201454 · Beschlussvorlage
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6823-1 "Siegburger Straße" im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost zwischen Röhfeldstraße, Am Langen Graben, Siegburger Straße und A 59
Kerndaten
- Nummer
- 201454
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 26.08.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
- Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
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- Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6823-1 "Siegburger Straße" im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost zwischen Röhfeldstraße, Am Langen Graben, Siegburger Straße und A 59 BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 201454
- Grüne/SPD/u.w.-AA: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6823-1 "Siegburger Straße" im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost zwischen Röhfeldstraße, Am Langen Graben, Siegburger Straße und A 59 Antrag zur Vorlage 201454
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Beschlussvorlage öffentlich 201454 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6823-1 "Siegburger Straße" im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost zwischen Röhfeldstraße, Am Langen Graben, Siegburger Straße und A 59 Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz Empfehlung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Empfehlung Bezirksvertretung Beuel Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6823-1 "Siegburger Straße" im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost zwischen Röhfeldstraße, Am Langen Graben, Siegburger Straße und A 59 ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Absatz 1 Baugesetzbuch durchzuführen. 2. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erfolgt im Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus sowie in der Bezirksverwaltungsstelle Beuel. Ort und Zeit sind öffentlich bekannt zu geben. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 1. Plangebiet und Umgebung Die Vorhabenträgerin Ten Brinke Group plant in Abstimmung mit der Bundesstadt Bonn an der Siegburger Straße im Ortsteil Beuel-Ost die Entwicklung eines neuen Standorts für Nahversorgung, Wohnen und ergänzende Nutzungen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6823-1, Siegburger Straße, liegt an der Schnittstelle zwischen den Ortsteilen Pützchen/Bechlinghoven, Vilich und Beuel-Ost, in unmittelbarer Nähe der Autobahn A 59.Seite 1 von 15 Seite 2 Das Plangebiet grenzt im Norden an die Siegburger Straße, im Osten an die Autobahn A 59, im Süden und Westen an die bestehende Wohnbebauung. Das fast vollständig im Außenbereich gelegene Plangebiet ist derzeit im Wesentlichen durch eine intensiv genutzte Wiesenfläche und in den Randbereichen durch Baum- und Gehölzbestände gekennzeichnet. Die Freifläche wird temporär als Parkplatz sowie als Veranstaltungsfläche genutzt. Das Plangebiet wird an der Siegburger Straße (L 83) durch eine straßenbegleitende Baumreihe, am westlichen Rand zur Bebauung an der Straße Am Langen Graben und am östlichen Rand an den Böschungen der A 59 durch Baum- und Gehölzbestand begrenzt, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Nördlich an das Plangebiet am Kreuzungsbereich Siegburger Straße / Maria- Montessori-Allee grenzt das vorhandene Nahversorgungszentrum an. Das Plangebiet selbst liegt im Umgriff des Nahversorgungszentrums, das gemäß dem vom Rat beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Bundesstand Bonn (BEZK 2012) der Kategorie D zuzuordnen ist. Das D- Zentrum zeichnet sich durch reine Nahversorgungsangebote mit überwiegend kleinteiligem Einzelhandel aus. Im heutigen Zentrum befinden sich im Erdgeschoss ein Lebensmittelmarkt, Dienstleistungsangebote, eine Bäckerei und Gastronomie, in den Obergeschossen Wohnungen und Praxen. Die Gebietsgröße beträgt ca. 1,6 ha und umfasst in der Gemarkung Beuel Flur 59 die Flurstücke 306, 165, 24, 23, 471, 474 und 419. 2. Anlass und Ziel der Planung Vorrangiges Ziel der Entwicklung ist es, die unterschiedlichen Nutzungen in direkter Umgebung des Plangebiets zu ergänzen und damit die Ortsteile Pützchen/Bechlinghoven, Vilich und Beuel-Ost zu stärken. Durch Ergänzung des bestehenden Nahversorgungsangebotes mit einem Lebensmittelvollsortimenter und einem Drogeriemarkt, sowie Fitness- und Büronutzung soll eine attraktive Stadteingangssituation geschaffen werden. Durch die Neuplanung des Vollsortimenters mit einer Orientierung zum bestehenden Nahversorgungsstandort soll zwischen Neuplanung und Bestand ein Bezug entstehen, durch den die vorhandenen Einrichtungen zukünftig wieder gestärkt werden. Die vorher genannten Nutzungen werden zudem durch Wohnbebauung ergänzt, um so einen Beitrag zur Wohnbauentwicklung innerhalb der Stadt Bonn zu leisten. