← Vorlagen

201341 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Bergheimer Str. - Errichtung von Aufbauten Az.: 459196

Nummer
201341
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Bauplanung 12.08.2020 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 415,5 KB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (4.319 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
201341
Der Oberbürgermeister
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Bergheimer Str.
- Errichtung von Aufbauten
Az.: 459196
Beratungsfolge
Unterausschuss Bauplanung 12.08.2020 Anhörung
Beschlussvorschlag
Die Bauvoranfrage wird abgelehnt, da den beantragten Vorhaben öffentliche
Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen.
Begründung
Für den angefragten Grundstücksbereich liegt weder ein einfacher noch ein
qualifizierter Bebauungsplan vor. Der Flächennutzungsplan weist für das
Grundstück, auf welchem die Errichtung verschiedenartiger Aufbauten
beabsichtigt ist, sowohl eine Fläche für die Forst- als auch eine Fläche für die
Landwirtschaft aus.
Weiterhin liegt das Grundstück im Außenbereich. Folglich ist über die
Zulässigkeit der angefragten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) zu entscheiden.
§ 35 Abs. 1 BauGB besagt, dass im Außenbereich Vorhaben (hier in Form
einer Anfrage für die Errichtung verschiedenartiger Aufbauten) nur dann
zulässig sind, wenn diesen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine
ausreichende Erschließung gesichert ist.
Als ein den beantragten Bauvorhaben entgegenstehender öffentlicher Belang
ist vorliegend der für das Grundstück geltende Flächennutzungsplan als
vorbereitender Bauleitplan zu bewerten. Dieser weist für das gegenständliche
Grundstück sowohl eine Fläche für die Forst- als auch eine Fläche für die
Landwirtschaft aus. Die beantragten Bauvorhaben entsprechen dabei nicht der
für das Grundstück ausgewiesenen Nutzungsart und stehen somit den
Festsetzungen des geltenden Flächennutzungsplans entgegen.
Zudem befindet sich das Grundstück, auf welchem die angefragten
Bauvorhaben umgesetzt werden sollen, inmitten des Geltungsbereichs des
Landschaftsplans Siegmündung und im Landschaftsschutzgebiet.
Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes sind im
Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter desSeite 1 von 3

Seite 2
Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Verboten ist insbesondere:
1. Die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, einschließlich Wege, Plätze,
auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung oder Anzeige
bedürfen.
Etc.
Der Landschaftsplan Siegmündung enthält keine Ausnahmetatbestände im
Landschaftsschutzgebiet. Im vorliegenden Fall wäre somit für die beantragten
baulichen Anlagen eine landschaftsrechtliche Befreiung gemäß § 67
Bundesnaturschutzgesetz erforderlich, die gewährt werden kann, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist
oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Für Teile des gegenständlichen Grundstücks (ehemals Flurstück 925) gibt es
eine rechtswirksame Genehmigung für die Voreigentümer zur Errichtung einer
Gerätehütte in der Größe von 2 x 3 m im Rahmen der gärtnerischen Nutzung
der Fläche. Die Hütte ist nach hiesiger Kenntnis auch vorhanden.
Die geplante Nutzung des Grundstücks in Verbindung mit den vorgesehenen
Aufbauten ist landschaftsrechtlich nicht genehmigungsfähig, da die Fläche
 damit der Schutzgebietsausweisung entzogen wird,
 die geplante Nutzung der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung
widerspricht,
 mit erheblichem Fahrzeug- und Besucherverkehr zu rechnen ist und
 die intensive Nutzung der Fläche zur Freizeitgestaltung von Kindern die
Fläche der Natur und insbesondere der Tierwelt entzieht.
Des Weiteren stellt die geplante Nutzung und Bebauung der Fläche einen
erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der nicht genehmigungsfähig
ist. Erweiterungen und Berufungsfälle wären die Folge.
Ebenso ist davon auszugehen, dass es zu Beschwerden über
Lärmbelästigungen seitens der in der direkt angrenzenden Nachbarschaft
wohnenden Anwohner kommen wird.
Daher stehen die beantragten Bauvorhaben entgegen der Bestimmungen des
für das Grundstück geltenden Landschaftsplans Siegmündung, womit den
beantragten Bauvorhaben ebenso ein weiterer öffentlicher Belang im Sinne des
§ 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht.
Anlage/n
1 Auszug aus dem Liegenschaftskataster (öffentlich)Seite 2 von 3

Seite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 10:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de