201298 · Beschlussvorlage
Evaluierung des Bonner Baulandmodells
Kerndaten
- Nummer
- 201298
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 31.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeitsförderung Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (56.521 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 201298 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Evaluierung des Bonner Baulandmodells Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung 18.08.2020 Empfehlung Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 19.08.2020 Empfehlung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 26.08.2020 Empfehlung Rat 01.09.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Verwaltung legt den politischen Gremien auf Grundlage des Berichtes zur Evaluierung des Bonner Baulandmodells folgende Empfehlungen zum Beschluss vor: 1. Der vorgelegte Bericht zur Evaluation des Bonner Baulandmodells 2020 wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Verwaltung wird den Gremien auf der Grundlage einer rechtlichen Begutachtung durch eine Fachkanzlei für Verwaltungsrecht einen Vorschlag zur Modifizierung der Kita-Regelung vorlegen. 3. Errichtet ein Vorhabenträger freiwillig 100% geförderten Wohnungsbau, so soll dies nach Möglichkeit nicht ausschließlich im Förderweg A erfolgen. Die Verträglichkeit des Vorhabens mit den städtebaulichen und sozioökonomischen Rahmenbedingungen des Quartiers ist im Zuge des Bebauungsplanverfahrens zu überprüfen. 4. Die Verwaltung prüft die Auswirkungen einer Verlängerung der Mietpreis- und Belegungsbindungen von 20 auf 30 Jahre auf ihre Auswirkungen auf die Angemessenheitsprüfung. 5. Die Regelungen zum Umgang mit Bestandsbaurechten bleiben bestehen. 6. Die derzeitigen Regelungen hinsichtlich der Höhe der Quote für den geförderten Wohnungsbau und der Bagatellgrenzen von 12 Wohneinheiten / 1.100 m² BGF Wohnen bzw. 24 Wohneinheiten / 2.200 m² BGF Wohnen bleiben bestehen. 7. Vor dem Hintergrund der komplexen Fragestellungen und rechtlichen Unsicherheiten bei der Finanzierung von Kitaplätzen sowie den Ergebnissen der Angemessenheitsprüfungen wird das BonnerSeite 1 von 27 Seite 2 Baulandmodell nicht um eine Beteiligung an den Folgekosten für die Finanzierung von Grundschulplätzen ergänzt. Die nächste Aktualisierung der Berechnungsannahmen des Excel-Tools zur Durchführung der Angemessenheitsprüfungen erfolgt im April 2021. Die nächste Evaluierung des Bonner Baulandmodells erfolgt im Sommer 2022. Begründung Die Verwaltung hat zur Anwendung des Bonner Baulandmodells seit 2018 eine gewissenhafte Evaluierung und eine Aktualisierung der veränderlichen Berechnungsannahmen vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Evaluierung haben an einigen Punkten aufgrund von Erfahrungen aus der Anwendungspraxis und rechtlicher Prüfungen zu Einzelfragen zu gezielten Empfehlungen der Verwaltung an die politischen Gremien geführt. Zu Beschlusspunkt 2: Im Bericht wurden die vorgebrachten Zweifel an den aktuellen Regelungen zur Finanzierung sozialer Infrastruktur hinsichtlich ihrer generellen Rechtmäßigkeit und ihrer Vereinbarkeit mit dem kommunalen Vergaberecht ausführlich erläutert. Die Stadt Bonn beauftragt eine Kanzlei für Verwaltungsrecht mit der Prüfung dieser Kritikpunkte und wird die politischen Gremien anschließend über die Ergebnisse und Empfehlungen zur Gestaltung der Verpflichtung zur Übernahme der Folgekosten für Kitaplätze informieren. Zu Beschlusspunkt 3: Errichtet ein Vorhabenträger freiwillig 100% geförderten Wohnungsbau soll dieser nicht ausschließlich nach bspw. Förderweg A errichtet werden. Mit dieser Maßnahme soll gewährleistet werden, dass eine gewisse Durchmischung auch im geförderten Wohnungsbau stattfindet und zudem für die Anspruchsberechtigten beider Förderwege Wohnraum geschaffen wird. Es ist zu berücksichtigen, dass für geförderte Wohnungen der Einkommensgruppe B kein städtisches Besetzungsrecht besteht und aktuell nur eine geringe Nachfrage besteht. Zu Beschlusspunkt 4:Seite 2 von 27 Seite 3 Durch eine Verlängerung der Belegungsbindung von 20 auf 30 Jahre steht der öffentlich geförderte Wohnraum länger dem begünstigten Personenkreis zur Verfügung. Diese Verpflichtung hätte jedoch Auswirkungen auf die Höhe des wirtschaftlichen Nachteils des geförderten Wohnungsbaus, der im Zuge der Angemessenheitsprüfung berechnet wird. Die Verwaltung prüft die Auswirkungen auf die Angemessenheitsprüfung und legt die Ergebnisse den politischen Gremien vor. Zu Beschlusspunkt 5: Aufgrund des gesamtstädtischen Bedarfs an Kitaplätzen führt der Abriss eines Bestandsgebäudes dazu, dass durch Wegzug der Bewohner Kitaplätze freigesetzt werden können, diese aber aufgrund der hohen Nachfrage sofort wieder belegt werden. Ein Neubau löst somit erneut Kitaplätze aus, bedingt durch den Einzug von neuen Bewohnern und den Zeitraum zwischen Abriss und Fertigstellung des Neubaus. Die Regelungen zum Umgang mit Bestandsbaurechten bleiben daher unverändert. Zu Beschlusspunkt 6: Die derzeitigen Regelungen hinsichtlich der Höhe der Quote für den geförderten Wohnungsbau und der Bagatellgrenzen haben sich bewährt. Die Anzahl der vom Baulandmodell aufgrund ihrer geringen Größe nicht erfassten Bebauungsplanverfahren ist sehr gering. Eine Reduzierung der Bagatellgrenze würde zudem dazu führen, dass auch kleinere, von privaten Bauherren realisierte Wohnungsbauvorhaben, unter die Regelungen des Modells fallen. Zu Beschlusspunkt 7: Ein zusätzlicher Posten zur Beteiligung der Vorhabenträger an den Folgekosten für Grundschulplätze würde bei zahlreichen Projekten zur Erreichung der Angemessenheitsgrenze und zur Kappung von Anforderungen führen. Auch vor dem Hintergrund der komplexen Fragestellungen und rechtlichen Unsicherheiten bei der Finanzierung von Kitaplätzen wird seitens der Verwaltung weiterhin von einer Beteiligung an den Folgekosten für Grundschulplätze abgeraten. Anlage/n 2 200724_Evaluierungsbericht_2020_61-1_final (öffentlich)Seite 3 von 27 Juni 2020 Stadtplanungsamt Evaluierung des Bonner Baulandmodells 2020Seite 4 von 27 Inhaltsverzeichnis 1. Hintergrund .................................................................................................................................... 1 2. Monitoring der Angemessenheitsprüfungen des Bonner Baulandmodells .................................... 1 2.1. Grundsätzliches ...................................................................................................................... 1 2.2. Vorläufige Angemessenheitsprüfungen ................................................................................. 3 2.3. Verbindliche Angemessenheitsprüfungen .............................................................................. 3 2.4. Größe der Bebauungsplanverfahren ...................................................................................... 4 2.5. Ergebnisse der Angemessenheitsprüfungen .......................................................................... 5 2.6. Maßgaben des Bonner Baulandmodells ................................................................................. 