201286 · Beschlussvorlage
3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 201286
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses Finanzen- und Beteiligungen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 201286 Der Oberbürgermeister Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 20.08.2020 Empfehlung Rat 01.09.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Anlass für die 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn (Beherbergungssteuersatzung) ist die Umstellung der Beherbergungssteuer in Bonn von einer Erklärungssteuer auf eine Anmeldesteuer. Im derzeit angewendeten Besteuerungsverfahren gibt der entrichtungspflichtige Beherbergungsbetreiber in seiner Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen sowie die Ausnahmetatbestände an. Das Kassen- und Steueramt berechnet die Beherbergungssteuer und erlässt dann einen Steuerbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Im Bereich der Beherbergungssteuer besteht jedoch in Nordrhein-Westfalen die Besonderheit, dass der Adressat des Bescheides, der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, nicht Steuerschuldner, sondern lediglich Steuerentrichtungspflichtiger ist. Als solcher hat der Beherbergungsbetreiber die Beherbergungssteuer vom Gast einzuziehen und an die Stadt Bonn zu entrichten. Steuerschuldner ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) der Beherbergungsgast.Seite 1 von 11 Seite 2 In diesem Zusammenhang hat das OVG NRW in jüngeren Entscheidungen auch klargestellt, dass es sich bei einem Bescheid an den Steuerentrichtungspflichtigen nicht um einen Steuerbescheid, sondern nur um einen Haftungsbescheid handeln kann. Die Entrichtungspflicht ist regelmäßig mit der Haftung für die zu entrichtende Steuer verbunden. Der Haftungsbescheid ergeht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) i. V. m. § 191 Abgabenordnung (AO). Das OVG NRW hat in einem Rechtsgespräch mit einer anderen Kommune in NRW, welche ebenfalls Mitglied im Beirat für Kommunalabgaben und Steuern des Deutschen Städtetages ist, im August 2019 betont, dass die Einführung einer Anmeldesteuer vor diesem Hintergrund eine praktikablere Methode zur Erhebung der Beherbergungssteuer als das Erklärungsverfahren sei und diesem daher rechtlich vorzuziehen ist. Bei der Anmeldesteuer hat der Entrichtungspflichtige eine Steueranmeldung vorzunehmen, in der er die Beherbergungssteuer selbst berechnet und den sich hieraus ergebenden Steuerbetrag an die Stadt zahlt. Eines Bescheides bedarf es grundsätzlich nicht mehr, da die Steueranmeldung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt (§ 164, 168 AO). Damit wird auch dem Wunsch vieler Hoteliers Rechnung getragen, die von den Gästen vereinnahmte Steuer möglichst schnell an die Stadt weiterleiten zu können. Sofern der Beherbergungsbetreiber mit seiner Anmeldung nicht einverstanden ist, kann er hiergegen Rechtsmittel einlegen. Durch die Umstellung auf eine Anmeldesteuer wird also die Rechtsposition der Beherbergungsbetreiber nicht verschlechtert. Bei unzureichenden Anmeldungen kann das Kassen- und Steueramt den materiellen Haftungsanspruch gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen weiterhin durch Nachforderungsbescheid (§ 167 Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Absatz 1 Nr. 4 b KAG) geltend machen. Die sich aus der Synopse ergebenden Änderungen betreffen im Wesentlichen die Umstellung auf die Anmeldesteuer sowie daneben redaktionelle und sprachliche Anpassungen und Klarstellungen. Anlage/n 1 3. Änderungssatzung Beherbergungssteuer Anlage 1 (öffentlich) 2 3. Änderungssatzung Beherbegungssteuer Anlage 2 Synopse (öffentlich)Seite 2 von 11 Anlage 1 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn Vom Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b ber. 303a) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW.S. 1029), folgende Satzung beschlos- sen: Artikel 1 Die Satzung der Bundesstadt Bonn zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn vom 12. Mai 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 537), geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2016 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 1571), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. Bei Kreuzfahrtschiffen gilt als Übernachtung eine Anlege- dauer von durchgehend mindestens 6 Stunden ab Anlegezeitpunkt.“ 2. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungs- grundlage bei a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pau- schale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, b) einem Kreuzfahrtschiff 100,00 EUR je Gast und Übernachtung, sofern für die ge- samte Kreuzfahrt ein Pauschalpreis erhoben wird.“Seite 3 von 11 3. § 5 erhält folgende Fassung: „Steuerschuldner, Steuerentrichtungspflichtiger, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Steuerentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Beherbergungssteuer für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrich- ten. (3) Der Steuerentrichtungspflichtige haftet neben dem Steuerschuldner für die Be- herbergungssteuer. (4) Der Steuerentrichtungspflichtige ist als Haftungsschuldner neben dem Steuer- schuldner Gesamtschuldner.“ 4. § 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steueranmeldung muss vom Steuerentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein. In dieser Anmeldung hat der Steuerentrichtungspflichtige die Höhe der Beher- bergungssteuer selbst zu berechnen.