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201513 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Ludwig strahlt!"

Nummer
201513
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.08.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anhörung
  2. Sitzung des Rates 01.09.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201513
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass der Veranstaltung "Ludwig strahlt!"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anhörung
Rat 01.09.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ wird in der als
Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer
Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als
Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) 1 und (4)
des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine
Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag,
08.11.2020 von 13:00 bis 18:00 Uhr.
Anlassveranstaltung sei der in der Bonner Innenstadt am Sonntag, 08.11.2020,
von 12.00 – 18.00 Uhr stattfindende Familientag namens „Ludwig Strahlt“, bei
der die gesamte Fußgängerzone der Bonner Innenstadt als
Veranstaltungsgelände belegt werde.
Aufgrund der Corona-Pandemie würde city-marketing bonn e.V. die
Veranstaltung „Ludwig strahlt“ an diesem Tag auf allen Flächen in der
Fußgängerzone (5 Plätze), in den Verbindungsstraßen der Fußgängerzone
sowie auf den Verkaufsflächen in den Geschäften stattfinden lassen.
Dieser Tag biete eine große Bandbreite an Attraktionen zum Thema
„Beethoven und Strahlen“ auf den fünf Plätzen der Bonner Innenstadt. Es
würden diverse Fußgängerralleys in der gesamten Innenstadt veranstaltet, die
nur die Teilnehmer an vielen Stationen von Ludwig van Beethoven in der
Innenstadt und auch an diversen Geschäften vorbeiführten. Hierbei drehe sich
alles um die 3.500 „Unser Ludwig-Figuren“, die im Rahmen derSeite 1 von 38

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Kunstinstallation aus dem Jahr 2019 in Bonn vertrieben wurden. Diese Ralley
werde in dem Zeitraum von 13.00 bis 18.00 Uhr durchgehend stattfinden.
Des Weiteren würden auf den großen Plätzen in der Bonner Innenstadt
(Münsterplatz, Friedensplatz und Marktplatz) Ausstellungen und
gastronomische Angebote dargeboten, immer unter Einhaltung der Corona-
Verordnungen, so dass nicht zu viele Menschen gleichzeitig auf einer Fläche
zusammenkämen.
Veranstaltungsort sei der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er sei
identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner
Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasse den Bereich der Fußgängerzone
und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt.
Es folgen detaillierte Angaben zum räumlichen Geltungsbereich, zu der
Veranstaltungsfläche, und zu den Verkaufsflächen, sowie weitere
Ausführungen. (Anlage 2)
Zu den erwarteten Besucherzahlen könnten aufgrund der Neuartigkeit dieser
Veranstaltung und den Corona-Verordnungen keine belegbaren Zahlen zur
Verfügung gestellt werden. Diese würden aber in 2020 erfasst, so dass diese
für einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag in 2021 vorlägen.
Dem Antrag beigefügt sind verschiedene Anlagen, u.a. mehrere Lagepläne, die
sowohl die Ausstellungsfläche als auch den vorgesehenen Bereich der
Sonntagsöffnung darstellen und ein Verzeichnis der Aussteller/Teilnehmer an
der Veranstaltung „Ludwig strahlt!“.
Eigentlich hätte zu diesem Zeitpunkt „Bonn Leuchtet“, die Weiterentwicklung
der traditionellen Veranstaltung „Lichterstadt am Rhein“, die in den Jahren 2004
bis 2010 Anlass für den jeweils zweiten verkaufsoffenen Sonntag im
Stadtbezirk Bonn war, stattfinden sollen. „Bonn Leuchtet“ war bis zum letzten
Jahr mit einem verkaufsoffenen Sonntag verbunden.
Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung in der ab dem 15. Juli 2020
gültigen Fassung sind große Festveranstaltungen bis zum 31. Oktober 2020
verboten. Ein Großereignis wie das Fest „Bonn Leuchtet“ mit bis zu 250.000
Besuchern wäre nach § 13 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung aber absolut
unzulässig. Bei der derzeitigen Entwicklung der Infektionszahlen ist damit zu
rechnen, dass Feste mit großen Menschenansammlungen auch nach dem
31.10.2020 noch nicht genehmigungsfähig sein werden. Sowohl aus Gründen
des Gesundheitsschutzes als auch vor dem Hintergrund der Planungssicherheit
soll die Veranstaltung „Bonn leuchtet“ durch die Ralleys im Rahmen von
„Ludwig strahlt“ ersetzt werden.
Auch die Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ wird voraussichtlich nach Titel IV der
Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im
März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen
Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je
Gemeinde nicht überschritten werden darf.Seite 2 von 38

