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201500 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "BeethovenRalley"

Nummer
201500
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.08.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anhörung
  2. Sitzung des Rates 01.09.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201500
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass der Veranstaltung "BeethovenRalley"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anhörung
Rat 01.09.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „BeethovenRalley“ wird in
der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen
Begründung
Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 beantragte Frau Maike Reinhardt in
ihrer Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser
als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1)
1 und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG
NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem
Termin: Sonntag, 27. 09.2020 von 13:00 bis 18:00 Uhr.
Anlassveranstaltung sei die in der Bonner Innenstadt am Sonntag,
27.09.2020, von 12.00 – 18.00 Uhr stattfindende BeethovenRalley, bei
der es sich um einen Familientag handele, der die gesamte
Fußgängerzone der Bonner Innenstadt als Veranstaltungsgelände
belege.
Aufgrund der Corona-Pandemie würde city-marketing bonn e.V. an
diesem Tag die Ralley auf allen Flächen in der Fußgängerzone (5
Plätze), in den Verbindungsstraßen der Fußgängerzone sowie auf den
Verkaufsflächen in den Geschäften stattfinden lassen.
Dieser Tag biete eine große Bandbreite an Attraktionen zum Thema
Beethoven auf den fünf Plätzen der Bonner Innenstadt. Es würden
diverse Fußgängerralleys in der gesamten Innenstadt veranstaltet, die
nur die Teilnehmer an vielen Stationen von Ludwig van Beethoven in derSeite 1 von 39

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Innenstadt und auch an diversen Geschäften vorbeiführten. Die Ralley
werde in dem Zeitraum von 13.00 bis 18.00 Uhr durchgehend
stattfinden.
Des Weiteren würden auf den großen Plätzen in der Bonner Innenstadt
(Münsterplatz, Friedensplatz und Marktplatz) Ausstellungen und
gastronomische Angebote dargeboten, immer unter Einhaltung der
Corona-Verordnungen, so dass nicht zu viele Menschen gleichzeitig auf
einer Fläche zusammenkämen.
Veranstaltungsort sei der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er sei
identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung
Bonner Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasse den Bereich der
Fußgängerzone und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt.
Es folgen detaillierte Angaben zum räumlichen Geltungsbereich, zu der
Veranstaltungsfläche, und zu den Verkaufsflächen, sowie weitere
Ausführungen. (Anlage 2)
Zu den erwarteten Besucherzahlen könnten aufgrund der Neuartigkeit
dieser Veranstaltung und den Corona-Verordnungen keine belegbaren
Zahlen zur Verfügung gestellt werden. Diese würden aber in 2020
erfasst, so dass diese für einen möglichen weiteren verkaufsoffenen
Sonntag in 2021 vorlägen.
Dem Antrag beigefügt sind verschiedene Anlagen, u.a. mehrere
Lagepläne, die sowohl die Ausstellungsfläche als auch den
vorgesehenen Bereich der Sonntagsöffnung darstellen und ein
Verzeichnis der Aussteller/Teilnehmer an der BeethovenRalley.
Eigentlich hätte zu diesem Zeitpunkt das im Jahre 1997 erstmals
durchgeführte und somit seit Langem traditionelle Bonn-Fest stattfinden
sollen. Dieses war seit dem Jahr 2004 regelmäßig mit einem
verkaufsoffenen Sonntag verbunden.
Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung in der ab dem 15. Juli 2020
gültigen Fassung sind große Festveranstaltungen bis zum 31. Oktober
2020 verboten. Ein Großereignis wie das BonnFest mit bis zu 350.000
Besuchern wäre nach § 13 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung aber
absolut unzulässig.
Auch die Veranstaltung BeethovenRalley wird voraussichtlich nach Titel
IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG
NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche
Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden,
Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer
von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobeiSeite 2 von 39