7 2.6.1. Quotierung zur Errichtung geförderten Wohnungsbaus .................................................... 7 2.6.2. Geförderter Wohnungsbau ohne Baulandmodell .............................................................. 8 2.6.3. Finanzierung von Kitaplätzen .............................................................................................. 9 2.7. Sonderfälle ........................................................................................................................... 10 3. Aktualisierung und Monitoring der veränderlichen Berechnungsannahmen ............................... 11 4. Rückmeldungen aus der Wohnungswirtschaft ............................................................................. 12 5. Diskussion in den politischen Gremien ......................................................................................... 14 6. Soziale Infrastruktur im Bonner Baulandmodell ........................................................................... 15 7. Ausnahme für gemeinschaftliche Wohnprojekte ......................................................................... 19 8. Beteiligung an Folgekosten für Grundschulplätze ........................................................................ 20 9. Bonner Baulandmodell in weiteren Städten ................................................................................ 21 10. Fazit .............................................................................................................................................. 22 In diesem Bericht wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.Seite 5 von 27 1 1. Hintergrund Der Rat der Bundesstadt Bonn hat am 30.03.2017 die Einführung einer verbindlichen Mindestquote für den öffentlich geförderten Wohnungsbau und die Übernahme der Folgekosten für die technische und soziale Infrastruktur bei Wohnungsbauvorhaben mit Planungsrecht beschlossen (Ds.-Nr. 1613742EB5). Der Beschluss wurde am 10.07.2018 durch den Rat modifiziert (Ds.-Nr. 1811574EB5). Wesentliche Inhalte des Beschlusses sind die Festlegung einer Quote von 40% der Bruttogrundfläche eines Wohnungsbauvorhabens, die als öffentlich geförderter Wohnungsbau zu errichten sind und die Finanzierung der Folgekosten für die Schaffung von Kindertagesbetreuungsplätzen, deren Bedarf durch das Vorhaben ausgelöst wird. Die durch den Planungsbegünstigten zu erbringenden Leistungen werden in einem städtebaulichen Vertrag (§11 BauGB) vereinbart und auf ihre Angemessenheit geprüft. Als Angemessenheitsgrenze wurden 30% des pauschalisiert über einen Zeitraum von 20 Jahren ermittelten Gesamtertrags für ein Wohnungsbauvorhaben festgelegt. Der modifizierte Beschluss sieht unter Nr. 7 die Durchführung einer regelmäßigen Evaluierung des Baulandmodells vor. Zudem soll ein Monitoring der veränderlichen Parameter und Annahmen der Angemessenheitsprüfung erfolgen. Die entsprechende Ankündigung und Begründung zur Durchführung der Evaluierung im Sommer 2020 ist den Ds.-Nr. 190446 und Ds.-Nr. 1912138ST2 zu entnehmen. Mit diesem Bericht wird die Verwaltung über ihre bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung des Bonner Baulandmodells, seiner Auswirkungen auf die wohnungswirtschaftliche Entwicklung, durch Politik und Wohnungswirtschaft vorgeschlagene Änderungen am Modell und in der Praxis festgestellte Probleme informieren. Die Erkenntnisse der Evaluierung bilden die Grundlage der entwickelten Handlungsempfehlungen, welche als separate Beschlussvorlage vorgelegt werden. 2. Monitoring der Angemessenheitsprüfungen des Bonner Baulandmodells 2.1. Grundsätzliches Das Bonner Baulandmodell wurde seit seiner Einführung im März 2017 bis zur Verfassung des Evaluierungsberichts in insgesamt 15 Bebauungsplanverfahren angewendet. Dabei wurden 13 vorläufige und zwei verbindliche Angemessenheitsprüfungen durchgeführt. Aus unterschiedlichen Gründen wurden Verfahren nicht fortgesetzt oder nachträglich beschlossen, dass sie nicht unter dasSeite 6 von 27 2 Baulandmodell fallen. Aktuell (06/2020) findet das Bonner Baulandmodell daher in 11 laufenden Bebauungsplanverfahren Anwendung. Die Anwendung des Modells erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zu Beginn eines Bebauungsplanverfahrens wird die vorläufige Angemessenheitsprüfung durchgeführt. Anhand der zu diesem frühen Zeitpunkt bekannten Eingangsparameter Wohnbaufläche, vorläufige Bruttogrundfläche (BGF) Wohnen, Wohnlage und Bodenpreis erfolgt die Nennung der Grenze der Belastungen durch das Baulandmodell zum Stichtag der Anfrage. Mit der Unterzeichnung der Planungsvereinbarung erkennt der Vorhabenträger die Regelungen des Bonner Baulandmodells an. Dies erfolgt nach dem Zielbeschluss und vor der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB. Mittels der verbindlichen Angemessenheitsprüfung erfolgt die Festsetzung der Grenze der Belastungen zum Stichtag des Offenlagebeschlusses. Die Unterlagen enthalten eine Öffnungsklausel für den Fall, dass nach der Offenlage noch Änderungen der Planfestsetzungen vorzunehmen sind. Für die verbindliche Angemessenheitsprüfung werden die Parameter Wohnbaufläche, Bruttogrundfläche Wohnen (differenziert nach Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern), Wohnlage und Bodenpreis benötigt. Die Ergebnisse der verbindlichen Angemessenheitsprüfung und die Priorität nach der der Vorhabenträger die Finanzierung von Kitaplätzen realisiert, werden in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 und 3 BauGB fixiert. Bezugsgröße des Bonner Baulandmodells ist die planungsrechtlich zulässige BGF Wohnen. Die BGF Wohnen entspricht der Brutto-Grundfläche (BGF) nach DIN 277-1 in der zum Zeitpunkt der Angemessenheitsprüfung gültigen Fassung, ermittelt nach dem Regelfall der Raumumschließung (R); - zuzüglich der Loggien - abzüglich der Kellergeschosse; ausgenommen hiervon sind die Flächen in Keller- bzw. Untergeschossen, welche ganz oder teilweise für eine Wohnnutzung bzw. für den dauerhaften Aufenthalt von Personen hergerichtet sind (z.B. Souterrain in Hanglage) - abzüglich der Flächen, welche durch Festsetzungen von einer Wohnnutzung ausgeschlossen sind (z.B. Gewerbefläche im EG).Seite 7 von 27 3 2.2. Vorläufige Angemessenheitsprüfungen Seit Einführung des Bonner Baulandmodells wurden bei 13 Bebauungsplanverfahren vorläufige Angemessenheitsprüfungen durchgeführt. Auf Grundlage eines politischen Beschlusses (Ds.-Nr. 1910716EB6) wurde entschieden, dass das Verfahren auf dem ehemaligen Gelände der Landwirtschaftskammer in Roleber nicht unter das Bonner Baulandmodell fällt. Zudem ist die tatsächliche Realisierung von zwei Vorhaben aktuell offen. Die Ergebnisse dieser vorläufigen Angemessenheitsprüfungen werden daher an dieser Stelle nicht aufgeführt. Für die folgenden 10 laufenden Bebauungsplanverfahren wurde ein Zielbeschluss nach dem 30.03.2017 gefasst und eine vorläufige Angemessenheitsprüfung durchgeführt: Nr. Bezeichnung Bebauungsplan Stadtbezirk Statistischer Bezirk 1 Siegburger Straße 6823-1 Beuel Beuel-Ost 2 An der Ziegelei 6319-2 Hardtberg Lengsdorf 3 Kennedyallee 62-72 6918-4 Bad Godesberg Hochkreuz 4 Deutschherrenstraße 175-187 7014-1 Bad Godesberg Lannesdorf 5 Herseler Str. 6524-1 Bonn Graurheindorf 6 Grootestraße 6122-1 Bonn Dransdorf 7 Schloßallee 5 7213-2 Bad Godesberg Mehlem 8 Kölnstraße/Otto-Hahn-Straße 6325-1 Bonn Buschdorf 9 Deichmanns Aue 7114-2 Bad Godesberg Mehlem 10 Ollenhauerstr. 