zu 500.000 Einwohnern“, so dass ein
formal zulässiges gesamtstädtisches Bürgerbegehren von mindestens 4 % der Bürger (also der gem. §
21 Abs. 2 GO NRW Wahlberechtigten) unterzeichnet werden muss. Das für Bonn notwendige Quorum
wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres ermittelt. Für Bürgerbegehren, die im Jahre 2020 eingereicht
werden, sind dementsprechend 9.882 Unterschriften erforderlich, um das Quorum zu erreichen. Bis
zum 18.08.2020 hat die Initiative „Rettet das Melbbad“ insgesamt 10.474 gültige Unterschriften bei
der Stadtverwaltung eingereicht.
Fazit: Das erforderliche Quorum von 9.882 Unterschriften wurde deutlich erreicht.
IV. Zusammenfassung der Ergebnisse
1. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW sind erfüllt. Gegenstand des Bürgerbe-
gehrens ist eine gemeindliche Angelegenheit, die in die Entscheidungskompetenz des Rates
fällt. Es greift auch keine der in § 26 Abs. 5 Nr. 1 – 5 GO NRW genannten FallkonstellationenSeite 16 von 18

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ein, über die ein Bürgerbegehren stets unzulässig ist. Die Bürgerinnen und Bürger können da-
her in Sachen „Wohnbebauung am Melbbad“ grundsätzlich an der Stelle des Rates entschei-
den.
2. Das Bürgerbegehren entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 26 Abs. 2 GO NRW. Die
Schriftlichkeit liegt ebenso vor wie eine konkrete Fragestellung und eine Begründung. Die Kos-
tenschätzung der Verwaltung ist auf dem Unterschriftenzettel ebenso angegeben wie die Na-
men von drei vertretungsberechtigten Bürgern.
3. Die Abstimmungsfrage ist klar formuliert und kann gem. § 26 Abs. 7 Satz 1 GO NRW mit „Ja“
oder „Nein“ beantwortet werden.
4. Die Begründung ist nachvollziehbar und die in ihr enthaltenen Tatsachendarstellungen sind
zutreffend.
5. Das gem. § 26 Abs. 4 GO NRW erforderliche Quorum von 9.882 gültigen Unterschriften ist
erreicht, da der Verwaltung am 18.08.2020 bereits 10.474 gültige Unterschriften vorlagen.
V. Empfehlung
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen empfiehlt die Verwaltung, das Bürgerbegehren „Rettet das
Melbbad“ für zulässig zu erklären.
Bonn, den 20.08.2020
gez. Dr. Henning LotzSeite 17 von 18

Initiatorisches Bürgerbegehren „Rettet-das-Melbbad“ - gemäß §26 der Gemeindeordnung NRW
Soll das Melbbad in seiner jetzigen Form ohne eine Wohnbebauung erhalten bleiben?
Begründung: Die Pläne der Stadt Bonn, Teile des Melbbadgrundstücks durch die Vebowag mit einem bis zu siebenstöckigen Wohn- und Appartementhaus bebauen zu
lassen, gefährden das Melbbad als sozialen Treffpunkt und Naherholungsort für Jung und Alt und für alle sozialen Schichten; besonders auch für jene, die nicht in den
Urlaub fahren können. Längerfristig bedroht die Bebauung die Existenz des Bades: Die Verschattung der Becken durch den Baukörper und die Fällung vieler der den
naturnahen Charakter des Bades prägenden Bäume mindern seine Attraktivität. Mieterklagen wegen Lärm bergen ein Risiko für den Badbetrieb, so dass auch eine
Schließung nicht völlig auszuschließen ist. Wir gehen davon aus, dass der Bau die Kaltluftzufuhr in Richtung Innenstadt verringern wird, dies steht im Widerspruch zur
Ausrufung des Klimanotstands. Das Melbbad muss daher von zusätzlicher Bebauung freigehalten werden und als grüne Oase für alle im Herzen Bonns bewahrt werden.
Kostenschätzung der Verwaltung: Im Falle eines Erfolges des Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids entstehen für die Stadt durch das Unterlassen der Wohnbebauung
keine unmittelbaren Kosten. Jedoch müsste die Stadt ohne die Wohnbebauung und den Verkauf des Grundstücks an die Vebowag die Kosten für die Neuerrichtung des
Umkleidebereichs aus dem städtischen Haushalt finanzieren, während bei einem Verkauf diese Maßnahme ganz oder teilweise aus dem bereinigten Verkaufserlös
gegenfinanziert werden könnte. Die Höhe dieser Kosten ist wegen der bisherigen Planung, den Rohbau des Umkleidebereichs durch die Vebowag errichten zu lassen, noch
nicht ermittelt worden.
Unterschriftenliste (Eintragungsberechtigt sind alle wahlberechtigten Deutschen und EU-Bürger*innen ab 16 Jahren mit Erstwohnsitz in Bonn)
Berechtigt, die Unterzeichnenden zu vertreten, sind: Dr. Kai Schröder, Trierer Straße 100, 53115 Bonn / Helga Effelsberg, Am Paulshof 32, 53127 Bonn / Isabel Fetsch, Bennauerstraße 42, 53115 Bonn
Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ Ort Geburtsdatum Unterschrift
BN
BN
BN
BN
BN
BN
BN
BN
BN
BN
Damit Ihre Stimme zählt: Bitte die Unterschriftenzeile vollständig ausfüllen.
Bitte senden Sie die Liste an Dr. Kai Schröder, Trierer Str. 100, 53115 Bonn oder geben Sie sie in einer auf www.rettet-das-melbbad.de genannten Sammelstelle ab.
Hinweis zum Datenschutz: Ihre Daten werden ausschließlich zur Durchführung dieses Bürgerbegehrens verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.Seite 18 von 18

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Datenstand: 03.11.2026, 02:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de