201441 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Ippendorf, Am Engelspfad 28 Neuerrichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 10 Wohneinheiten und Tiefgarage AZ: 167582 VO
Kerndaten
- Nummer
- 201441
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.08.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Unterausschusses Bauplanung Unterausschuss Bauplanung Anhörung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 201441 Der Oberbürgermeister Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Ippendorf, Am Engelspfad 28 Neuerrichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 10 Wohneinheiten und Tiefgarage AZ: 167582 VO Beratungsfolge Unterausschuss Bauplanung 12.08.2020 Anhörung Begründung der Dringlichkeit: Angesichts der Verfahrensdauer von Baugenehmigungsverfahren ist in der Regel bei der Beteiligung des Unterausschusses Bauplanung eine Dringlichkeit gegeben, da sonst die Entscheidung über den Antrag um mindestens weitere vier Wochen verzögert würde. Da es sich um die letzte Sitzung des Unterausschusses Bauplanung vor der Kommunalwahl handelt, soll im Hinblick auf die Vorgeschichte dem Unterausschuss Bauplanung noch Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. Beschlussvorschlag Die Bauvoranfrage wird negativ beschieden, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB widerspricht und die Erteilung von Befreiungen nicht in Betracht kommen kann. Begründung Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 10 Wohneinheiten und einer Tiefgarage vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7619-4 vom 26.07.1974, der eine zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise innerhalb einer überbaubaren Grundstücksfläche, welche durch Baugrenzen bestimmt wird, zulässt. Die Grundflächenzahl –GRZ – ist mit 0,3 und die Geschossflächenzahl – GFZ – mit 0,6 festgesetzt. Es gilt die Baunutzungsverordnung – BauNVO - von 1968 sowie hinsichtlich der Definition des Geschossbegriffes die Bauordnung NW von 1970.Seite 1 von 3 Seite 2 Die Planung sieht einen zweigeschossigen Baukörper mit Staffelgeschoss vor. Das Kellergeschoss reicht aufgrund der geneigten Grundstückssituation zudem rückwärtig gänzlich über die Geländeoberfläche hinaus. Es sind geringfügige Überschreitungen der Baugrenzen sowie Überschreitungen der GRZ und GFZ vorgesehen. Aufgrund der statischen Verweisung – es gilt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes hinsichtlich der Begrifflichkeit des Vollgeschosses nicht die heute gültige Landesbauordnung (BauO NRW 2018), sondern die Bauordnung von 1970 – ist das Staffelgeschoss als Vollgeschoss zu werten und daher unzulässig. Für das Kellergeschoss müsste unter Berücksichtigung der BauO NW 1970 nachgewiesen werden, dass es sich bei diesem nicht um ein Vollgeschoss handelt. Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht. Aufgrund der oben beschriebenen Rechtslage wäre das Staffelgeschoss auch vollständig in die GFZ-Berechnung einzubeziehen. Befreiungsgründe für eine Überschreitung der GFZ auf 0,83 statt 0,6 sind jedoch nicht erkennbar. Weiterhin sind Überschreitungen der Baugrenze vorgesehen, u.a. durch Balkone, die sich aufgrund ihrer Größe nicht mehr unterordnen. Da es sich damit nicht mehr um eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze handelt, kann die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht kommen. Abweichend von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden zudem drei Stellplätze unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie geplant, obwohl Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn der Mindestabstand von 5 m zu den Straßenbegrenzungslinien eingehalten wird. Befreiungsgründe wurden nicht vorgetragen. Ein im vergangenen Jahr erteilter Bauvorbescheid für die Errichtung eines Studierendenwohnheimes auf diesem Grundstück musste u.a. aufgrund falscher Angaben im Bauantrag zurückgenommen werden. In diesem Verfahren war aufgrund von Nachbarbeschwerden auch die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde beteiligt, so dass diese auch in diesem Verfahren zu beteiligen war. Nach Eingang der Stellungnahme der Bezirksregierung wurde der Bauherr Anfang Juni darüber informiert, dass die vorgelegte Planung aus den o.a. Gründen nicht genehmigungsfähig ist und ihm wurde Gelegenheit zur Umplanung gegeben. In Gesprächen mit dem Vorhabenträger wurde kürzlich die Sach- und Rechtslage nochmals umfassend erörtert. Inwieweit eine Umplanung erfolgt, bleibt abzuwarten. Sollte eine solche jedoch nicht zeitnah zugehen, beabsichtigt die Verwaltung, die Bauvoranfrage aus den v. g. Gründen negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Am Engelspfad 28 öffentlich B-Plan (öffentlich) 2 Am Engelspfad 28 Lageplan nicht öffentlich (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de