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen diese städtebaulichen Ziele planungsrechtlich vorbereitet werden. Dabei soll sich die Neubebauung insbesondere im Übergang zum vorhandenen Nahversorgungsbereich und zur angrenzenden Wohnbebauung gestalterisch und funktional in den Bestand einfügen. Zur Prüfung der Eignung des Standortes für einen Drogeriemarkt wird eine Auswirkungsanalyse durch einen Gutachter erstellt. Weitergehend laufen Abstimmungen mit der Bezirksregierung Köln, um die Übereinstimmung der vorgesehenen Entwicklung des Einzelhandelsstandortes mit den landesplanerischen Zielen sicherzustellen. Zur Entwicklung einer adäquaten Gestaltung, insbesondere der Schnittstellen zwischen Wohnbebauung und Einzelhandel innerhalb des Plangebiets wurde durch die Vorhabenträgerin Ten Brinke Group ein städtebaulicher und hochbaulicher Realisierungswettbewerb ausgelobt, der im November 2019 mit der Entscheidung des Preisgerichts seinen Abschluss fand. Das Preisgericht empfiehlt einstimmig, den Siegerentwurf von KOTTMAIR Architekten nach derSeite 2 von 15 Seite 3 empfohlenen Überarbeitung als Grundlage für die weitere Bauleitplanung zu verwenden. 3. Bestehendes Planungsrecht Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg aus dem Jahre 2004 weist für das Plangebiet einen allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus. Direkt angrenzend befindet sich im Osten die Anschlussstelle A 59 BN-Pützchen. Ein Teil des Plangebietes liegt in der 40 m-Anbauverbotszone entlang der Autobahn, die grundsätzlich von Bebauung, zumindest aber von betriebsnotwendigen Einrichtungen (hier insbesondere bauordnungsrechtlich notwendige Stellplatze) freizuhalten ist. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Bundestadt Bonn bestehen für das Untersuchungsgebiet verschiedene Darstellungen. Im westlichen Teil werden Wohnbauflächen und im östlichen Teil Grünflächen dargestellt. Die beabsichtigte wohnbauliche Entwicklung lässt sich in Teilen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans für Wohnbauflächen entwickeln. Die Bebauung mit dem Vollsortimenter kann in diesen Bereichen nur mit einer Änderung der planungsrechtlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans erfolgen. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt hierzu im Parallelverfahren (s.u.). Das im Außenbereich gelegene Plangebiet lag bisher weder im Geltungsbereich eines rechtskräftigen noch eines im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes. Für die angrenzenden Gebiete existieren vier rechtskräftige und ein im Verfahren befindlicher Bebauungsplan. Für das unmittelbare Umfeld des Vorhabengebietes zielen die Festsetzungen dieser Pläne analog zu der Bestandssituation und den nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilenden Flächen auf eine wohnbauliche Nutzung ab. Verbindliches Planungsrecht besteht in Form eines rechtskräftigen Bebauungsplans für das Planungsgebiet nicht. Nördlich und westlich des Plangebiets sind die Bebauungspläne Nr. 8024-10, 8024-15 und 8023-18 rechtskräftig, diese sehen überwiegend reine und allgemeine Wohngebiete bzw. öffentliche Grünflächen –Parkanlage – mit Lärmschutzeinrichtungen vor. Südlich der Pützchens Chaussee gibt es den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8023-2, dieser setzt Misch-, Gewerbe- und Industriegebiete fest. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll nach § 12 BauGB im Vollverfahren aufgestellt werden. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren. Von der geplanten Bebauung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaft aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen und somit einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen. Mit der Durchführung eines Bebauungsplans im Vollverfahren sind die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, durch geeignete Kompensationsmaßnahmen ökologisch auszugleichen. Zur Berücksichtigung der Umweltbelange wird im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung mit Abhandlung der Eingriffsregelung erarbeitet. Es wird mit einem extern auszugleichenden Kompensationsdefizit gerechnet. Da die Reserven des städtischen Ökokontos begrenzt sind, muss der Vorhabenträger vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes (gem. § 3 (2) BauGB) die Verfügbarkeit geeigneter Kompensationsflächen sowie eineSeite 3 von 15 Seite 4 Maßnahmenplanung nachweisen, die geeignet ist die Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren. Bis zum Satzungsbeschluss wird eine vertragliche Regelung zur verbindlichen Durchführung der entsprechenden Kompensationsmaßnahmen erarbeitet. Bei allen Bauleitplanverfahren müssen grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür wird im weiteren Verfahren eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen sind in den weiteren Planungsprozess einzubinden. 