“ 5. § 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Steuerentrichtungspflichtige hat die Beherbergungssteuer (§ 2 Abs. 1) vom Be- herbergungsgast einzuziehen und die Steuer für die Rechnung des Beherbergungs- gastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn zu entrichten. Diese Verpflich- tung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast belegt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3). Als solche Belege werden von abhängig Beschäftigten anerkannt: - eine formlose Arbeitgeberbescheinigung, welche mindestens den Namen des Mitarbeiters (Beherbergungsgast) und den Beherbergungszeitraum beinhaltet - eine offizielle Akkreditierung des Beherbergungsgastes bei einem im Beher- bergungszeitraum im Bonner Raum stattfindenden berufsbezogenen Kon- gress, bzw. einer im Bonner Raum stattfindenden berufsbezogenen Tagung, Fortbildung oder Ähnlichem, welche mindestens den Namen des Mitarbeiters (Beherbergungsgast) und den Beherbergungszeitraum beinhaltet - die Buchung des Zimmers über den Arbeitgeber, bzw. die Rechnungsstellung gegenüber dem Arbeitgeber, wobei die Buchung, bzw. Rechnung den Namen des Mitarbeiters (Beherbergungsgast) beinhalten. Gewerbetreibende und Freiberufler erbringen den erforderlichen Nachweis durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks „Erklärung zu aus beruflichen Grün-Seite 4 von 11 den veranlassten Beherbergungen“, sofern sie keinen der vorgenannten Belege vor- legen können. Die Richtigkeit der dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes vorgelegten Belege überprüft das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn.“ 6. § 8 erhält folgende Fassung: „Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die vom Steuerentrichtungspflichtigen selbst errechnete Beherbergungssteuer ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Ka- lendervierteljahres an das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn zu entrichten.“ 7. § 9 erhält folgende Fassung: „Auf Antrag erhält derjenige die Beherbergungssteuer erstattet, von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Bonn entrichtet wurde, ob- wohl die Beherbergung rechtlich nicht der Beherbergungssteuer unterfiel. Die entsprechenden Belege (Kopie der Hotelrechnung und Nachweis über den beruf- lichen Anlass der Beherbergung gem. § 7 Abs. 2) sind dem Antrag beizufügen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des übernächsten Quartals zu stellen, in dem die Beherbergungsleistung in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung erfolgt grundsätzlich nur, wenn ein Betrag in Höhe von 10 Euro (ana- log zu § 13 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) überschritten wird.“ 8. § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des § 93 Abgabenordnung (AO) sind Hotel- und Zimmervermittlungs- agenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die ent- geltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.“ 9. § 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Hat der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Steuerentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Kassen- und Steueramtes der Stadt Bonn zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezüg- liche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Um- fang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren.“Seite 5 von 11 10. § 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Ordnungswidrig handelt, wer im Sinne des § 20 Abs. 1 KAG als Steuerentrichtungs- pflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerentrichtungs- pflichtigen leichtfertig entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung eine Steueranmeldung nicht einreicht, bzw. diese nicht vollständig ausfüllt.“ Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. Oktober 2020 in Kraft.Seite 6 von 11 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung § 2 Gegenstand der Beherbergungssteuer (2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, oh- ne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. § 4 Steuersatz (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrech- nung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, b) einem Kreuzfahrtschiff mit Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt 100,00 EUR je Gast und Übernachtung. § 5 Steuerschuldner, Steuerentrichtungspflichtiger (1) Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Steuerentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetrie- § 2 Gegenstand der Beherbergungssteuer (2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, so- fern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. Bei Kreuzfahrt- schiffen gilt als Übernachtung eine Anlegedauer von durchgehend mindestens 6 Stunden ab Anlegezeitpunkt. § 4 Steuersatz (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrech- nung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, b) einem Kreuzfahrtschiff 100,00 EUR je Gast und Übernachtung, sofern für die gesamte Kreuzfahrt ein Pauschalpreis erhoben wird. § 5 Steuerschuldner, Steuerentrichtungspflichtiger, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Steuerentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetrie-Seite 7 von 11 Anlage 2 bes. Er hat die Beherbergungssteuer für Rechnung des Beherbergungs- gastes zu entrichten. § 7 Pflichten des Steuerentrichtungspflichtigen (1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steuererklärung muss vom Steuerentrichtungspflichtigen oder seinem Be- vollmächtigten unterschrieben sein. (2) Der Steuerentrichtungspflichtige hat die Beherbergungssteuer (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Steuer für die Rechnung des Beherbergungsgastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn zu ent- richten. