← Vorlagen

201370-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Denkmalgerechte Instandsetzung und Modernisierung der Beethovenhalle Bonn, hier Bereitstellung konsumtiver Mittel für die Schlussrechnung einer Auftragnehmerin, die wirksam gekündigt hat.

Nummer
201370-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.09.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 01.09.2020 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 66,1 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 201370 Denkmalgerechte Instandsetzung und Modernisierung der Beethovenhalle Bonn, hier Bereitstellung konsumtiver Mittel für die Schlussrechnung einer Auftragnehmerin, die wirksam gekündigt hat.

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (2.272 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201370-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Dezernat:
Denkmalgerechte Instandsetzung und
Modernisierung der Beethovenhalle Bonn, hier
Bereitstellung konsumtiver Mittel für die
Schlussrechnung einer Auftragnehmerin, die
wirksam gekündigt hat.
Beratungsfolge
Rat 01.09.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die DS-Nr. 201370 wurde im Projektbeirat Sanierung Beethovenhalle
„geändert beschlossen – mit Maßgabe. Die Maßgabe lautete, bis zur
Ratssitzung am 1.9 folgende Frage zu beantworten:
Warum wird ein konsumtives Budget benötigt und besteht die Gefahr, dass
dieses konsumtive Budget nun ähnlich steigt, wie das investive Budget?
Die Antwort der Verwaltung hierzu lautet:
Mit dem Finanzamt wurde abgestimmt, dass die Kosten der Sanierung der
Beethovenhalle grundsätzlich investiv abgebildet werden können. Dies setzt
voraus, dass die erbrachten Planungs- und Bauleistungen aktiviert werden
können. Dies ist u.a. in folgenden Fällen nicht gegeben:
 Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (z.B.
Ausstattungen < EUR 800)
 bei einer ausschließlichen Bauunterhaltung (u.a. bei Teilen der
Sanierung der Orgel)Seite 1 von 2

Seite 2
 oder bei erbrachten Leistungen, die – wie im vorliegenden Fall - nicht
weiterverwendet werden können und diese daher erneut beauftragt
werden müssen.
In diesen Fällen ist ein konsumtives Budget bereitzustellen. Diesbezügliche
Entscheidungen (investiv oder konsumtiv) sind in jedem Einzelfall zu beurteilen
und das erforderliche Budget dann anlassbezogen zu beschließen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Firma, die aufgrund von
Annahmeverzug gekündigt hat.
Der Aufwand, der dieser Firma in Folge der Kündigung entstanden ist, wurde
von dieser nachgewiesen und unter anderem unter Hinzuziehung eines
baubetrieblichen Sachverständigen geprüft. Als Ergebnis der positiven Prüfung
besteht die gesetzliche Verpflichtung diesen Aufwand zu vergüten.
Zur Entwicklung des konsumtiven Budgets wird davon ausgegangen – da es
sich in der Regel nur um Ausnahmefälle handelt – dass dieses nicht ähnlich
zum investiven Budget steigt und absolut betrachtet auch nur einen
geringfügigen Anteil des Gesamtbudgets ausmacht.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 03:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de