4. Planung 4.1 Städtebauliches Konzept Im Plangebiet werden drei polygonale Baukörper platziert. Der neue Lebensmittelvollsortimenter bildet das zentrale Element. Für diesen und die weiteren gewerblichen Nutzungen in den Obergeschossen ist ein großflächiger, viergeschossiger Baukörper mit einer Gebäudehöhe von 17,75m vorgesehen, der durch einen weiteren Baukörper für den Drogeriemarkt und Wohnnutzungen in den Obergeschossen im westlichen Bereich des Plangebiets ergänzt wird. Die westliche Bebauung weist einen 5 geschossigen Baukörper mit einer Höhe von 16,65m auf und stuft sich zur Bestandbebauung auf 4 Geschosse mit einer Höhe von 12,45m ab. Ergänzend wird im Süden ein aufgeständerter Gebäuderiegel mit zwei Obergeschossen (Gebäudehöhe 10,95m) vorgesehen. Der südliche Baukörper wird so platziert, dass dieser eine Verlängerung der Bauflucht, analog zum Bestand, erzeugt. Durch das mehrfache Abwinkeln der Fassaden ergeben sich an allen Fassaden Vor- und Rücksprünge, die das Erscheinungsbild der zukünftigen Bebauung prägen sowie jeweils überdachte Eingänge in den Erdgeschossbereichen integrieren. Durch die trichterförmige, zum geplanten Kreisverkehr aufgeweitete Hauptzufahrt von der Siegburger Straße ins Plangebiet werden die sich gegenüberliegend angeordneten Hauptzugänge der nördlichen Gebäude betont, der südliche Gebäuderiegel bildet den baulichen Abschluss des Plangebiets. Der nordöstliche Baukörper bildet ab dem zweiten Obergeschoss einen Innenhof aus, der über zwei Geschosse umbaut wird und als geschützter Außenraum genutzt werden kann. Als Ergänzung des nach außen hin massiven Solitärs hat die westlich gelegene Bebauung eine nach Westen gerichtete Öffnung. Im Erdgeschoss bildet die Gebäudeanordnung einen von der Siegburger Straße und der neuen Hauptzufahrt abgeschirmten Hofbereich zur bestehenden Nachbarbebauung im Westen aus, der über einen mit Obergeschossen überbauten Durchgang zur Siegburger Straße verfügt. Auf dem eingeschossig überbauten Drogeriemarkt entsteht mit der Wohnbebauung in den Obergeschossen ein L-förmiger Baukörper mit einem losgelösten Gebäudeteil im Südwesten. Zu der Hofinnenseite und Richtung Westen sind private Gärten, Terrassen und Balkone an die Wohnungen angeschlossen. Die straßenbegleitende Bebauung ist in den Obergeschossen entlang der Siegburger Straße von Osten nach Westen um ein Geschoss zurück gestaffelt, sodass nur der östliche Teil des Baukörpers in voller Höhe von bis zu fünf Geschossen überbaut wird. Im Vergleich zum Wettbewerbsergebnis wurde die Geschossigkeit auf Empfehlung des Preisgerichts erhöht und dieSeite 4 von 15 Seite 5 Ausformulierung der Baukörper präzisiert, um eine der Stadteingangssituation gerecht werdende bauliche Dichte zu erreichen, die in Teilen deutlich über den Maßstab der umgebenden Bestandsbebauung hinausgeht. Die überarbeitete Anordnung der Gebäudekörper im Bereich der Wohnbebauung mit einer überwiegend geschlossenen Bebauung zur Siegburger Straße entspricht auch den schallschutztechnischen Anforderungen und definiert eine klare Vorder- und Rückseite der Gebäude. Durch die unterschiedlichen Geschosshöhen der beiden nördlichen Gebäudekomplexe gleichen sich die Gebäudehöhen insgesamt an. Die südliche Randbebauung bietet durch die aufgeständerte Bauweise in der Erdgeschossebene überbaute Parkplätze sowie an den beiden Stirnseiten jeweils einen Erschließungskern, die sowohl den Zugang zur Tiefgarage als auch zu den beiden Obergeschossen des insgesamt dreigeschossigen Gebäudes ermöglichen. Durch die Tiefgarage, die oberirdischen Stellplatzanlagen und die vorgesehene Hochbebauung wird das Vorhabengrundstück in weiten Teilen unterbaut bzw. versiegelt. Die Obergrenzen zum Maß der baulichen Nutzung gem. § 17 in Verbindung mit § 19 (4) BauNVO werden jedoch eingehalten. Der Lebensmittelvollsortimenter befindet sich im Erdgeschoss des nordöstlich gelegenen Gebäudes, auf einer Fläche von insgesamt rund 3.000 m² (Bruttogeschossfläche, BGF), mit der Option Konzessionäre wie beispielsweise eine Bäckerei mit Außengastronomie im Eingangsbereich zu integrieren. Das erste Obergeschoss bietet die Möglichkeit auf weiteren 3.000 m² BGF, durch die freie Grundrissgestaltung flexible Raumgrößen für Fitnessräume auszubilden, die weiteren Obergeschosse dienen mit insgesamt rund 4.500 m² BGF der Büronutzung, die über den Innenhof optimal belichtet wird. Der westliche Gebäudekomplex sieht im Erdgeschoss eine weitere gewerbliche Nutzung durch einen Drogeriemarkt auf rund 1.100 m² BGF vor, sowie in untergeordneten Teilen des Erdgeschossbereichs sowie in den oberen Geschossen auf insgesamt rund 6.300 m² BGF ausschließlich Wohnen. Als konzeptionelle Ergänzung ist ein Baukörper im Süden des Plangebiets angedacht, hier sind weitere, kleinteilige Büroflächen mit insgesamt rund 1.500 m² BGF realisierbar. In Summe ist zum derzeitigen Planungsstand die Schaffung von 63 Wohneinheiten im Plangebiet angedacht. Unter Anwendung der Regelungen des Bonner Baulandmodells sind 40 % der Bruttogrundfläche als geförderter Wohnungsbau zu errichten. Da in der Planung kein Neubau einer KiTa vorgesehen ist, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin gemäß Baulandmodell zur Beteiligung an den Folgekosten zur Schaffung von Kindertagesbetreuungsplätzen, deren Bedarf durch das Vorhaben ausgelöst wird. Die gegenüberliegende Anordnung von Vollsortimenter und Drogeriemarkt zeichnet die Adressbildung