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201344 · Beschlussvorlage

Solarverpflichtung im Neubau (weiterqualifizierte Maßnahme aus dem Beschluss 200016 – Klimanotstand und Umsetzung Klimamaßnahmen)

Nummer
201344
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
03.08.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 01.09.2020 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
201344
Der Oberbürgermeister
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
Dezernat:
Dez. III
Solarverpflichtung im Neubau (weiterqualifizierte
Maßnahme aus dem Beschluss 200016 –
Klimanotstand und Umsetzung Klimamaßnahmen)
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Empfehlung
Rat 01.09.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Beim Verkauf städtischer Baugrundstücke sowie beim Verkauf von
Grundstücken durch den von der Stadt beauftragten Entwicklungsträger
zur Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden wird die Installation von
Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern ab dem 01.01.2021 unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Angemessenheit verpflichtend
festgeschrieben.
2. Bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen
Bebauungsplänen erfolgt die generelle Verpflichtung zur Installation von
Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern soweit rechtlich zulässig und ab
dem Zeitpunkt, ab dem diesbezüglich eine finale rechtliche Klärung
abgeschlossen wurde, für alle ab dann durch einen Zielbeschluss neu
eingeleiteten Verfahren.
3. Die Verpflichtung entfällt,
a. wenn nachgewiesen wird, dass Installation und Betrieb einer PV-
Anlage nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist. Der
Nachweis ist durch ein im Folgenden näher beschriebenes
standardisiertes Berechnungsverfahren zu führen.
b. bei Nachweis, dass die Wärmeversorgung des Gebäudes zumindest
anteilig über die Installation einer solarthermischen Anlage erfolgt.
Dies gilt insbesondere auch, wenn die Wärmeversorgung durch den
vorgeschriebenen Anteil solarer Strahlungswärme nach dem
Erneuerbare Energien Wärmegesetz EEWärmeG erfolgt.
c. bei einer Dachbegrünung. Dies gilt insbesondere für Gebäude, die
der Verpflichtung zur Dachbegrünung laut Ratsbeschluss
0912064EB10 („Dachbegrünung in Bonn“) vom 08.09.2010
unterliegen.
d. wenn sich kein Anbieter für Pacht-/Contractingmodelle auf dem
Bonner Strommarkt findet, mit dem für den Bauherren Wahlfreiheit
zwischen Eigentum und Contractingmodell gegeben ist
e. in weiteren von der Verwaltung noch zu definierenden Sonderfällen
(z.B. Gründe des Denkmalschutzes, besondere Dachformen usw.)Seite 1 von 4

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4. Weitere Details zur Ausgestaltung der Verpflichtung sind von der
Verwaltung zu erarbeiten (Mindestleistungsstärken der Anlagen usw.)
Mit dem Beschluss „Klimanotstand und Umsetzung Klimamaßnahmen“
(200016) des Hauptausschusses vom 7.5.2020 wurde die Verwaltung damit
beauftragt, Maßnahmen aus der im Anhang des Beschlusses aufgeführten
Tabelle 1 auszudifferenzieren, zu qualifizieren und danach zur
Beschlussfassung vorzulegen. Dafür wurde insgesamt ein Finanzvolumen
von 5 Millionen Euro für den Doppelhaushalt 2021/2022 beschlossen. Eine
dieser Maßnahmen ist eine „Verpflichtung zur Installation von
Photovoltaikanlagen bei Neubauten“.
Neben der thermischen Abfallverwertung, der Klärgasnutzung, deren
Potenziale weitestgehend ausgenutzt werden und der Nutzung der
Geothermie stellt unter allen erneuerbaren Energieträgern in Bonn allein die
solare Strahlungsenergie ein nennenswertes Potenzial dar, das auch
wirtschaftlich nutzbar ist. Das Bonner Solardachkataster identifiziert in der
Summe eine Fläche von rund 6,6 Mio. m2, die zur Stromproduktion über
Photovoltaik geeignet sind. Mit der darauf installierbaren Photovoltaikleistung
von rund 990 MW(p) könnten jährlich ca. 800.000 MWh Photovoltaikstrom
erzeugt werden. Das entspricht gut der Hälfte des gesamten
Stromverbrauchs in Bonn (ca. 1.550.000 MWh jährlich). Der Bestand an
Photovoltaikanlagen in Bonn schlägt Ende 2019 mit einer Gesamtleistung
von 18,5 MW(p) zu Buche, die im Mittel jährlich eine Strommenge von
14.800 MWh produzieren. Das entspricht etwa 1,9 % des theoretischen
Potenzials und knapp unter 1 % des Stromverbrauchs. Zum Vergleich: Der
Anteil des Photovoltaikstroms an der Gesamtstromproduktion in Deutschland
betrug nach Schätzungen der Statista GmbH in 2019 7,4 %.
Aus den Ausführungen ergibt sich nicht nur, dass auch der Anteil der
Photovoltaik an der Stromerzeugung in Bonn deutlich gesteigert werden
muss, sondern dass das Potenzial zu einer deutlichen Steigerung auch
vorhanden ist. Bei Eigenverbrauch des erzeugten Stroms ist eine
Wirtschaftlichkeit über eine Laufzeit von 20 Jahren in der Regel darstellbar.
Daneben und neben der Säule Beratung/Förderung stellt die PV-
Verpflichtung im Rahmen der gegebenen rechtlichen Möglichkeiten einen
weiteren wichtigen Baustein zur Steigerung des Photovoltaikzubaus dar.
Die Einführung einer Verpflichtung zum Bau und Betrieb einer PV-Anlage mit
dem Vorbehalt der Angemessenheit in privatrechtlichen Kaufverträgen ist
unstrittig (Beschlusspunkt 1).
Das Recht zum Abschluss städtebaulicher Verträge gründet auf der
grundgesetzlichen Ermächtigung des Bundesgesetzgebers zur Regelung des
Bodenrechts und betrifft damit die Nutzung von Grund und Boden. Wo
Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen ihre Grenzen finden, ist
gerade im Bereich der Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom,
Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien umstritten. Gleiches gilt für die
Zulässigkeit entsprechender städtebaulich-vertraglicher Regelungen.
Da der Durchführungsvertrag bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen
notwendige Voraussetzung für die Planaufstellung ist und zudem seineSeite 2 von 4

