201500 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "BeethovenRalley"
Kerndaten
- Nummer
- 201500
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 05.08.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 201500 Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "BeethovenRalley" Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anhörung Rat 01.09.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „BeethovenRalley“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen Begründung Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) 1 und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag, 27. 09.2020 von 13:00 bis 18:00 Uhr. Anlassveranstaltung sei die in der Bonner Innenstadt am Sonntag, 27.09.2020, von 12.00 – 18.00 Uhr stattfindende BeethovenRalley, bei der es sich um einen Familientag handele, der die gesamte Fußgängerzone der Bonner Innenstadt als Veranstaltungsgelände belege. Aufgrund der Corona-Pandemie würde city-marketing bonn e.V. an diesem Tag die Ralley auf allen Flächen in der Fußgängerzone (5 Plätze), in den Verbindungsstraßen der Fußgängerzone sowie auf den Verkaufsflächen in den Geschäften stattfinden lassen. Dieser Tag biete eine große Bandbreite an Attraktionen zum Thema Beethoven auf den fünf Plätzen der Bonner Innenstadt. Es würden diverse Fußgängerralleys in der gesamten Innenstadt veranstaltet, die nur die Teilnehmer an vielen Stationen von Ludwig van Beethoven in derSeite 1 von 39 Seite 2 Innenstadt und auch an diversen Geschäften vorbeiführten. Die Ralley werde in dem Zeitraum von 13.00 bis 18.00 Uhr durchgehend stattfinden. Des Weiteren würden auf den großen Plätzen in der Bonner Innenstadt (Münsterplatz, Friedensplatz und Marktplatz) Ausstellungen und gastronomische Angebote dargeboten, immer unter Einhaltung der Corona-Verordnungen, so dass nicht zu viele Menschen gleichzeitig auf einer Fläche zusammenkämen. Veranstaltungsort sei der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er sei identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasse den Bereich der Fußgängerzone und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt. Es folgen detaillierte Angaben zum räumlichen Geltungsbereich, zu der Veranstaltungsfläche, und zu den Verkaufsflächen, sowie weitere Ausführungen. (Anlage 2) Zu den erwarteten Besucherzahlen könnten aufgrund der Neuartigkeit dieser Veranstaltung und den Corona-Verordnungen keine belegbaren Zahlen zur Verfügung gestellt werden. Diese würden aber in 2020 erfasst, so dass diese für einen möglichen weiteren verkaufsoffenen Sonntag in 2021 vorlägen. Dem Antrag beigefügt sind verschiedene Anlagen, u.a. mehrere Lagepläne, die sowohl die Ausstellungsfläche als auch den vorgesehenen Bereich der Sonntagsöffnung darstellen und ein Verzeichnis der Aussteller/Teilnehmer an der BeethovenRalley. Eigentlich hätte zu diesem Zeitpunkt das im Jahre 1997 erstmals durchgeführte und somit seit Langem traditionelle Bonn-Fest stattfinden sollen. Dieses war seit dem Jahr 2004 regelmäßig mit einem verkaufsoffenen Sonntag verbunden. Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung in der ab dem 15. Juli 2020 gültigen Fassung sind große Festveranstaltungen bis zum 31. Oktober 2020 verboten. Ein Großereignis wie das BonnFest mit bis zu 350.000 Besuchern wäre nach § 13 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung aber absolut unzulässig. Auch die Veranstaltung BeethovenRalley wird voraussichtlich nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobeiSeite 2 von 39 Seite 3 die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2019 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung u.a. die absolute Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken bis Ende 2021 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert, wobei der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch im Amt befindliche Superintendent des evangelischen Kirchenkreises, Herr Eckart Wüster, und der Vorstand des Einzelhandelsverbandes