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201488-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Satzung zur klimafreundlichen Gestaltung der Fassaden von Bauvorhaben

Nummer
201488-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.08.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 27.08.2020 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Rates 01.09.2020 Kenntnisnahme
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  1. 201488 Satzung zur klimafreundlichen Gestaltung der Fassaden von Bauvorhaben

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201488-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Satzung zur klimafreundlichen Gestaltung der
Fassaden von Bauvorhaben
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Kenntnisnahme
Hauptausschuss 27.08.2020 Kenntnisnahme
Rat 01.09.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Grundsätzlich wird der verstärkte Einsatz von Begrünungsmaßnahmen auf und
an Gebäuden als eine sinnvolle Maßnahme zur Verringerung von
Aufheizungseffekten angesehen.
Die Ermächtigung des Landesgesetzgebers, durch örtliche Bauvorschriften
besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zu
begründen, muss nach § 89 (1) Nr. 1 BauO NRW der Erhaltung und Gestaltung
von Ortsbildern dienen. Für eine satzungsmäßige Forderung heller,
reflektierender Fassadengestaltungen in "Klima-schützender Form", wie von
den Antragstellern formuliert, liegt dementsprechend keine
Ermächtigungsgrundlage vor.
In Anlage 2 der Mitteilungsvorlage DS-Nr. 200165 zur Fassadenbegrünung von
Gebäuden hatte die Verwaltung bereits Vor- und Nachteile von örtlichen
Bauvorschriften nach § 89 (1) Nr. 7 BauO NRW im Vergleich mit
Bebauungsplänen bzw. Förderprogrammen untersucht. Im Ergebnis hatte die
Verwaltung in der Mitteilung als Option zur Förderung der Fassadenbegrünung
einerseits die Auflage eines Förderprogramms und andererseits Festsetzungen
von Fassadenbegrünungen in Bebauungsplänen bei geeigneten fensterlosen
Bauprojekten vorgeschlagen. Zur Auflage eines Förderprogramms hat die
Verwaltung die Beschlussvorlage "Beratungs- und Förderprogramm
Begrünung" (DS-Nr. 201243) eingebracht. Darüber hinaus weist die Verwaltung
in ihrer Stellungnahme (DS-Nr. 200997-2) zum Antrag "Förderprogramm zur
klimafreundlichen Begrünung von Bauten in der klimatisch hochbelasteten
Bundesstadt Bonn" auf Folgendes hin:
Art und der Umfang einer Fassadenbegrünung stehen u.a. eng im
Zusammenhang mit der architektonischen Gestaltung eines Gebäudes. Bereits
bei Konzeption des Gebäudes sollte die Begrünung mitgedacht und in das
gesamte städtebauliche Konzept integriert werden. Damit
Fassadenbegrünungen in Bebauungsplänen konkret genug festgesetzt werden
können, um deren rechtliche Verbindlichkeit zu sichern, müssten bereits zum
Zeitpunkt der Regelung der Bodennutzung konkrete architektonische Entwürfe
vorliegen. Insbesondere bei Angebotsplänen ist dies im Regelfall nichtSeite 1 von 2

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gegeben. Standardisierte Festsetzungen zur Fassadenbegrünung, bei nicht
bekannten Haustypen/-formen und deren Stellung erweisen sich regelmäßig als
problematisch in der Umsetzung und ggf. auch hinderlich bei der weiteren
Konkretisierung von Planungen. Die Einzelfallbegründung zum Verzicht einer
Fassadenbegrünung kann bei Angebotsplänen aus diesen Gründen entfallen.
Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen kann die Fassadenbegrünung
dagegen frühzeitig mitgedacht und auch ins Planungsrecht mit aufgenommen
werden. Besonders eignen sich hierfür große Baukörper mit weitgehend
fensterlosen Fassaden wie etwa Sport- und Gewerbehallen. Sollte keine
Festsetzung getroffen werden können, wird die Verwaltung dies künftig
begründen.
Der Erlass einer örtlichen Bauvorschrift zur Fassadenbegrünung wurde also
bereits geprüft und nicht befürwortet.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 23:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de