201316 · Beschlussvorlage
3. Satzung zur Änderung der Bonner Sondernutzungssatzung
Kerndaten
- Nummer
- 201316
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 201316 Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 3. Satzung zur Änderung der Bonner Sondernutzungssatzung Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 11.08.2020 Anhörung Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anhörung Bezirksvertretung Hardtberg 25.08.2020 Anhörung Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.08.2020 Anhörung Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 20.08.2020 Empfehlung Hauptausschuss 27.08.2020 Empfehlung Rat 01.09.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Der Rat der Bundesstadt Bonn hatte in seiner Sitzung am 14.12.2017 (Ds.-Nr.: 1713060) die 2. Satzung zur Änderung der Bonner Sondernutzungssatzung und damit unter anderem eine Erhöhung der Sondernutzungsgebühren um 10 % beschlossen. Die nunmehr eingereichte Beschlussvorlage verfolgt die Ziele, 1. im Stadtgebiet Bonn die Grundlage zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das sogenannte stationsbasierte Carsharing zu schaffen und 2. die Sondernutzungserlaubnis- und Gebührenpflicht für das Befahren des Stadtgebietes zum Zweck der digitalen/fotografischen Aufnahme bzw. Datenerhebung („Google Street View“ etc.) aufheben zu lassen. zu 1.: Der Deutsche Bundestag hat am 30.03.2017 das Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz-CsgG) verabschiedet, das im September 2017 in Kraft getreten ist. Am 20.02.2019 hat daraufhin der Landtag NRW eineSeite 1 von 16 Seite 2 Änderung des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG NRW) beschlossen und dabei mit dem neuen § 18 a die Ermächtigungsgrundlage zur Nutzung öffentlicher Stellplätze in den Städten und Gemeinden für das stationsbasierte Carsharing geschaffen. Sobald die Carsharing-Anbieter Sondernutzungserlaubnisse für das Bereitstellen ihrer Fahrzeuge auf öffentlichen Stellplätzen erhalten, werden sie nicht mehr auf die Inanspruchnahme von privaten Stellplätzen beschränkt bleiben. Dadurch werden sie in der Lage sein, ihre Angebote auszuweiten und für potentielle Kunden sichtbarer zu machen. Insbesondere stationsgebundene Carsharing-Angebote im öffentlichen Verkehrsraum können zur Abschaffung von privaten Pkw beitragen. Oft betrifft das Zweitwagen, die durch ein gutes Netz an Carsharing-Stationen überflüssig werden können. Außerdem nutzen Carsharing-Kunden nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen häufiger den Umweltverbund und greifen lediglich bei zwingend notwendigen Fahrten auf Carsharing-Fahrzeuge zurück. So wird perspektivisch generell die Anzahl an Fahrten mit Pkw zugunsten des Umweltverbundes reduziert werden können. Insgesamt wird Carsharing somit auch in Bonn als sinnvolle Ergänzung angesehen, um den regionalen Umweltverbund zu stärken und damit die sogenannte Verkehrswende zu begünstigen. In Bonn ist die Einrichtung von stationsbasierten Carsharing-Stellplätzen u. a. bereits im Rahmen des Projektes „Emissionsfreie Innenstadt“ geplant. Bis 2022 soll ein Netz von 36 Mobilstationen unterschiedlicher Größenordnung im Innenstadtbereich entstehen, die als Knotenpunkte für emissionsarmen Verkehr mit aggregierten Mobilitätsangeboten wie Ladestationen, Fahrradverleih und Carsharing dienen. Stellplätze für Carsharing im öffentlichen Verkehrsraum sind daher als