Bonn-Rhein-Sieg- Euskirchen, mit separaten Schreiben vom 05.03. und 12.03.2019 explizit erklärten, dass sie die Unterzeichnung der „Bonner Vereinbarung“ als generelle Zustimmung zu den aus dieser Vereinbarung resultierenden Ordnungsbehördlichen Verordnungen sehen - im Sinne der geforderten Anhörung nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW. Mit Blick auf die Rechtsprechung (VG Köln, OVG Münster) in Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese (neue) Veranstaltung nicht ausdrücklich in der Vereinbarung erwähnt wird, wurden sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 8. Juli 2020 um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass der BeethovenRalley gebeten. Die Handwerkskammer zu Köln erklärte per Mailnachricht vom 9. Juli 2020, dass keine Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag am 27.09.2020 bestünden. Der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises teilte am selben Tag mit, dass er davon ausgehe, dass es sich um den in der Bonner Vereinbarung über verkaufsoffene Sonntage vereinbarten zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntag anlässlich des Beethoven-Jubiläums handele und hätte daher keine Einwände gegen den Antrag. Frau Britta Munkler hat sich für die Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln- Bonn-Leverkusen mit E-Mail vom 9. Juli 2020 geäußert. Nach Schilderung der Rechtslage teilt sie mit, dass der Anlassbezug nachvollziehbar und mit den nötigen Unterlagen belegt worden sei. Grundsätzlich sei die Gewerkschaft –im Interesse der Beschäftigten- gegen eine sonntägliche Öffnung. Nach deren Prüfung bewege sich dieSeite 3 von 39 Seite 4 geplante Sonntagsöffnung im Rahmen der Rechtsverordnung und würde somit von dort nicht angegriffen. Eine Teilnahme der Beschäftigten an der Sonntagsöffnung dürfe ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn hat sich der Stellungnahme von ver.di vollumfänglich angeschlossen. Am 10.07.2020 teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg- Euskirchen e.V. mit, dass er gemäß den vorliegenden Unterlagen das öffentliche Interesse nach LÖG NRW § 6 (1), Sachgrund 1., sowie den geforderten räumlichen und zeitlichen Bezug zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung als erfüllt und hinreichend dargestellt und belegt ansehe. Es bestünden somit keine Bedenken, da alle Voraussetzungen erfüllt seien. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom 16.7.2020 mit, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass die Beethoven Rally im Vordergrund stehe. Das katholische Stadtdekanat hat die Zustimmung des Stadtdechanten Dr. Picken zu dem Antrag auf Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 20. Juli 2020 übermittelt. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden. Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Die BeethovenRalley findet zum ersten Mal statt. Aus der Coronapandemie geschuldeten Gründen hat city-marketing bonn e.V. in diesem Jahr auf die Durchführung des traditionellen BonnFestes verzichtet, da hohe Besucherzahlen dieser Großveranstaltung, in derSeite 4 von 39 Seite 5 Vergangenheit waren es jeweils rund 350.000 Personen, die während der gesamten Dreitagesveranstaltung das BonnFest besucht haben, nach den Bestimmungen der Coronaschutzverordnung bis Ende Oktober verboten sind. Hinsichtlich der erwarteten Besucherzahlen kann man keine belegbaren Angaben machen, da es sich um eine erstmalige Veranstaltung handelt. Zu viele sollten es auch nicht werden, damit die Abstandsregeln eingehalten werden können. So ist wünschenswert, dass nicht zu viele Personen gleichzeitig auf enger Fläche zusammenkommen. Die Veranstaltung wird voraussichtlich nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Das Programm bietet eine große Bandbreite an Attraktionen zum Thema Beethoven auf den fünf Plätzen der Bonner Innenstadt. Es besteht aus diversen Fußgängerrallys in der gesamten Bonner Innenstadt, welche nur die Teilnehmer durch viele Stationen von Ludwig