und den Quartierseingang aus. Der öffentliche Straßenraum der Hauptzufahrt soll als Shared Space (Mischverkehrsfläche) die beiden gewerblichen Nutzungen verknüpfen und in Richtung Süden auf die ebenerdige Parkplatzfläche mit zentral angelegter Tiefgaragenzufahrt führen. Durch den Vorhabenträger wird eine schallschutztechnische Untersuchung beauftragt, die ggf. erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen (gewerblicher Lärm durch parkende Fahrzeuge) aufzeigt, die im weiteren Verfahren umzusetzen sind. Die im Osten angrenzende Anbauverbotszone der A 59 wird als mögliche Erweiterung von bauordnungsrechtlich nicht notwendigen oberirdischenSeite 5 von 15 Seite 6 Stellplatzflächen in das städtebauliche Konzept eingebunden. Grundsätzlich werden die erforderlichen Abstände zur Autobahn eingehalten. 4.2 Erschließung / Ruhender Verkehr Äußere Erschließung Die innerstädtische und überörtliche Anbindung des Plangebiets erfolgt über die Siegburger Straße (L 83). Vorbereitend für die Neubebauung des Plangebiets wird die bestehende Kreuzung der Siegburger Straße / Maria Montessori-Allee zu einem Kreisverkehr ausgebaut. Der betreffende Straßenabschnitt der Siegburger Straße (L83) liegt in der Baulast von Straßen.NRW. Unbeschadet der Kostenübernahme durch den Investor bedarf es für den Straßenumbau einer vertraglichen Regelung (Planung, Baudurchführung, Unterhaltung, Kostenteilung, Ablösung usw.) mit Straßen.NRW. Der Abschluss dieser Vereinbarung obliegt der Stadt Bonn. Die Refinanzierung der von der Stadt zunächst zu übernehmenden Kosten erfolgt durch einen weiteren Erschließungsvertrag mit dem Investor. Von der Siegburger Straße ausgehend Richtung Osten befindet sich in unmittelbarer Nähe die Auffahrt 42 Bonn-Pützchen auf die Autobahn A 59. Richtung Norden führt die Autobahn zum Köln Bonn Airport, im Süden zum Kreuz Bonn-Ost. Der Landesbetrieb Straßen NRW plant zwischen der Anschlussstelle Bonn-Vilich und dem Autobahnkreuz Bonn-Ost auf der A 59 eine neue Anschlussstelle Bonn-Maarstraße als Ersatz für die Anschlussstelle Bonn Pützchen. Im öffentlichen Nahverkehr besteht über die nördlich an das Plangebiet angrenzende Haltestelle Maria-Montessori-Allee, die sich in unmittelbarer fußläufiger Erreichbarkeit (100m Radius) befindet, eine direkte Verbindung (barrierefrei) zum Beueler Zentrum und zur Bonner Innenstadt. Für den Radverkehr besteht über die Siegburger Straße eine Hauptroute zur Erreichung der umliegenden Ortsteile. Ebenso bildet die Siegburger Straße einen Anschluss zum Radweg Bröltalbahnweg, der eine sichere Wegeführung abseits des Autoverkehrs darstellt und eine Anbindung Richtung Beueler Zentrum und zum Naherholungsbereich am Rheinufer bietet. Innere Erschließung Die Zufahrt zum Plangebiet wird zukünftig mittig in das Gebiet über den Kreisverkehr an der Siegburger Straße erfolgen. Aufgrund der großen Fußgängerfrequentierung zwischen den gegenüberliegenden Geschäftseinheiten im Plangebiet wird auf die Ausbildung einer klassischen Fahrgasse verzichtet, sodass sich Fußgänger und motorisierter Verkehr die neue Mischverkehrsfläche im Sinne eines Shared Space teilen (alle Verkehrsteilnehmer sind gleichberechtigt). Der Vollsortimenter wird für Fußgänger sowohl an der zentralen Plangebietszufahrt, als auch auf der südlichen Seite aus Richtung der oberirdischen Parkplätze erschlossen. Die Eingänge zu dem möglichen Fitnessstudio und die darüber gelegenen Büroräume befinden sich ebenfalls am nordöstlichen Teil des Gebäudes und an der Hauptzufahrt des Plangebiets. Ein untergeordneter Eingang zu den Obergeschossen ist an der Siegburger Straße im Nordosten des Gebäudes angedacht.Seite 6 von 15 Seite 7 Die eingehauste Anlieferung des Vollsortimenters ist zur östlichen Anbauverbotszone hin angeordnet und im Süden über den Parkplatz anfahrbar. Mögliche schallschutztechnische Auswirkungen sind gutachterlich zu prüfen und die ggf. daraus resultierenden Maßnahmen im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Ruhender Verkehr Die Parkplätze für die Besucher des Vollsortimenters befinden sich südlich des Gebäudes sowie entlang der östlich gelegenen Anbauverbotszone auf oberirdischen Parkplatzflächen. Insgesamt sieht das Konzept die Schaffung von 134 (davon 48 in der Anbauverbotszone) oberirdischen Parkständen für die gewerblichen Nutzungen vor. Die Fläche der Tiefgarage ist untergliedert in einen großflächigen Bereich für die erforderlichen privaten Stellplätze, die der Fitnesseinrichtung und den Büros zugeordnet werden können (rund 249 Stellplätze), davon sind rund 40 Stellplätze für die zukünftigen Bewohner des Plangebiets vorgesehen. Im Wettbewerbsbeitrag war eine untergeordnete Zufahrt für die Bewohner an der westlichen Grundstücksgrenze auf die Siegburger Straße angedacht. Da diese Zufahrt außerhalb der Ortsdurchfahrt liegt, wurde dieser Vorschlag im Preisgericht kritisch gesehen und ist im Rahmen der Überarbeitung entfallen. Die Tiefgaragenbereiche sind jeweils von den Nutzungseinheiten in den oberen Geschossen direkt zugänglich und