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201535-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einforderung präventiver Brandschutzmaßnahmen auf privaten unbebauten Grundstücken

Nummer
201535-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.03.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 14.04.2021 Kenntnisnahme
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  1. 201535 Bürgerantrag: Einforderung präventiver Brandschutzmaßnahmen auf privaten unbebauten Grundstücken

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201535-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Einforderung präventiver
Brandschutzmaßnahmen auf privaten unbebauten
Grundstücken
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
10.03.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Bürger*innenantrag möchte, dass die Bundesstadt Bonn präventive
Brandschutzmaßnahmen bei unbebauten Grundstücken in Wohngebieten
ergreift. Sie soll die Eigentümer*innen verpflichten, die Flächen regelmäßig zu
mähen, oder dies ersatzweise und auf Kosten der Eigentümer*innen selbst
veranlassen.
Zunächst gilt der Grundsatz, dass die Ordnungsbehörde nur zur Abwehr
konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung tätig werden
darf. Ein zugewuchertes Grundstück im nachbarschaftlichen Umfeld fällt nur
dann unter den Anwendungsbereich des Ordnungsrechts als Teilbereich des
öffentlichen Rechts, wenn hiervon eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ausgeht. Dies setzt voraus, dass zumindest eine unbestimmbar große
Personenzahl betroffen ist. Sind hingegen nachbarschaftsrechtliche Belange
betroffen, ist der private Rechtsweg zu beschreiten.
Im geschilderten Fall sieht die Verwaltung keine Gründe, die die Annahme
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung rechtfertigen würden.
Eine Gefahrenlage, welche ein Einschreiten der Ordnungsbehörde rechtfertigen
würde, läge vor, wenn die Sachlage mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher
Zukunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigen würde.
Je umfangreicher der Bewuchs einer Fläche ausgeprägt ist, desto größer ist im
Falle von Trockenperioden aufgrund der zunehmenden Brandlast auch das von
der Fläche ausgehende Brandrisiko. Dabei kann es im Brandfall, in
Abhängigkeit von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten, auch zur
Beeinträchtigung bzw. zu Schäden auf benachbarten Grundstücken oder
Gebäuden kommen. Das im Bürger*innenantrag aufgeführte Beispiel des
Brandes an der Bahnstrecke in Siegburg verdeutlicht das in einer sehr
außergewöhnlichen Art und Weise. Insbesondere im Hinblick auf
nachbarschaftliche Bebauung ist jedoch baurechtlich ein Schutz durch
entsprechende Abstände auf dem eigenen Grundstück und/oder baulicheSeite 1 von 2

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Ausführungsbestimmungen des Gebäudes (Gebäudeabschlusswände, „harte
Bedachung“) selbst gegeben. An die Ausgestaltung von Freiflächen werden
diesbezüglich keine weiteren Anforderungen gestellt, womit die daraus ggf.
resultierenden Gefahren als baurechtlich akzeptiertes Risikoniveau angesehen
werden können. Dies kann man auch an anderen Beispielen verdeutlichen. So
können beispielsweise auch Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen direkt
an Gebäuden oder Grundstücksgrenzen angeordnet werden. Würde es hier zu
einem Brand (eines voll beladenen LKW) kommen, kann dieser Brand sich
auch auf ein Gebäude ausbreiten.
Es gibt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift, wonach ein Grundstück
regelmäßig gemäht werden müsste und nicht zuwuchern darf. Grundsätzlich
gilt, dass der Eigentümer für den Zustand seines Grundstücks selbst
verantwortlich ist, solange keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung davon ausgeht. Da dies hier, wie vorstehend erläutert, nicht der Fall
ist, bleibt an dieser Stelle nur der Hinweis auf den privaten Rechtsweg. Aus
Sicht der Verwaltung ist jedoch im Sinne präventiver Brandschutzmaßnahmen
ein Hinweis an Grundstückseigentümer zur sachgerechten Pflege des
Grundstückes zwecks Reduzierung der Brandrisiken grundsätzlich
wünschenswert.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, die/der Antragstellende wird entsprechend
den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW
für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum
Abschluss gelangt.
Anlage/n
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