wichtige Bausteine für Mobilstationen bereits eingeplant und sollen im Projektzeitraum eingerichtet werden. Neben dem Innenstadtbereich soll das ganze Bonner Stadtgebiet mit Carsharing-Stellplätzen erschlossen werden. Hierfür liegt bereits ein gesamtstädtisches Konzept vor, das schnellstmöglich umgesetzt werden soll. Die Beschilderung von Carsharing-Stellplätzen wird in Folge der Novellierung der StVO vom 28.04.2020 mit einem amtlichen Carsharing-Schild erfolgen, das als Zusatzeichen zu dem Verkehrszeichen „Parken“ (Vz. 314 oder 315) verwendet wird. Unter Berücksichtigung der Bonner Parkraumsituation und nach Einschätzung der Attraktivität unterschiedlicher Stadtgebietslagen für die Carsharing-Anbieter schlägt die Verwaltung in Bezug auf die Bemessung der Sondernutzungsgebühren für das stationsbasierte Carsharing eine Einteilung in zwei verschiedene Zonen vor. Diese Einteilung ist der Anlage 3 zu dieser Beschlussvorlage zu entnehmen. Ein Verweis auf diesen Übersichtsplan, der Anlage zu der geänderten Sondernutzungssatzung werden soll, ist in der Änderungssatzung als § 8 Abs. 1 S. 3 eingefügt. Die Innenstadtlagen, die von den Carsharing-Anbietern besonders begehrt werden, sind der Zone I zugeordnet, in Zone II werden die übrigen Bereiche des Stadtgebietes erfasst, deren Nutzung für die Anbieter keine gleichermaßen hohe Attraktivität wie in Zone I aufweist. Neben dem traditionellen Carsharing soll vor allem die Einrichtung von E- Carsharing gefördert werden.Seite 2 von 16 Seite 3 E-Mobilität ist eine saubere und zukunftsweisende Mobilitätsform, die einen großen Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen leisten kann. Damit ist das stationsbasierte E-Carsharing ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einer emissionsarmen Stadt. Daher schlägt die Verwaltung vor, die stationsbasierte Nutzung von Stellplätzen durch E-Carsharing-Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum ohne die Erhebung von Sondernutzungsgebühren zuzulassen. Insofern enthält § 9 Abs. 1 g) der Änderungssatzung einen zusätzlichen Gebührenbefreiungstatbestand für das stationsbasierte E-Carsharing an Mobilstationen. Aber auch für das traditionelle stationsbasierte Carsharing an Mobilstationen im öffentlichen Verkehrsraum schlägt die Verwaltung mit 15,00 EUR pro Stellplatz und Monat in Zone I sowie mit 5,00 EUR pro Stellplatz und Monat in Zone II vergleichbar niedrige Sondernutzungsgebühren vor. Diese Gebührentarife sind in der Tarifnummer 23 der zu ändernden Sondernutzungssatzung erfasst. Eine Gegenüberstellung der Unterschiede zwischen der bisherigen und der vorgeschlagenen Sondernutzungssatzung liegt dieser Beschlussvorlage als Anlage 2 bei. Die Gebührenbefreiung für E-Carsharing-Fahrzeuge und die vorgeschlagenen Gebührenhöhen sollen dazu beitragen, möglichst stadtweit Carsharing im öffentlichen Verkehrsraum zu implementieren. Da insbesondere auch die für die Anbieter weniger attraktiven Bereiche des Stadtgebietes mit stationsbasiertem Carsharing ausgestattet werden sollen, müssen nach Auffassung der Verwaltung die Sondernutzungsgebühren in diesen Zonen besonders niedrig angesetzt werden, um auf diesem Weg Anreize für die Anbieter zu schaffen. Neben den unterschiedlichen Gebührenhöhen beabsichtigt die Verwaltung, bei den anstehenden diskriminierungsfreien und transparenten Vergabeverfahren, die in § 18a StrWG NRW vorgeschrieben sind, die Anbieter darauf