201344 · Beschlussvorlage
Solarverpflichtung im Neubau (weiterqualifizierte Maßnahme aus dem Beschluss 200016 – Klimanotstand und Umsetzung Klimamaßnahmen)
Kerndaten
- Nummer
- 201344
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 03.08.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Empfehlung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 201344 Der Oberbürgermeister Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. III Solarverpflichtung im Neubau (weiterqualifizierte Maßnahme aus dem Beschluss 200016 – Klimanotstand und Umsetzung Klimamaßnahmen) Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Empfehlung Rat 01.09.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Beim Verkauf städtischer Baugrundstücke sowie beim Verkauf von Grundstücken durch den von der Stadt beauftragten Entwicklungsträger zur Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden wird die Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern ab dem 01.01.2021 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Angemessenheit verpflichtend festgeschrieben. 2. Bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen erfolgt die generelle Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern soweit rechtlich zulässig und ab dem Zeitpunkt, ab dem diesbezüglich eine finale rechtliche Klärung abgeschlossen wurde, für alle ab dann durch einen Zielbeschluss neu eingeleiteten Verfahren. 3. Die Verpflichtung entfällt, a. wenn nachgewiesen wird, dass Installation und Betrieb einer PV- Anlage nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist. Der Nachweis ist durch ein im Folgenden näher beschriebenes standardisiertes Berechnungsverfahren zu führen. b. bei Nachweis, dass die Wärmeversorgung des Gebäudes zumindest anteilig über die Installation einer solarthermischen Anlage erfolgt. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Wärmeversorgung durch den vorgeschriebenen Anteil solarer Strahlungswärme nach dem Erneuerbare Energien Wärmegesetz EEWärmeG erfolgt. c. bei einer Dachbegrünung. Dies gilt insbesondere für Gebäude, die der Verpflichtung zur Dachbegrünung laut Ratsbeschluss 0912064EB10 („Dachbegrünung in Bonn“) vom 08.09.2010 unterliegen. d. wenn sich kein Anbieter für Pacht-/Contractingmodelle auf dem Bonner Strommarkt findet, mit dem für den Bauherren Wahlfreiheit zwischen Eigentum und Contractingmodell gegeben ist e. in weiteren von der Verwaltung noch zu definierenden Sonderfällen (z.B. Gründe des Denkmalschutzes, besondere Dachformen usw.)Seite 1 von 4 Seite 2 4. Weitere Details zur Ausgestaltung der Verpflichtung sind von der Verwaltung zu erarbeiten (Mindestleistungsstärken der Anlagen usw.) Mit dem Beschluss „Klimanotstand und Umsetzung Klimamaßnahmen“ (200016) des Hauptausschusses vom 7.5.2020 wurde die Verwaltung damit beauftragt, Maßnahmen aus der im Anhang des Beschlusses aufgeführten Tabelle 1 auszudifferenzieren, zu qualifizieren und danach zur Beschlussfassung vorzulegen. Dafür wurde insgesamt ein Finanzvolumen von 5 Millionen Euro für den Doppelhaushalt 2021/2022 beschlossen. Eine dieser Maßnahmen ist eine „Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen bei Neubauten“. Neben der thermischen Abfallverwertung, der Klärgasnutzung, deren Potenziale weitestgehend ausgenutzt werden und der Nutzung der Geothermie stellt unter allen erneuerbaren Energieträgern in Bonn allein die solare Strahlungsenergie ein nennenswertes Potenzial dar, das auch wirtschaftlich nutzbar ist. Das Bonner Solardachkataster identifiziert in der Summe eine Fläche von rund 6,6 Mio. m2, die zur Stromproduktion über Photovoltaik geeignet sind. Mit der darauf installierbaren Photovoltaikleistung von rund 990 MW(p) könnten jährlich ca. 800.000 MWh Photovoltaikstrom erzeugt werden. Das entspricht gut der Hälfte des gesamten Stromverbrauchs in Bonn (ca. 1.550.000 MWh jährlich). Der Bestand an Photovoltaikanlagen in Bonn schlägt Ende 2019 mit einer Gesamtleistung von 18,5 MW(p) zu Buche, die im Mittel jährlich eine Strommenge von 14.800 MWh produzieren. Das entspricht etwa 1,9 % des theoretischen Potenzials und knapp unter 1 % des Stromverbrauchs. Zum Vergleich: Der Anteil des Photovoltaikstroms an der Gesamtstromproduktion in Deutschland betrug nach Schätzungen der Statista GmbH in 2019 7,4 %. Aus den Ausführungen ergibt sich nicht nur, dass auch der Anteil der Photovoltaik an der Stromerzeugung in Bonn deutlich gesteigert werden muss, sondern dass das Potenzial zu einer deutlichen Steigerung auch vorhanden ist. Bei Eigenverbrauch des erzeugten Stroms ist eine Wirtschaftlichkeit über eine Laufzeit