201637-07 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Straßen- und Wegekonzept
Kerndaten
- Nummer
- 201637-07 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 25.10.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201637-07 ST Die Oberbürgermeisterin — — Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Straßen- und Wegekonzept Beratungsfolge Rat 28.10.2021 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Unter Berücksichtigung des Anhörungsergebnisses der BV Bad Godesberg vom 01.09.2021 schlägt die Verwaltung die folgende Beschlussfassung vor: Das vorgelegte Straßen- und Wegekonzept über Straßenausbaumaßnahmen zur Sanierung, Erneuerung und Verbesserung von Straßen und Teileinrichtungen von Straßen im Bonner Stadtgebiet wird mit folgenden Ergänzungen beschlossen: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, die von der Bezirksvertretung Bad Godesberg genannten Straßen - Deichmanns Aue - Margaretenstraße - Im Wiesengrund - Am Südfriedhof - Wiedemannstraße (Abschnitt Karl-Finkelnburgstraße bis Telemannstraße) - Im Erlengrund - Ackerstraße - Wege Waldfriedhof Heiderhof entsprechend der vorgegebenen Regelung (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) zuzuordnen in „Voraussichtlich beitragsfreie Straßenunterhaltungsmaßnahmen“ bzw. „Beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen“ und bei der folgenden Aufstellung des Straßen- und Wegekonzeptes (Fortschreibung) zu berücksichtigen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Planung und Ausführung aller Maßnahmen (stadtweit) die sich aus dem Beschluss zum Radentscheid vom 04.02.2021 ergebenden Maßgaben zur Vermeidung von nachher zu korrigierenden Fehlplanungen zu berücksichtigen. Begründung Der Beschluss des „Straßen- und Wegekonzeptes“ ist eine Voraussetzung für die Entlastung der Beitragspflichtigen bei StraßenausbaumaßnahmenSeite 1 von 2 Seite 2 — — Nach dem 01.01.2021 beschlossene straßenbauliche Maßnahmen, die dem Grunde nach geeignet sind, Straßenausbaubeitragspflichten auszulösen, unterliegen dieser Förderung im Rahmen des vom Land bereitgestellten Förderbudgets jedoch nur, soweit sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzepts nach § 8a Absatz 1 und 2 KAG erfolgen (siehe auch Begründung der zugrundeliegenden Beschlussvorlage der Verwaltung). Im Umkehrschluss ist eine Förderung ausgeschlossen, solange kein beschlossenes Straßen- und Wegekonzept vorliegt. Insofern ist ein zeitnaher Beschluss erforderlich. Die von der Bezirksvertretung Bad Godesberg benannten, in Beschlusspunkt 2 aufgenommenen, Straßen wird die Verwaltung bei der Fortschreibung des Straßen- und Wegekonzeptes berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der dazu erforderlichen Prüfungen, würde deren Abwarten den erforderlichen Beschluss zum Straßen- und Wegekonzept in nicht verantwortbarer Weise verzögern. In Abhängigkeit von der verkehrlichen Belastung, vom Schadensbild und von der vorhandenen Konstruktion der Verkehrsfläche der Straßen kann eine Deckensanierung wirtschaftlich sinnvoll sein oder aber auch eine grund- hafte Erneuerung erforderlich werden. Die sich an der Oberfläche zeigenden Schäden wie Netzrisse, Ausbrüche oder aber Spurrinnen dienen der ersten Einschätzung. Eine Öffnung und Beprobung der Fahrbahnkonstruktion dient der detaillierten Einschätzung. Vor jeder beabsichtigten Maßnahme – unabhängig davon ob es sich um eine Deckensanierung oder aber eine grundhafte Erneuerung handelt – erfolgt eine Abfrage bezüglich eventueller Instandsetzungsmaßnahmen oder Neuverlegungen von Ver- und Entsorgungsleitungen. Sollten z. B. Kanalbaumaßnahmen in absehbarer Zeit geplant sein, wird die Straßenbaumaßnahme zurückgestellt. Das Straßen- und Wegekonzept ist daher auch aus den genannten Gründen kein starres „Gerüst“ und unterliegt einer ständigen Fortschreibung, die mindestens alle zwei Jahre zu beschließen ist. Die aus dem Beschluss zum „Radentscheid“ hervorgehenden Vorgaben werden bei den zu erstellenden Planungen der Straßenausbaumaßnahmen (Grundhafte Erneuerungen, Vollausbau etc.) berücksichtigt. Die zu realisierenden Planungen zu Straßenausbaumaßnahmen erfolgen unter Einbeziehung (Beschlussfassung) der Ratsgremien und Beteiligung der Anlieger. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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