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201569-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Tierheim Albert Schweitzer

Nummer
201569-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.10.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 24.11.2020 Kenntnisnahme
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  1. 201569 Tierheim Albert Schweitzer

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201569-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
Dezernat:
Dez. III
Tierheim Albert Schweitzer
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 06.10.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Allgemeine Ausgangslage
Der Standort für ein Tierheim im Bereich der alten Stadtgärtnerei in Dransdorf
ist aus rein fachlicher Sicht der heutigen Tierheimbetreiber bezüglich
Erreichbarkeit und Erschließung denkbar. Mit den heutigen Tierheimbetreibern
„Tierschutz Bonn und Umgebung e.V.“ hat die Stadt Bonn einen
Kooperationsvertrag geschlossen (vgl. DS.Nr. 1712863).
Allerdings hat auf dem Gelände der ehemaligen Stadtgärtnerei die biologische
Station Bonn / Rhein-Erft deren Sitz, die am dortigen Standort u.a. eine sehr
wichtige Rolle für den Natur- und Artenschutz in Bonn einnimmt.
Für das Areal der ehem. Stadtgärtnerei liegt kein Bebauungsplan vor. Das
Bebauungsplanverfahren Nr. 7422-15, das hier eine aufgelockerte
Wohnbebauung vorsieht, wurde nicht weitergeführt, da nach Einschätzung der
Verwaltung aufgrund ungeklärter Kostensituation für das Baureifmachen des
Grundstücks ein Ausschreibungsverfahren kein wirtschaftliches Ergebnis
erwarten ließe.
Planungsrechtliche Einschätzung
Entlang der Straße „Auf dem Dransdorfer Berg“ richtet sich die Zulassung von
baulichen Anlagen für das Gärtnereigelände nach § 34 (1) BauGB. Da ein
Tierheim hier bisher nicht besteht, könnte es nur zugelassen werden, wenn
hierdurch keine bodenrechtlichen Spannungen ausgelöst werden. Die in der
Umgebung liegenden Wohngebäude haben wegen ihre Lage am Rande des
baulichen Außenbereichs und einer ansässigen Spedition zwar keinen
Immissionsschutzanspruch auf dem Niveau eines reinen Wohngebietes,
gleichwohl könnten zum Beispiel die Emissionen des Tierheims (Hundegebell,
24-Stunden-Anlieferung von Tieren) schutzwürdige Interessen Dritter
beeinträchtigen. Zur Überprüfung wäre ein Immissionsgutachten erforderlich.
Daneben wäre als weitere potentielle Spannung die Vorbildwirkung zu prüfenSeite 1 von 2

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bzgl. einer eventuellen Ansiedlung weiterer Nutzungen mit vergleichbarem
Emissionsverhalten.
Sofern bauliche Anlagen (Tierunterkünfte, Gehege…) außerhalb der heute hier
üblichen Bebauungstiefe vorgesehen würden, wären diese insoweit nicht nach
§ 34, sondern nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen. Da
der Flächennutzungsplan hier eine Fläche für die Landwirtschaft darstellt, wäre
dieser zu ändern, um die Anlagen als „sonstiges Vorhaben“ zulassen zu
können. Ob dann die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen (keine
schädlichen Umwelteinwirkungen, Belange der Landschaftspflege nicht
beeinträchtigt usw.) vorliegen würden oder doch die Aufstellung / Fortführung
des o.g. Bebauungsplanverfahrens erforderlich wäre, müsste vertieft geprüft
werden.
Zusammenfassung
Alle zuvor genannten Prüfungen sind nur auf Grundlage eines konkreten
Bebauungskonzeptes und einer Betriebsbeschreibung für das Tierheim
möglich. Bei Annahme des Antrages wird ein Prüfungsverfahren notwendig,
welches auf Grundlage eines zuvor zu erstellenden Bebauungskonzeptes und
der genannten Betriebsbeschreibung für das Tierheim u.a. die
planungsrechtlichen Rahmenbedingungen vertiefend betrachtet. Eine
Ansiedlung des Tierheims setzt zudem die Aufgabe des Planungsziels
„Wohnbebauung“ durch die politischen Gremien voraus.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 22:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de