4 - Bonn Gronau Die Ergebnisse der vorläufigen Angemessenheitsprüfungen werden den Vorhabenträgern mitgeteilt und sind bei der weiteren städtebaulichen Konzeption des Neubauvorhabens zu berücksichtigen. 2.3. Verbindliche Angemessenheitsprüfungen Die verbindliche Angemessenheitsprüfung wird zum Offenlagebeschluss durchgeführt. Mit ihr erfolgt die Festsetzung der Grenze der Belastungen durch das Baulandmodell zum Stichtag des Beschlusses sowie der Nachweis, dass die Grenze nicht überschritten wird. Das Ergebnis der verbindlichen Angemessenheitsprüfung wird dem Vorhabenträger mitgeteilt und im städtebaulichen VertragSeite 8 von 27 4 fixiert. Dieser wird parallel zum laufenden Bebauungsplanverfahren ausgearbeitet und spätestens zum Satzungsbeschluss unterzeichnet. Für das folgende, laufende Bebauungsplanverfahren wurde eine verbindliche Angemessenheitsprüfung durchgeführt: Nr. Bezeichnung Bebauungsplan Stadtbezirk Statistischer Bezirk 1 Kennedyallee 41 6918-2 Bad Godesberg Hochkreuz Zu diesem Verfahren erfolgte am 07.05.2020 der Satzungsbeschluss (Ds.-Nr. 200216). Eine weitere verbindliche Angemessenheitsprüfung wurde für das Bebauungsplanverfahren „Möbel Boss“ in Neu-Tannenbusch durchgeführt. Da aufgrund der Atypik dieses Einzelfalls eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse mit den übrigen Fällen nicht gegeben ist, können die Ergebnisse der Prüfung nicht in die statistische Auswertung einbezogen werden (siehe Kapitel 2.7 Sonderfälle). 2.4. Größe der Bebauungsplanverfahren Im Folgenden erfolgt die Darstellung und Erläuterung der im Zuge der Anwendung des Bonner Baulandmodells durchgeführten Angemessenheitsprüfungen differenziert nach wohnungswirtschaftlichen Indikatoren und Bebauungsplanverfahren. Für eine bessere Übersicht und Vergleichbarkeit werden die Ergebnisse der vorläufigen und verbindlichen Angemessenheitsprüfungen in einer Grafik dargestellt. Abbildung 1 veranschaulicht die Größe der einzelnen Wohnungsneubauvorhaben, für die eine vorläufige oder eine verbindliche Angemessenheitsprüfung durchgeführt wurde. Diese wird als voraussichtlich entstehende BGF Wohnen dargestellt. Insgesamt beläuft sich die BGF Wohnen der 11 Bebauungsplanverfahren auf ca. 131.000 m². Zum frühen Planungsstand der vorläufigen Prüfungen handelt es sich um Annahmen, die auf Grundlage von Richtwerten der Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder bereits vorliegender städtebaulicher Konzepte getroffen werden. Aussagen zur Anzahl der voraussichtlich entstehenden Wohneinheiten können zu diesem Zeitpunkt nur bedingt getroffen werden, da die Höhe der letztlich entstehenden BGF Wohnen noch Änderungen erfahren kann und die Aufteilung der BGF Wohnen auf Einfamilien- und/oder Mehrfamilienhäuser und der geplante Wohnungsmix (Anteile kleinerer und größerer Wohneinheiten) noch nicht feststehen. Unter der Annahme, dass die voraussichtlich entstehende BGF Wohnen tatsächlich realisiert wird und eine Wohneinheit in MehrfamilienhäusernSeite 9 von 27 5 durchschnittlich eine Wohnfläche von 85 m² aufweist, würden in den vom Baulandmodell erfassten Verfahren insgesamt ca. 1.200 Wohneinheiten entstehen. Bezieht man nun die Quote von 40 % auf die Anzahl der Wohneinheiten, werden - nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens und Realisierung der Wohnbebauung - voraussichtlich 480 der 1.200 Wohneinheiten im öffentlich geförderten Wohnungsbau errichtet. In 2018 und in 2019 wurden zum Vergleich 176 bzw. 160 geförderte Wohneinheiten fertiggestellt. Abb. 1: Voraussichtlich entstehende Bruttogrundfläche Wohnen Die durchschnittliche Wohnfläche von Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern wurde im Zuge der Entwicklung des Baulandmodells durch die Statistikstelle der Stadt Bonn ermittelt. Da die unter das Baulandmodell fallenden Verfahren - bis auf eine Ausnahme - die Errichtung von Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau vorsehen, wird die durchschnittliche Wohnungsgröße einer Wohneinheit in diesem Immobiliensegment (85 m²) als Bezugsgröße herangezogen. 2.5. Ergebnisse der Angemessenheitsprüfungen Im Zuge der Angemessenheitsprüfung wird der wohnungswirtschaftliche Ertrag eines Neubauvorhabens nach 20 Jahren berechnet. 30 % des Ertrages stellen die Angemessenheitsgrenze (= Obergrenze) der sich aus dem Baulandmodell ergebenden Anforderungen an die Vorhabenträger 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000 BGF Wohnen in m² Bebauungsplanverfahren Siegburger Straße An der Ziegelei Kennedyallee 62-72 Deutschherrenstraße 175-187 Grootestraße Schloßallee 5 Kölnstraße/ Otto-Hahn-Straße Deichmanns Aue Herseler Str. / Keltenweg Ollenhauerstr. 4 Kennedyallee 41Seite 10 von 27 6 dar. Hierbei handelt es sich um eine pauschalisierte Berechnungsmethode, die auf zahlreichen Berechnungsannahmen beruht. Abb. 2: Summierte Ergebnisse der Angemessenheitsprüfungen Zusammengefasst weisen die 11 Bebauungsplanverfahren Erträge von knapp 70.000.000 € auf. Der wirtschaftliche Nachteil des geförderten Wohnungsbaus und die Finanzierung von Kitaplätzen belaufen sich auf ca. 18.000.000 €, also ca. 25,7 % des ermittelten wohnungswirtschaftlichen Ertrages. Abb. 3: Anteile der Forderungen aus dem Bonner Baulandmodell am wohnungswirtschaftlichen Ertrag 13,5% 20,9% 29,5% 23,9% 20,9% 25,6%25,3% 18,1% 29,6% 22,6% 30,0% 0,0% 5,0% 10,0% 15,0% 20,0% 25,0% 30,0% 35,0% KJIHGFEDCBA Wirtschaftlicher Nachteil geförderter Wohnungsbau am Ertrag Anteil Finanzierung Kitaplätze am Ertrag Anteil zu vereinbarende Leistungen am ErtragSeite 11 von 27 7 Die Varianz der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfungen wird durch Abbildung 3 verdeutlicht. Bei zwei Vorhaben wurde die Angemessenheitsgrenze von 30% des pauschalisiert errechneten Ertrages des Wohnungsneubauvorhabens nach 20 Jahren beinahe erreicht. Aufgrund des Erreichens der Angemessenheitsgrenze bei einem Vorhaben wurde die Angemessenheit durch die Kappung der Kosten eines Kitaplatzes gewahrt. Es ist festzustellen, dass – wie erwartet - der relative Anteil der zu vereinbarenden Leistungen am wohnungswirtschaftlichen Ertrag mit besserer Wohnlage des Vorhabens steigt. Dies ist u.a. im wirtschaftlichen Nachteil des geförderten Wohnungsbaus begründet, welcher in besseren Lagen aufgrund der im frei finanzierten Wohnungsbau zu erzielenden höheren Mieteinnahmen größer ausfällt. Ein weiterer wichtiger Faktor bei der Durchführung der Angemessenheitsprüfungen ist der Bodenwert für erschließungsbeitragsfreies Wohnbauland. Dieser wird in der Ertragsberechnung als Belastung vollständig berücksichtigt und hat einen großen Einfluss auf die Höhe des wohnungswirtschaftlichen Ertrages eines Wohnungsneubauvorhabens. Mit besserer Lage und höherer zu realisierender BGF Wohnen steigt der Bodenwert. Dieser wird individuell für jedes Vorhaben durch die Bewertungsstelle der Stadt Bonn ermittelt. Ein hoher Bodenwert (im Sinne von Kosten für den Investor) führt letztlich zu einer Verringerung des projektbezogenen Ertrages und somit zu einem größeren Anteil des wohnungswirtschaftlichen Nachteils. 