bieten auch ausreichende Stellplätze für Fahrräder, Technikräume und private Kellerräume der Wohneinheiten. Eine Erweiterung der oberirdischen Parkplatzflächen im Bereich der Anbauverbotszone der Autobahn im Osten birgt das Potenzial von rund 48 weiteren nicht bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätzen für die geplanten Nutzungen. Durch die Schaffung von Mobilitätsangeboten sollen zudem Alternativen zum Auto aufgezeigt werden und möglichst eine Reduzierung des MIV erreicht werden. Zur Konkretisierung von Maßnahmen wird im weiteren Verfahren ein Mobilitätskonzept erarbeitet, dessen Umsetzung mithilfe eines städtebaulichen Vertrags abgesichert werden soll. 4.3 Freiraumkonzept Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn, Stand 2012, trifft für Teilbereiche des dargestellten Planvorhabens den Planungshinweis „lineare Umfeldverbesserung als Grünverbindung“. Dies ist im Bebauungsplanverfahren abwägungsrelevant. Die Aspekte Freiraumplanung und Klimaanpassung werden im Sinne einer vielfachen Innentwicklung im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden. Im Rahmen des weiteren Planverfahrens soll ein Freiraumkonzept erarbeitet werden. Ziel ist es, eine möglichst hohe Aufenthaltsqualität im Plangebiet für die künftigen Nutzer zu schaffen, ausreichende Spielangebote auf privaten Freiflächen zu schaffen sowie durch Baum- und Gehölzpflanzungen die ökologisch und klimatischen Wirkungen der geplanten Bebauung zu mindern und auszugleichen. Es wird angestrebt Ersatzpflanzungen für die Entfernung von satzungsgeschütztem Baumbestand im Plangebiet, außerhalb von Tiefgaragenflächen zu realisieren. Die verfügbaren, nicht durch Gebäudetechnik in Anspruch genommenen Dachflächen der Neubauten werden gemäß Ratsbeschluss (DS-Nr. 0912064) extensiv begrünt. 4.4 EnergiekonzeptSeite 7 von 15 Seite 8 Die Stadt Bonn hat vor dem Hintergrund des Klimaschutzes ehrgeizige Ziele zur Minderung der CO2 – Emissionen formuliert. Da ein großer Anteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders energieeffiziente Neubauten CO2 – Emissionen vermieden und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Im Zuge der Planaufstellung ist gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom 14.11.1995 ein Energiekonzept zu erstellen, in dem verschiedene Energieversorgungsvarianten vergleichend untersucht und das Potenzial zum Einsatz erneuerbarer Energien geprüft werden. Gemäß Ratsbeschluss „Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 ist dabei derzeit mindestens der KfW-Effizienzhaus 55-Standard bezogen auf die EnEV 2014 (zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013) einzuhalten. Im weiteren Bauleitplanverfahren wird ein Energiekonzept in Abstimmung mit der Leitstelle Klimaschutz erstellt. Neben Maßnahmen zur Minimierung des Energiebedarfs sollten auch Maßnahmen zum Schutz vor sommerlicher Überhitzung getroffen werden. Dabei sind passive bauliche Maßnahmen, wie außenliegender Sonnenschutz, Vordächer, der Einsatz entsprechender Materialien, Begrünung oder die solaroptimierte Grundrissgestaltung gegenüber einer aktiven Kühlung zu bevorzugen. Im Falle einer aktiven Kühlung sollte diese auf der Basis von regenerativen Energien erfolgen. Bei der Ausrichtung und Gestaltung der Dachflächen ist die aktive Solarenergienutzung mit einzubeziehen. Das Potenzial und die mögliche Installation solarenergetischer Anlagen sind zu prüfen und im Rahmen des Energiekonzeptes darzustellen. Mindestens sind die Dachflächen für die mögliche Nachrüstung von PV-Anlagen vorzurichten. 5. Auswirkungen der Planung Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren, somit erfolgen im weiteren Verfahren eine umfassende Umweltprüfung sowie die Abhandlung der Eingriffsregelung im Rahmen der Erstellung des landschaftspflegerischen Fachbeitrags. Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft durch die Planung, sind geeignete ökologische Maßnahmen zu erarbeiten, mit der Verwaltung abzustimmen und verbindlich umzusetzen. Nachfolgend werden die voraussichtlichen, dem aktuellen Planungsstand entsprechenden Auswirkungen der Planung zusammengefasst. 5.1 Verkehr Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens werden im Rahmen eines Verkehrsgutachtens ermittelt und geprüft. Dabei sind vor allem die Auswirkungen auf das bestehende Verkehrsnetz, die Beurteilung der beiden angrenzend befindlichen Lichtsignalanlagen und die Anzahl der notwendigen Stellplätze im Plangebiet zu prüfen. Die Leistungsfähigkeit der umliegenden Knotenpunkte sowie die des geplanten Kreisverkehrs wurden bereits gutachterlich nachgewiesen. Die Erarbeitung eines Mobilitätkonzeptes ist im weiteren Verfahren in Absprache mit der Verwaltung vorgesehen. 