von 20 Jahren in der Regel darstellbar. Daneben und neben der Säule Beratung/Förderung stellt die PV- Verpflichtung im Rahmen der gegebenen rechtlichen Möglichkeiten einen weiteren wichtigen Baustein zur Steigerung des Photovoltaikzubaus dar. Die Einführung einer Verpflichtung zum Bau und Betrieb einer PV-Anlage mit dem Vorbehalt der Angemessenheit in privatrechtlichen Kaufverträgen ist unstrittig (Beschlusspunkt 1). Das Recht zum Abschluss städtebaulicher Verträge gründet auf der grundgesetzlichen Ermächtigung des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Bodenrechts und betrifft damit die Nutzung von Grund und Boden. Wo Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen ihre Grenzen finden, ist gerade im Bereich der Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien umstritten. Gleiches gilt für die Zulässigkeit entsprechender städtebaulich-vertraglicher Regelungen. Da der Durchführungsvertrag bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen notwendige Voraussetzung für die Planaufstellung ist und zudem seineSeite 2 von 4 Seite 3 Regelungen Bestandteil der Abwägung des Rates beim Satzungsbeschluss sind, besteht die Gefahr, dass ein unwirksamer Vertrag auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans durchschlägt. Gleiches wird in der Regel für städtebauliche Verträge im Zusammenhang mit Angebotsbebauungsplänen anzunehmen sein. Da der Beschlussvorschlag der Verwaltung sehr weitreichende Konsequenzen hat (künftig kein neues Baurecht ohne vertragliche Verpflichtung zur PV-Installation), sollte die Zulässigkeit zeitnah durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht geprüft werden, bevor eine Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern in die städtebaulichen Verträge umgesetzt wird (Beschlusspunkt 2). Die Sicherstellung einer Wahlfreiheit zwischen Eigentum und Pacht/Contracting verbessert die Handhabbarkeit für private Einzelbauherren bzw. die Erwerber von Einzeleigenheimen aus größeren Bauträgervorhaben. Um besonders gelagerten Einzelfällen Rechnung tragen zu können, sollte die Verwaltung die Möglichkeit behalten, Kriterien für Sonderfälle zu definieren (Beschlusspunkt 3). Analog zur Verfahrensweise bei der Umsetzung des Bonner Baulandmodells ist es auch hier erforderlich, eine Umsetzungsrichtlinie zur Sicherstellung von Gleichbehandlung und Transparenz bei der Anwendung zu erstellen (Beschlusspunkt 4). Ferner ist zu berücksichtigen, dass Verträge nur so gut sind wie die Überwachung ihrer Erfüllung; daher ist es erforderlich, dieser Aufgabe die entsprechenden Ressourcen zuzuordnen. Den Ansatz, die Photovoltaikverpflichtung über Kaufverträge bei Grundstücksverkäufen oder städtebaulichen Verträgen festzuschreiben, verfolgt auch die Stadt Tübingen mit dem im Rahmen ihrer Klimaoffensive im März 2018 gefassten Beschluss zur Verpflichtung von Photovoltaikanlagen bei Neubauten. Ausnahmen Um Einzelfalldiskussionen im Hinblick auf den Aspekt Wirtschaftlichkeit zu vermeiden, soll ein einheitliches Berechnungsmodul angewendet werden. Diese Berechnung muss konsistent und nachvollziehbar sein. Dies gilt für die angewendete Berechnungsmethodik und insbesondere auch für die zur Berechnung verwendeten Datengrundlagen wie zum Beispiel die ortsabhängige spezifische Globalstrahlung, eventuelle Verschattungen oder Annahmen für Installationskosten oder Strombezugspreise. Dazu wird die Verwaltung eine allgemeingültige Berechnungsmethodik vorgeben sowie ein für diese Zwecke geeignetes Berechnungstool am Markt beschaffen, deren Anwendung den Bauherren zur Verfügung gestellt wird. Unter Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen wird in diesem Zusammenhang verstanden, dass die Investitionen und die laufenden Kosten über eine prognostizierte Laufzeit von 20 Jahren durch die erwirtschafteten Gewinne zumindest ausgeglichen werden. Unter erwirtschaftete GewinneSeite 3 von 4 Seite 4 fallen sowohl die Einsparungen durch verminderten Strombezug aufgrund des Eigenverbrauchs des von der Anlage produzierten Stroms als auch Vergütungen durch Verkauf des restlichen produzierten Stroms, je nach Anlagengröße aus gesetzlicher Einspeisevergütung oder Vermarktung. Die Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen soll nicht in Konkurrenz zu vorgesehenen Dachbegrünungen oder solarthermischer Nutzung von Dachteilflächen stehen. Bei Nachweis einer der entsprechenden alternativen Nutzungen wird deshalb die Pflicht zur Photovoltaikinstallation ausgesetzt. Der entsprechende Nachweis ist vom Bauherren zu führen. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de