201292 · Beschlussvorlage
7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 201292
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 201292 Der Oberbürgermeister Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 11.08.2020 Anhörung Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Empfehlung Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 20.08.2020 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.08.2020 Anhörung Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anhörung Bezirksvertretung Hardtberg 25.08.2020 Anhörung Rat 01.09.2020 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Die für die betroffenen Anlieger belastende Satzungsregelung (Reinigung der Parktaschen und Parkbuchten als Anliegerpflicht) soll zeitnah entfallen. Infolge der Kommunalwahl und der anschließenden Neukonstituierung des Rates und der Ratsgremien würde sich die Entscheidung um mehrere Monate verzögern. Die verwaltungsinterne Abstimmung konnte nicht fristgerecht abgeschlossen werden. Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Empfehlung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung am 26.06.2020 (Anlage) hinsichtlich der 7. Satzung zur Änderung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis. 2. Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR wird angewiesen, die 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn (Anlage) zu beschließen und – mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2021 – zu veröffentlichen. Begründung Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat dieSeite 1 von 10 Seite 2 Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgaben- gebiete zu erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen des Rates. Die bonnorange AöR beabsichtigt, zur Änderung der Straßenreinigungssatzung die 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zu erlassen. Zur Begründung der Satzungsänderung wird auf den Beschluss des Verwaltungsrates der bonnorange AöR mit den dazugehörigen Anlagen (s. externes Dokument) verwiesen. Hinweis: Die Verwaltung empfiehlt, auf die vorgesehene Ergänzung des § 1 Abs. 3 1.Spiegelstrich - (Zeichen 239 StVO) - zu verzichten (siehe auch Synopse). Der Satzungstext wurde gegenüber der Empfehlung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR entsprechend angepasst. Anlage/n 1 Beschlussvorlage Verwaltungsrat (öffentlich) 2 Änderungssatzung Straßenreinigung (öffentlich) 3 Synopse 7 Änderung (öffentlich)Seite 2 von 10 AöR Verwaltungsrat Beschlussvorlage AöR-20022 Drucksache 3 Anlage(n) 26.06.2020 Sitzungstermin TOP 1.4.2 7. Änderung der Straßenreinigungssatzung öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW Beschluss: Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR empfiehlt dem Rat der Bundesstadt Bonn, die vorliegende 7. Änderung der Straßenreinigungssatzung in der beigefügten Fassung zu beschließen. Sachverhalt: Änderung der Straßenreinigungssatzung: In der Straßenreinigungssatzung soll/sollen: 1. eine Rückübertragung der Reinigungspflichten für Parktaschen- und Parkbuchten auf die bonnorange AöR erfolgen, soweit sie nicht ganz oder teilweise auf Gehwe- gen befindlich sind (§ 1 Abs. 3, 4) und 2. in §§ 1 Abs. 3, 4 und § 2 Abs. 1 redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, die dem besseren Verständnis dienen. Begründung: 1. Parkbuchten/Parktaschen Bereits vor der Ausgründung in die bonnorange AöR wurden vom Amt 70 sämtliche Park- buchten/-taschen gereinigt. In der Vorbereitung der Ausgründung hatte sich herausge- stellt, dass in der gültigen Straßenreinigungssatzung die Parkbuchten/-taschen den Geh- wegen zugeordnet waren. Bis heute liegt gemäß der Straßenreinigungssatzung die Ver- antwortung für die Gehwegreinigung bei den Anliegern der Bundesstadt Bonn. Mit der Ausgründung vom Amt 70 in die bonnorange AöR wurde daher die Reinigung der Park- buchten/-taschen eingestellt. Im Zusammenhang mit der Änderung der Straßenreinigungssatzung zum 01.01.2020 ha- ben die Stadtverwaltung und die bonnorange AöR zahlreiche Rückmeldungen erhalten, dass insbesondere während der mehrmonatigen Herbstzeit die Laubbeseitigung als sehr belastend empfunden wird. Aufgrund ihrer Geometrie und der Verparkungssituation wer- den bei Parkbuchten/-taschen die Bedingungen für die Laubbeseitigung weiter erschwert.Seite 3 von 10 AöR Verwaltungsrat Zudem erreichen die AöR unterjährig immer wieder Bürgerbeschwerden über verdreckte Parkbuchten/-taschen, was auch regelmäßig von den einschlägigen Medien thematisiert wird. Die Reinigung von Parkbuchten/-taschen ist grundsätzlich komplex, denn der Platz zwi- schen Bordsteinkante und Fahrzeug ist eng und schwer zugänglich. Zudem müssen Schäden an dort geparkten Fahrzeugen vermieden werden. An Stellen, die einer häufige- ren Reinigung als einmal pro Woche bedürfen, ist die Zumutbarkeit für den Grundstücks- eigentümer kaum gegeben. Die Stadtsauberkeit gehört zu den wesentlichen Kriterien, welche die Lebensqualität und das Image einer Stadt prägen. Deshalb unternimmt die bonnorange AöR viele Anstren- gungen, die Stadtsauberkeit nachhaltig zu verbessern. Hierzu sollten aufgrund der vorge- nannten Gründe die Parkbuchten/-taschen zukünftig von der bonnorange AöR bedarfsge- recht gereinigt werden. 2. Redaktionelle Änderungen Einige Bürgerrückfragen in Zusammenhang mit der letzten Satzungsänderung haben Un- klarheiten im Satzungstext aufgezeigt. Um dem vorzubeugen und im Sinne einer besseren Bestimmtheit werden die anliegenden redaktionellen Änderungen empfohlen. Übersicht Anlagen: I. Änderung Straßenreinigungssatzung Anlage 1...... Synopse: Satzung Anlage 2...... Änderungstext Satzung Anlage 3...... Volltext SatzungSeite 4 von 10 - 1 - 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b ber. 303a), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1979 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), hat der Verwaltungsrat der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) per Beschluss vom XX.XX.XXXX aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Bonn vom XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - vom 18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.02.2020 (Straßenreinigungssatzung) - wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: „(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten - alle selbstständigen Gehwege - die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle Straßenteile, die erkennbar für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind, - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und den Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu § 41 StVO).