201314 · Beschlussvorlage
Grundstück Bonn-Beuel, Gorch-Fock-Str. 13 - Nutzungsänderung eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken Az: 459179 VO
Kerndaten
- Nummer
- 201314
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Unterausschusses Bauplanung Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 201314 Der Oberbürgermeister Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück Bonn-Beuel, Gorch-Fock-Str. 13 - Nutzungsänderung eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken Az: 459179 VO Beratungsfolge Unterausschuss Bauplanung 12.08.2020 Anhörung Beschlussvorschlag Die Bauvoranfrage wird negativ beschieden, da das Vorhaben den Festsetzungen des rechtsgültigen qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB widerspricht und die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht kommen kann. Begründung Der Bauherr beabsichtigt das bislang als Abstell-/Lagerfläche genutzte Dachgeschoss zu einer Wohneinheit umzubauen und umzunutzen. Das Grundstück, auf dem sich das Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten befindet, liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 8023-3 vom 06.12.1976 (zuletzt geändert am 23.12.2015), der hier ein Gewerbegebiet festsetzt. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 der Baunutzungsverordnung vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Wohnungen können allenfalls und auch nur ausnahmsweise für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber zugelassen werden. Das Wohngebäude Gorch-Fock-Str. 13 wurde 1961 bereits vor Erlass des Bebauungsplanes genehmigt und diente damals der hier früher ansässigen Tapetenfabrik. Mit der Festsetzung „Gewerbegebiet“ für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde die Wohnnutzung lediglich als Bestand gesichert. Intention des Satzungsgebers war, dass bei Aufgabe der Wohnnutzung auch hier einer gewerblichen Nutzung Raum zur Entwicklung gegeben wird. Da im Bonner Stadtgebiet nach wie vor ein steter Bedarf an Gewerbegebietsflächen besteht, kann die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht in Betracht kommen.Seite 1 von 3 Seite 2 Diese gebietsfremde Nutzung würde zu einer Verfestigung der Wohnnutzung führen und Vorbildwirkung entfalten. Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden. Der Bauherr wurde im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass gegen eine freiberufliche oder gewerbliche Nutzung des Dachgeschosses keine Bedenken bestehen. Anlage/n 1 Gorch-Fock-Str. 13 (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de