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201292 · Beschlussvorlage

7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

Nummer
201292
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen 20.08.2020 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.08.2020 Anhörung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 11.08.2020 Anhörung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anhörung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 25.08.2020 Anhörung
  6. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Empfehlung
  7. Sitzung des Rates 01.09.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201292
Der Oberbürgermeister
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
7. Satzung zur Änderung der Satzung der
bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
- über die Straßenreinigung in der Bundesstadt
Bonn
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 11.08.2020 Anhörung
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 20.08.2020 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.08.2020 Anhörung
Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anhörung
Bezirksvertretung Hardtberg 25.08.2020 Anhörung
Rat 01.09.2020 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die für die betroffenen Anlieger belastende Satzungsregelung (Reinigung der
Parktaschen und Parkbuchten als Anliegerpflicht) soll zeitnah entfallen. Infolge
der Kommunalwahl und der anschließenden Neukonstituierung des Rates und
der Ratsgremien würde sich die Entscheidung um mehrere Monate verzögern.
Die verwaltungsinterne Abstimmung konnte nicht fristgerecht abgeschlossen
werden.
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Empfehlung des
Verwaltungsrates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung am 26.06.2020
(Anlage) hinsichtlich der 7. Satzung zur Änderung der bonnorange AöR
über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis.
2. Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR wird angewiesen, die 7. Satzung
zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung
in der Bundesstadt Bonn (Anlage) zu beschließen und – mit einem
Inkrafttreten zum 01.01.2021 – zu veröffentlichen.
Begründung
Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 der
Unternehmenssatzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat dieSeite 1 von 10

Seite 2
Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgaben-
gebiete zu erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen
des Rates.
Die bonnorange AöR beabsichtigt, zur Änderung der Straßenreinigungssatzung
die 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der
Bundesstadt Bonn zu erlassen. Zur Begründung der Satzungsänderung wird
auf den Beschluss des Verwaltungsrates der bonnorange AöR mit den
dazugehörigen Anlagen (s. externes Dokument) verwiesen.
Hinweis:
Die Verwaltung empfiehlt, auf die vorgesehene Ergänzung des § 1 Abs.
3 1.Spiegelstrich - (Zeichen 239 StVO) - zu verzichten (siehe auch Synopse).
Der Satzungstext wurde gegenüber der Empfehlung des Verwaltungsrates der
bonnorange AöR entsprechend angepasst.
Anlage/n
1 Beschlussvorlage Verwaltungsrat (öffentlich)
2 Änderungssatzung Straßenreinigung (öffentlich)
3 Synopse 7 Änderung (öffentlich)Seite 2 von 10

AöR Verwaltungsrat
Beschlussvorlage AöR-20022 Drucksache
3 Anlage(n)
26.06.2020 Sitzungstermin
TOP 1.4.2 7. Änderung der Straßenreinigungssatzung
öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
Beschluss:
Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR empfiehlt dem Rat der Bundesstadt Bonn, die
vorliegende 7. Änderung der Straßenreinigungssatzung in der beigefügten Fassung zu
beschließen.
Sachverhalt:
Änderung der Straßenreinigungssatzung:
In der Straßenreinigungssatzung soll/sollen:
1. eine Rückübertragung der Reinigungspflichten für Parktaschen- und Parkbuchten
auf die bonnorange AöR erfolgen, soweit sie nicht ganz oder teilweise auf Gehwe-
gen befindlich sind (§ 1 Abs. 3, 4) und
2. in §§ 1 Abs. 3, 4 und § 2 Abs. 1 redaktionelle Änderungen vorgenommen werden,
die dem besseren Verständnis dienen.
Begründung:
1. Parkbuchten/Parktaschen
Bereits vor der Ausgründung in die bonnorange AöR wurden vom Amt 70 sämtliche Park-
buchten/-taschen gereinigt. In der Vorbereitung der Ausgründung hatte sich herausge-
stellt, dass in der gültigen Straßenreinigungssatzung die Parkbuchten/-taschen den Geh-
wegen zugeordnet waren. Bis heute liegt gemäß der Straßenreinigungssatzung die Ver-
antwortung für die Gehwegreinigung bei den Anliegern der Bundesstadt Bonn. Mit der
Ausgründung vom Amt 70 in die bonnorange AöR wurde daher die Reinigung der Park-
buchten/-taschen eingestellt.
Im Zusammenhang mit der Änderung der Straßenreinigungssatzung zum 01.01.2020 ha-
ben die Stadtverwaltung und die bonnorange AöR zahlreiche Rückmeldungen erhalten,
dass insbesondere während der mehrmonatigen Herbstzeit die Laubbeseitigung als sehr
belastend empfunden wird. Aufgrund ihrer Geometrie und der Verparkungssituation wer-
den bei Parkbuchten/-taschen die Bedingungen für die Laubbeseitigung weiter erschwert.Seite 3 von 10

