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201405-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Lärmschutz beim Ausbau der Brücke B56 im Zuge des Ausbaus der S 13 in Vilich

Nummer
201405-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.08.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 03.11.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 201405 Bürgerantrag: Lärmschutz beim Ausbau der Brücke B56 im Zuge des Ausbaus der S 13 in Vilich

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201405-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Lärmschutz beim Ausbau der Brücke
B56 im Zuge des Ausbaus der S 13 in Vilich
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 11.08.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Entsprechend den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes zum
Bau bzw. zur wesentlichen Änderung von Schienenwegen stellen die
Planfeststellungsunterlagen für den Neubau der S 13 Troisdorf – Oberkassel
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Errichtung von 2,5 -
7,5 m hohen Lärmschutzwänden entlang der DB-Trasse, eine Reduzierung der
Lärmemissionen beim Rad-Schienen-Kontakt (überwachtes Gleis) sowie auf
ergänzende passive Schallschutzmaßnahmen am Immissionsort ab. Im
Ergebnis ist in weiten Bereichen des Trassenverlaufs gegenüber dem heutigen
Bestand mit einer deutlich niedrigeren Immissionsbelastung zu rechnen.
Ein aktiver Schallschutz an der im Zuge des S13-Baus in gleicher Lage und
ohne zusätzliche Fahrspuren neu errichteten Straßenüberführung der Sankt
Augustiner Straße (B 56) über die Trasse der DB ist nicht Bestandteil der
Planfeststellung.
Die DB als Vorhabenträger schreibt dazu:
Den Berechnungsergebnissen ist zu entnehmen, dass an keinem
Immissionspunkt eine wesentliche Änderung vorliegt. Da somit die
Grundvoraussetzung (§1 – Anwendungsbereich) der 16. BImSchV nicht erfüllt
ist, ergibt sich aus den Umbaumaßnahmen der B56 kein Anspruch auf
Schallschutzmaßnahmen gemäß der 16. BImSchV.Alleine durch die Änderung
der Abmessungen der Brücke ergibt sich kein erhöhter Lärmpegel, somit
besteht auch kein Anspruch auf Schallschutz.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, die Antragstellende wird über die für die
ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem
Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
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