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201606-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Wohnungsaufsicht in Tannenbusch

Nummer
201606-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.09.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
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  1. 201606 Wohnungsaufsicht in Tannenbusch

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201606-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Wohnungsaufsicht in Tannenbusch
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit
und Wohnen
Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:
zu 1. Wie viele Wohneinheiten sind vorhanden bzw. derzeit verbindlich
geplant bzw. in Bau? (Ggf. lassen sich hierzu auch Daten aus der
Mietspiegelerhebung heranziehen und extrapolieren.)
a. Aufschlüsselung nach Eigennutzung und Vermietung
b. geeignete Aufschlüsselung nach gemeldeten Personen in der
jeweiligen Wohneinheit je Quadratmeter
c. aufgeschlüsselt nach Anzahl der Wohnräume (ohne Küche und
Bad).
Der Statistikstelle liegen hierzu auf Basis der Statistischen Bezirke folgende
statistische Informationen vor:
Zum Stichtag 31.12.2019 verzeichnet die Gebäude- und Wohnungsstatistik der
Stadt Bonn für die Statistischen Bezirke
 „131 Alt-Tannenbusch“: 748 Wohngebäude und insgesamt 3067
Wohneinheiten in Wohn- und Nichtwohngebäuden (Einwohner zum
Stichtag: 6818),
 „132 Neu Tannenbusch“: 1097 Wohngebäude und 4556 Wohneinheiten
in Wohn- und Nichtwohngebäuden (Einwohner zum Stichtag: 10571).
Die in den Punkten 1a-c gewünschte Aufschlüsselung ist aufgrund fehlender
wohnungsbezogener Informationen, die auch die aktuelle Mietspiegelerhebung
nicht liefern kann, leider nicht möglich.
zu 2. Wie viele Wohneinheiten von 1. sind davon geförderter Wohnraum
und wann läuft die Bindungsfrist aus (geeignet zusammengefasst)?
a. geeignete Aufschlüsselung nach gemeldeten Personen in der
Wohnung je QuadratmeterSeite 1 von 4

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b. aufgeschlüsselt nach Anzahl der Wohnräume (ohne Küche und
Bad).
Für den geförderten Wohnungsbau ergibt sich in den statistischen Bezirken
„Alt-Tannenbusch“ und „Neu-Tannenbusch“ folgendes Bild:
gefördertes Eigentum:
 „Alt-Tannenbusch“: 11 Wohneinheiten mit 40 gemeldeten Personen auf
1138 qm Wohnfläche
 „Neu-Tannenbusch“: 44 Wohneinheiten mit 188 gemeldeten Personen
auf 5313 qm Wohnfläche
geförderte Mietwohnungen:
 Alt-Tannenbusch: 183 Wohneinheiten mit 293 gemeldeten Personen auf
9780 qm Wohnfläche in 305 Wohnräumen (ohne Küche und Bad)
Die Förderung und damit auch die Sozialbindung der Wohneinheiten
(WE) endet wie folgt:
o 06 WE gefördert bis 3/2025
o 15 WE gefördert bis 1/2026
o 23 WE gefördert bis 7/2026
o 60 WE gefördert bis 3/2042
o 18 WE des Jahrgangs 2001 planmäßige Förderung – Förderende,
wenn Wohnungsbaumittel planmäßig vollständig abgelöst sind
o 61 WE des Jahrgangs 1971 planmäßige Förderung – Förderende,
wenn Wohnungsbaumittel planmäßig vollständig abgelöst sind.
 Neu-Tannenbusch: 848 WE mit 2547 gemeldeten Personen auf 61219
qm Wohnfläche in 2178 Wohnräumen (ohne Küche und Bad)
Die Förderung und damit auch die Sozialbindung der Wohneinheiten
endet wie folgt:
o 351 WE gefördert bis 31.12.2022
o 030 WE gefördert bis 31.12.2023
o 301 WE gefördert bis 31.12.2024
o 098 WE gefördert bis 31.12.2026
o 054 WE gefördert bis 31.12.2027
o 014 WE gefördert bis 31.12.2028
zu 3. Wie nimmt die Verwaltung ihre Aufgaben in Tannenbusch nach dem
Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) wahr?
Die kommunale Wohnungsaufsicht wird durch zwei Mitarbeitende der
Arbeitsgruppe 50-412 in der Abteilung Wohnen im Amt für Soziales und
Wohnen ausgeübt. Die Pflege und Nutzung des geförderten Bestandes wird
ebenfalls durch diese und zwei weitere Mitarbeitende kontrolliert.Seite 2 von 4

