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201338-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: 1. Zeitlich und räumlich begrenztes Alkoholverbot im Bereich des bebauten Bonner Rheinufers zwischen Beethovenhalle und Zweiter Fährgasse / 2.Überwachungsmaßnahmen / 3. Umwidmung eines Teilstücks des Brassertufers zur Fahrradstraße

Nummer
201338-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
02.10.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 13.04.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 201338 Bürgerantrag: 1. Zeitlich und räumlich begrenztes Alkoholverbot im Bereich des bebauten Bonner Rheinufers zwischen Beethovenhalle und Zweiter Fährgasse / 2.Überwachungsmaßnahmen / 3. Umwidmung eines Teilstücks des Brassertufers zur Fahrradstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201338-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: 1. Zeitlich und räumlich begrenztes
Alkoholverbot im Bereich des bebauten Bonner
Rheinufers zwischen Beethovenhalle und Zweiter
Fährgasse / 2.Überwachungsmaßnahmen / 3.
Umwidmung eines Teilstücks des Brassertufers zur
Fahrradstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 06.10.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1.:
Die Stadtverwaltung beobachtet die Situation am Bonner Rheinufer zwischen
Beethovenhalle und Zweiter Fährgasse bereits seit längerem Zeitraum und
prüft regelmäßig, mit welchen Maßnahmen ggf. gegengesteuert werden kann.
Dabei wurde bereits neben regelmäßigen Kontrollen und den gemeinsamen
Interventionseinsätzen mit der Polizei am Wochenende auch der Erlass eines
Alkoholverbots in die Überlegungen einbezogen. Ein Alkoholkonsumverbot
bedarf grundsätzlich einer umfangreichen Prüfung, die bereits eingeleitet
wurde. Die Verwaltung muss sich dabei mit der speziellen Situation bei Erlass
der Verordnung, die sehr in die persönlichen Rechte eingreift, intensiv
auseinandersetzen und Lageberichte, Statistiken von Polizei und
Stadtordnungsdienst sorgfältig auswerten – mit Blick auf Delikte, die
typischerweise mit Alkoholkonsum einhergehen.
Bei Annahme des Antrages wird die Verwaltung ein zeitlich und örtlich
begrenztes Alkoholkonsumverbot für den Bereich des Rheinufers zwischen
Beethovenhalle und Zweiter Fährgasse abschließend prüfen. Für den Fall, dass
die Prüfung im Ergebnis den Erlass eines Alkoholkonsums zulässt, käme der
Erlass einer Allgemeinverfügung oder einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
in Betracht. Das konkrete ordnungsbehördliche Mittel wäre im Zuge der
Prüfung festzulegen.
Zu 2.:
Nach den ersten Meldungen über größere Personengruppen, die den Bereich
des Rheinufers zwischen Beethovenhalle und Zweiter Fährgasse,Seite 1 von 2

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insbesondere aber im Bereich des Brassertufers, als Partyzone missbrauchen,
hat die Verwaltung in enger Abstimmung mit der Polizei veranlasst, dass die
Kontrollen vor Ort deutlich intensiviert werden. Insbesondere an den
Wochenenden wird der Bereich durch Einsatzkräfte der Polizei und des
Stadtordnungsdienstes mit massiver Präsenz kontrolliert, Verstöße gegen
gesetzliche und verordnungsrechtliche Vorschriften werden konsequent
geahndet.
Zu 3.:
Der Abschnitt Brassertufer zwischen Rheingasse und erste Fährgasse ist im
Zuge des Fahrradstraßenkonzeptes der Stadt Bonn bereits als Fahrradstraße
umsetzungsreif geplant und beschlossen. Demnach wird dieser Abschnitt mit
der sukzessiven Umsetzung des Konzeptes als Fahrradstraße markiert werden.
Der Abschnitt erste Fährgasse bis zweite Fährgasse wurde ebenfalls im Zuge
des Konzeptes untersucht, jedoch zunächst zurückgestellt, da empfohlen wird
die Radverkehrsführung in diesem Abschnitt im Zuge der Umgestaltung der
Rheinpromenade (Stadt zum Rhein) zu bearbeiten.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Die Antragstellenden werden entsprechend den Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung über die aktuelle Sachlage - ergänzt durch die
Beschlussfassung der Bezirksvertretung Bonn zum Antragsinhalt
„Alkoholverbot“ informiert. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die
formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss
gelangt.
Anlage/n
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