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Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2019
zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten
Konsensvereinbarung u.a. die absolute Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage
in den einzelnen Stadtbezirken bis Ende 2021 festgeschrieben wurden (siehe
Anlage 3).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der
Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert, wobei der zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung noch im Amt befindliche Superintendent des
evangelischen Kirchenkreises, Herr Eckart Wüster, und der Vorstand des
Einzelhandelsverbandes Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen, mit separaten
Schreiben vom 05.03. und 12.03.2019 explizit erklärten, dass sie die
Unterzeichnung der „Bonner Vereinbarung“ als generelle Zustimmung zu den
aus dieser Vereinbarung resultierenden Ordnungsbehördlichen Verordnungen
sehen - im Sinne der geforderten Anhörung nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW.
Mit Blick auf die Rechtsprechung (VG Köln, OVG Münster) in Bezug auf die
formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass diese (neue) Veranstaltung nicht
ausdrücklich in der Vereinbarung erwähnt wird, wurden sämtliche zu
beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 15. Juli 2020 um Stellungnahme zu
dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass der Veranstaltung „Ludwig
strahlt!“ gebeten.
Die Handwerkskammer zu Köln erklärte per Mail am 16. Juli 2020, dass von
dortiger Seite sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmersicht keine
Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag am 08.11.2020 bestünden.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom
selben Tag mit, dass aus Sicht der IHK keine Bedenken gegen die Freigabe
der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG
NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und
Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass die
Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ im Vordergrund stehe.
Am 17.07.2020 teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen
e.V. mit, dass er gemäß den vorliegenden Unterlagen das öffentliche Interesse
nach LÖG NRW § 6 (1), Sachgrund 1., sowie den geforderten räumlichen und
zeitlichen Bezug zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung als erfüllt und
hinreichend dargestellt und belegt ansehe. Es bestünden somit keine
Bedenken, da alle Voraussetzungen nach § 6 LÖG NRW erfüllt seien.
Frau Britta Munkler hat sich für die Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-
Leverkusen mit E-Mail vom 20. Juli 2020 geäußert. Nach Schilderung der
Rechtslage teilt sie mit, dass der Anlassbezug nachvollziehbar und mit den
nötigen Unterlagen belegt worden sei. Ebenso könne Sie den Lageplänen
entnehmen, dass nunmehr eine notwendige räumliche Klärung vorgenommen
worden sei.Seite 3 von 38

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Grundsätzlich sei die Gewerkschaft –im Interesse der Beschäftigten- gegen
eine sonntägliche Öffnung. Nach deren Prüfung bewege sich die geplante
Sonntagsöffnung im Rahmen der Rechtsverordnung und würde somit von dort
nicht angegriffen. Eine Teilnahme der Beschäftigten an der Sonntagsöffnung
dürfe ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgen.
Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn hat sich der Stellungnahme von
ver.di am gleichen Tag vollumfänglich angeschlossen.
Das katholische Stadtdekanat hat die Zustimmung des Stadtdechanten Dr.
Picken zu dem Antrag auf Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags ebenfalls
am 20. Juli 2020 übermittelt.
Der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises, Herr Pfarrer Dietmar
Pistorius, teilte am 27.07.2020 mit, dass er nach einem erläuternden Telefonat,
nach dem es sich um eine Sonntagsöffnung handele, zu der zur ursprünglich
vorgesehenen Veranstaltung coronabedingt eine Variante hätte geplant werden
müssen, keine Einwände gegen den geplanten verkaufsoffenen Sonntag am
08.11.2020 habe.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen
die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage
zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu
genannt werden.
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Die Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ findet zum ersten Mal statt. Aus der
Coronapandemie geschuldeten Gründen hat city-marketing bonn e.V. in
diesem Jahr auf die Durchführung des traditionellen Festes „Bonn Leuchtet“
verzichtet, da Großveranstaltungen mit hohen Besucherzahlen, in der
Vergangenheit waren es bis zu 250.000 Menschen, die während der gesamten
Dreitagesveranstaltung „Bonn Leuchtet“ besucht haben, nach den
Bestimmungen der Coronaschutzverordnung bis Ende Oktober verboten sind
und zu erwarten ist, dass auch Anfang November große
Menschenansammlungen pandemiebedingt unterbunden werden müssen.
Hinsichtlich der erwarteten Besucherzahlen kann man keine belegbaren
Angaben machen, da es sich um eine erstmalige Veranstaltung handelt. Zu
viele sollten es auch nicht werden, damit die Abstandsregeln eingehalten
werden können. So ist wünschenswert, dass nicht zu viele Personen
gleichzeitig auf enger Fläche zusammenkommen.Seite 4 von 38