van Beethoven sowohl in der Innenstadt als auch an vielen Geschäften vorbeiführt. Des Weiteren werden auf den großen Plätzen (Münsterplatz, Friedensplatz und Marktplatz) Ausstellungen und gastronomische Angebote dargeboten. Dies geschieht immer unter Beachtung der Corona-Verordnungen, so dass nicht zu viele Menschen gleichzeitig auf einer Fläche zusammenkommen. Auf große Bühnenprogramme muss eben aus diesem Grund in diesem Jahr verzichtet werden. Die Gefahr der Nichteinhaltung des Mindestabstandsgebots von 1,5 Metern wäre zu groß. Trotzdem lässt die Attraktivität der BeethovenRalley erwarten, dass die Mehrheit der Besucher wegen des umfangreichen und abwechslungsreichen Programms und des gastronomischen Angebots nach Bonn-City kommt. Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der Umstand, dass das Programm der BeethovenRalley so gestaltet ist, dass es für alle gesellschaftlichen Gruppen und Altersklassen attraktiv ist. Aus Erfahrungen vergangener Veranstaltungen lässt sich schließen, dass rund zwei Drittel der Besucher wegen des eigentlichen Festgeschehens nach Bonn kommen und lediglich ein Drittel der Besucher auch eines der geöffneten Geschäfte aufsucht. Somit ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher wegen des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in die Bonner Innenstadt kommt, die Programmvielfalt selbst für den Sonntag prägend sind und die Ladenöffnung lediglich als Annex zu diesem Fest anzusehen ist. Die festgesetzte Veranstaltungsfläche ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 89.000 m2.Seite 5 von 39 Seite 6 Sie setzt sich wie folgt zusammen: Veranstaltungsort ist der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er ist identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasst den Bereich der Fußgängerzone und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt sowie Bereiche, die stadtstrukturell in den engeren Zentrumsbereich mit hinzugerechnet werden. Begrenzt wird der Bereich durch die Oxfordstraße, Belderberg, Rathausgasse, Am Hof, Wesselstraße, Am Hauptbahnhof und Thomas-Mann-Straße. Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn, Herrn Stephan Herritsch, beträgt diese Fläche 52.000 m2. Als weitere Nutzungsflächen zählen alle relevanten Zugangswege, die der Marktfläche der Veranstaltung hinzugerechnet werden. Dies sind vor allem die Laufwege zu den Parkhäusern und nahegelegenen Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, die Verbindungsstraßen zwischen den Marktflächen der Veranstaltung sowie Serviceflächen für die Aussteller. Hierzu zählen die Straßen: Am Hof, Am Neutor, Bischofsplatz, Budapester Straße, Kaiserplatz, Kasernenstraße, Kesselgasse, Mauspfad, Maximilianstraße, Rathausgasse, Sterntorbrücke, Stockenstraße, Thomas-Mann-Straße, Wilhelmstraße, Wesselstraße. Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn, Herrn Stephan Herritsch, beträgt diese Fläche 37.000 m2. Daraus ergibt sich eine Gesamtveranstaltungsfläche von 89.000 m2. Hinzugerechnet werden muss die Verkaufsfläche der an der Rally beteiligten Geschäfte, da auch dort die Veranstaltung stattfindet. Diese Größenordnung ist derzeit nicht genau zu beziffern. Um die prägende Wirkung der Anlassveranstaltung mit begründen zu können, darf die Verkaufsfläche der geöffneten Geschäfte nicht ungleich größer sein als die Veranstaltungsfläche. Nach den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen in Ziffer 5.2 des Antrages von city-marketing bonn e.V. (Anlage 2) beträgt die Netto- Verkaufsfläche aller Geschäfte ca. 60.000 m². Die prägende Wirkung des Festes ist also auch unter diesem Gesichtspunkt erwiesen. