201338-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: 1. Zeitlich und räumlich begrenztes Alkoholverbot im Bereich des bebauten Bonner Rheinufers zwischen Beethovenhalle und Zweiter Fährgasse / 2.Überwachungsmaßnahmen / 3. Umwidmung eines Teilstücks des Brassertufers zur Fahrradstraße
Kerndaten
- Nummer
- 201338-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 02.10.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201338-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: 1. Zeitlich und räumlich begrenztes Alkoholverbot im Bereich des bebauten Bonner Rheinufers zwischen Beethovenhalle und Zweiter Fährgasse / 2.Überwachungsmaßnahmen / 3. Umwidmung eines Teilstücks des Brassertufers zur Fahrradstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 06.10.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1.: Die Stadtverwaltung beobachtet die Situation am Bonner Rheinufer zwischen Beethovenhalle und Zweiter Fährgasse bereits seit längerem Zeitraum und prüft regelmäßig, mit welchen Maßnahmen ggf. gegengesteuert werden kann. Dabei wurde bereits neben regelmäßigen Kontrollen und den gemeinsamen Interventionseinsätzen mit der Polizei am Wochenende auch der Erlass eines Alkoholverbots in die Überlegungen einbezogen. Ein Alkoholkonsumverbot bedarf grundsätzlich einer umfangreichen Prüfung, die bereits eingeleitet wurde. Die Verwaltung muss sich dabei mit der speziellen Situation bei Erlass der Verordnung, die sehr in die persönlichen Rechte eingreift, intensiv auseinandersetzen und Lageberichte, Statistiken von Polizei und Stadtordnungsdienst sorgfältig auswerten – mit Blick auf Delikte, die typischerweise mit Alkoholkonsum einhergehen. Bei Annahme des Antrages wird die Verwaltung ein zeitlich und örtlich begrenztes Alkoholkonsumverbot für den Bereich des Rheinufers zwischen Beethovenhalle und Zweiter Fährgasse abschließend prüfen. Für den Fall, dass die Prüfung im Ergebnis den Erlass eines Alkoholkonsums zulässt, käme der Erlass einer Allgemeinverfügung oder einer Ordnungsbehördlichen Verordnung in Betracht. Das konkrete ordnungsbehördliche Mittel wäre im Zuge der Prüfung festzulegen. Zu 2.: Nach den ersten Meldungen über größere Personengruppen, die den Bereich des Rheinufers zwischen Beethovenhalle und Zweiter Fährgasse,Seite 1 von 2 Seite 2 insbesondere aber im Bereich des Brassertufers, als Partyzone missbrauchen, hat die Verwaltung in enger Abstimmung mit der Polizei veranlasst, dass die Kontrollen vor Ort deutlich intensiviert werden. Insbesondere an den Wochenenden wird der Bereich durch Einsatzkräfte der Polizei und des Stadtordnungsdienstes mit massiver Präsenz kontrolliert, Verstöße gegen gesetzliche und verordnungsrechtliche Vorschriften werden konsequent geahndet. Zu 3.: Der Abschnitt Brassertufer zwischen Rheingasse und erste Fährgasse ist im Zuge des Fahrradstraßenkonzeptes der Stadt Bonn bereits als Fahrradstraße umsetzungsreif geplant und beschlossen. Demnach wird dieser Abschnitt mit der sukzessiven Umsetzung des Konzeptes als Fahrradstraße markiert werden. Der Abschnitt erste Fährgasse bis zweite Fährgasse wurde ebenfalls im Zuge des Konzeptes untersucht, jedoch zunächst zurückgestellt, da empfohlen wird die Radverkehrsführung in diesem Abschnitt im Zuge der Umgestaltung der Rheinpromenade (Stadt zum Rhein) zu bearbeiten. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Die Antragstellenden werden entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung über die aktuelle Sachlage - ergänzt durch die Beschlussfassung der Bezirksvertretung Bonn zum Antragsinhalt „Alkoholverbot“ informiert. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de