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201316 · Beschlussvorlage

3. Satzung zur Änderung der Bonner Sondernutzungssatzung

Nummer
201316
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.08.2020 Anhörung
  2. Sitzung des Rates 01.09.2020 Entscheidung federführend
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 25.08.2020 Anhörung
  4. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 20.08.2020 Empfehlung
  5. Sitzung des Hauptausschusses 27.08.2020 Empfehlung
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 11.08.2020 Anhörung
  7. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
201316
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
3. Satzung zur Änderung der Bonner
Sondernutzungssatzung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 11.08.2020 Anhörung
Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anhörung
Bezirksvertretung Hardtberg 25.08.2020 Anhörung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.08.2020 Anhörung
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 20.08.2020 Empfehlung
Hauptausschuss 27.08.2020 Empfehlung
Rat 01.09.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung) wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung
beschlossen.
Begründung
Der Rat der Bundesstadt Bonn hatte in seiner Sitzung am 14.12.2017 (Ds.-Nr.:
1713060) die 2. Satzung zur Änderung der Bonner Sondernutzungssatzung
und damit unter anderem eine Erhöhung der Sondernutzungsgebühren um
10 % beschlossen.
Die nunmehr eingereichte Beschlussvorlage verfolgt die Ziele,
1. im Stadtgebiet Bonn die Grundlage zur Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen für das sogenannte stationsbasierte
Carsharing zu schaffen und
2. die Sondernutzungserlaubnis- und Gebührenpflicht für das Befahren
des Stadtgebietes zum Zweck der digitalen/fotografischen Aufnahme
bzw. Datenerhebung („Google Street View“ etc.) aufheben zu lassen.
zu 1.:
Der Deutsche Bundestag hat am 30.03.2017 das Gesetz zur Bevorrechtigung
des Carsharing (Carsharinggesetz-CsgG) verabschiedet, das im September
2017 in Kraft getreten ist. Am 20.02.2019 hat daraufhin der Landtag NRW eineSeite 1 von 16

Seite 2
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG NRW) beschlossen und
dabei mit dem neuen § 18 a die Ermächtigungsgrundlage zur Nutzung
öffentlicher Stellplätze in den Städten und Gemeinden für das stationsbasierte
Carsharing geschaffen.
Sobald die Carsharing-Anbieter Sondernutzungserlaubnisse für das
Bereitstellen ihrer Fahrzeuge auf öffentlichen Stellplätzen erhalten, werden sie
nicht mehr auf die Inanspruchnahme von privaten Stellplätzen beschränkt
bleiben. Dadurch werden sie in der Lage sein, ihre Angebote auszuweiten und
für potentielle Kunden sichtbarer zu machen.
Insbesondere stationsgebundene Carsharing-Angebote im öffentlichen
Verkehrsraum können zur Abschaffung von privaten Pkw beitragen. Oft betrifft
das Zweitwagen, die durch ein gutes Netz an Carsharing-Stationen überflüssig
werden können. Außerdem nutzen Carsharing-Kunden nach den bisher
vorliegenden Erkenntnissen häufiger den Umweltverbund und greifen lediglich
bei zwingend notwendigen Fahrten auf Carsharing-Fahrzeuge zurück.
So wird perspektivisch generell die Anzahl an Fahrten mit Pkw zugunsten des
Umweltverbundes reduziert werden können.
Insgesamt wird Carsharing somit auch in Bonn als sinnvolle Ergänzung
angesehen, um den regionalen Umweltverbund zu stärken und damit die
sogenannte Verkehrswende zu begünstigen.
In Bonn ist die Einrichtung von stationsbasierten Carsharing-Stellplätzen u. a.
bereits im Rahmen des Projektes „Emissionsfreie Innenstadt“ geplant. Bis 2022
soll ein Netz von 36 Mobilstationen unterschiedlicher Größenordnung im
Innenstadtbereich entstehen, die als Knotenpunkte für emissionsarmen Verkehr
mit aggregierten Mobilitätsangeboten wie Ladestationen, Fahrradverleih und
Carsharing dienen. Stellplätze für Carsharing im öffentlichen Verkehrsraum
sind daher als wichtige Bausteine für Mobilstationen bereits eingeplant und
sollen im Projektzeitraum eingerichtet werden.
Neben dem Innenstadtbereich soll das ganze Bonner Stadtgebiet mit
Carsharing-Stellplätzen erschlossen werden. Hierfür liegt bereits ein
gesamtstädtisches Konzept vor, das schnellstmöglich umgesetzt werden soll.
Die Beschilderung von Carsharing-Stellplätzen wird in Folge der Novellierung
der StVO vom 28.04.2020 mit einem amtlichen Carsharing-Schild erfolgen, das
als Zusatzeichen zu dem Verkehrszeichen „Parken“ (Vz. 314 oder 315)
verwendet wird.
Unter Berücksichtigung der Bonner Parkraumsituation und nach Einschätzung
der Attraktivität unterschiedlicher Stadtgebietslagen für die Carsharing-Anbieter
schlägt die Verwaltung in Bezug auf die Bemessung der
Sondernutzungsgebühren für das stationsbasierte Carsharing eine Einteilung in
zwei verschiedene Zonen vor. Diese Einteilung ist der Anlage 3 zu dieser
Beschlussvorlage zu entnehmen. Ein Verweis auf diesen Übersichtsplan, der
Anlage zu der geänderten Sondernutzungssatzung werden soll, ist in der
Änderungssatzung als § 8 Abs. 1 S. 3 eingefügt.
Die Innenstadtlagen, die von den Carsharing-Anbietern besonders begehrt
werden, sind der Zone I zugeordnet, in Zone II werden die übrigen Bereiche
des Stadtgebietes erfasst, deren Nutzung für die Anbieter keine gleichermaßen
hohe Attraktivität wie in Zone I aufweist.
Neben dem traditionellen Carsharing soll vor allem die Einrichtung von E-
Carsharing gefördert werden.Seite 2 von 16