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu dem Festgeschehen, welche nahezu die gesamte Bonner Innenstadt umfasst, somit gegeben ist.Seite 6 von 39 Seite 7 Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Ein wesentlicher Teil des Programms, die BeethovenRalley, findet am Sonntag, dem 27.09.2020, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr statt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses ersten verkaufsoffenen Sonntags in Bonn in diesem Jahr, auch unter Berücksichtigung der einschränkenden Corona-Pandemiebedingungen, abgesehen. Zusätzlich ist zur Begründung der Freigabe dieses Verkaufsoffenen Sonntags der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2020 heranzuziehen. Hiernach finden auch die Sachgründe Nr. 2 und 4 des § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW als die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse begründende Normen Anwendung. Aufgrund der dem Einzelhandel wegen der Corona-Pandemie verfügten Einschränkungen entstandenen beachtlichen wirtschaftlichen Nachteile, die zu massiven Umsatzrückgängen geführt und viele Betriebe in ihrer Existenz bedroht haben, tragen verkaufsoffene Sonntage zum Erhalt und Stärkung stationärer örtlicher Einzelhandelsstrukturen bei. Sie sind ein geeignetes Mittel, um einer durch die Corona-Krise eingetretenen und mittelfristig auch weiterhin absehbaren Gefährdung des lokalen Einzelhandels entgegenzuwirken (Sachgrund Nr. 2). Auch Sachgrund Nr. 4 (Belebung der Innenstädte) kommt zur Geltung, da nach über Wochen andauerndem „Lockdown“ der Verkaufsstellen mit Ausnahme der Lebensmittelgeschäfte, Drogerien und Baumärkte die Bürger durch verkaufsoffene Sonntage wieder vermehrt auf den stationären Einzelhandel in den Städten aufmerksam gemacht werden und durch Stärkung des Handels zugleich einer zunehmenden Verödung entgegengewirkt werden kann. Auch die weitere Abwanderung der Kunden in den Onlinehandel kann hiermit vermindert werden. Das für die Veranstaltung vorgelegte Hygienekonzept belegt schlüssig und nachvollziehbar die Umsetzung der geforderten Infektions- und Hygieneschutzmaßnahmen entsprechend der aktuellen Coronaschutzverordnung (Stand 15.07.2020). Insofern bestehen keine Bedenken bei der Umsetzung seitens der unteren Gesundheits- und der örtlichen Ordnungsbehörde.Seite 7 von 39 Seite 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Die antragsgemäße Befristung der Verordnung aus Anlass der BeethovenRalley für dieses Jahr erfolgt im Hinblick auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Ordnungsbehördlichen Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Eine „Vorratsbeschlussfassung“ des Rates über eine Ordnungsbehördliche Verordnung hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten für die gesamte Dauer der „Konsensvereinbarung“ (bisher gängige Praxis) ist in diesem Fall nicht möglich, da der city-marketing bonn e.V. keine konkreten Termine für die verkaufsoffenen Sonntage der Folgejahre benannt hat. Anlage/n 1 OBV BeethovenRalley (öffentlich) 2 Antrag VOS Beethoven Ralley Bonn 2020 (öffentlich) 3 Vereinbarung VOS 2019 (öffentlich) 4 VOS BeethovenRalley Stellungnahmen (öffentlich)Seite 8 von 39 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „BeethovenRalley“ Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass der im Stadtbezirk Bonn stattfindenden Veranstaltung „BeethovenRalley“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 27.09.2020, im wie folgt umgrenzten Gebiet: Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof – Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße - Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz - (alle Straßen beidseitig) in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 28. September 2020 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 9 von 39 Seite 10 von 39 Seite 11 von 39 Seite 12 von 39 Seite 13 von 39 Seite 14 von 39 Seite 15 von 39 Seite 16 von 39 Seite 17 von 39 Seite 18 von 39 Seite 19 von 39 Seite 20 von 39 Seite 21 von 39 Seite 22 von 39 Seite 23 von 39 Seite 24 von 39 Seite 25 von 39 Seite 26 von 39 Seite 27 von 39 Seite 28 von 39 Seite 29 von 39 Seite 30 von 39 Seite 31 von 39 Seite 32 von 39 Seite 33 von 39 Seite 34 von 39 Seite 35 von 39 Seite 36 von 39 Seite 37 von 39 Seite 38 von 39 Seite 39 von 39
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