201325 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Beuel, Pützchens Chaussee 168 - Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses als Hinterhofbebauung AZ: 459127 VO
Kerndaten
- Nummer
- 201325
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 201325 Der Oberbürgermeister Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Beuel, Pützchens Chaussee 168 - Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses als Hinterhofbebauung AZ: 459127 VO Beratungsfolge Unterausschuss Bauplanung 12.08.2020 Anhörung Beschlussvorschlag Die Bauvoranfrage wird negativ beschieden, da das Vorhaben den Festsetzungen des rechtsgültigen qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB widerspricht und die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht kommen kann. Begründung Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage zur Bebauung des rückwärtigen Gartenbereichs des Grundstücks Pützchens Chaussee 168 mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhaus mit Staffelgeschoss vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8123-27 vom 30.10.1968, so dass das Bauvorhaben nach § 30 Baugesetzbuch zu beurteilen ist. Zulässig sind Vorhaben, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist. Nach dem vorgenannten Bebauungsplan ist in dem ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet eine maximal zweigeschossige Bebauung mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,7 innerhalb einer festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die überbaubare Grundstücksfläche wird straßenseitig durch Baulinien und im Übrigen durch Baugrenzen begrenzt. Intention bei der Aufstellung des Bebauungsplanes war eine regellose und oft nur durch die vorhandene Grundstücksform bestimmte Stellung der Baukörper durch die Festsetzung der Baulinien zur öffentlichen Verkehrsfläche und von Baugrenzen zu den rückwärtigen Grundstücksbereichen zu verhindern. Eine intensivere bauliche Nutzung der Grundstücksflächen zwischen Pützchens Chausse, Im Thelenpfand und der Maarstraße wurde durch die AusweisungSeite 1 von 3 Seite 2 weiterer Erschließungsstraßen (z. B. Stichstraße „Auf der Steinkaule“) ermöglicht. Eine wohnbauliche Entwicklung auf den rückwärtigen, privaten Grundstücksflächen und damit in zweiter Baureihe wurde bereits damals städtebaulich nicht gewünscht. Das geplante zweigeschossige Wohngebäude mit Staffelgeschoss soll jedoch gerade im rückwärtigen Grundstücksbereich des Grundstücks Pützchens Chaussee 168 errichtet werden und damit gänzlich außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Da eine solche Bebauung zudem einen Eingriff in den hier vorhandenen rückwärtigen gärtnerisch gestalteten Innenbereich und damit in den Erholungsbereich der umliegenden Wohnnutzung darstellen würde, können zudem bei einer Verwirklichung dieses Vorhabens bodenrechtliche Spannungen (z.B. durch zusätzliche Lärmimmissionen, Verkehr etc.) nicht ausgeschlossen werden. Nicht zuletzt würde die erstmalige Zulassung einer Bebauung in zweiter Baureihe eine Vorbildwirkung entfalten. Nach alledem verstößt das Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Baugesetzbuch und kann aus den vorgenannten Gründen die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht kommen. Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Pützchens Chaussee 168 ö (öffentlich) 2 Pützchens Chaussee 168 nö (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de