“ 2. § 1 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: „(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die nicht baulich abgesetzten Park- und Seitenstreifen,Seite 5 von 10 - 2 - die baulich in der Höhe abgesetzten Parkbuchten und Parktaschen (ausgenommen bleiben Gehwege oder Teile von Gehwegen, die durch das Zeichen 315 StVO gekennzeichnet sind), das Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellenbuchten sowie die ausschließlich für den Radverkehr bestimmten Wege (Zeichen 237 StVO) bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen 241 StVO). Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunreinigungen.“ 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2 festgelegten Umfang den Eigentümern aller bebauten oder unbebauten und direkt an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (Anlieger im Sinne der Satzung) auferlegt. Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bundesstadt Bonn als Grundstückseigentümerin erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr.“ Artikel II Die Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.Seite 6 von 10 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse (Anlage 1) Seite 1 von 4 Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung : § 1 Inhalt der Reinigungspflicht (1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. 2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als Winterdienst auf das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee-und Eisglätte (eingeschränkter Winterdienst). § 1 Inhalt der Reinigungspflicht (1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. (2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als Winterdienst auf das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte (eingeschränkter Winterdienst).Seite 7 von 10 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse (Anlage 1) Seite 2 von 4 (3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten -alle selbstständigen Gehwege -die gemeinsamen Geh-und Radwege (Zeichen 240 StVO) -alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile, hierzu zählen auch baulich abgesetzte Parkbuchten sowie -Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. (3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten - alle selbstständigen Gehwege (Zeichen 239 StVO) - die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle Straßenteile, die erkennbar für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind, -Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen Redaktionelle Änderung: Der Zusatz der Bezeichnung aus der StVO (Straßenverkehrsordnung) dient dem besseren Verständnis der Norm und entspricht den Empfehlungen der Mustersatzung NRW. Die Verwaltung empfiehlt auf den Zusatz „(Zeichen 239 StVO)“ zu verzichten, da er bei nicht entsprechend beschilderten selbst- ständigen Gehwegen zu Missverständnissen führen könnte. Redaktionelle Änderung: Umformulierung dient dem besseren Verständnis. Inhaltliche Änderung zur Verbesserung der StadtsauberkeitSeite 8 von 10 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse (Anlage 1) Seite 3 von 4 4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die nicht baulich abgesetzten Park-und Seitenstreifen, das Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellenbuchten sowie die ausschließlich für den Radverkehr bestimmten Wege bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen 237 und 241 StVO). Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunreinigungen. (Zeichen 325.1, 325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und den Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu § 41 StVO). 4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die nicht baulich abgesetzten Park- und Seitenstreifen, die baulich in der Höhe abgesetzten Parkbuchten und Parktaschen (ausgenommen bleiben Gehwege oder Teile von Gehwegen, die durch das Zeichen 315 StVO gekennzeichnet sind), das Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellenbuchten sowie die ausschließlich für den Radverkehr bestimmten Wege (Zeichen 237 StVO) bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen 241 StVO). Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunreinigungen. . Redaktionelle Änderung: Die Ergänzung dient dem besseren Verständnis der Norm und entspricht den Empfehlungen der Mustersatzung NRW. Inhaltliche Änderung zur Verbesserung der Stadtsauberkeit Redaktionelle Änderung: Die genaue Zuordnung der Verkehrszeichen zu den gemeinten Begriffen verbessert das Verständnis und ist klarstellender Natur. § 2 § 2Seite 9 von 10 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse (Anlage 1) Seite 4 von 4 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2 festgelegten Umfang den Eigentümern der direkt an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bundesstadt Bonn als Grundstückseigentümerin erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr. Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2 festgelegten Umfang den Eigentümern aller bebauten oder unbebauten und direkt an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (Anlieger im Sinne der Satzung) auferlegt. Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bundesstadt Bonn als Grundstückseigentümerin erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr Redaktionelle Änderung: Zusatz dient der Klarstellung Redaktionelle Änderung: Zusatz dient der Klarstellung und Zusatz erfolgt zur Vereinheitlichung der Begriffsbestimmungen, da in den folgenden §§ der Begriff „Anlieger“ verwendet wird. .Seite 10 von 10
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de