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die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht
überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus
Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im
Februar 2019 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen
sogenannten Konsensvereinbarung u.a. die absolute Anzahl der
verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken bis Ende 2021
festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe
der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum
Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert,
wobei der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch im Amt befindliche
Superintendent des evangelischen Kirchenkreises, Herr Eckart Wüster,
und der Vorstand des Einzelhandelsverbandes Bonn-Rhein-Sieg-
Euskirchen, mit separaten Schreiben vom 05.03. und 12.03.2019 explizit
erklärten, dass sie die Unterzeichnung der „Bonner Vereinbarung“ als
generelle Zustimmung zu den aus dieser Vereinbarung resultierenden
Ordnungsbehördlichen Verordnungen sehen - im Sinne der geforderten
Anhörung nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW.
Mit Blick auf die Rechtsprechung (VG Köln, OVG Münster) in Bezug auf
die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass diese (neue) Veranstaltung nicht
ausdrücklich in der Vereinbarung erwähnt wird, wurden sämtliche zu
beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 8. Juli 2020 um
Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass der
BeethovenRalley gebeten.
Die Handwerkskammer zu Köln erklärte per Mailnachricht vom 9. Juli
2020, dass keine Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag am
27.09.2020 bestünden.
Der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises teilte am selben
Tag mit, dass er davon ausgehe, dass es sich um den in der Bonner
Vereinbarung über verkaufsoffene Sonntage vereinbarten zusätzlichen
verkaufsoffenen Sonntag anlässlich des Beethoven-Jubiläums handele
und hätte daher keine Einwände gegen den Antrag.
Frau Britta Munkler hat sich für die Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-
Bonn-Leverkusen mit E-Mail vom 9. Juli 2020 geäußert. Nach
Schilderung der Rechtslage teilt sie mit, dass der Anlassbezug
nachvollziehbar und mit den nötigen Unterlagen belegt worden sei.
Grundsätzlich sei die Gewerkschaft –im Interesse der Beschäftigten-
gegen eine sonntägliche Öffnung. Nach deren Prüfung bewege sich dieSeite 3 von 39

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geplante Sonntagsöffnung im Rahmen der Rechtsverordnung und würde
somit von dort nicht angegriffen. Eine Teilnahme der Beschäftigten an
der Sonntagsöffnung dürfe ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgen.
Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn hat sich der Stellungnahme
von ver.di vollumfänglich angeschlossen.
Am 10.07.2020 teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-
Euskirchen e.V. mit, dass er gemäß den vorliegenden Unterlagen das
öffentliche Interesse nach LÖG NRW § 6 (1), Sachgrund 1., sowie den
geforderten räumlichen und zeitlichen Bezug zwischen Veranstaltung
und Ladenöffnung als erfüllt und hinreichend dargestellt und belegt
ansehe. Es bestünden somit keine Bedenken, da alle Voraussetzungen
erfüllt seien.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben
vom 16.7.2020 mit, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der
Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1
LÖG NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu
Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde
deutlich, dass die Beethoven Rally im Vordergrund stehe.
Das katholische Stadtdekanat hat die Zustimmung des Stadtdechanten
Dr. Picken zu dem Antrag auf Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags
am 20. Juli 2020 übermittelt.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum
einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene
Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der
Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen
Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5
einige Beispiele dazu genannt werden.
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse
insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen
Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3
besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet
wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen
Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.
Die BeethovenRalley findet zum ersten Mal statt. Aus der
Coronapandemie geschuldeten Gründen hat city-marketing bonn e.V. in
diesem Jahr auf die Durchführung des traditionellen BonnFestes
verzichtet, da hohe Besucherzahlen dieser Großveranstaltung, in derSeite 4 von 39