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Die Veranstaltung wird voraussichtlich nach Titel IV der Gewerbeordnung
(GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Das Programm bietet eine große Bandbreite an Attraktionen zum Thema
„Beethoven und Strahlen“ auf den fünf Plätzen der Bonner Innenstadt. Es
werden diverse Fußgängerrallys in der gesamten Bonner Innenstadt
veranstaltet, die nur die Teilnehmer durch viele Stationen von Ludwig van
Beethoven sowohl in der gesamten Innenstadt als auch an diversen
Geschäften vorbeiführt.
Hierbei dreht sich alles um die 3.500 „Unser Ludwig-Figuren“, die im Rahmen
der Kunstinstallation aus dem Jahr 2019 in Bonn vertrieben wurden. Die Ralley
wird in dem Zeitraum von 13.00 bis 18.00 Uhr durchgehend stattfinden.
Des Weiteren werden auf den großen Plätzen (Münsterplatz, Friedensplatz und
Marktplatz) Ausstellungen und gastronomische Angebote dargeboten. Dies
geschieht immer unter Beachtung der Corona-Verordnungen, so dass nicht zu
viele Menschen gleichzeitig auf einer Fläche zusammenkommen.
Auf große Bühnenprogramme muss eben aus diesem Grund in diesem Jahr
verzichtet werden. Die Gefahr der Nichteinhaltung des Mindestabstandsgebots
von 1,5 Metern wäre zu groß.
Trotzdem lässt die Attraktivität der Veranstaltung „Ludwig Strahlt!“ erwarten,
dass die Mehrheit der Besucher wegen des umfangreichen und
abwechslungsreichen Programms und des gastronomischen Angebots nach
Bonn-City kommt.
Für die prägende Wirkung der Veranstaltung spricht auch der Umstand, dass
das Programm so gestaltet ist, dass es für alle gesellschaftlichen Gruppen und
Altersklassen attraktiv ist. Aus Erfahrungen vergangener Veranstaltungen lässt
sich schließen, dass rund zwei Drittel der Besucher wegen des eigentlichen
Festgeschehens nach Bonn kommen und lediglich ein Drittel der Besucher
auch eines der geöffneten Geschäfte aufsucht.
Somit ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher wegen
des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in die
Bonner Innenstadt kommt, die Programmvielfalt selbst für den Sonntag
prägend sind und die Ladenöffnung lediglich als Annex zu diesem Fest
anzusehen ist.
Die festgesetzte Veranstaltungsfläche ist nahezu deckungsgleich mit dem
Bereich, in dem die Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca.
89.000 m2.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:
Veranstaltungsort ist der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er ist
identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner
Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasst den Bereich der Fußgängerzone und
die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt sowie Bereiche, die
stadtstrukturell in den engeren Zentrumsbereich mit hinzugerechnet werden.
Begrenzt wird der Bereich durch die Oxfordstraße, Belderberg, Rathausgasse,
Am Hof, Wesselstraße, Am Hauptbahnhof und Thomas-Mann-Straße.
Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn, Herrn
Stephan Herritsch, beträgt diese Fläche 52.000 m2.Seite 5 von 38

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Als weitere Nutzungsflächen zählen alle relevanten Zugangswege, die der
Marktfläche der Veranstaltung hinzugerechnet werden. Dies sind vor allem die
Laufwege zu den Parkhäusern und nahegelegenen Haltestellen der öffentlichen
Verkehrsmittel, die Verbindungsstraßen zwischen den Marktflächen der
Veranstaltung sowie Serviceflächen für die Aussteller.
Hierzu zählen die Straßen: Am Hof, Am Neutor, Bischofsplatz, Budapester
Straße, Kaiserplatz, Kasernenstraße, Kesselgasse, Mauspfad,
Maximilianstraße, Rathausgasse, Sterntorbrücke, Stockenstraße, Thomas-
Mann-Straße, Wilhelmstraße, Wesselstraße.
Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn, Herrn
Stephan Herritsch, beträgt diese Fläche 37.000 m2.
Daraus ergibt sich eine Gesamtveranstaltungsfläche von 89.000 m2.
Hinzugerechnet werden muss die Verkaufsfläche der an der Rally beteiligten
Geschäfte, da auch dort die Veranstaltung stattfindet. Diese Größenordnung ist
derzeit nicht genau zu beziffern.
Um die prägende Wirkung der Anlassveranstaltung mit begründen zu können,
darf die Verkaufsfläche der geöffneten Geschäfte nicht ungleich größer sein als
die Veranstaltungsfläche.
Nach den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen in Ziffer 5.2 des
Antrages von city-marketing bonn e.V. (Anlage 2) beträgt die Netto-
Verkaufsfläche aller Geschäfte ca. 60.000 m².
Die prägende Wirkung des Festes ist also auch unter diesem Gesichtspunkt
erwiesen.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur
Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu dem
Festgeschehen, welche nahezu die gesamte Bonner Innenstadt umfasst, somit
gegeben ist.
Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung
statt. Ein wesentlicher Teil des Programms, nämlich die „Unser Ludwig-
Figuren-Ralley“, findet am Sonntag, dem 08.11.2020, durchgehend in der Zeit
von 13.00 bis 18.00 Uhr statt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift
somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche
Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die besondere Bedeutung dieses zweiten verkaufsoffenen Sonntags in
Bonn in diesem Jahr, auch unter Berücksichtigung der einschränkenden
Corona-Pandemiebedingungen, abgesehen.
Zusätzlich ist zur Begründung der Freigabe dieses Verkaufsoffenen Sonntags
der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und
Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2020 heranzuziehen.Seite 6 von 38