2.6. Maßgaben des Bonner Baulandmodells 2.6.1. Quotierung zur Errichtung geförderten Wohnungsbaus Eines der Hauptziele des Bonner Baulandmodells ist die Erhöhung der Baufertigstellungszahlen öffentlich geförderter Wohnungen und somit die Ausweitung des Angebots an preiswertem Wohnraum im gesamten Stadtgebiet. Dieses Ziel soll über die Maßgabe, dass 40% - bzw. 20% bei kleineren, vom Baulandmodell erfassten Vorhaben - der Bruttogrundfläche Wohnen eines Neubauvorhabens als geförderter Wohnungsbau zu errichten sind, erreicht werden. Da noch keines der unter das Baulandmodell fallenden Projekte realisiert wurde, können keine Aussagen über die tatsächlich im geförderten Wohnungsbau errichtete Bruttogrundfläche Wohnen oder die Anzahl der mit Mitteln der Wohnraumförderung errichtete Anzahl an Wohneinheiten getroffen werden. Aus diesem Grund wird auf die Ergebnisse der vorläufigen und der verbindlichen Angemessenheitsprüfungen abgestellt.Seite 12 von 27 8 Abb. 4: Voraussichtlich entstehende Bruttogrundfläche Wohnen im geförderten Wohnungsbau Die Verfahren, für die eine Angemessenheitsprüfung durchgeführt wurde, umfassen insgesamt ca. 53.700 m² BGF Wohnen, welche nach den Wohnraumförderbestimmungen NRW zu errichten sind. Dies entspricht ca. 420 öffentlich geförderten Wohneinheiten. Die beiden größten Vorhaben „Kennedyallee 62-72“ und „Grootestraße“ stechen mit jeweils über 12.000 m² BGF Wohnen hervor. 2.6.2. Geförderter Wohnungsbau ohne Baulandmodell Es werden auch in nicht unter das Baulandmodell fallenden Bebauungsplanverfahren weiterhin geförderte Wohneinheiten errichtet. Dies geschieht beispielsweise in Verfahren, die als Altfall im Sinne des Baulandmodells gelten oder bei Vorhaben, die auf Grundlage bestehender Bebauungspläne entwickelt werden, bei denen Investoren freiwillig geförderten Wohnungsbau errichten sowie bei Wohnungsneubauvorhaben, die durch die VEBOWAG realisiert werden. In 2019 wurden 160 geförderte Wohneinheiten fertiggestellt. Insgesamt ist allerdings ein kontinuierlicher Rückgang des geförderten Wohnungsbestandes zu verzeichnen. Zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde beim Verkauf von städtischen Grundstücken, die für den geförderten Wohnungsbau vorgesehen sind, die Zugrundelegung eines speziellen Marktpreises unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Nachteils beschlossen (Ds.-Nr. 1911737). Zudem wurde die Projektgruppe geförderter Wohnungsbau ins Leben gerufen, die die städtischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Schaffung von öffentlich gefördertem Wohnraum ausschöpfen soll (Ds.-Nr. 190109). 0 2.000 4.000 6.000 8.000 10.000 12.000 14.000 BGF Wohnen in m² Bebauungsplanverfahren Siegburger Straße An der Ziegelei Kennedyallee 62-72 Deutschherrenstraße 175-187 Grootestraße Schloßallee 5 Kölnstraße/ Otto-Hahn-Straße Deichmanns Aue Herseler Str. / Keltenweg Ollenhauerstr. 4 Kennedyallee 41Seite 13 von 27 9 Über die Entwicklung der jährlich mit Mitteln der Wohnraumförderung fertiggestellten Wohneinheiten berichtete die Verwaltung bereits ausführlich: - Ds.-Nr. 200137-1 ST: Fördermittel geförderter Wohnungsbau in Bonn - Ds.-Nr. 200829: Entwicklung der Baurechtschaffung und Wohnungsneubautätigkeit in 2019 Der Stadt Bonn stand im Jahr 2019 ein Budget von 18.480.000,- Euro an Fördermitteln des Landes NRW für den geförderten Wohnungsbau zur Verfügung, aus dem Förderdarlehen in Höhe von 3.858.625,- Euro erteilt wurden. Das im Jahr 2019 nicht abgerufene Budget betrug 14.621.375,- Euro. Erfolgversprechende Gespräche mit Investoren und bereits eingegangene Anträge lassen jedoch für das Jahr 2020 einen deutlichen Anstieg der Bewilligungszahlen erwarten. Zudem ist mit den ersten Förderanträgen zu rechnen, die aufgrund der Regelungen des Bonner Baulandmodells gestellt werden. 2.6.3. Finanzierung von Kitaplätzen Neben der Errichtung geförderten Wohnraums sieht das Bonner Baulandmodell die Beteiligung der Vorhabenträger an den kausal aus ihrem Neubauvorhaben abgeleiteten Platzbedarfen in Kindertagesstätten vor. Diese werden auf der Grundlage statistisch ermittelter Kennzahlen und differenziert nach Wohnungen in den Gebäudetypen Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus berechnet. Über diese Zahl und unter Berücksichtigung der Zielversorgungsquoten der Kindertagesstättenbedarfsplanung wird die Anzahl der durch das Neubaugebiet voraussichtlich ausgelösten Platzbedarfe ermittelt. Abbildung 5 zeigt die ausgelösten Platzbedarfe der einzelnen Verfahren, für die eine Angemessenheitsprüfung durchgeführt wurde. Insgesamt sind 159 Kitaplätze zu finanzieren. Auffällig ist der hohe Platzbedarf des Verfahrens an der Grootestraße in Dransdorf, welcher sich aus dem geplanten Anteil an Wohnungen in Einfamilienhäusern ergibt. Diese haben einen deutlich höheren Bedarf an Kitaplätzen als Wohnungen im Geschosswohnungsbau. Die Kosten für die Finanzierung der insgesamt 159 Kitaplätze belaufen sich auf ca. 6.4000.000 €.Seite 14 von 27 10 Abb. 5: Anzahl der zu finanzierende Kitaplätze differenziert nach Bebauungsplanverfahren 2.7. Sonderfälle Das Bebauungsplanverfahren auf den Flächen der ehemaligen Landwirtschaftskammer in Roleber wurde per politischen Beschluss zum Altfall im Sinne des Baulandmodells erklärt (Ds.-Nr. 1910716EB6). Der Vorhabenträger hat sich trotzdem bereit erklärt einen Anteil geförderten Wohnungsbau und eine Kita im Mietmodell zu errichten. Das Bebauungsplanverfahren „Möbel Boss“ in Neu-Tannenbusch wurde aufgrund von aus der Planungshistorie zu berücksichtigenden Besonderheiten, die die Gesamtwirtschaftlichkeit des Vorhabens gefährdeten, als atypischer Fall behandelt (Ds.-Nr. 1912384). Nach Verhandlungen mit dem Vorhabenträger wurde die Realisierung von 30% der BGF Wohnen als geförderter Wohnungsbau und die Errichtung von zwei Großtagespflegeeinrichtungen innerhalb des Plangebietes beschlossen. Diese Sonderfälle waren der Übergangsphase geschuldet. Es ist davon auszugehen, dass sich weitere Sonderfälle nicht mehr ergeben werden und sich alle Bebauungsplanverfahren künftig innerhalb der Rahmensetzungen des Baulandmodells bearbeiten lassen. 0 10 20 30 40 50 60 70 Anzahl Kitaplätze Bebauungsplanverfahren Siegburger Straße An der Ziegelei Kennedyallee 62-72 Deutschherrenstraße 175-187 Grootestraße Schloßallee 5 Kölnstraße/ Otto-Hahn-Straße Deichmanns Aue Herseler Str. / Keltenweg Ollenhauerstr. 