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Vergangenheit waren es jeweils rund 350.000 Personen, die während
der gesamten Dreitagesveranstaltung das BonnFest besucht haben,
nach den Bestimmungen der Coronaschutzverordnung bis Ende Oktober
verboten sind. Hinsichtlich der erwarteten Besucherzahlen kann man
keine belegbaren Angaben machen, da es sich um eine erstmalige
Veranstaltung handelt. Zu viele sollten es auch nicht werden, damit die
Abstandsregeln eingehalten werden können. So ist wünschenswert,
dass nicht zu viele Personen gleichzeitig auf enger Fläche
zusammenkommen.
Die Veranstaltung wird voraussichtlich nach Titel IV der
Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Das Programm bietet eine große Bandbreite an Attraktionen zum Thema
Beethoven auf den fünf Plätzen der Bonner Innenstadt. Es besteht aus
diversen Fußgängerrallys in der gesamten Bonner Innenstadt, welche
nur die Teilnehmer durch viele Stationen von Ludwig van Beethoven
sowohl in der Innenstadt als auch an vielen Geschäften vorbeiführt.
Des Weiteren werden auf den großen Plätzen (Münsterplatz,
Friedensplatz und Marktplatz) Ausstellungen und gastronomische
Angebote dargeboten. Dies geschieht immer unter Beachtung der
Corona-Verordnungen, so dass nicht zu viele Menschen gleichzeitig auf
einer Fläche zusammenkommen.
Auf große Bühnenprogramme muss eben aus diesem Grund in diesem
Jahr verzichtet werden. Die Gefahr der Nichteinhaltung des
Mindestabstandsgebots von 1,5 Metern wäre zu groß.
Trotzdem lässt die Attraktivität der BeethovenRalley erwarten, dass die
Mehrheit der Besucher wegen des umfangreichen und
abwechslungsreichen Programms und des gastronomischen Angebots
nach Bonn-City kommt.
Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der
Umstand, dass das Programm der BeethovenRalley so gestaltet ist,
dass es für alle gesellschaftlichen Gruppen und Altersklassen attraktiv
ist. Aus Erfahrungen vergangener Veranstaltungen lässt sich schließen,
dass rund zwei Drittel der Besucher wegen des eigentlichen
Festgeschehens nach Bonn kommen und lediglich ein Drittel der
Besucher auch eines der geöffneten Geschäfte aufsucht.
Somit ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher
wegen des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der
Sonntagsöffnung in die Bonner Innenstadt kommt, die Programmvielfalt
selbst für den Sonntag prägend sind und die Ladenöffnung lediglich als
Annex zu diesem Fest anzusehen ist.
Die festgesetzte Veranstaltungsfläche ist nahezu deckungsgleich mit
dem Bereich, in dem die Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich
um ca. 89.000 m2.Seite 5 von 39

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Sie setzt sich wie folgt zusammen:
Veranstaltungsort ist der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er ist
identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung
Bonner Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasst den Bereich der
Fußgängerzone und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt
sowie Bereiche, die stadtstrukturell in den engeren Zentrumsbereich mit
hinzugerechnet werden. Begrenzt wird der Bereich durch die
Oxfordstraße, Belderberg, Rathausgasse, Am Hof, Wesselstraße, Am
Hauptbahnhof und Thomas-Mann-Straße.
Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn, Herrn
Stephan Herritsch, beträgt diese Fläche 52.000 m2.
Als weitere Nutzungsflächen zählen alle relevanten Zugangswege, die
der Marktfläche der Veranstaltung hinzugerechnet werden. Dies sind vor
allem die Laufwege zu den Parkhäusern und nahegelegenen
Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, die Verbindungsstraßen
zwischen den Marktflächen der Veranstaltung sowie Serviceflächen für
die Aussteller.
Hierzu zählen die Straßen: Am Hof, Am Neutor, Bischofsplatz,
Budapester Straße, Kaiserplatz, Kasernenstraße, Kesselgasse,
Mauspfad, Maximilianstraße, Rathausgasse, Sterntorbrücke,
Stockenstraße, Thomas-Mann-Straße, Wilhelmstraße, Wesselstraße.
Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn, Herrn
Stephan Herritsch, beträgt diese Fläche 37.000 m2.
Daraus ergibt sich eine Gesamtveranstaltungsfläche von 89.000 m2.
Hinzugerechnet werden muss die Verkaufsfläche der an der Rally
beteiligten Geschäfte, da auch dort die Veranstaltung stattfindet. Diese
Größenordnung ist derzeit nicht genau zu beziffern.
Um die prägende Wirkung der Anlassveranstaltung mit begründen zu
können, darf die Verkaufsfläche der geöffneten Geschäfte nicht ungleich
größer sein als die Veranstaltungsfläche.
Nach den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen in Ziffer 5.2
des Antrages von city-marketing bonn e.V. (Anlage 2) beträgt die Netto-
Verkaufsfläche aller Geschäfte ca. 60.000 m².
Die prägende Wirkung des Festes ist also auch unter diesem
Gesichtspunkt erwiesen.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug
des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche,
also zu dem Festgeschehen, welche nahezu die gesamte Bonner
Innenstadt umfasst, somit gegeben ist.Seite 6 von 39