Seite 3
E-Mobilität ist eine saubere und zukunftsweisende Mobilitätsform, die einen
großen Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen leisten kann.
Damit ist das stationsbasierte E-Carsharing ein wichtiger Baustein auf dem
Weg zu einer emissionsarmen Stadt.
Daher schlägt die Verwaltung vor, die stationsbasierte Nutzung von Stellplätzen
durch E-Carsharing-Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum ohne die
Erhebung von Sondernutzungsgebühren zuzulassen. Insofern enthält § 9 Abs.
1 g) der Änderungssatzung einen zusätzlichen Gebührenbefreiungstatbestand
für das stationsbasierte E-Carsharing an Mobilstationen.
Aber auch für das traditionelle stationsbasierte Carsharing an Mobilstationen im
öffentlichen Verkehrsraum schlägt die Verwaltung mit 15,00 EUR pro Stellplatz
und Monat in Zone I sowie mit 5,00 EUR pro Stellplatz und Monat in Zone II
vergleichbar niedrige Sondernutzungsgebühren vor.
Diese Gebührentarife sind in der Tarifnummer 23 der zu ändernden
Sondernutzungssatzung erfasst.
Eine Gegenüberstellung der Unterschiede zwischen der bisherigen und der
vorgeschlagenen Sondernutzungssatzung liegt dieser Beschlussvorlage als
Anlage 2 bei.
Die Gebührenbefreiung für E-Carsharing-Fahrzeuge und die vorgeschlagenen
Gebührenhöhen sollen dazu beitragen, möglichst stadtweit Carsharing im
öffentlichen Verkehrsraum zu implementieren. Da insbesondere auch die für
die Anbieter weniger attraktiven Bereiche des Stadtgebietes mit
stationsbasiertem Carsharing ausgestattet werden sollen, müssen nach
Auffassung der Verwaltung die Sondernutzungsgebühren in diesen Zonen
besonders niedrig angesetzt werden, um auf diesem Weg Anreize für die
Anbieter zu schaffen.
Neben den unterschiedlichen Gebührenhöhen beabsichtigt die Verwaltung, bei
den anstehenden diskriminierungsfreien und transparenten Vergabeverfahren,
die in § 18a StrWG NRW vorgeschrieben sind, die Anbieter darauf zu
verpflichten, die Erlaubnis zur Nutzung von Stellplätzen in Zone I von der
gleichzeitigen Nutzung von Stellplätzen in Zone II abhängig zu machen.
Die späteren Sondernutzungserlaubnisse beabsichtigt die Verwaltung an die
jeweiligen Nutzer jeweils für die gesetzliche Höchstdauer von acht Jahren zu
erteilen.
Die Verwaltung erhofft sich von der Umsetzung der zuvor geschilderten
Maßnahmen, das übergeordnete Ziel erreichen zu können, ein stadtweites
Carsharing-Netz in Bonn zu integrieren und damit die Luftqualität deutlich zu
verbessern.
zu 2.:
In seiner Sitzung am 27.05.2010 hatte der Rat der Bundesstadt Bonn
beschlossen, dass der zu der Bonner Sondernutzungssatzung gehörende
Gebührentarif unter Tarifnummer 23 um den Gebührentatbestand „Befahren
der Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen/fotografischen Aufnahme bzw.
Datenerhebung“ erweitert werden sollte (Ds.-Nr.: 1011550). Dieser Tatbestand
zieht in dem Gebührentarif zu der derzeit geltenden Sondernutzungssatzung
eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 29,00 EUR je angefangenem
Kilometer Gemeindestraße nach sich.Seite 3 von 16