5.2 Schutzgut Mensch Im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens wurde bereits ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet, das die Verkehrsbelastungssituation im PlangebietSeite 8 von 15 Seite 9 darstellt und Empfehlungen gibt, wie auf die Geräuschbelastung reagiert werden sollte, um insbesondere gesunde Wohnverhältnisse im Einflussbereich der Siegburger Straße gewährleisten zu können. Die Empfehlungen, die schutzbedürftigen Räume von der lärmabgewandten Seite einzuplanen wurden im Wettbewerb berücksichtigt. Im weiteren Verfahren ist die Erforderlichkeit zur Einrichtung von Schallschutzmaßnahmen für die südwestlich angrenzende Bestandsbebauung zu prüfen. Hinsichtlich der Luftschadstoffbelastung ist ein unkritisches Belastungsniveau vorhanden. Trotz der verkehrlichen Belastung der Siegburger Straße kann davon ausgegangen werden, dass eine Überschreitung von Grenzwerten für Luftschadstoffe (hier: Stickstoffdioxid und Feinstaub) im Planungsraum nicht auftritt. Durch die unmittelbare Lage des Plangebietes an der A 59 und der Siegburger Straße liegt eine Vorbelastung durch Luftschadstoffe und eine Vorbelastung durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr vor. Die einwirkenden Verkehrsgeräusche wurden bereits im Wettbewerbsverfahren ermittelt und berücksichtigt, um gesunde Wohnverhältnisse im Einflussbereich der Siegburger Straße zu gewährleisten. Grundrisskonfigurationen zur Errichtung der schutzbedürftigen Wohnräume auf der lärmabgewandten Gebäudeseite wurden berücksichtigt. Weitere schallschutztechnische Auswirkungen z.B. durch die Anlieferung und Gewerbelärm auf die geplante Wohnnutzung zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden im weiteren Verfahren gutachterlich untersucht. Dabei sind die geplanten Schallquellen wie Anlieferung, Außengastronomie, haustechnische Anlagen, oberirdische Stellplätze und die Tiefgaragenzufahrt im Plangebiet zu berücksichtigen. 5.3 Schutzgut Boden Nach den vorliegenden Informationen ist das Plangebiet weder von Altlasten (Altablagerungen, Altablagerungsverdachtsflächen, Altstandorte, Altstandort Verdachtsflächen) noch von schädlichen Bodenveränderungen betroffen. Im Zuge des weiteren Verfahrens wird empfohlen, das Plangebiet durch Luftbildauswertung hinsichtlich eines potentiellen Kampfmittelvorkommens zu untersuchen. 5.4 Schutzgut Wasser (Starkregenereignisse) Die Bezirksregierung Köln hat Hochwassergefahren- und -risikokarten für ein 10-jährliches, ein 100-jährliches und ein extremes Hochwasserereignis herausgegeben (2018/2019). Das Plangebiet liegt demnach außerhalb eines gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes des Rheins oder von anderen Gewässern, sowie außerhalb einer festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzzone. Für den Bereich der Oberflächengewässer bestehen aus wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen Schäden sind in der Bauleitplanung und bei der Objektplanung für neue Bauvorhaben aber auch in der Betrachtung des Bestandes zu berücksichtigen. Die Forderung entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches §1 Abs. 5 BauGB (Beachtung der Anpassung an den Klimawandel). Die Starkregen-Gefahrenkarte der Stadt Bonn weist für das neu zu erschließende Gebiet eine besondere Überflutungsgefahr mit einer flächendeckenden Einstautiefe > 0,5m aus. Dies und vor allem auch dieSeite 9 von 15 Seite 10 Vorgabe, für die umgebende Bebauung keine Verschlechterung herbeizuführen, sind bei der Planung zu berücksichtigen. Eine gutachterliche Ersteinschätzung zu einer möglichen Regenentwässerung ist erfolgt. Die Abwicklung der Niederschlagsversickerung erfolgt aufgrund der angrenzenden Anbauverbotszone der Autobahn verteilt auf zwei Einzugsgebiete, einmal innerhalb der Anbauverbotszone und einmal außerhalb. Die Niederschläge der oberirdischen Stellplatzflächen innerhalb der Anbauverbotszone werden über Versickerungsbecken mit 30cm belebter Oberbodenzone vorbehandelt und in das Grundwasser versickert. Niederschlagsabflüsse des restlichen Areals sollen über eine zentrale Rigole unterhalb der Untergeschosses zur Versickerung gebracht werden. Ein ausreichender Abstand zum HHW (höchster beobachteter Hochwasserstand) ist dort ebenso gegeben, wie eine ausreichende Durchlässigkeit des gewachsenen Bodens. Bezüglich der Aufnahme und Führung müssen die Abflüsse entsprechend der erwarteten Abflussbelastung voneinander getrennt werden. Abflüsse der Dachflächen können ohne weitere Vorbehandlung abgeleitet werden. Abflüsse von Außenflächen, die nicht vorab durch die Grünfläche auflagernd der Tiefgarage gereinigt werden, müssen vor der Versickerung über eine belebte Bodenzone vorbehandelt werden und können anschließend eingeleitet werden. Die konkrete technische Ausgestaltung ist im weiteren Verfahren mit der Verwaltung abzustimmen. Zur weiteren Konkretisierung ist eine erweiterte Überflutungsbetrachtung erforderlich. Ein Starkregennachweis ist durch geeignete Nachweisverfahren zu erbringen und zu entscheiden, wie die Umsetzung eventuell erforderlicher Maßnahmen sichergestellt werden kann. Bei der Planung von Bauvorhaben ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen entstehen. Es sind Notwasserwege aufzuzeigen, in denen das Wasser auf der Geländeoberfläche gefahrlos abgeleitet werden kann. Gefährdungen bestehender Baukörper