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201398-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Erhalt von satzungsgeschützten Bäumen im Bereich Eltviller Straße/Rüdesheimer Straße

Nummer
201398-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.08.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.02.2021 Kenntnisnahme
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  1. 201398 Bürgerantrag: Erhalt von satzungsgeschützten Bäumen im Bereich Eltviller Straße/Rüdesheimer Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201398-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Erhalt von satzungsgeschützten
Bäumen im Bereich Eltviller Straße/Rüdesheimer
Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.08.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu dem Bauvorhaben liegen der Verwaltung eine Vielzahl von Beschwerden
aus dem Kreis der Mieter und Eigentümer von Grundstücken der benachbarten
Straßenzüge vor. Die vorgetragenen Bedenken wurden geprüft und mit
diversen Fachämtern abgestimmt. Im Ergebnis wurde nochmals bekräftigt,
dass die von der Verwaltung getroffene Entscheidung, einen positiven
Vorbescheid für das geplante Vorhaben zu erlassen, zu Recht ergangen ist.
Mit Schreiben vom 03.08.2020 hat die Verwaltung gegenüber den
Beschwerdeführern zu den vorgetragenen Bedenken Stellung genommen.
Auch die Antragstellerin hat ein entsprechendes Schreiben erhalten. Den Inhalt
des Schreibens finden Sie nachfolgend zur Kenntnis, da darin auch auf die von
der Antragstellerin vorgetragenen Punkte eingegangen wird.
Insbesondere zur Thematik Natur- und Baumschutz ist noch mitzuteilen, dass
im Rahmen des positiven Vorbescheids durch die Auflagen Nr. 6, 9 und 10
insbesondere dem Baumschutz Rechnung getragen wird. Dazu gehört auch,
dass erforderliche Fällgenehmigungen erteilt werden müssen, die
Voraussetzung im Baugenehmigungsverfahren sind. Darüber hinaus besteht
die Forderung nach Begrünung der Dachflächen der Neubauten zwecks
Regenwasserrückhaltung im Hinblick auf die vorhandene Kanalkapazität bei
Starkregenereignissen (Auflage Nr. 2).
********
Am 24.03.2020 wurde für die Nachverdichtung von Wohnraum durch den
Neubau von 10 Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage in der Eltviller Str. 2-Seite 1 von 9

Seite 2
14 und Rüdesheimer Str. 5-13 ein positiver Vorbescheid erteilt. Im Rahmen der
Prüfung wurde das geplante Vorhaben auf die Vereinbarkeit mit den
planungsrechtlichen Vorschriften überprüft. Der Bauherr hat ein Recht auf
Erteilung eines positiven Vorbescheids, wie auch später auf die Erteilung einer
Baugenehmigung, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entspricht. Dies war vorliegend der Fall, sodass ein positiver Vorbescheid erteilt
werden musste. Ermessensspielraum bestand nicht.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Fluchtlinienpläne 87/F und 88/F, die
Straßen- und Baufluchtlinien entlang der Eltviller Straße und der Rüdesheimer
Straße festsetzen. Die Fluchtlinien geben den Bereich vor, der bebaut werden
darf, sodass vorliegend ein großes Baufeld vorgegeben ist. Eine Beurteilung
des Vorhabens erfolgt somit hinsichtlich der überbaubaren Fläche nach § 30
Baugesetzbuch (BauGB). Einen weiteren Bebauungsplan gibt es für den
entsprechenden Bereich nicht. Daher erfolgt im Übrigen eine Beurteilung nach
§ 34 Abs. 1 BauGB, wonach ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Dies ist vorliegend der Fall. Die geplante Nachverdichtung fügt sich in die
nähere Umgebung ein. Zwei neue Baukörper bilden eine Verlängerung der
Gebäudezeile Eltviller Str. 10 und 12 in süd-westliche Richtung. Die Trauf- und
Firsthöhen der bestehenden Gebäude werden übernommen. Acht weitere neue
Baukörper orientieren sich an den geltenden Fluchtlinienplänen und bilden in
Verbindung mit den bestehenden Baukörpern und der Ausbildung von
Wintergärten/Dachterrassen einen geschützten „Innenhofbereich“. Auf
möglichst einheitliche Baukörperausformungen wurde zur Herstellung eines
homogenen Straßenraums geachtet. Die neuen Hauptbaukörper werden
dreigeschossig geplant und entsprechen somit den vorhandenen
Bestandsgebäuden.
Die Baukörper erhalten asymmetrische Satteldächer, die trotz der geplanten
Neigung extensiv begrünt werden sollen. Die Trauf- und Firsthöhen nehmen die
Höhen der Umgebungsbebauung auf.
Das Ortsbild im Bereich Eltivller Straße/Rüdesheimer Straße ist von zwei- bis
viergeschossigen Mehrfamilienhäusern in Zeilenbauweise sowie in
straßenbegleitender Anordnung geprägt. Die Nachverdichtung der
Zeilenbauten ergänzt das gegebene Ortsbild, indem die Kubaturen der
Bestandsgebäude aufgenommen werden.
Die geplante Neubebauung fügt sich hinsichtlich Höhe, Dachform und
Dimensionierung aus städtebaulicher Sicht in verträglicher Weise in die
Bestandsbebauung und Umgebung ein.Seite 2 von 9