Seite 4
Aus den nachfolgenden Gründen schlägt die Verwaltung vor, diesen
Gebührentatbestand entfallen zu lassen und damit zu dokumentieren, dass die
zu Grunde liegende Nutzungsart der Bonner Gemeindestraßen künftig nicht
weiter als Sondernutzung zu betrachten ist:
Im August des Jahres 2015 hatte die Verwaltung einen
Sondernutzungsgebührenbescheid gegen eine Firma erlassen, die das Bonner
Stadtgebiet mit Pkw befahren hatte, um mit Hilfe einer auf dem Fahrzeugdach
befindlichen Kamera das Stadtgebiet zu erfassen. Gegen diesen
Gebührenbescheid hatte die Gebührenschuldnerin Anfechtungsklage vor dem
Verwaltungsgericht Köln eingereicht.
Im Januar 2017 hatte das Verwaltungsgericht die Verwaltung darauf
hingewiesen, dass es den entsprechenden Gebührentarif für rechtswidrig
erachte und hatte deshalb die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob sie den
beklagten Gebührenbescheid aufrechterhalten wolle.
Grund für die Annahme der Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht war
die diesem durch das Studium der bei der Verwaltung geführten Akten bekannt
gewordene Tatsache, dass sich aus der dem Ratsbeschluss
vorhergegangenen politischen Beratung ergab, dass die entsprechende
Satzungsänderung nicht einer Einnahmequelle, sondern der Vermeidung der
befürchteten Verletzungen des Datenschutzes und der Privatsphäre dienen
solle.
Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin fest, dass nach durchgängiger
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Ziele wie der Datenschutz oder der
Schutz der Privatsphäre nicht von dem Zweck gedeckt sind, dem die
einschlägigen Vorschriften des StrWG NRW zu dienen bestimmt sind.
Entscheidungen nach StrWG NRW, so auch der Beschluss von
Sondernutzungssatzungen inklusive der dazugehörigen Gebührentatbestände,
dürfen nämlich nur aufgrund von Gesichtspunkten getroffen werden, die
unmittelbaren Straßenbezug haben. Dies ist bei Aspekten des Datenschutzes
und des Schutzes der Privatsphäre erkennbar nicht gegeben.
Die Verwaltung zog deshalb Mitte Januar 2017 ihren damaligen
Gebührenbescheid zurück und erließ seither keine weiteren
Gebührenbescheide auf der Grundlage der Tarifnummer 23 des derzeitigen
Bonner Sondernutzungsgebührentarifes, da auch solche weiteren Bescheide
aus dem genannten Grund definitiv rechtswidrig gewesen wären.
Wie dargestellt, hatte das Verwaltungsgericht in dem seinerzeitigen
Klageverfahren keine Aussagen dazu getroffen, ob das „Befahren der
Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen/fotografischen Aufnahme bzw.
Datenerhebung“ nun als Sondernutzung oder als erlaubnisfreier
Gemeingebrauch des öffentlichen Verkehrsraumes anzusehen ist. Für das
seinerzeitige Klageverfahren war diese Entscheidung aus den oben
geschilderten Gründen nicht nötig.
Nach Kenntnis der Verwaltung gibt es bisher aber auch ansonsten keine
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema. Aus der
Rechtsliteratur und aus der Tatsache, dass nur ein verschwindend geringer Teil
der deutschen Städte und Gemeinden diese Nutzungsart als Sondernutzung
betrachtet, sie daher als erlaubnispflichtig ansieht und mit Gebührenpflicht
versieht, lässt sich ableiten, dass die Nutzung eher als gemeingebräuchliche
Straßennutzung denn als Sondernutzung anzusehen ist. Schließlich ist beiSeite 4 von 16