zu verpflichten, die Erlaubnis zur Nutzung von Stellplätzen in Zone I von der gleichzeitigen Nutzung von Stellplätzen in Zone II abhängig zu machen. Die späteren Sondernutzungserlaubnisse beabsichtigt die Verwaltung an die jeweiligen Nutzer jeweils für die gesetzliche Höchstdauer von acht Jahren zu erteilen. Die Verwaltung erhofft sich von der Umsetzung der zuvor geschilderten Maßnahmen, das übergeordnete Ziel erreichen zu können, ein stadtweites Carsharing-Netz in Bonn zu integrieren und damit die Luftqualität deutlich zu verbessern. zu 2.: In seiner Sitzung am 27.05.2010 hatte der Rat der Bundesstadt Bonn beschlossen, dass der zu der Bonner Sondernutzungssatzung gehörende Gebührentarif unter Tarifnummer 23 um den Gebührentatbestand „Befahren der Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen/fotografischen Aufnahme bzw. Datenerhebung“ erweitert werden sollte (Ds.-Nr.: 1011550). Dieser Tatbestand zieht in dem Gebührentarif zu der derzeit geltenden Sondernutzungssatzung eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 29,00 EUR je angefangenem Kilometer Gemeindestraße nach sich.Seite 3 von 16 Seite 4 Aus den nachfolgenden Gründen schlägt die Verwaltung vor, diesen Gebührentatbestand entfallen zu lassen und damit zu dokumentieren, dass die zu Grunde liegende Nutzungsart der Bonner Gemeindestraßen künftig nicht weiter als Sondernutzung zu betrachten ist: Im August des Jahres 2015 hatte die Verwaltung einen Sondernutzungsgebührenbescheid gegen eine Firma erlassen, die das Bonner Stadtgebiet mit Pkw befahren hatte, um mit Hilfe einer auf dem Fahrzeugdach befindlichen Kamera das Stadtgebiet zu erfassen. Gegen diesen Gebührenbescheid hatte die Gebührenschuldnerin Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln eingereicht. Im Januar 2017 hatte das Verwaltungsgericht die Verwaltung darauf hingewiesen, dass es den entsprechenden Gebührentarif für rechtswidrig erachte und hatte deshalb die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob sie den beklagten Gebührenbescheid aufrechterhalten wolle. Grund für die Annahme der Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht war die diesem durch das Studium der bei der Verwaltung geführten Akten bekannt gewordene Tatsache, dass sich aus der dem Ratsbeschluss vorhergegangenen politischen Beratung ergab, dass die entsprechende Satzungsänderung nicht einer Einnahmequelle, sondern der Vermeidung der befürchteten Verletzungen des Datenschutzes und der Privatsphäre dienen solle. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin fest, dass nach durchgängiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Ziele wie der Datenschutz oder der Schutz der Privatsphäre nicht von dem Zweck gedeckt sind, dem die einschlägigen Vorschriften des StrWG NRW zu dienen bestimmt sind. Entscheidungen nach StrWG NRW, so auch der Beschluss von Sondernutzungssatzungen inklusive der dazugehörigen Gebührentatbestände, dürfen nämlich nur aufgrund von Gesichtspunkten getroffen werden, die unmittelbaren Straßenbezug haben. Dies ist bei Aspekten des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre erkennbar nicht gegeben. Die Verwaltung zog deshalb Mitte Januar 2017 ihren damaligen Gebührenbescheid zurück und erließ seither keine weiteren Gebührenbescheide auf der Grundlage der Tarifnummer 23 des derzeitigen Bonner Sondernutzungsgebührentarifes, da auch solche weiteren Bescheide aus dem genannten