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Regelungen Bestandteil der Abwägung des Rates beim Satzungsbeschluss
sind, besteht die Gefahr, dass ein unwirksamer Vertrag auf die Wirksamkeit
des Bebauungsplans durchschlägt. Gleiches wird in der Regel für
städtebauliche Verträge im Zusammenhang mit Angebotsbebauungsplänen
anzunehmen sein.
Da der Beschlussvorschlag der Verwaltung sehr weitreichende
Konsequenzen hat (künftig kein neues Baurecht ohne vertragliche
Verpflichtung zur PV-Installation), sollte die Zulässigkeit zeitnah durch einen
Fachanwalt für Verwaltungsrecht geprüft werden, bevor eine Verpflichtung
zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern in die
städtebaulichen Verträge umgesetzt wird (Beschlusspunkt 2).
Die Sicherstellung einer Wahlfreiheit zwischen Eigentum und
Pacht/Contracting verbessert die Handhabbarkeit für private Einzelbauherren
bzw. die Erwerber von Einzeleigenheimen aus größeren Bauträgervorhaben.
Um besonders gelagerten Einzelfällen Rechnung tragen zu können, sollte die
Verwaltung die Möglichkeit behalten, Kriterien für Sonderfälle zu definieren
(Beschlusspunkt 3).
Analog zur Verfahrensweise bei der Umsetzung des Bonner Baulandmodells
ist es auch hier erforderlich, eine Umsetzungsrichtlinie zur Sicherstellung von
Gleichbehandlung und Transparenz bei der Anwendung zu erstellen
(Beschlusspunkt 4).
Ferner ist zu berücksichtigen, dass Verträge nur so gut sind wie die
Überwachung ihrer Erfüllung; daher ist es erforderlich, dieser Aufgabe die
entsprechenden Ressourcen zuzuordnen.
Den Ansatz, die Photovoltaikverpflichtung über Kaufverträge bei
Grundstücksverkäufen oder städtebaulichen Verträgen festzuschreiben,
verfolgt auch die Stadt Tübingen mit dem im Rahmen ihrer Klimaoffensive im
März 2018 gefassten Beschluss zur Verpflichtung von Photovoltaikanlagen
bei Neubauten.
Ausnahmen
Um Einzelfalldiskussionen im Hinblick auf den Aspekt Wirtschaftlichkeit zu
vermeiden, soll ein einheitliches Berechnungsmodul angewendet werden.
Diese Berechnung muss konsistent und nachvollziehbar sein. Dies gilt für die
angewendete Berechnungsmethodik und insbesondere auch für die zur
Berechnung verwendeten Datengrundlagen wie zum Beispiel die
ortsabhängige spezifische Globalstrahlung, eventuelle Verschattungen oder
Annahmen für Installationskosten oder Strombezugspreise. Dazu wird die
Verwaltung eine allgemeingültige Berechnungsmethodik vorgeben sowie ein
für diese Zwecke geeignetes Berechnungstool am Markt beschaffen, deren
Anwendung den Bauherren zur Verfügung gestellt wird.
Unter Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen wird in diesem
Zusammenhang verstanden, dass die Investitionen und die laufenden Kosten
über eine prognostizierte Laufzeit von 20 Jahren durch die erwirtschafteten
Gewinne zumindest ausgeglichen werden. Unter erwirtschaftete GewinneSeite 3 von 4

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fallen sowohl die Einsparungen durch verminderten Strombezug aufgrund
des Eigenverbrauchs des von der Anlage produzierten Stroms als auch
Vergütungen durch Verkauf des restlichen produzierten Stroms, je nach
Anlagengröße aus gesetzlicher Einspeisevergütung oder Vermarktung.
Die Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen soll nicht in
Konkurrenz zu vorgesehenen Dachbegrünungen oder solarthermischer
Nutzung von Dachteilflächen stehen. Bei Nachweis einer der
entsprechenden alternativen Nutzungen wird deshalb die Pflicht zur
Photovoltaikinstallation ausgesetzt. Der entsprechende Nachweis ist vom
Bauherren zu führen.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 18:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de