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Hiernach finden auch die Sachgründe Nr. 2 und 4 des § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG
NRW als die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse begründende Normen
Anwendung.
Aufgrund der dem Einzelhandel wegen der Corona-Pandemie verfügten
Einschränkungen entstandenen beachtlichen wirtschaftlichen Nachteile, die zu
massiven Umsatzrückgängen geführt und viele Betriebe in ihrer Existenz
bedroht haben, tragen verkaufsoffene Sonntage zum Erhalt und Stärkung
stationärer örtlicher Einzelhandelsstrukturen bei. Sie sind ein geeignetes Mittel,
um einer durch die Corona-Krise eingetretenen und mittelfristig auch weiterhin
absehbaren Gefährdung des lokalen Einzelhandels entgegenzuwirken
(Sachgrund Nr. 2).
Auch Sachgrund Nr. 4 (Belebung der Innenstädte) kommt zur Geltung, da nach
über Wochen andauerndem „Lockdown“ der Verkaufsstellen mit Ausnahme der
Lebensmittelgeschäfte, Drogerien und Baumärkte die Bürger durch
verkaufsoffene Sonntage wieder vermehrt auf den stationären Einzelhandel in
den Städten aufmerksam gemacht werden und durch Stärkung des Handels
zugleich einer zunehmenden Verödung entgegengewirkt werden kann. Auch
die weitere Abwanderung der Kunden in den Onlinehandel kann hiermit
vermindert werden.
Das für die Veranstaltung vorgelegte Hygienekonzept belegt schlüssig und
nachvollziehbar die Umsetzung der geforderten Infektions- und
Hygieneschutzmaßnahmen entsprechend der aktuellen
Coronaschutzverordnung (Stand 15.07.2020).
Insofern bestehen keine Bedenken bei der Umsetzung seitens der unteren
Gesundheits- und der örtlichen Ordnungsbehörde.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des
LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines
verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende
OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht.
Die antragsgemäße Befristung der Verordnung aus Anlass der Veranstaltung
„Ludwig Strahlt!“ für dieses Jahr erfolgt im Hinblick auf die von der
Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit
der Ordnungsbehördlichen Verordnungen über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Eine „Vorratsbeschlussfassung“ des
Rates über eine Ordnungsbehördliche Verordnung hinsichtlich der
Ladenöffnungszeiten für die gesamte Dauer der „Konsensvereinbarung“ (bisher
gängige Praxis) ist in diesem Fall nicht möglich, da der city-marketing bonn e.V.
keine konkreten Termine für die verkaufsoffenen Sonntage der Folgejahre
benannt hat.Seite 7 von 38

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Anlage/n
1 OBV Ludwig strahlt (öffentlich)
2 Antrag VOS Ludwig strahlt Bonn 2020 (öffentlich)
3 Vereinbarung VOS 2019 (öffentlich)
4 VOS Ludwig strahlt Stellungnahmen (öffentlich)Seite 8 von 38

Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass der Veranstaltung „Ludwig strahlt!“
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende
Verordnung erlassen:
§ 1
Aus Anlass der im Stadtbezirk Bonn stattfindenden Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ dürfen
Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 08.11.2020, im wie folgt umgrenzten Gebiet:
Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof –
Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße -
Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz -
(alle Straßen beidseitig)
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 09.
November 2020 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 9 von 38

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Datenstand: 02.11.2026, 22:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de