4 Kennedyallee 41Seite 15 von 27 11 3. Aktualisierung und Monitoring der veränderlichen Berechnungsannahmen Das Berechnungstool ist das zentrale Hilfsmittel zur Umsetzung des Bonner Baulandmodells unter Berücksichtigung der nach § 11 Abs. 2 BauGB zu wahrenden Angemessenheit. Im Berechnungstool sind alle Annahmen des Baulandmodells hinterlegt, so dass es durch wenige Eingaben von Grundstücksparametern Ergebnisse produzieren kann. Es wird verwendet, um die Berechnung des an dem Standort eines Baugebiets nach 20 Jahren pauschalisiert zu erwartenden Gesamtertrags eines Wohnungsbauvorhabens vorzunehmen. Das Berechnungstool ist für die Anwendung des Bonner Baulandmodells in zweifacher Hinsicht von Bedeutung. Zum einen dient die mit ihm durchgeführte Ertragsberechnung als Grundlage für die Angemessenheitsprüfung nach der Ertragsmethode, zum anderen wird mit der Ertragsberechnung der wirtschaftliche Nachteil der verpflichtenden Quotierung des geförderten Wohnungsbaus ermittelt. Die Aktualisierung der Berechnungsannahmen erfolgte dieses Jahr zum 01.04.2020 und nicht, wie zunächst vorgesehen, zum 01. Juli eines Jahres. Auch zukünftig wird die Aktualisierung zu diesem Stichtag durchgeführt. Der Zeitpunkt wird gewählt, da somit eine Aktualisierung zeitnah zur Veröffentlichung des Grundstücksmarktberichts erfolgt, in dem Angaben zum Liegenschaftszinssatz und zum Rohertragsfaktor enthalten sind. Im Zuge der im ersten Halbjahr 2019 durchgeführten Aktualisierungen mussten Angemessenheitsprüfungen neu berechnet und die aktualisierten Ergebnisse den Vorhabenträgern mitgeteilt werden. Die Anzahl der Aktualisierungen soll möglichst geringgehalten werden, um eine größtmögliche Transparenz und Gültigkeit der Angemessenheitsprüfungen und ihrer Ergebnisse zu gewährleisten. Die Erläuterungen und Berechnungen zur Aktualisierung des Berechnungstools zeigen1, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Angemessenheitsgrenze von 30% des erwarteten Ertrags erreicht wird, mit dem aktualisierten Tool geringer ausfällt. Die Angemessenheit der durch die Vorhabenträger zu erbringenden Leistungen kann im Regelfall in den drei Wohnlagen „einfach/mittel“, „gut“ und „sehr gut“ nachgewiesen werden. Die Aktualisierungen zeigen, dass das Berechnungstool des Bonner Baulandmodells flexibel auf Änderungen der wohnungswirtschaftlichen Rahmenbedingungen reagieren kann. 1 https://www.bonn.de/medien-global/amt-61/Bericht-ueber-die-Aktualisierung-des-Berechnungstools.pdfSeite 16 von 27 12 4. Rückmeldungen aus der Wohnungswirtschaft Das Stadtplanungsamt hat die Akteure der Wohnungswirtschaft, die bereits bei der Entwicklung des Bonner Baulandmodells eingebunden wurden, zur Beteiligung an der Evaluierung aufgefordert. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden Rückmeldungen aus der Wohnungswirtschaft schriftlich und nicht im Zuge einer größeren Veranstaltung eingeholt. Zudem fand ein Austausch mit dem BFW Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. statt. Insgesamt wurden 65 Akteure angeschrieben, fünf haben sich an der Evaluierung beteiligt und eine Stellungnahme formuliert. Zu den angeschriebenen Akteuren zählen Wohnungsunternehmen, Projektentwickler, Interessenvertreter, Planungsbüros, Immobilienmakler und Banken. Seitens eines Projektentwicklers wird die frühzeitige Nennung der entstehenden Belastungen für Vorhabenträger und die Transparenz der Berechnungsmethodik hervorgehoben. Dies eröffne die Möglichkeit diese Parameter frühzeitig in die projektspezifische Kalkulation einzubinden. Im Sinne der Transparenz sind umfangreiche Erläuterungen und Informationen zum Bonner Baulandmodell sowie das Berechnungstool zur Durchführung der Angemessenheitsprüfungen auf der Homepage der Stadt Bonn abrufbar2. Des Weiteren wurden die Einbindung der Wohnungswirtschaft in den Entwicklungsprozess und der Austausch zum Baulandmodell gelobt. Dies umfasst auch die Zusammenarbeit mit dem für die Wohnraumförderung zuständigen Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Bonn. Die Rückmeldungen beinhalteten auch divergierende Aussagen. Nach diesen sollte auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet, die Quote für den geförderten Wohnungsbau gesenkt und die Bagatellgrenze, ab der ein Vorhaben unter die Regelungen des Bonner Baulandmodell fällt, deutlich erhöht werden. Zudem sollten genauere Informationen zur Finanzierung der sozialen Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden und eine Berücksichtigung von Sanierungskosten für Altlasten bei der Ermittlung des Bodenwertes erfolgen 3 . Die Methodik zur Prüfung der Angemessenheit wird dahingehend kritisiert, dass das Berechnungstool auf das langfristige Geschäftsmodell von Bestandshaltern und nicht auf das Modell von Projektentwicklern ausgerichtet sei. Der lange Prognosezeitraum und die Veränderlichkeit der Berechnungsannahmen sei mit vielen Unsicherheiten behaftet. Bereits in den Umsetzungsgrundlagen zum Bonner Baulandmodell wurde diese Kritik 2 https://www.bonn.de/vv/produkte/wohnungsmarktentwicklung-bonner-baulandmodell.php 3 Letzteres wird bewusst nicht umgesetzt, da Kosten für die Sanierung von Grundstücken im Risiko des Vorhabenträgers liegen. Eine Überwälzung dieser Kosten auf die Stadt ist abzulehnen. Stattdessen wird durch die Bewertungsstelle der Stadt Bonn der Preis für erschließungsbeitragsfreies Wohnbauland berechnet und in der Angemessenheitsprüfung als ertragsmindernder Posten eingestellt.Seite 17 von 27 13 thematisiert (siehe FAQ). Obwohl die Ertragsberechnung für den kurzfristigen Vertrieb (Projektentwicklerkalkulation) in vielerlei Hinsicht einfacher ist und mit weniger Annahmen auskommt, ist sie für die im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung notwendigen Berechnungen nicht zielführend. Denn nur in einer langfristigen Betrachtung der Wirtschaftlichkeit können auch die Förderkonditionen des geförderten Wohnungsbaus in Nordrhein-Westfalen richtig abgebildet werden. Den langfristig reduzierten Einnahmen durch festgelegte Mietobergrenzen stehen langfristige Einsparungen durch reduzierte Zinsen auf das Förderdarlehen gegenüber. Die ausgleichende Wirkung dieses Förderinstruments – auch wenn es nicht für jeden Wohnungsbauinvestor attraktiv ist – kann nur in einer langfristigen Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigt werden. In den Gesprächen mit Vorhabenträgern einzelner Bebauungsplanverfahren wurde eine grundsätzliche Akzeptanz der Quotierung zur Schaffung geförderten Wohnungsbaus deutlich. Die Bereitschaft geförderten Wohnraum zu errichten, ist bei Bestandshaltern ausgeprägter als bei Projektentwicklern, die die errichteten Wohnungen nicht im Bestand halten. Viele Akteure verfügen bereits über Erfahrungen in der Beantragung von Fördermitteln und der Errichtung geförderter Wohnungen entsprechend der Vorgaben der Wohnraumförderbestimmungen Nordrhein-Westfalen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zum Bau geförderter Wohnungen und die daraus resultierenden Mindereinnahmen gegenüber dem freifinanzierten Wohnungsbau durch höhere Mieten oder Verkaufspreise kompensiert werden könnten. Gerade in zentralen Lage sei festzustellen, dass sich unter den aktuellen Marktbedingungen Eigentums-Wohnbauprojekte mit einem höheren Anteil an geförderten Wohnungsbau nur schwer wirtschaftlich abbilden ließen. Es besteht also die Möglichkeit von Querfinanzierungen innerhalb der Neubauvorhaben und der Entstehung von hochpreisigem Wohnraum. Vereinzelt äußerten Vorhabenträger die Forderung nach einer Reduzierung der Quote für den geförderten Wohnungsbau auf 30 % der BGF Wohnen. Hinsichtlich der im Bonner Baulandmodell vorgesehenen Vorgehensweise zur Finanzierung von Kitaplätzen wurde seitens der Vorhabenträger deutliche Kritik geäußert. Diese lehnen den im Baulandmodell in erster Priorität vorgesehenen Bau und Verkauf einer Kita an die Stadt ab, da dies die Wirtschaftlichkeit der Projekte gefährde und als Teileigentum mit darüber liegender Wohnbebauung schwierig zu realisieren und zu vermarkten sei. Von mehreren Vorhabenträgern wurde die Errichtung der Kitas im Mietmodell gefordert. Da die Beschlüsse zum Bonner Baulandmodell das Mietmodell jedoch kategorisch ausschließen, wurden diese Forderungen abgelehnt. Dies führte zu Verzögerungen in einzelnen Bebauungsplanverfahren, in einem Fall sogar zum Stillstand.Seite 18 von 27 14 Neben den negativen Rückmeldungen aus der Wohnungswirtschaft zur Realisierbarkeit der Anforderungen an die Finanzierung von Kitaplätzen wurden auch Bedenken an der Rechtmäßigkeit der entwickelten Prioritäten geäußert (siehe Kapitel 6 Soziale Infrastruktur). 