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201441 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Ippendorf, Am Engelspfad 28 Neuerrichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 10 Wohneinheiten und Tiefgarage AZ: 167582 VO

Nummer
201441
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.08.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Bauplanung 12.08.2020 Unterausschuss Bauplanung Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
201441
Der Oberbürgermeister
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Ippendorf, Am Engelspfad 28
Neuerrichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit
10 Wohneinheiten und Tiefgarage
AZ: 167582 VO
Beratungsfolge
Unterausschuss Bauplanung 12.08.2020 Anhörung
Begründung der Dringlichkeit:
Angesichts der Verfahrensdauer von Baugenehmigungsverfahren ist in der
Regel bei der Beteiligung des Unterausschusses Bauplanung eine Dringlichkeit
gegeben, da sonst die Entscheidung über den Antrag um mindestens weitere
vier Wochen verzögert würde. Da es sich um die letzte Sitzung des
Unterausschusses Bauplanung vor der Kommunalwahl handelt, soll im Hinblick
auf die Vorgeschichte dem Unterausschuss Bauplanung noch Gelegenheit zur
Anhörung gegeben werden.
Beschlussvorschlag
Die Bauvoranfrage wird negativ beschieden, da das Vorhaben den
Festsetzungen des Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB widerspricht
und die Erteilung von Befreiungen nicht in Betracht kommen kann.
Begründung
Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines
Mehrfamilienwohnhauses mit 10 Wohneinheiten und einer Tiefgarage vor.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7619-4
vom 26.07.1974, der eine zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise
innerhalb einer überbaubaren Grundstücksfläche, welche durch Baugrenzen
bestimmt wird, zulässt. Die Grundflächenzahl –GRZ – ist mit 0,3 und die
Geschossflächenzahl – GFZ – mit 0,6 festgesetzt. Es gilt die
Baunutzungsverordnung – BauNVO - von 1968 sowie hinsichtlich der
Definition des Geschossbegriffes die Bauordnung NW von 1970.Seite 1 von 3

Seite 2
Die Planung sieht einen zweigeschossigen Baukörper mit Staffelgeschoss vor.
Das Kellergeschoss reicht aufgrund der geneigten Grundstückssituation zudem
rückwärtig gänzlich über die Geländeoberfläche hinaus. Es sind geringfügige
Überschreitungen der Baugrenzen sowie Überschreitungen der GRZ und GFZ
vorgesehen.
Aufgrund der statischen Verweisung – es gilt für den Geltungsbereich dieses
Bebauungsplanes hinsichtlich der Begrifflichkeit des Vollgeschosses nicht die
heute gültige Landesbauordnung (BauO NRW 2018), sondern die Bauordnung
von 1970 – ist das Staffelgeschoss als Vollgeschoss zu werten und daher
unzulässig.
Für das Kellergeschoss müsste unter Berücksichtigung der BauO NW 1970
nachgewiesen werden, dass es sich bei diesem nicht um ein Vollgeschoss
handelt. Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht.
Aufgrund der oben beschriebenen Rechtslage wäre das Staffelgeschoss auch
vollständig in die GFZ-Berechnung einzubeziehen. Befreiungsgründe für eine
Überschreitung der GFZ auf 0,83 statt 0,6 sind jedoch nicht erkennbar.
Weiterhin sind Überschreitungen der Baugrenze vorgesehen, u.a. durch
Balkone, die sich aufgrund ihrer Größe nicht mehr unterordnen. Da es sich
damit nicht mehr um eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze handelt,
kann die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht kommen.
Abweichend von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden
zudem drei Stellplätze unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie geplant,
obwohl Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur
ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn der Mindestabstand von 5
m zu den Straßenbegrenzungslinien eingehalten wird. Befreiungsgründe
wurden nicht vorgetragen.
Ein im vergangenen Jahr erteilter Bauvorbescheid für die Errichtung eines
Studierendenwohnheimes auf diesem Grundstück musste u.a. aufgrund
falscher Angaben im Bauantrag zurückgenommen werden. In diesem
Verfahren war aufgrund von Nachbarbeschwerden auch die Bezirksregierung
Köln als Aufsichtsbehörde beteiligt, so dass diese auch in diesem Verfahren zu
beteiligen war. Nach Eingang der Stellungnahme der Bezirksregierung wurde
der Bauherr Anfang Juni darüber informiert, dass die vorgelegte Planung aus
den o.a. Gründen nicht genehmigungsfähig ist und ihm wurde Gelegenheit zur
Umplanung gegeben. In Gesprächen mit dem Vorhabenträger wurde kürzlich
die Sach- und Rechtslage nochmals umfassend erörtert. Inwieweit eine
Umplanung erfolgt, bleibt abzuwarten. Sollte eine solche jedoch nicht zeitnah
zugehen, beabsichtigt die Verwaltung, die Bauvoranfrage aus den v. g.
Gründen negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 Am Engelspfad 28 öffentlich B-Plan (öffentlich)
2 Am Engelspfad 28 Lageplan nicht öffentlich (nichtöffentlich)Seite 2 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 22:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de