201341 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn, Bergheimer Str. - Errichtung von Aufbauten Az.: 459196
Kerndaten
- Nummer
- 201341
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (4.319 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 201341 Der Oberbürgermeister Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn, Bergheimer Str. - Errichtung von Aufbauten Az.: 459196 Beratungsfolge Unterausschuss Bauplanung 12.08.2020 Anhörung Beschlussvorschlag Die Bauvoranfrage wird abgelehnt, da den beantragten Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen. Begründung Für den angefragten Grundstücksbereich liegt weder ein einfacher noch ein qualifizierter Bebauungsplan vor. Der Flächennutzungsplan weist für das Grundstück, auf welchem die Errichtung verschiedenartiger Aufbauten beabsichtigt ist, sowohl eine Fläche für die Forst- als auch eine Fläche für die Landwirtschaft aus. Weiterhin liegt das Grundstück im Außenbereich. Folglich ist über die Zulässigkeit der angefragten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu entscheiden. § 35 Abs. 1 BauGB besagt, dass im Außenbereich Vorhaben (hier in Form einer Anfrage für die Errichtung verschiedenartiger Aufbauten) nur dann zulässig sind, wenn diesen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Als ein den beantragten Bauvorhaben entgegenstehender öffentlicher Belang ist vorliegend der für das Grundstück geltende Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan zu bewerten. Dieser weist für das gegenständliche Grundstück sowohl eine Fläche für die Forst- als auch eine Fläche für die Landwirtschaft aus. Die beantragten Bauvorhaben entsprechen dabei nicht der für das Grundstück ausgewiesenen Nutzungsart und stehen somit den Festsetzungen des geltenden Flächennutzungsplans entgegen. Zudem befindet sich das Grundstück, auf welchem die angefragten Bauvorhaben umgesetzt werden sollen, inmitten des Geltungsbereichs des Landschaftsplans Siegmündung und im Landschaftsschutzgebiet. Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes sind im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter desSeite 1 von 3 Seite 2 Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere: 1. Die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, einschließlich Wege, Plätze, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen. Etc. Der Landschaftsplan Siegmündung enthält keine Ausnahmetatbestände im Landschaftsschutzgebiet. Im vorliegenden Fall wäre somit für die beantragten baulichen Anlagen eine landschaftsrechtliche Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich, die gewährt werden kann, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Für Teile des gegenständlichen Grundstücks (ehemals Flurstück 925) gibt es eine rechtswirksame Genehmigung für die Voreigentümer zur Errichtung einer Gerätehütte in der Größe von 2 x 3 m im Rahmen der gärtnerischen Nutzung der Fläche. Die Hütte ist nach hiesiger Kenntnis auch vorhanden. Die geplante Nutzung des Grundstücks in Verbindung mit den vorgesehenen Aufbauten ist landschaftsrechtlich nicht genehmigungsfähig, da die Fläche damit der Schutzgebietsausweisung entzogen wird, die geplante Nutzung der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung widerspricht, mit erheblichem Fahrzeug- und Besucherverkehr zu rechnen ist und die intensive Nutzung der Fläche zur Freizeitgestaltung von Kindern die Fläche der Natur und insbesondere der Tierwelt entzieht. Des Weiteren stellt die geplante Nutzung und Bebauung der Fläche einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der nicht genehmigungsfähig ist. Erweiterungen und Berufungsfälle wären die Folge. Ebenso ist davon auszugehen, dass es zu Beschwerden über Lärmbelästigungen seitens der in der direkt angrenzenden Nachbarschaft wohnenden Anwohner kommen wird. Daher stehen die beantragten Bauvorhaben entgegen der Bestimmungen des für das Grundstück geltenden Landschaftsplans Siegmündung, womit den beantragten Bauvorhaben ebenso ein weiterer öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht. Anlage/n 1 Auszug aus dem Liegenschaftskataster (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de