5. Diskussion in den politischen Gremien 5.1. Antrag Ds.-Nr. 1912138: Erhöhung der Quote für den geförderten Wohnungsbau und Reduzierung der Bagatellgrenze Unter der Ds.-Nr. 1912138 wurde die Erhöhung der Quote für den öffentlich geförderten Wohnungsbau nach Förderweg A auf 30 % und eine Reduzierung der Bagatellgrenze zur Anwendung des Bonner Baulandmodells auf sechs Wohneinheiten vorgeschlagen. Die Verwaltung hat mit Verweis darauf, dass noch kein Bebauungsplanverfahren, welches vom Baulandmodell erfasst wurde, abgeschlossen ist, eine Bewertung des Antrags im Zuge der Evaluierung in Aussicht gestellt (Ds.-Nr. 1912138ST2). Die Ergebnisse der Angemessenheitsprüfungen zeigen (siehe Kapitel 2.5), dass die Angemessenheit der Verpflichtungen zur Errichtung von 40% gefördertem Wohnungsbau und der Übernahme der Folgekosten für die Errichtung von Kitaplätzen in der Regel nachgewiesen werden kann. Der Anteil des wirtschaftlichen Nachteils des geförderten Wohnungsbaus am pauschalisiert berechneten wohnungswirtschaftlichen Ertrag der erfassten Wohnungsbauvorhaben lag zwischen 4,8 % und 24,7 %. Die Höhe hängt maßgeblich von der Wohnlage und den zu erzielenden Mieten im freifinanzierten Wohnungsbau ab. In guten und sehr guten Wohnlagen fällt der wirtschaftliche Nachteil deutlich größer aus. Eine Erhöhung der Quote auf 50 % - bei 30 % Förderweg A und 20 % Förderweg B - würde ggfs. zu Kappungen zur Wahrung der Angemessenheit in diesen Wohnlagen führen. Dies bedeutet, dass Vorhabenträger keine oder nur teilweise Kitaplätze finanzieren und eventuell auch die Quote des geförderten Wohnungsbaus reduziert werden müsste. Die Verwaltung schlägt vor die Quote für den geförderten Wohnungsbau und die Bagatellgrenzen beizubehalten. Alternativ könnte eine Verlängerung der Mietpreis- und Belegungsbindung entsprechend der Wohnraumförderbedingungen NRW von 20 auf 25 oder 30 Jahre geprüft werden. Errichtete Wohnungen würden somit für einen längeren Zeitraum dem begünstigten Personenkreis zur Verfügung stehen.Seite 19 von 27 15 5.2. Große Anfrage DS 200372: Bonner Baulandmodell Die große Anfrage zielte auf die Information über die Inhalte und Anwendung des Bonner Baulandmodells sowie die Durchführung der Evaluierung ab. Die Verwaltung hatte bereits mit der Ds.-Nr. 200372-1 ST auf die anstehende Evaluierung im Sommer 2020 und die bereits im April erfolgte Aktualisierung des Berechnungstools und seiner Parameter geantwortet. Mit Vorlage dieses Berichtes kommt die Verwaltung ihrer Ankündigung, umfassend über die Evaluierung des Baulandmodells zu informieren, nach. 6. Soziale Infrastruktur im Bonner Baulandmodell 6.1. Rechtssicherheit der Prioritäten des Bonner Baulandmodells Der Beschluss zur Einführung des Bonner Baulandmodells enthält die Anforderung an die Vorhabenträger sich an den Folgekosten sozialer Infrastruktur zu beteiligen. Dies soll mittels einer abgestuften Priorisierung erfolgen. Demzufolge kann der Vorhabenträger: eine mindestens dreigruppige Kita bauen und diese an die Stadt zu einem um den ausgelösten Platzbedarf geminderten Preis verkaufen (Priorität 1) der Stadt ein Grundstück zu einem um den ausgelösten Platzbedarf geminderten Kaufpreis zur Verfügung stellen, auf welchem diese eine Kita errichtet (Priorität 2) die Verpflichtung zur Beteiligung an den Folgekosten durch Zahlung eines am ausgelösten Platzbedarf orientierten Betrages ablösen (Priorität 3) Die Errichtung einer Kita im Mietmodell, also die Vermietung der durch den Vorhabenträger errichteten Kita an die Stadt oder einen Träger, wurde explizit ausgeschlossen. Diese Regelung und insbesondere der Ausschluss des Mietmodells haben zu deutlichem Unmut bei einigen Vorhabenträgern und zur Verzögerung einzelner Bebauungsplanverfahren geführt. Diese kritisieren, dass die Errichtung einer integrierten Kita (bspw. mit darüber liegender Wohnnutzung) hinsichtlich der zukünftigen Eigentumsverhältnisse (Teileigentum der Stadt am Gebäude) schwierig umzusetzen sei. Zudem gestalte sich die Vermarktung der errichteten Gebäude bei einem zusätzlichen Eigentümer schwieriger und die Vorhabenträger müssten auf die durch eine Mietmodell-Kita zu erzielenden Mieteinnahmen verzichten.Seite 20 von 27 16 In einem im März 2020 publizierten Aufsatz in der Fachzeitschrift „Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter“ hat der Fachanwalt für Verwaltungsrecht Herr Dr. Oerder (Kanzlei Lenz und Johlen) einen Vergleich der Baulandmodelle in Bonn, Köln und Düsseldorf vorgenommen. Nach Auffassung von Herrn RA Dr. Oerder bestehen gegen die Kita-Regeln des Bonner Baulandmodells Bedenken: „Für den Vorhabenträger macht es einen wesentlichen Unterschied, ob er die Kindertagesstätte selbst baut oder ob er die hierfür benötigten Kosten ablöst. Im erstgenannten Fall kann der Vorhabenträger die von ihm hergestellte Kindertagesstätte in der Regel zu marktüblichen Bedingungen an einen Betreiber vermieten oder verkaufen. Bei dem an die Stelle der Herstellung einer Kindertagesstätte tretenden Ablösebetrag handelt es sich aus Sicht des Vorhabenträgers um einen verlorenen Zuschuss. Der Vorhabenträger wird also in der Regel ein erhebliches Interesse daran haben, selbst eine Kindertagesstätte zu errichten. Die Städte Köln und Düsseldorf stellen es dem Vorhabenträger regelmäßig frei, selbst einen Standort und einen Betreiber für eine Kindertagesstätte zu finden und so die Verpflichtung zur Deckung des durch sein Vorhaben ausgelösten Bedarfs an Kindertagesstättenplätzen zu sichern. Eine ausdrücklich hiervon abweichende Regelung sieht das Bonner Baulandmodell vor. Danach soll im städtebaulichen Vertrag zwischen Vorhabenträger und Stadt Bonn im Einzelfall festgelegt werden, wie die Beteiligung an der Stellung von Kitaplätzen konkret zu erfolgen hat. Dabei wird im Leitfaden für den Vorhabenträger eine Prioritätenliste aufgestellt. Alle drei Prioritäten gehen davon aus, dass der Vorhabenträger der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten die Kindertagesstätte sowie das hierfür benötigte Grundstück unentgeltlich zur Verfügung stellt [sic]. Eine Beteiligung der Stadt an den Kosten erfolgt nur dann und insoweit, als die vertragliche Regelung zur Herstellung einer Kindertagesstätte führt, die mehr Kapazitäten aufweist, als zur Deckung des vorhabenbedingten Bedarfs notwendig. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Regelung bestehen durchgreifende Bedenken. