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201637-07 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Straßen- und Wegekonzept

Nummer
201637-07 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
25.10.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 28.10.2021 Entscheidung federführend
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  1. 201637 Straßen- und Wegekonzept

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201637-07 ST
Die Oberbürgermeisterin
—
—
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Straßen- und Wegekonzept
Beratungsfolge
Rat 28.10.2021 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung des Anhörungsergebnisses der BV Bad Godesberg
vom 01.09.2021 schlägt die Verwaltung die folgende Beschlussfassung vor:
Das vorgelegte Straßen- und Wegekonzept über Straßenausbaumaßnahmen
zur Sanierung, Erneuerung und Verbesserung von Straßen und
Teileinrichtungen von Straßen im Bonner Stadtgebiet wird mit folgenden
Ergänzungen beschlossen:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die von der Bezirksvertretung Bad
Godesberg genannten Straßen
- Deichmanns Aue
- Margaretenstraße
- Im Wiesengrund
- Am Südfriedhof
- Wiedemannstraße (Abschnitt Karl-Finkelnburgstraße bis
Telemannstraße)
- Im Erlengrund
- Ackerstraße
- Wege Waldfriedhof Heiderhof
entsprechend der vorgegebenen Regelung (Förderrichtlinie
Straßenausbaubeiträge) zuzuordnen in „Voraussichtlich beitragsfreie
Straßenunterhaltungsmaßnahmen“ bzw. „Beitragspflichtige
Straßenbaumaßnahmen“ und bei der folgenden Aufstellung des
Straßen- und Wegekonzeptes (Fortschreibung) zu berücksichtigen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Planung und Ausführung aller
Maßnahmen (stadtweit) die sich aus dem Beschluss zum Radentscheid
vom 04.02.2021 ergebenden Maßgaben zur Vermeidung von nachher
zu korrigierenden Fehlplanungen zu berücksichtigen.
Begründung
Der Beschluss des „Straßen- und Wegekonzeptes“ ist eine Voraussetzung für
die Entlastung der Beitragspflichtigen bei StraßenausbaumaßnahmenSeite 1 von 2
Seite 2
—
—
Nach dem 01.01.2021 beschlossene straßenbauliche Maßnahmen, die dem
Grunde nach geeignet sind, Straßenausbaubeitragspflichten auszulösen,
unterliegen dieser Förderung im Rahmen des vom Land bereitgestellten
Förderbudgets jedoch nur, soweit sie auf Basis eines vom kommunalen
Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzepts nach § 8a Absatz 1 und
2 KAG erfolgen (siehe auch Begründung der zugrundeliegenden
Beschlussvorlage der Verwaltung).
Im Umkehrschluss ist eine Förderung ausgeschlossen, solange kein
beschlossenes Straßen- und Wegekonzept vorliegt. Insofern ist ein zeitnaher
Beschluss erforderlich.
Die von der Bezirksvertretung Bad Godesberg benannten, in Beschlusspunkt 2
aufgenommenen, Straßen wird die Verwaltung bei der Fortschreibung des
Straßen- und Wegekonzeptes berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der
dazu erforderlichen Prüfungen, würde deren Abwarten den erforderlichen
Beschluss zum Straßen- und Wegekonzept in nicht verantwortbarer Weise
verzögern. In Abhängigkeit von der verkehrlichen Belastung, vom Schadensbild
und von der vorhandenen Konstruktion der Verkehrsfläche der Straßen kann
eine Deckensanierung wirtschaftlich sinnvoll sein oder aber auch eine grund-
hafte Erneuerung erforderlich werden. Die sich an der Oberfläche zeigenden
Schäden wie Netzrisse, Ausbrüche oder aber Spurrinnen dienen der ersten
Einschätzung. Eine Öffnung und Beprobung der Fahrbahnkonstruktion dient
der detaillierten Einschätzung. Vor jeder beabsichtigten Maßnahme –
unabhängig davon ob es sich um eine Deckensanierung oder aber eine
grundhafte Erneuerung handelt – erfolgt eine Abfrage bezüglich eventueller
Instandsetzungsmaßnahmen oder Neuverlegungen von Ver- und
Entsorgungsleitungen. Sollten z. B. Kanalbaumaßnahmen in absehbarer Zeit
geplant sein, wird die Straßenbaumaßnahme zurückgestellt.
Das Straßen- und Wegekonzept ist daher auch aus den genannten Gründen
kein starres „Gerüst“ und unterliegt einer ständigen Fortschreibung, die
mindestens alle zwei Jahre zu beschließen ist.
Die aus dem Beschluss zum „Radentscheid“ hervorgehenden Vorgaben
werden bei den zu erstellenden Planungen der Straßenausbaumaßnahmen
(Grundhafte Erneuerungen, Vollausbau etc.) berücksichtigt. Die zu
realisierenden Planungen zu Straßenausbaumaßnahmen erfolgen unter
Einbeziehung (Beschlussfassung) der Ratsgremien und Beteiligung der
Anlieger.
Anlage/n
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