durch geplante Bauvorhaben sind unbedingt zu verhindern. Das städtische Kanalnetz ist für die Ableitung der Abflüsse bei Starkregenereignissen ungeeignet. Neben diesen Überlegungen ist auf den objektbezogenen Schutz hinzuweisen. Hierzu gehört die Rückstausicherung des Kanalhausanschlusses, aber auch der Schutz vor oberflächlichen Überflutungen. Diese sind bereits bei den Planungen für Bauvorhaben zu berücksichtigen. Typische Schwachpunkte wie ebenerdige Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen und Einfahrten mit Gefälle zum Haus, Souterrainwohnungen und tiefliegende Einfahrten sind zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern. Da es sich für die Änderungsfläche um eine Erstbebauung nach dem Stichtag 01.01.1996 handelt, ist entsprechend §44 des Landeswassergesetzes NRW bei der Planung die dezentrale Niederschlagwasserbeseitigung zu untersuchen. Das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser kann ohne Beschränkung der Einleitung in den öffentlichen Kanal in der Siegburger Straße eingeleitet werden. Das auf dem Grundstück anfallende Regenwasser sollte auf dem Grundstück versickert werden. Falls eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich ist, ist vor der Einleitung in den öffentlichen Kanal in der Siegburger Straße eine Drosselung vorzusehen. Die Belange werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Die Entwässerung ist im weiteren Verfahren in enger Abstimmung dem Tiefbauamt der Stadt Bonn zu planen. 5.5 Technische ErschließungSeite 10 von 15 Seite 11 In der Siegburger Straße liegt ein Stauraumkanal DN1200. Eine ungedrosselte Einleitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers (Regen- und Schmutzwasser) in die öffentliche Abwasseranlage an der Siegburger Straße ist aus hydraulischen Gründen nicht möglich. Vorhandene Versorgungsanlagen für Wasser und Gas sind gegeben. Ebenfalls ist für die Löschwasserbereitstellung der Grundschutz nach DVGW Arbeitsblatt W 405 über Hydranten im öffentlichen Versorgungsnetz mit 48 m³/h für das Grundstück sichergestellt. Für die Versorgung des geplanten Gebiets ist ein zusätzlicher Stationsstandort für eine Netzstation an der Siegburger Straße im Bereich der Maria- MontessoriAllee erforderlich. 5.6 Schutzgut Klima / Luft Der Planungsraum weist laut Klimaanalyse für sommerliche austauscharme Hochdruckwetterlagen am Tag in mit Bäumen bestandenen Bereichen eine mäßige, in den nicht verschatteten Bereichen eine starke Wärmebelastung auf. Die Grünflächen wirken in der Nacht als Kaltluftentstehungsgebiet mit einer hohen überdurchschnittlichen Kaltluft-produktionsrate. Die angrenzenden Siedlungsbereiche profitieren von dieser ausgleichenden Wirkung, sodass dort mit 3 - 4 K Abweichung zur durchschnittlichen Temperatur der Bonner Grün- und Freiflächen ein eher mäßiger Wärmeinseleffekt auftritt. Mit zunehmendem Abstand zu den Grünflächen nimmt der Wärmeinseleffekt zu. Die geplante Bebauung führt durch eine umfangreiche Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem Verlust innerstädtischer Grünflächen mit Baum- und Gehölzbeständen. Ein Beitrag zur innerstädtischer Erwärmung sowie zur Verschärfung der Folgen des fortschreitenden Klimawandels kann nicht ausgeschlossen werden und wird im Rahmen der Umweltprüfung näher thematisiert. Die oberirdischen Parkplatzflächen werden mit Baumpflanzungen versehen. Je 5 Stellplätze ist ein Baumstandort vorgesehen. Baumpflanzungen auf Tiefgaragen bedürfen einer dauerhaften Pflege und Bewässerung. Sie übernehmen trotz suboptimaler Wuchsbedingungen, gerade im hoch verdichteten Innenbereich, wichtige klimatische und lufthygienische Regulationsfunktionen. Die Freiflächen, welche nicht für den Autoverkehr genutzt werden, sollen gärtnerisch gestaltet werden. Ein entsprechendes Konzept wird im weiteren Verfahren ausgearbeitet, um eine möglichst hohe Aufenthaltsqualität zu gewährleisten sowie die Schaffung kühler, beschatteter Bereiche zu sichern. Mit der Begrünung der Dachflächen sowie von Freiflächen in begrenztem Umfang einer intensiven Aufheizung und mangelnder nächtlicher Abkühlung entgegengewirkt. Zudem sollten oberirdische Stellplätze und Zufahrten nach Möglichkeit mit wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt werden. Nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege, Zu- und Ausfahrten, Stellplätze oder Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt und mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Bei der gärtnerischen Gestaltung der Freianlagen sollte Wert auf die Aufenthaltsqualität und die Schaffung kühler, beschatteter Bereiche gelegt werden. Bestehende bioklimatisch günstige Funktionen wie die Kaltluftlieferung der Freifläche sowie die Verschattung des Baumbestandes sollten so weit als möglich erhalten werden. Zudem kann die Installation von Wasserflächen bzw.Seite 11 von 15 Seite 12 Wasserspielen aufgrund der entstehenden Verdunstungskühlung dazu beitragen Wärmebelastungen am Tag zu reduzieren. 