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201314 · Beschlussvorlage

Grundstück Bonn-Beuel, Gorch-Fock-Str. 13 - Nutzungsänderung eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken Az: 459179 VO

Nummer
201314
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Bauplanung 12.08.2020 Anhörung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 24.02.2021 Kenntnisnahme
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Beschlussvorlage
öffentlich
201314
Der Oberbürgermeister
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück Bonn-Beuel, Gorch-Fock-Str. 13
- Nutzungsänderung eines Dachgeschosses zu
Wohnzwecken
Az: 459179 VO
Beratungsfolge
Unterausschuss Bauplanung 12.08.2020 Anhörung
Beschlussvorschlag
Die Bauvoranfrage wird negativ beschieden, da das Vorhaben den
Festsetzungen des rechtsgültigen qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von
§ 30 BauGB widerspricht und die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht
kommen kann.
Begründung
Der Bauherr beabsichtigt das bislang als Abstell-/Lagerfläche genutzte
Dachgeschoss zu einer Wohneinheit umzubauen und umzunutzen. Das
Grundstück, auf dem sich das Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten befindet,
liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 8023-3 vom
06.12.1976 (zuletzt geändert am 23.12.2015), der hier ein Gewerbegebiet
festsetzt.
Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 der Baunutzungsverordnung vorwiegend
der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Wohnungen können allenfalls und auch nur ausnahmsweise für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber zugelassen werden. Das
Wohngebäude Gorch-Fock-Str. 13 wurde 1961 bereits vor Erlass des
Bebauungsplanes genehmigt und diente damals der hier früher ansässigen
Tapetenfabrik. Mit der Festsetzung „Gewerbegebiet“ für den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes wurde die Wohnnutzung lediglich als Bestand gesichert.
Intention des Satzungsgebers war, dass bei Aufgabe der Wohnnutzung auch
hier einer gewerblichen Nutzung Raum zur Entwicklung gegeben wird.
Da im Bonner Stadtgebiet nach wie vor ein steter Bedarf an
Gewerbegebietsflächen besteht, kann die Erteilung einer Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht in Betracht kommen.Seite 1 von 3

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Diese gebietsfremde Nutzung würde zu einer Verfestigung der Wohnnutzung
führen und Vorbildwirkung entfalten.
Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden.
Der Bauherr wurde im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass gegen
eine freiberufliche oder gewerbliche Nutzung des Dachgeschosses keine
Bedenken bestehen.
Anlage/n
1 Gorch-Fock-Str. 13 (öffentlich)Seite 2 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 21:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de