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB enthält eine Rechtfertigung ausschließlich dafür, vom Vorhabenträger die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen der Gemeinde zu verlangen, die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind. Ist der Vorhabenträger bereit, auf seinem Grundstück oder in dessen Nähe selbst eine Kindertagesstätte zu richten oder zu betreiben oder durch einen Dritten errichten oder betreiben zu lassen, ist der durch das Vorhaben verursachte Mehrbedarf gedeckt. Mehr kann die Gemeinde nach dieser Bestimmung nicht verlangen.“4 4 (Oerder, Michael, Wohnbaulandförderung durch städtebauliche Verträge?, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter. Heft 3/2020, S. 99)Seite 21 von 27 17 Die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Regelungen des Bonner Baulandmodells hinsichtlich der Finanzierung von Kitaplätzen zeigen, dass eine rechtliche Grundlage zur Übernahme der Folgekosten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB besteht, diese nach Auffassung des Rechtsanwalts jedoch nicht die konkreten Anforderungen der ersten und zweiten Priorität des Bonner Baulandmodells umfasst. Beschlusspunkt Nr. 2 der separat vorgelegten Beschlussvorlage sieht daher, auf der Grundlage einer rechtlichen Begutachtung durch eine Fachkanzlei, die Entwicklung eines Vorschlags zur Modifizierung der Kita-Regelung vor. 6.2. Vergaberecht Das Stadtplanungsamt hat durch das Rechnungsprüfungsamt und nach Rücksprache mit dem Referat Vergabedienste die 1. Priorität bei der Finanzierung von Kitaplätzen auf ihre Vereinbarkeit mit dem kommunalen Vergaberecht prüfen lassen. Vorgesehen wäre für diese Fälle ein Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerb, bei dem nur der jeweilige Investor Vertragspartner sein kann, der das Vorhaben nach dem Baulandmodell durchführen soll (Ausschließlichkeitsrecht). Allerdings ist die Anwendung des Ausschließlichkeitsrechts vergaberechtlich als eng begrenzter Ausnahmefall zu betrachten, dem im Zweifel stets einer öffentlichen Ausschreibung der Vorrang einzuräumen ist, um eine unzulässige Einschränkung des Wettbewerbs zu verhindern. Darüber hinaus darf das Ausschließlichkeitsrecht auch nicht zur Umgehung des Vergaberechts von der Kommune selbst herbeigeführt werden. Der modifizierte Beschluss zum Bonner Baulandmodell kann somit als Begründung nicht herangezogen werden. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands wie dem Ausschließlichkeitsrecht liegt im Zweifel bei der Stadt Bonn als Auftraggeber. Um dem nachzukommen sind für Vorhaben, die entsprechend der 1. Priorität den Bau und Verkauf einer Kita vorsehen, zunächst folgende Nachweise zu erbringen: - Eigentumsrechte des Investors an den in Rede stehenden Grundstücken - Aussage der Fachdienststelle hinsichtlich des Bedarfs eines wohnortnahem Kita-Neubaus - Fehlende Flächenalternative für einen Eigenbau auf dem Areal des Investors sowie auf Grundstücken der Stadt oder von Dritten im Umfeld (Fußläufigkeit, ca. 700 Meter) der geplanten MaßnahmeSeite 22 von 27 18 6.3. Vereinbarkeit von Kita-Mietmodell und Baulandmodell Der Vorhabenträger eines aktuellen Bebauungsplanverfahrens, welches unter die Regelungen des Bonner Baulandmodells fällt, hat der Stadt Bonn die Zahlung des gemäß Angemessenheitsprüfung ermittelten Betrags zur Finanzierung von KiTa-Plätzen nach der 3. Priorität des Beschlusses vom 10.07.2018, sowie zusätzlich die Errichtung einer 3- bis 4-gruppigen KiTa im Plangebiet, welche durch ihn frei vermarktet und veräußert werden soll, angeboten. Die nach der 1. Priorität des Baulandmodells vorgesehene Errichtung einer Kita und der anschließende Verkauf an die Stadt Bonn werden vom Vorhabenträger abgelehnt. Die im Mietmodell errichtete Kita soll langfristig an einen anerkannten Träger der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe vermietet werden. Das Rechtsamt der Stadt Bonn hat das Angebot auf eine unzulässige Vorteilsnahme seitens der Stadt geprüft, da einerseits der kausal durch das Vorhaben ausgelöste Kitaplatzbedarf durch die Errichtung einer Kita im Mietmodell gedeckt wird, andererseits die Vorhabenträgerin sich dazu verpflichtet, darüber hinaus eine Kostenbeteiligung nach den Regelungen des Bonner Baulandmodells zu entrichten. Die Prüfung des Rechtsamts kommt zu dem Schluss, dass sich aus der geplanten Vorgehensweise strafrechtliche Fragen ergeben, die von einer externen Fachkanzlei überprüft werden sollten. Durch die Errichtung einer Kita im Mietmodell könnte die in § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB vorgesehene Kausalität, um einen Vorhabenträger im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages an den Folgekosten zu beteiligen, entfallen. Der Vorhabenträger hätte den Bedarf bereits durch den Bau der Kita im Mietmodell gedeckt. Es wäre also denkbar, dass der Investor den Betrag zur Kostenbeteiligung an den Kita-Plätzen zurückfordern wird, sobald Baurecht geschaffen worden ist. Bei Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung hätte der Investor nämlich zweifelsohne einen Rückforderungsanspruch. Bei Annahme des Angebots könnte sich der den Durchführungsvertrag unterzeichnende Mitarbeiter der Stadt wegen Vorteilsnahme gemäß §333 StGB strafbar machen. Verzichtete die Stadt auf den Abgeltungsbetrag nach Priorität 3 des Baulandmodells im Hinblick darauf, dass der Vorhabenträger selbst eine Kita errichtet, so entginge der Stadt eine Kostenbeteiligung in Höhe von ca. 1,2 Millionen Euro. Dies würde die Gefahr beinhalten, dass sich Mitarbeiter der Stadt im Hinblick auf entgehende Einnahmen der Stadt der Untreue (§266 StGB) strafbar machen. Wegen dieses Dilemmas erscheint die parallele Anwendung der Regelungen des Baulandmodells und die Errichtung einer Kita im Mietmodell nach derzeitigem Kenntnisstand als nicht realisierbar. Die Anwendung der 1. Priorität des Baulandmodells wird vom Vorhabenträger jedoch abgelehnt. DieSeite 23 von 27 19 Durchführung des Bebauungsplanverfahrens würde ohne Klärung dieser Unstimmigkeiten verzögert werden. 6.4. Umgang mit Bestandsbaurechten Im von Herrn Dr. Oerder veröffentlichten Artikel nimmt er Bezug auf die Regelungen des Bonner Baulandmodells zum Umgang mit Bestandsbaurechten. Er vertritt die Auffassung, dass diese nur auf die durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans entstehende zusätzliche BGF Wohnen angewendet werden dürfen. Bei der Ermittlung des durch ein Vorhaben ausgelösten Platzbedarfes in einer Kita sei es unangemessen die gesamte BGF Wohnen, die durch den Bebauungsplan realisiert werden kann, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Allerdings sei diese Frage in der Rechtsprechung bisher noch nicht behandelt worden.5 Dem kann folgende Überlegung entgegengehalten werden: Aufgrund des gesamtstädtischen Bedarfs an Kitaplätzen führt der Abriss eines Bestandsgebäudes dazu, dass durch Wegzug der Bewohner Kitaplätze freigesetzt werden können, diese aber aufgrund der hohen Nachfrage sofort wieder belegt werden. Ein Neubau löst somit erneut Kitaplätze aus, bedingt durch den Einzug von neuen Bewohnern und den Zeitraum zwischen Abriss und Fertigstellung des Neubaus. Die Verwaltung empfiehlt daher die Beibehaltung der Regelung zum Umgang mit Bestandsbaurechten. 