5.7 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt Das fast vollständig im Außenbereich gelegene Plangebiet, liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen. Es weist allerdings Gehölz- und Baumbestände auf, die satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein können. Von der Aufstellung des Bebauungsplans gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaft aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen und somit einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen. Die geplante Bebauung führt durch starke Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem Verlust innerstädtischer Grünflächen mit Baum- und Gehölzbeständen. Neben dem Lebensraumverlust von Pflanzen und Tieren, kann ein Beitrag zur Reduzierung der Artenvielfalt, zu innerstädtischer Erwärmung sowie zur Verschärfung der Folgen des fortschreitenden Klimawandels nicht ausgeschlossen werden. Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Umweltbelange ist bei der Aufstellung des Bauleitplans im Vollverfahren eine Umweltprüfung sowie zur Abhandlung der Eingriffsregelung ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zu erstellen. Es wird mit einem extern auszugleichenden Kompensationsdefizit gerechnet. Da die Reserven des städtischen Ökokontos begrenzt sind, muss der Vorhabenträger vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes (gem. § 3 (2) BauGB) die Verfügbarkeit geeigneter Kompensationsflächen sowie eine Maßnahmenplanung nachweisen, die geeignet ist die Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren. Bis zum Satzungsbeschluss wird eine vertragliche Regelung zur verbindlichen Durchführung der entsprechenden Kompensationsmaßnahmen erarbeitet. Die Kosten der Maßnahmen sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Am westlichen Rand des Plangebiet ist Baumbestand vorhanden, der unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fallen könnte (Flurstück Nr. 419 / Lage im Innenbereich). Der Baumbestand wird im weiteren Verfahren durch ein Fachgutachten erfasst und bewertet. Für alle satzungsgeschützten Bäume im Plangebiet, die nicht erhalten werden können, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm entscheidet die Bezirksvertretung. Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gem. § 7 der Satzung verpflichtet Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Standorte werden im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen. Notwendige Ersatzpflanzungen für die Fällung von satzungsgeschütztem Baumbestand sind innerhalb des Plangebietes vorzunehmen. Im Bereich der im Straßenraum an der Siegburger Straße (außerhalb des Plangebietes) vorhandenen Alleebäume, müssen für den geplanten Ausbau des Kreisverkehrs voraussichtlich Straßenbäume gefällt werden.Für den abhängig von der Planung erforderlichen Ausgleich entfallender Bäume sind ebenfalls die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt BonnSeite 12 von 15 Seite 13 maßgeblich. Ersatzpflanzungen sollen nach Möglichkeit innerhalb des Plangebietes erfolgen. 5.8 Artenschutz Bei allen Bauleitplanverfahren müssen grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür wird im weiteren Verfahren eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 BNatSchG). Dabei wird geprüft, ob eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG durch das geplante Vorhaben zu erwarten ist. In einer ersten Stufe der ASP wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Artenschutzprüfung mit Art-für-Art Analyse (ASP Stufe II) erforderlich. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 Abs.1 BNatSchG stellen zwingend zu beachtende gesetzliche Verbote dar, die nicht der Abwägung des § 1 Abs.7 BauGB zugänglich sind. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen sind in den weiteren Planungsprozess einzubinden. 5.9 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung Durch die Neuplanung kommt es zum Verlust von Freiflächen. Die außerhalb des Plangebiets gelegenen baum- und gehölzbestandenen Böschungen der Autobahn werden durch die Planung nicht tangiert. Die prägende Baumreihe entlang der Siegburger Straße kann wegen des geplanten Kreisverkehrs zur Erschließung des Plangebiets nur teilweise erhalten werden. Die Planung wird als prägender Ortseingang für den Stadtteil Bonn-Beuel sowohl an der Siegburger Straße als auch zur Bundesautobahn hin eine Arrondierung des Siedlungsrands darstellen und durch eine hochwertige Gestaltung der Gebäude zu einer Aufwertung des Stadtbilds beitragen. 6.0 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Das Plangebiet liegt nicht im Bereich eingetragener Baudenkmäler. Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte mit den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Anlage/n 1 Lageplan_städtebaulicher Entwurf (öffentlich) 2 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 13 von 15 Seite 14 von 15 Stadtbezirk Beuel / Ortsteil Beuel-Ost Bebauungsplan Nr. 6823-1 / Siegburger Straße Übersichtsplan Bundesstadt Bonn Amt 61-2 M. 1:2500Seite 15 von 15
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de