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Die größten Wohnungsunternehmen in Tannenbusch sind die Vonovia, die
DIWO sowie die Vivanium. Die Mitarbeitenden der Wohnungsaufsicht haben in
den letzten Jahren kontinuierlich an der Verbesserung der Zusammenarbeit mit
diesen Unternehmen gearbeitet. Es wurden direkte Ansprechpartner benannt
und das Problemmanagement optimiert, sodass auf Meldungen kurzfristig
reagiert werden kann.
Auf der anderen Seite haben die Kolleginnen und Kollegen auch die
Mieterinnen und Mieter dafür sensibilisiert, dass das Erscheinungsbild der
eigenen Wohnung sowie des Wohnobjektes auch von den Anwohnenden
positiv beeinflusst werden kann, indem sorgsam mit dem Objekt und der
Einrichtung umgegangen wird.
Durch diese präventiven Maßnahmen war ein Einschreiten mit den Mitteln des
WAG nicht erforderlich.
a. kurze allgemeine Beschreibung des Sachverhalts mit
Unterscheidung zwischen gefördertem Wohnraum und nicht
gefördertem Wohnraum
Die Pflicht zur Instandhaltung geförderten Wohnraums ergibt sich aus § 21 Abs.
1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land
Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW). Gemäß den Vorgaben des § 25 WFNG
werden jährlich 10% des geförderten Wohnungsbestandes örtlich kontrolliert.
Zudem wird Kontakt mit Verfügungsberechtigten aufgenommen, sobald ein/e
Mieter/in einen möglichen Mangel in der Wohnung/im Wohnobjekt anzeigt.
Denkbare Verfahren des Wohnungsaufsichtsgesetztes (WAG NRW) werden
nach Anzeigen von Bewohnern frei finanzierten Wohnraums, Hinweisen aus
dem politischen Raum und der örtlichen Presse eingeleitet.
b. Wie viele Pflichtverletzungen nach § 5 WAG wurden festgestellt?
Seit Inkrafttreten des WAG am 10.04.2014 sind für den Bereich Neu-
Tannenbusch zehn Mieteranzeigen in frei finanzierten Wohnungen und sieben
in geförderten Wohnungen bei der städtischen Wohnungsaufsicht
eingegangen.
Zudem gab es im Jahr 2017 umfassende Ermittlungen, Ortsbesichtigungen und
Kooperation mit der Verfügungsberechtigten der Wohnanlage Brieger
Weg/Schweidnitzer Weg/Waldenburger Ring. Seit Anfang 2019 besteht ein
regelmäßiger Austausch mit der Verfügungsberechtigten der Wohnanlage
Oppelner Straße 51-67/Ostpreußenstraße 1-7/Kattowitzer Weg 1-3 über den
Zustand der Wohnungen, der Aufzüge und der Objekte im Allgemeinen.
c. Wie viele und welche Anhaltspunkte gemäß § 6 Abs. 1 WAG liegen
vor?
Zu jedem der unter Buchstabe b. aufgeführten Fälle wurden Ortbesichtigungen
durchgeführt und der Sachverhalt im Rahmen der Möglichkeiten aufgeklärt. Es
handelte sich um Probleme mit den Aufzugsanlagen und
Durchfeuchtungsschäden.
d. Wie viele Sachverhaltsaufklärungen gemäß § 6 Abs. 2 WAG
wurden durchgeführt?
Sachverhaltsaufklärungen seitens der Verfügungsberechtigten waren bisher
nicht erforderlich.Seite 3 von 4

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e. Wie viele Anordnungen gemäß § 7 Abs. 1 WAG wurden
ausgesprochen?
Von der Anordnungsbefugnis musste bisher kein Gebrauch gemacht werden.
Es wird die Aufforderung zur freiwilligen Abhilfe eingeräumt, die regelmäßig zu
einvernehmlichen Lösungen führt.
f. Wie oft musste § 8 WAG angewendet werden?
Es mussten bisher keine Unbewohnbarkeitserklärungen ausgesprochen
werden.
g. Welche Erkenntnisse liegen zu Überbelegungen gemäß § 9 WAG
vor?
Der § 9 WAG trifft Regelungen zu einer Mindestwohnfläche für
menschenwürdiges Wohnen.
Eine Überbelegung ist oft die Folge von Vermietungspraktiken, bei denen die
Not von Wohnungssuchenden ausgenutzt wird. Mit der Regelung soll nicht in
persönliche Lebens- und Wohnverhältnisse eingegriffen werden.
Dem Fachbereich liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
h. Wie viele Bußgelder gemäß § 13 WAG wurden verhängt?
Es mussten bisher keine Bußgelder verhängt werden.
4. Welche weiteren rechtlichen Grundlagen zur Wohnungsaufsicht
existieren? Wie wird diesen rechtlichen Grundlagen nachgekommen?
Das einschlägige gesetzliche Instrument der kommunalen Wohnungsaufsicht
ist das WAG NRW. Weitere rechtlichen Grundlagen kommen im Fachbereich
nicht zur Anwendung.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 01:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de