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201325 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Beuel, Pützchens Chaussee 168 - Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses als Hinterhofbebauung AZ: 459127 VO

Nummer
201325
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Bauplanung 12.08.2020 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
201325
Der Oberbürgermeister
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Beuel, Pützchens Chaussee
168
- Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses als
Hinterhofbebauung
AZ: 459127 VO
Beratungsfolge
Unterausschuss Bauplanung 12.08.2020 Anhörung
Beschlussvorschlag
Die Bauvoranfrage wird negativ beschieden, da das Vorhaben den
Festsetzungen des rechtsgültigen qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von
§ 30 BauGB widerspricht und die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht
kommen kann.
Begründung
Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage zur Bebauung des rückwärtigen
Gartenbereichs des Grundstücks Pützchens Chaussee 168 mit einem
zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhaus mit Staffelgeschoss vor.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
Nr. 8123-27 vom 30.10.1968, so dass das Bauvorhaben nach § 30
Baugesetzbuch zu beurteilen ist. Zulässig sind Vorhaben, wenn sie den
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die
Erschließung gesichert ist.
Nach dem vorgenannten Bebauungsplan ist in dem ausgewiesenen
Allgemeinen Wohngebiet eine maximal zweigeschossige Bebauung mit einer
GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,7 innerhalb einer festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die überbaubare Grundstücksfläche
wird straßenseitig durch Baulinien und im Übrigen durch Baugrenzen begrenzt.
Intention bei der Aufstellung des Bebauungsplanes war eine regellose und oft
nur durch die vorhandene Grundstücksform bestimmte Stellung der Baukörper
durch die Festsetzung der Baulinien zur öffentlichen Verkehrsfläche und von
Baugrenzen zu den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu verhindern. Eine
intensivere bauliche Nutzung der Grundstücksflächen zwischen Pützchens
Chausse, Im Thelenpfand und der Maarstraße wurde durch die AusweisungSeite 1 von 3

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weiterer Erschließungsstraßen (z. B. Stichstraße „Auf der Steinkaule“)
ermöglicht.
Eine wohnbauliche Entwicklung auf den rückwärtigen, privaten
Grundstücksflächen und damit in zweiter Baureihe wurde bereits damals
städtebaulich nicht gewünscht.
Das geplante zweigeschossige Wohngebäude mit Staffelgeschoss soll jedoch
gerade im rückwärtigen Grundstücksbereich des Grundstücks Pützchens
Chaussee 168 errichtet werden und damit gänzlich außerhalb der festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen.
Da eine solche Bebauung zudem einen Eingriff in den hier vorhandenen
rückwärtigen gärtnerisch gestalteten Innenbereich und damit in den
Erholungsbereich der umliegenden Wohnnutzung darstellen würde, können
zudem bei einer Verwirklichung dieses Vorhabens bodenrechtliche
Spannungen (z.B. durch zusätzliche Lärmimmissionen, Verkehr etc.) nicht
ausgeschlossen werden. Nicht zuletzt würde die erstmalige Zulassung einer
Bebauung in zweiter Baureihe eine Vorbildwirkung entfalten.
Nach alledem verstößt das Vorhaben gegen die Festsetzungen des
Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Baugesetzbuch und kann aus den
vorgenannten Gründen die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht kommen.
Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 Pützchens Chaussee 168 ö (öffentlich)
2 Pützchens Chaussee 168 nö (nichtöffentlich)Seite 2 von 3

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