201367 · Mitteilungsvorlage
Reinigung von Bushaltestellen
Kerndaten
- Nummer
- 201367
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 10.08.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 201367 Der Oberbürgermeister Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Reinigung von Bushaltestellen Beratungsfolge Rat 01.09.2020 Kenntnisnahme Mitteilung: Bushaltestellen sind, soweit es sich nicht um Bushaltestellenbuchten handelt, Teil des Gehweges, dessen Reinigung entsprechend der Straßenreinigungssatzung dem Anlieger obliegt. Da Anliegerpflichten aus der Verantwortung als Eigentümer resultieren, die dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, obliegt den Trägern des öffentlichen Nahverkehrs die Reinigung nur, soweit sie selbst Eigentümer und Anlieger sind. Nach § 2 i.V.m. § 4 Straßenreinigungssatzung sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke als Anlieger der Bushaltestellen auf Gehwegen zur Reinigung verpflichtet. Mit Ratsbeschluss vom 06.02.2020 (TOP 5.24, DS-Nr. 191161, Punkt 4) wurde festgelegt, dass die Grundstückseigentümer*innen künftig von dieser Verpflichtung entbunden werden sollen. Die Verwaltung wurde gleichzeitig beauftragt, einen Verfahrensvorschlag zu erarbeiten. Die Prüfung der grundsätzlich gangbaren Verfahren hat aufgrund des umfangreichen Abstimmungsbedarfs mit der bonnorange AöR und der SWB Bus und Bahn und der Komplexität des Sachverhalts einige Zeit in Anspruch genommen. Aus Sicht der Verwaltung wurden drei Alternativen geprüft, um das Ziel einer Entlastung der Anlieger von der Reinigungspflicht für Bushaltestellen zu erreichen: • Übertragung auf die SWB Die SWB Bus und Bahn sind Betreiber des Busnetzes mit den entsprechend genehmigten Haltestellen im öffentlichen Straßenraum und haben ein Interesse an einem attraktiven Angebot für ihre Fahrgäste. Dazu zählen auch saubere Bushaltestellen auf Gehwegen, die von Zigaretten, Glasbruch, Littering, Wildkraut, Laub, Blüten etc. regelmäßig befreit werden. Damit die Anlieger mit diesen Aufgaben nicht mehr belastet werden, könnte die SWB Bus und Bahn unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen (MOD*-Unschädlichkeit, keine verdeckte Gewinnausschüttung) in die Verantwortung gezogen werden.Seite 1 von 3 Seite 2 Da die Stadt Bonn als Auftraggeber des Öffentlichen Personennahverkehrs die Verkehrsbetriebe mit den verschiedensten Maßnahmen unterstützt, auch um den ÖPNV u. a. aus Gründen des Klimaschutzes und der Entlastung des innerstädtischen Verkehrs attraktiver zu gestalten, ist es nicht zweckdienlich, die Verkehrsbetriebe mit weiteren Ausgaben zu belasten, die letztendlich ohnehin wiederum die Stadt direkt oder indirekt zu übernehmen hat. Die SWB Bus und Bahn haben sich auf Nachfrage bereits außer Stande erklärt, diese Kosten – auch aus Rechtsgründen - zu übernehmen. Daher ist aus Sicht der Verwaltung von dieser Alternative abzusehen. * MOD = marktorientierte Direktvergabe • Reinigung durch die bonnorange AöR (zu Lasten der Gebührenzahler) Die Anlieger von Bushaltestellen werden von ihrer Reinigungs- verpflichtung befreit (Änderung der Straßenreinigungssatzung). Damit wird die bonnorange AöR pflichtig. Da die bonnorange AöR kostendeckend wirtschaften muss, könnte die Übernahme dieser Verpflichtung nur durch eine Gebührenerhöhung finanziert werden. Dies führt zu einer Benachteiligung aller Anlieger, die weiter die Reinigung der an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege übernehmen müssen und gleichzeitig mit den Mehrkosten für die Reinigung der Bushaltestellen belastet werden. Aus Gründen der Gebührengerechtigkeit stellt dies aus Sicht der Verwaltung keinen gangbaren Weg dar. • Reinigung durch die bonnorange AöR (zu Lasten der Stadt) Die Reinigung der Haltestellen wird in den Leistungskatalog der bonnorange AöR für die Stadt aufgenommen mit entsprechender Kostenerstattung der Stadt. Um Kosten zu minimieren, wird die Sauberkeit der Bushaltestellen kontinuierlich analysiert und diejenigen mit direktem Handlungsbedarf gereinigt. So kann gewährleistet werden, dass bedarfsgerecht gereinigt, das vereinbarte Reinigungsniveau auch auf Bushaltestellen erfüllt und der Grundstücksanlieger von dieser Aufgabe entbunden wird. Zur Finanzierung müsste der bestehende Haushaltsansatz für Reinigungsleistungen der AöR in Anspruch genommen werden, der je nach Größenordnung der letztlich zu erbringenden Reinigungsleistung wahrscheinlich nicht ausreichen wird und damit höhere Haushaltsansätze in den Folgejahren erfordern würde. Fazit und weiteres Vorgehen Im Ergebnis wird die Verwaltung aus den geschilderten Gründen (insbesondere Stärkung des ÖPNV, Gebührengerechtigkeit) die dritte Alternative weiter verfolgen. Die Kosten lassen sich derzeit noch nicht beziffern, da die Anzahl der Bushaltestellen in der Anliegerpflicht noch ermittelt werden müsste. Es besteht kein Kataster der Bushaltestellen in der Reinigungspflicht derSeite 2 von 3 Seite 3 Anlieger. Daher müssen diese aus den mehr als 1.000 städtischen Bushaltestellen aus dem Geoinformationssystem herausgefiltert werden. Dies ist mit Personalaufwand möglich. Als Richtgröße für den entstehenden Aufwand kann derzeit nur ein Angebot der AöR in Höhe von rund 90.000 Euro herangezogen werden. Dieses Angebot bezieht sich auf die Reinigung von 150 Bushaltestellen, die durch die Qualitätsmessung der bonnorange AöR als solche Bushaltestellen, die unterhalb der vereinbarten Sauberkeitsqualität sogar mit direktem Handlungsbedarf liegen, identifiziert wurden. Wie viele dieser Haltestellen sich in der Anliegerpflicht befinden, ist dabei nicht berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Feststellung der voraussichtlichen Kosten sollen Möglichkeiten zur Reduzierung der Belastung für den städtischen Haushalt geprüft werden. Nach Abschluss der dargestellten Schritte wird die Verwaltung unter Vorlage eines abschließenden Verfahrens- und Finanzierungsvorschlags berichten. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de