7. Ausnahme für gemeinschaftliche Wohnprojekte Der Grundsatzbeschluss zur Einführung eines Bonner Baulandmodells von März 2017 (Ds.-Nr. 1613742EB5) sieht eine Ausnahmeregelung für besondere gemeinschaftliche Wohnprojekte und genossenschaftliche Eigentumsformen vor. Wenn langfristig die Eigennutzung des geschaffenen Wohnraumes und das Ziel des gemeinschaftlichen Wohnens gesichert wird, können diese Projekte auf Antrag von den Regelungen des Baulandmodells ausgenommen werden. Die Entscheidung über die Anerkennung dieses Sachverhalts wird im Einzelfall getroffen und erfolgt nur, wenn die Eigennutzung des geschaffenen Wohnraums und das Ziel des besonderen Wohnens für mindestens 10 Jahre gesichert sind. 5 (Oerder, Michael, Wohnbaulandförderung durch städtebauliche Verträge?, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter. Heft 3/2020, S. 100)Seite 24 von 27 20 Seit der Einführung und Anwendung des Baulandmodells wurde bisher bei keinem Bebauungsplanverfahren ein Antrag auf Ausnahme von den Regelungen auf Grundlage einer besonderen gemeinschaftlichen oder genossenschaftlichen Ausrichtung des Projektes gestellt. Baugruppen oder Genossenschaften sind bei Anwendung des Baulandmodells noch nicht als Akteure aufgetreten. In der Praxis hat sich bei zwei Bebauungsplänen, die als Altfälle nicht unter das Baulandmodell fielen gezeigt, dass eine qualitative vertragliche Beschreibung von „besonderen Wohnformen“ im Hinblick auf ausreichende Verbindlichkeit schwierig ist. Hier besteht für zukünftige Fälle noch Nachbesserungsbedarf. Ein Bebauungsplanverfahren, welches die Errichtung eines Studierendenwohnheims zum Ziel hat, durch eine Anstalt öffentlichen Rechts realisiert wird und als besonderes gemeinschaftliches Wohnprojekt gilt, wurde von den Regelungen des Baulandmodells ausgenommen. 8. Beteiligung an Folgekosten für Grundschulplätze Ziffer 8 der DS.-Nr.: 1811574EB5 sieht für die Evaluierung die Prüfung, „ob ein zusätzlicher Posten „Beteiligung an Folgekosten für Grundschulplätze“ innerhalb der Angemessenheitsgrenze umgesetzt werden kann und ob eine kausale Ableitung des Platzbedarfes aus den Baugebieten sowie eine zeit- und standortnahe zweckgebundene Verwendung der eingenommenen Mittel möglich ist“, vor. Wie in Kapitel 2.5 erläutert, liegt der Anteil der aktuell zu vereinbarenden Leistungen am Ertrag in den vom Baulandmodell erfassten Vorhaben bei 13,5 % - 30 %. Diese relativ große Spannweite ist in den individuellen Rahmenbedingungen eines jeden Vorhabens hinsichtlich Wohnlage, Geschossflächenzahl (GFZ), Bodenwert und Aufteilung der entstehenden BGF Wohnen auf Ein- und/oder Mehrfamilienhäuser begründet. Ein zusätzlicher Posten zur Beteiligung der Vorhabenträger an den Folgekosten für Grundschulplätze würde bei zahlreichen Projekten zur Erreichung der Angemessenheitsgrenze und zur Kappung von Anforderungen führen. Auch vor dem Hintergrund der komplexen Fragestellungen und rechtlichen Unsicherheiten bei der Finanzierung von Kitaplätzen wird seitens der Verwaltung weiterhin von einer Beteiligung an den Folgekosten für Grundschulplätze abgeraten.Seite 25 von 27 21 9. Bonner Baulandmodell in weiteren Städten Das vom Bonner Planungsbüro Quaestio im Auftrag der Stadt Bonn entwickelte Baulandmodell prüft die Angemessenheit der von den Vorhabenträgern zu erbringenden Leistungen mittels einer auf der Ertragswertmethode basierenden Angemessenheitsprüfung. Die meisten der bisher eingeführten Baulandmodelle deutscher Kommunen prüfen die Angemessenheit mittels der planungsbedingten Bodenwertsteigerung. Der innovative Ansatz der Ertragswertmethode wurde in Bonn aufgrund der zu erwartenden geringen planungsbedingten Bodenwertsteigerungen im Zuge der forcierten Innenentwicklung und aus Gründen der Gleichbehandlung von Vorhabenträgern gewählt. Diese Form des kooperativen Baulandmodells wurde im Laufe der letzten zwei Jahre in weiteren deutschen Kommunen eingeführt: - Erfurt6: Einführung eines kooperativen Baulandmodells mit einer 20 % - Quote für geförderten Wohnungsbau - Regensburg7: Baulandmodell mit 40 % - Quote und der Übernahme von Folgekosten für die Erstellung sozialer Infrastrukturen Die Städte Augsburg und Frankfurt am Main haben vor kurzem Baulandmodelle basierend auf der Methode der planungsbedingten Bodenwertsteigerung eingeführt. Diese sind hinsichtlich der formulierten Anforderungen an Investoren und Vorhabenträger von Interesse: - Augsburg8: Baulandmodell mit auf 40 Jahre verlängerter Mietpreis- und Belegungsbindung des geförderten Wohnungsbau - Frankfurt am Main9: Anforderungen umfassen u.a. Flächen für Konzeptvergaben und die Einführung eines preisgedämpften Mietwohnungsbaus 6 https://www.erfurt.de/mam/ef/service/mediathek/publikationen/amtsblatt/2019/abl_2019_10.pdf 7 https://www.regensburg.de/fm/RBG_INTER1S_VM.a.253.de/r_upload/regensburger-baulandmodell-20-11- 2019.pdf 8 https://www.stadtzeitung.de/region/augsburg/politik/mehr-guenstiger-wohnraum-augsburg-stadtrat- beschliesst-30-prozent-quote-id205995.html 9 https://www.stadtplanungsamt- frankfurt.de/baulandbeschluss_f_r_die_frankfurter_stadtentwicklung_19455.htmlSeite 26 von 27 22 10. Fazit Die Evaluierung des Bonner Baulandmodells zeigt, dass die Einführung und Anwendung erfolgreich verlaufen ist und dass das Modell voraussichtlich zu einem Anstieg der Fertigstellungszahlen geförderter Wohnungen führen wird. Die Angemessenheit der von den Vorhabenträgern zu erbringenden Leistungen kann bei nahezu allen vom Baulandmodell erfassten Bebauungsplanverfahren nachgewiesen werden. Wie im Bericht zur Aktualisierung des Modells bereits erläutert, ist aufgrund der positiven immobilienwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den noch zu Beginn des Jahres verbesserten Wohnraumförderbestimmungen NRW weiterhin von der Angemessenheit der Leistungen auszugehen. Seitens der Vorhabenträger wurden mehrfach die Beteiligung an der Entwicklung des Baulandmodells und die umfangreiche und transparente Kommunikation hervorgehoben. Den Prozess der Anwendung und Weiterentwicklung des Modells wird die Verwaltung weiterhin in einem regelmäßigen Austausch mit der Wohnungswirtschaft gestalten. Es zeigte sich allerdings auch, dass die Regelungen zur Finanzierung von Kitaplätzen zu Ablehnung bei den Vorhabenträgern und zur Verzögerung von Bebauungsplanverfahren führen. Im Zuge der Anwendung des Baulandmodells wurde zudem deutlich, dass die Praktikabilität der entwickelten Prioritäten bspw. hinsichtlich des kommunalen Vergaberechts nur bedingt gegeben ist. Der wichtigste Aspekt sind jedoch die umfangreichen Zweifel an der Rechtssicherheit der Regelungen, die sowohl durch einen Artikel eines externen Fachanwaltes für Verwaltungsrecht, als auch durch das Rechtsamt der Stadt Bonn genährt werden. Die auf Grundlage dieses Berichtes erarbeiteten Änderungsvorschläge an der inhaltlichen Ausgestaltung des Bonner Baulandmodells legt die Verwaltung den politischen Gremien mit einer separaten Beschlussvorlage zur Entscheidung vor.Seite 27 von 27
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de