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Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte
Ladenöffnung statt. Ein wesentlicher Teil des Programms, die
BeethovenRalley, findet am Sonntag, dem 27.09.2020, in der Zeit von
13.00 bis 18.00 Uhr statt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW
greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die
sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im
Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses ersten verkaufsoffenen
Sonntags in Bonn in diesem Jahr, auch unter Berücksichtigung der
einschränkenden Corona-Pandemiebedingungen, abgesehen.
Zusätzlich ist zur Begründung der Freigabe dieses Verkaufsoffenen
Sonntags der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.
Juli 2020 heranzuziehen.
Hiernach finden auch die Sachgründe Nr. 2 und 4 des § 6 Abs. 1 Satz 2
LÖG NRW als die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse begründende
Normen Anwendung.
Aufgrund der dem Einzelhandel wegen der Corona-Pandemie verfügten
Einschränkungen entstandenen beachtlichen wirtschaftlichen Nachteile,
die zu massiven Umsatzrückgängen geführt und viele Betriebe in ihrer
Existenz bedroht haben, tragen verkaufsoffene Sonntage zum Erhalt und
Stärkung stationärer örtlicher Einzelhandelsstrukturen bei. Sie sind ein
geeignetes Mittel, um einer durch die Corona-Krise eingetretenen und
mittelfristig auch weiterhin absehbaren Gefährdung des lokalen
Einzelhandels entgegenzuwirken (Sachgrund Nr. 2).
Auch Sachgrund Nr. 4 (Belebung der Innenstädte) kommt zur Geltung,
da nach über Wochen andauerndem „Lockdown“ der Verkaufsstellen mit
Ausnahme der Lebensmittelgeschäfte, Drogerien und Baumärkte die
Bürger durch verkaufsoffene Sonntage wieder vermehrt auf den
stationären Einzelhandel in den Städten aufmerksam gemacht werden
und durch Stärkung des Handels zugleich einer zunehmenden Verödung
entgegengewirkt werden kann. Auch die weitere Abwanderung der
Kunden in den Onlinehandel kann hiermit vermindert werden.
Das für die Veranstaltung vorgelegte Hygienekonzept belegt schlüssig
und nachvollziehbar die Umsetzung der geforderten Infektions- und
Hygieneschutzmaßnahmen entsprechend der aktuellen
Coronaschutzverordnung (Stand 15.07.2020).
Insofern bestehen keine Bedenken bei der Umsetzung seitens der
unteren Gesundheits- und der örtlichen Ordnungsbehörde.Seite 7 von 39

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Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die
Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die
Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt
sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden
Recht steht.
Die antragsgemäße Befristung der Verordnung aus Anlass der
BeethovenRalley für dieses Jahr erfolgt im Hinblick auf die von der
Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die hinreichende
Bestimmtheit der Ordnungsbehördlichen Verordnungen über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Eine
„Vorratsbeschlussfassung“ des Rates über eine Ordnungsbehördliche
Verordnung hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten für die gesamte Dauer
der „Konsensvereinbarung“ (bisher gängige Praxis) ist in diesem Fall
nicht möglich, da der city-marketing bonn e.V. keine konkreten Termine
für die verkaufsoffenen Sonntage der Folgejahre benannt hat.
Anlage/n
1 OBV BeethovenRalley (öffentlich)
2 Antrag VOS Beethoven Ralley Bonn 2020 (öffentlich)
3 Vereinbarung VOS 2019 (öffentlich)
4 VOS BeethovenRalley Stellungnahmen (öffentlich)Seite 8 von 39

Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass der Veranstaltung „BeethovenRalley“
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende
Verordnung erlassen:
§ 1
Aus Anlass der im Stadtbezirk Bonn stattfindenden Veranstaltung „BeethovenRalley“ dürfen
Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 27.09.2020, im wie folgt umgrenzten Gebiet:
Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof –
Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße -
Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz -
(alle Straßen beidseitig)
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 28.
September 2020 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 9 von 39

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Datenstand: 03.11.2026, 09:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de