AöR Verwaltungsrat
Zudem erreichen die AöR unterjährig immer wieder Bürgerbeschwerden über verdreckte
Parkbuchten/-taschen, was auch regelmäßig von den einschlägigen Medien thematisiert
wird.
Die Reinigung von Parkbuchten/-taschen ist grundsätzlich komplex, denn der Platz zwi-
schen Bordsteinkante und Fahrzeug ist eng und schwer zugänglich. Zudem müssen
Schäden an dort geparkten Fahrzeugen vermieden werden. An Stellen, die einer häufige-
ren Reinigung als einmal pro Woche bedürfen, ist die Zumutbarkeit für den Grundstücks-
eigentümer kaum gegeben.
Die Stadtsauberkeit gehört zu den wesentlichen Kriterien, welche die Lebensqualität und
das Image einer Stadt prägen. Deshalb unternimmt die bonnorange AöR viele Anstren-
gungen, die Stadtsauberkeit nachhaltig zu verbessern. Hierzu sollten aufgrund der vorge-
nannten Gründe die Parkbuchten/-taschen zukünftig von der bonnorange AöR bedarfsge-
recht gereinigt werden.
2. Redaktionelle Änderungen
Einige Bürgerrückfragen in Zusammenhang mit der letzten Satzungsänderung haben Un-
klarheiten im Satzungstext aufgezeigt. Um dem vorzubeugen und im Sinne einer besseren
Bestimmtheit werden die anliegenden redaktionellen Änderungen empfohlen.
Übersicht Anlagen:
I. Änderung Straßenreinigungssatzung
Anlage 1...... Synopse: Satzung
Anlage 2...... Änderungstext Satzung
Anlage 3...... Volltext SatzungSeite 4 von 10

- 1 -
7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts
(AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b ber. 303a),
der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom 18.
Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1979 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV NRW S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019
(GV. NRW. S. 1029), hat der Verwaltungsrat der bonnorange - Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR) per Beschluss vom
XX.XX.XXXX aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Bonn vom XX.XX.XXXX
folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn der bonnorange - Anstalt
des öffentlichen Rechts (AöR) - vom 18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom
13.02.2020 (Straßenreinigungssatzung) - wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
- alle Straßenteile, die erkennbar für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind,
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und
Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist,
insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO)
und den Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu § 41 StVO).“
2. § 1 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also
neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die nicht
baulich abgesetzten Park- und Seitenstreifen,Seite 5 von 10

- 2 -
die baulich in der Höhe abgesetzten Parkbuchten und Parktaschen (ausgenommen bleiben
Gehwege oder Teile von Gehwegen, die durch das Zeichen 315 StVO gekennzeichnet sind),
das Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellenbuchten sowie die ausschließlich für den
Radverkehr bestimmten Wege (Zeichen 237 StVO) bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen
241 StVO).
Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns beschränkt sich auf die Beseitigung von
Verunreinigungen.“
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten
Straßen wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2 festgelegten Umfang den
Eigentümern aller bebauten oder unbebauten und direkt an sie angrenzenden und durch sie
erschlossenen Grundstücke (Anlieger im Sinne der Satzung) auferlegt.
Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bundesstadt Bonn als
Grundstückseigentümerin erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr.“
Artikel II
Die Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.Seite 6 von 10

7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse (Anlage 1)
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Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung
:
§ 1
Inhalt der Reinigungspflicht
(1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen,
Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb
der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen,
Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der
Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt
Bonn als öffentliche Einrichtung, soweit die
Reinigung nicht nach §§2 ff. dieser Satzung den
Grundstückseigentümern übertragen wird.
2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung
sowie die Winterwartung der Gehwege und der
Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die
Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße,
die die Hygiene oder das Stadtbild nicht
unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung
des Verkehrs darstellen können.
Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als
Winterdienst auf das Schneeräumen sowie das
Bestreuen an den gefährlichen Stellen der
verkehrswichtigen Straßen bei Schnee-und
Eisglätte (eingeschränkter Winterdienst).
§ 1
Inhalt der Reinigungspflicht
(1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen,
Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb
der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen,
Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der
Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt
Bonn als öffentliche Einrichtung, soweit die
Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den
Grundstückseigentümern übertragen wird.
(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung
sowie die Winterwartung der Gehwege und der
Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die
Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße,
die die Hygiene oder das Stadtbild nicht
unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung
des Verkehrs darstellen können.
Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als
Winterdienst auf das Schneeräumen sowie das
Bestreuen an den gefährlichen Stellen der
verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und
Eisglätte (eingeschränkter Winterdienst).Seite 7 von 10