Seite 5
weitem nicht jede Fortbewegung mit für den Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen, die einen gewerblichen Zweck verfolgt, als Sondernutzung
anzusehen, s. z. B. den Güterverkehr oder den Taxi- und Mietwagenverkehr.
Da die entsprechenden Kamerafahrzeuge sich überdies im Regelfall im
fließenden Verkehr integrieren, ohne diesen zu behindern oder gar zu
gefährden, spricht aus Sicht der Verwaltung Überwiegendes dafür, die Nutzung
als Gemeingebrauch anzusehen und in Folge dessen den derzeit geltenden
Gebührentatbestand unter Tarifnummer 23 des Sondernutzungsgebührentarifs
entfallen zu lassen.
Die genannten Änderung der Satzung sind Haushaltsneutral.
Anlage/n
1 Änderungssatzung (öffentlich)
2 Synopse bisherige Satzung-zukünftige Satzung (öffentlich)
3 Anlage zur zukünftigen Sondernutzungssatzung-Übersichtskarte Carsharing-
Zonen (öffentlich)
4 Anlage zur zukünftigen Sondernutzungssatzung-Detailkarte Carsharing Bonn
(öffentlich)
5 Anlage zur zukünftigen Sondernutzungssatzung-Detailkarte Carsharing
Godesberg (öffentlich)Seite 5 von 16

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Zone 1
Zone 1
Zone 2
Stadt Bonn - Stadtplanungsamt
BUNDESSTADT BONN
STADTPLANUNGSAMT
Abteilung:
Projekt/Plan:
Zeichnung-Nr.
Maßstab
:
:
:
:gesehen
bearbeitet
Amt 61-3
gezeichnet
geprüft
61-3 Stadtverkehr
Übersichtskarte Carsharing-Zonen
Pitzschke, Springer 05/2020
Eimann 05/2020
1 : 35.000
CS-02-01Seite 14 von 16

Zone 1
Stadt Bonn - Stadtplanungsamt
Zeichnungsname: Z:\61-3\61-3 Eimann\EFRE\Übersichtskarte_Carsharing.dwg
Datum: 23.07.2020 10:58:00
Layout: Detail_Bonn
BUNDESSTADT BONN
STADTPLANUNGSAMT
Abteilung:
Projekt/Plan:
Zeichnung-Nr.
Maßstab
:
:
:
:gesehen
bearbeitet
Amt 61-3
gezeichnet
geprüft
61-3 Stadtverkehr
Carsharing-Zonen Detail
Stadtgebiet Bonn
Springer 07/2020
Eimann 07/2020
1 : 20.000
CS-02-02Seite 15 von 16

Zone 1
Stadt Bonn - Stadtplanungsamt
Zeichnungsname: Z:\61-3\61-3 Eimann\EFRE\Übersichtskarte_Carsharing.dwg
Datum: 23.07.2020 10:58:00
Layout: Detail_Bonn
BUNDESSTADT BONN
STADTPLANUNGSAMT
Abteilung:
Projekt/Plan:
Zeichnung-Nr.
Maßstab
:
:
:
:gesehen
bearbeitet
Amt 61-3
gezeichnet
geprüft
61-3 Stadtverkehr
Carsharing-Zonen Detail
Stadtgebiet Bonn
Springer 07/2020
Eimann 07/2020
1 : 15.000
CS-02-03Seite 16 von 16

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Datenstand: 02.11.2026, 21:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de