Grund definitiv rechtswidrig gewesen wären. Wie dargestellt, hatte das Verwaltungsgericht in dem seinerzeitigen Klageverfahren keine Aussagen dazu getroffen, ob das „Befahren der Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen/fotografischen Aufnahme bzw. Datenerhebung“ nun als Sondernutzung oder als erlaubnisfreier Gemeingebrauch des öffentlichen Verkehrsraumes anzusehen ist. Für das seinerzeitige Klageverfahren war diese Entscheidung aus den oben geschilderten Gründen nicht nötig. Nach Kenntnis der Verwaltung gibt es bisher aber auch ansonsten keine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema. Aus der Rechtsliteratur und aus der Tatsache, dass nur ein verschwindend geringer Teil der deutschen Städte und Gemeinden diese Nutzungsart als Sondernutzung betrachtet, sie daher als erlaubnispflichtig ansieht und mit Gebührenpflicht versieht, lässt sich ableiten, dass die Nutzung eher als gemeingebräuchliche Straßennutzung denn als Sondernutzung anzusehen ist. Schließlich ist beiSeite 4 von 16 Seite 5 weitem nicht jede Fortbewegung mit für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die einen gewerblichen Zweck verfolgt, als Sondernutzung anzusehen, s. z. B. den Güterverkehr oder den Taxi- und Mietwagenverkehr. Da die entsprechenden Kamerafahrzeuge sich überdies im Regelfall im fließenden Verkehr integrieren, ohne diesen zu behindern oder gar zu gefährden, spricht aus Sicht der Verwaltung Überwiegendes dafür, die Nutzung als Gemeingebrauch anzusehen und in Folge dessen den derzeit geltenden Gebührentatbestand unter Tarifnummer 23 des Sondernutzungsgebührentarifs entfallen zu lassen. Die genannten Änderung der Satzung sind Haushaltsneutral. Anlage/n 1 Änderungssatzung (öffentlich) 2 Synopse bisherige Satzung-zukünftige Satzung (öffentlich) 3 Anlage zur zukünftigen Sondernutzungssatzung-Übersichtskarte Carsharing- Zonen (öffentlich) 4 Anlage zur zukünftigen Sondernutzungssatzung-Detailkarte Carsharing Bonn (öffentlich) 5 Anlage zur zukünftigen Sondernutzungssatzung-Detailkarte Carsharing Godesberg (öffentlich)Seite 5 von 16 Seite 6 von 16 Seite 7 von 16 Seite 8 von 16 Seite 9 von 16 Seite 10 von 16 Seite 11 von 16 Seite 12 von 16 Seite 13 von 16 Zone 1 Zone 1 Zone 2 Stadt Bonn - Stadtplanungsamt BUNDESSTADT BONN STADTPLANUNGSAMT Abteilung: Projekt/Plan: Zeichnung-Nr. Maßstab : : : :gesehen bearbeitet Amt 61-3 gezeichnet geprüft 61-3 Stadtverkehr Übersichtskarte Carsharing-Zonen Pitzschke, Springer 05/2020 Eimann 05/2020 1 : 35.000 CS-02-01Seite 14 von 16 Zone 1 Stadt Bonn - Stadtplanungsamt Zeichnungsname: Z:\61-3\61-3 Eimann\EFRE\Übersichtskarte_Carsharing.dwg Datum: 23.07.2020 10:58:00 Layout: Detail_Bonn BUNDESSTADT BONN STADTPLANUNGSAMT Abteilung: Projekt/Plan: Zeichnung-Nr. Maßstab : : : :gesehen bearbeitet Amt 61-3 gezeichnet geprüft 61-3 Stadtverkehr Carsharing-Zonen Detail Stadtgebiet Bonn Springer 07/2020 Eimann 07/2020 1 : 20.000 CS-02-02Seite 15 von 16 Zone 1 Stadt Bonn - Stadtplanungsamt Zeichnungsname: Z:\61-3\61-3 Eimann\EFRE\Übersichtskarte_Carsharing.dwg Datum: 23.07.2020 10:58:00 Layout: Detail_Bonn BUNDESSTADT BONN STADTPLANUNGSAMT Abteilung: Projekt/Plan: Zeichnung-Nr. Maßstab : : : :gesehen bearbeitet Amt 61-3 gezeichnet geprüft 61-3 Stadtverkehr Carsharing-Zonen Detail Stadtgebiet Bonn Springer 07/2020 Eimann 07/2020 1 : 15.000 CS-02-03Seite 16 von 16
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