7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse (Anlage 1)
Seite 2 von 4
(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
-alle selbstständigen Gehwege
-die gemeinsamen Geh-und Radwege (Zeichen
240 StVO)
-alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch
Fußgänger vorgesehenen Straßenteile,
hierzu zählen
auch baulich abgesetzte
Parkbuchten sowie
-Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem
Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen,
deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen
oder geboten ist.
(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
- alle selbstständigen Gehwege (Zeichen 239
StVO)
- die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen
240 StVO)
- alle Straßenteile, die erkennbar für die Benutzung
durch Fußgänger vorgesehen sind,
-Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem
Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen,
deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen
oder geboten ist,
insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen
Redaktionelle Änderung: Der Zusatz
der Bezeichnung aus der StVO
(Straßenverkehrsordnung) dient dem
besseren Verständnis der Norm und
entspricht den Empfehlungen der
Mustersatzung NRW.
Die Verwaltung empfiehlt auf den
Zusatz „(Zeichen 239 StVO)“ zu
verzichten, da er bei nicht
entsprechend beschilderten selbst-
ständigen Gehwegen zu
Missverständnissen führen könnte.
Redaktionelle Änderung:
Umformulierung dient dem besseren
Verständnis.
Inhaltliche Änderung zur
Verbesserung der StadtsauberkeitSeite 8 von 10

7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse (Anlage 1)
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4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die
gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben
den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße
insbesondere auch die nicht baulich abgesetzten
Park-und Seitenstreifen,
das Straßenbegleitgrün, die
Bushaltestellenbuchten sowie die ausschließlich
für den Radverkehr bestimmten
Wege bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen 237
und 241 StVO).
Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns
beschränkt sich auf die Beseitigung von
Verunreinigungen.
(Zeichen 325.1, 325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und
den Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu
§ 41 StVO).
4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die
gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den
dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße
insbesondere auch die nicht baulich abgesetzten
Park- und Seitenstreifen,
die baulich in der Höhe abgesetzten Parkbuchten
und Parktaschen (ausgenommen bleiben Gehwege
oder Teile von Gehwegen, die durch das Zeichen
315 StVO gekennzeichnet sind),
das Straßenbegleitgrün, die
Bushaltestellenbuchten sowie die ausschließlich für
den Radverkehr bestimmten Wege (Zeichen 237
StVO) bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen 241
StVO).
Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns
beschränkt sich auf die Beseitigung von
Verunreinigungen.
.
Redaktionelle Änderung: Die
Ergänzung dient dem besseren
Verständnis der Norm und entspricht
den Empfehlungen der Mustersatzung
NRW.
Inhaltliche Änderung zur Verbesserung
der Stadtsauberkeit
Redaktionelle Änderung: Die genaue
Zuordnung der Verkehrszeichen zu den
gemeinten Begriffen verbessert das
Verständnis und ist klarstellender
Natur.
§ 2 § 2Seite 9 von 10

7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse (Anlage 1)
Seite 4 von 4
Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das
Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen
wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2
festgelegten Umfang den Eigentümern der direkt
an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen
Grundstücke auferlegt.
Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Bundesstadt Bonn als Grundstückseigentümerin
erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr.
Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das
Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen
wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2
festgelegten Umfang den Eigentümern aller
bebauten oder unbebauten und direkt an sie
angrenzenden und durch sie erschlossenen
Grundstücke (Anlieger im Sinne der Satzung)
auferlegt.
Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Bundesstadt Bonn als Grundstückseigentümerin
erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr
Redaktionelle Änderung: Zusatz dient
der Klarstellung
Redaktionelle Änderung: Zusatz dient
der Klarstellung und Zusatz erfolgt zur
Vereinheitlichung der
Begriffsbestimmungen, da in den
folgenden §§ der Begriff „Anlieger“
verwendet wird.
.Seite 10 von 10

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Datenstand: 02.11.2026, 20:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de