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Die Überführung der Zeilenbauten in eine offene Blockrandstruktur ermöglicht
die Freihaltung des Blockinnenbereiches als geschützten Grünraum in einer
verträglichen Dimensionierung. Die Nachverdichtung umfasst den gesamten
Wohnblock entlang der Eltviller Straße und Rüdesheimer Straße, sodass auch
nach Umsetzung der Maßnahme ein einheitliches städtebauliches Bild in
diesem Wohnblock ablesbar sein wird.
Die Nachverdichtung von bestehenden Wohnanlagen ist somit aus
städtebaulicher Sicht vertretbar.
Bedenken hinsichtlich des Mikroklimas in dem beplanten Wohnblock bestehen
nicht. Die aktuelle Klimaanalysekarte sowie die Planungshinweiskarte der Stadt
Bonn zeigen für den Planungsraum Margarineviertel aufgrund der lockeren und
durchgrünten Bebauung mit eher geringem Versiegelungsgrad eine günstige
bioklimatische Situation – sowohl am Tag als auch in der Nacht.
Klimafunktionen mit sehr hoher bioklimatischer Bedeutung wie
Kaltluftleitbahnen oder Kaltluftproduktionsgebiete mit überdurchschnittlich
hoher Leistung sind dort nicht vorhanden. Um zusätzliche Wärmebelastungen
infolge der Neubebauung zu reduzieren, hat der Bauherr bereits eine
Dachbegrünung vorgesehen sowie verschattete Bereiche in den jeweiligen
Außenanlagen erhalten bzw. wird sie neu schaffen. Ob ggf. weitere
Maßnahmen diesbezüglich möglich sind, wird im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens geklärt.
Darüber hinaus ist eine Nachverdichtung von Wohnsiedlungen politischer Wille.
Erst dadurch ist es möglich, den dringend benötigten Wohnraum zu schaffen.
Wie bereits schon in der näheren Umgebung geschehen, ist es nun auch auf
dem beplanten Grundstück vertretbar, die bestehende Wohnanlage zu
erweitern.
Der Umfang der geplanten Bebauung wurde im Rahmen des Prüfverfahrens
zur Bauvoranfrage und durchgeführten Bauberatungen auf ein verträgliches
Maß reduziert. So war es Ziel, den zunächst vollständig eingehausten
„Innenhofbereich“ Richtung Straßen weiter zu öffnen und die Größe der
Baukörper zu reduzieren, um so eine Vereinbarkeit mit den §§ 30 und 34
BauGB zu erlangen und eine „Durchlüftung“ der Wohnanlage zu gewährleisten.
Auch konnte so eine Reduzierung der zu fällenden Bäume erlangt werden. Der
Schutz der Bäume und der Grünanlagen hatte bei der Umplanung immer
eine hohe Priorität. Durch den nun positiv beschiedenen Planungsumfang wird
auch weiterhin ausreichend Grünfläche vorhanden sein.
Aus den vorgenannten Gründen fügt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in
die Umgebungsbebauung ein.Seite 3 von 9

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Da die Einfügungskriterien erfüllt sind, liegt auch kein Verstoß gegen das
Gebot der Rücksichtnahme vor. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt,
wenn Unzumutbarkeit gegeben ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der
Umfang der Bebauung ist sowohl für die Bewohner in dem Häuserblock, als
auch im umliegenden Bereich zumutbar. Eine Abwägung zwischen dem Schutz
der Bewohner gegenüber dem von der Baufreiheit gestützten Interesse des
Bauherrn zur Errichtung eines Hauses fällt hier zugunsten des Bauherrn aus.
Es liegen keine schutzwürdigen Einschränkungen vor, denen die Bewohner
durch die Nachverdichtung ausgesetzt wären. Auch handelt es sich bei den
vielen vorgetragenen Argumenten nicht um nachbarschützende Punkte des
öffentlichen Baurechts.
Eine Beteiligung der Nachbarschaft auf Grundlage des § 72 Bauordnung
NRW (BauO NRW) war ebenfalls nicht erforderlich, da es sich hier um eine
bauordnungsrechtliche Vorschrift handelt, die erst im Rahmen des eigentlichen
Baugenehmigungsverfahrens geprüft wird.
Im Rahmen des Vorbescheids wurde dem Bauherrn empfohlen eine
Bürgerinformation durchzuführen, damit die Bewohner über die beabsichtigten
Maßnahmen frühzeitig informiert werden. Laut dem mir vorliegenden Schreiben
der Wohnbau GmbH vom 18.06.2020, welches an die Mieter der Eltviller Str. 2-
14, Rüdesheimer Str. 5-13 sowie die Anwohner der Eltviller Straße und
Rüdesheimer Straße verteilt wurde, wird eine entsprechende
Informationsveranstaltung durchgeführt. Aktuell arbeitet die Wohnbau GmbH
gemeinsam mit einem Kommunikationsunternehmen an einem Konzept der
Bürgerinformation. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie konnte ein Termin
bis heute nicht stattfinden.
Obwohl eine Bürgerinformationsveranstaltung aus baurechtlicher Sicht nicht
gefordert werden kann, ist die Wohnbau GmbH auf Bitte der Verwaltung
bemüht, einen zeitnahen Termin zu realisieren.
Mit dem Vorhaben wird sich zudem auch der Städtebau- und Gestaltungsbeirat
in seiner Sitzung am 26.08.2020 befassen. Dieser hat jedoch keine
Entscheidungskompetenz.
Aktuell liegen, auch nach Prüfung der hier eingegangenen Bedenken durch die
Eigentümer und Mieter im Umfeld des geplanten Vorhabens, keine neuen
Erkenntnisse vor, die eine Rücknahme des positiven Vorbescheids
rechtfertigen würden.Seite 4 von 9

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Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, die Antragstellenden werden über die für die
ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem
Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
1 Schreiben an Beschwerdefuehrer (öffentlich)Seite 5 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 23:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de