201535-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Einforderung präventiver Brandschutzmaßnahmen auf privaten unbebauten Grundstücken
Kerndaten
- Nummer
- 201535-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.03.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201535-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Einforderung präventiver Brandschutzmaßnahmen auf privaten unbebauten Grundstücken Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.03.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Bürger*innenantrag möchte, dass die Bundesstadt Bonn präventive Brandschutzmaßnahmen bei unbebauten Grundstücken in Wohngebieten ergreift. Sie soll die Eigentümer*innen verpflichten, die Flächen regelmäßig zu mähen, oder dies ersatzweise und auf Kosten der Eigentümer*innen selbst veranlassen. Zunächst gilt der Grundsatz, dass die Ordnungsbehörde nur zur Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung tätig werden darf. Ein zugewuchertes Grundstück im nachbarschaftlichen Umfeld fällt nur dann unter den Anwendungsbereich des Ordnungsrechts als Teilbereich des öffentlichen Rechts, wenn hiervon eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dies setzt voraus, dass zumindest eine unbestimmbar große Personenzahl betroffen ist. Sind hingegen nachbarschaftsrechtliche Belange betroffen, ist der private Rechtsweg zu beschreiten. Im geschilderten Fall sieht die Verwaltung keine Gründe, die die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung rechtfertigen würden. Eine Gefahrenlage, welche ein Einschreiten der Ordnungsbehörde rechtfertigen würde, läge vor, wenn die Sachlage mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigen würde. Je umfangreicher der Bewuchs einer Fläche ausgeprägt ist, desto größer ist im Falle von Trockenperioden aufgrund der zunehmenden Brandlast auch das von der Fläche ausgehende Brandrisiko. Dabei kann es im Brandfall, in Abhängigkeit von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten, auch zur Beeinträchtigung bzw. zu Schäden auf benachbarten Grundstücken oder Gebäuden kommen. Das im Bürger*innenantrag aufgeführte Beispiel des Brandes an der Bahnstrecke in Siegburg verdeutlicht das in einer sehr außergewöhnlichen Art und Weise. Insbesondere im Hinblick auf nachbarschaftliche Bebauung ist jedoch baurechtlich ein Schutz durch entsprechende Abstände auf dem eigenen Grundstück und/oder baulicheSeite 1 von 2 Seite 2 Ausführungsbestimmungen des Gebäudes (Gebäudeabschlusswände, „harte Bedachung“) selbst gegeben. An die Ausgestaltung von Freiflächen werden diesbezüglich keine weiteren Anforderungen gestellt, womit die daraus ggf. resultierenden Gefahren als baurechtlich akzeptiertes Risikoniveau angesehen werden können. Dies kann man auch an anderen Beispielen verdeutlichen. So können beispielsweise auch Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen direkt an Gebäuden oder Grundstücksgrenzen angeordnet werden. Würde es hier zu einem Brand (eines voll beladenen LKW) kommen, kann dieser Brand sich auch auf ein Gebäude ausbreiten. Es gibt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift, wonach ein Grundstück regelmäßig gemäht werden müsste und nicht zuwuchern darf. Grundsätzlich gilt, dass der Eigentümer für den Zustand seines Grundstücks selbst verantwortlich ist, solange keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung davon ausgeht. Da dies hier, wie vorstehend erläutert, nicht der Fall ist, bleibt an dieser Stelle nur der Hinweis auf den privaten Rechtsweg. Aus Sicht der Verwaltung ist jedoch im Sinne präventiver Brandschutzmaßnahmen ein Hinweis an Grundstückseigentümer zur sachgerechten Pflege des Grundstückes zwecks Reduzierung der Brandrisiken grundsätzlich wünschenswert. Beschlussvorschlag: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, die/der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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