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Be- herbergungsgast belegt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend er- forderlich ist (§ 2 Abs. 3). Als solche Belege werden von abhängig Beschäftigten anerkannt: - eine formlose Arbeitgeberbescheinigung, welche mindestens den Namen des Mitarbeiters (Beherbergungsgast) und den Beherber- gungszeitraum beinhaltet - eine offizielle Akkreditierung des Beherbergungsgastes bei einem im Beherbergungszeitraum im Bonner Raum stattfindenden berufsbezo- genen Kongress, bzw. einer im Bonner Raum stattfindenden berufs- bezogenen Tagung, Fortbildung oder Ähnlichem, welche mindestens den Namen des Mitarbeiters (Beherbergungsgast) und den Beherber- gungszeitraum beinhaltet bes. Er hat die Beherbergungssteuer für Rechnung des Beherbergungs- gastes zu entrichten. (3) Der Steuerentrichtungspflichtige haftet neben dem Steuerschuldner für die Beherbergungssteuer. (4) Der Steuerentrichtungspflichtige ist als Haftungsschuldner neben dem Steuerschuldner Gesamtschuldner. § 7 Pflichten des Steuerentrichtungspflichtigen (1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steueranmeldung muss vom Steuerentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein. In dieser Anmeldung hat der Steu- erentrichtungspflichtige die Höhe der Beherbergungssteuer selbst zu berech- nen. (2) Der Steuerentrichtungspflichtige hat die Beherbergungssteuer (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Steuer für Rechnung des Be- herbergungsgastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn zu ent- richten. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Be- herbergungsgast belegt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend er- forderlich ist (§ 2 Abs. 3). Als solche Belege werden von abhängig Beschäftigten anerkannt: - eine formlose Arbeitgeberbescheinigung, welche mindestens den Namen des Mitarbeiters (Beherbergungsgast) und den Beherber- gungszeitraum beinhaltet - eine offizielle Akkreditierung des Beherbergungsgastes bei einem im Beherbergungszeitraum im Bonner Raum stattfindenden berufsbezo- genen Kongress, bzw. einer im Bonner Raum stattfindenden berufs- bezogenen Tagung, Fortbildung oder Ähnlichem, welche mindestens den Namen des Mitarbeiters (Beherbergungsgast) und den Beherber- gungszeitraum beinhaltetSeite 8 von 11 Anlage 2 - die Buchung des Zimmers über den Arbeitgeber, bzw. die Rech- nungsstellung gegenüber dem Arbeitgeber, wobei die Buchung, bzw. Rechnung den Namen des Mitarbeiters (Beherbergungsgast) beinhal- ten. Gewerbetreibende und Freiberufler erbringen den erforderlichen Nachweis durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks „Erklärung zu aus beruflichen Gründen veranlassten Beherbergungen“, sofern sie keinen der vorgenannten Belege vorlegen können. Die Richtigkeit der dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes vorgelegten Belege überprüft das Kassen- und Steueramt. § 8 Festsetzung und Fälligkeit Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Beherbergungssteuer wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe zu entrichten. § 9 Erklärung des Gastes gegenüber der Stadt Auf Antrag erhält derjenige die Beherbergungssteuer erstattet, von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Bonn entrich- tet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Beherbergungssteuer unterfiel. Die entsprechenden Belege (Kopie der Hotelrechnung und Nachweis über den beruflichen Anlass der Beherbergung gem. § 7 Abs. 2) sind dem Antrag beizufügen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des übernächsten Quartals zu stel- len, in dem die Beherbergungsleistung in Anspruch genommen wurde. - die Buchung des Zimmers über den Arbeitgeber, bzw. die Rech- nungsstellung gegenüber dem Arbeitgeber, wobei die Buchung, bzw. Rechnung den Namen des Mitarbeiters (Beherbergungsgast) beinhal- ten. Gewerbetreibende und Freiberufler erbringen den erforderlichen Nachweis durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks „Erklärung zu aus beruflichen Gründen veranlassten Beherbergungen“, sofern sie keinen der vorgenannten Belege vorlegen können. Die Richtigkeit der dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes vorgelegten Belege überprüft das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn. § 8 Festsetzung und Fälligkeit Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die vom Steuerentrichtungs- pflichtigen selbst errechnete Beherbergungssteuer ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn zu entrichten. § 9 Erklärung des Gastes gegenüber der Stadt Auf Antrag erhält derjenige die Beherbergungssteuer erstattet, von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Bonn entrich- tet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Beherbergungssteuer unterfiel. Die entsprechenden Belege (Kopie der Hotelrechnung und Nachweis über den beruflichen Anlass der Beherbergung gem. § 7 Abs. 2) sind dem Antrag beizufügen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des übernächsten Quartals zu stel- len, in dem die Beherbergungsleistung in Anspruch genommen wurde.Seite 9 von 11 Anlage 2 Eine Erstattung erfolgt grundsätzlich nur, wenn die Kleinbetragsgrenze in Höhe von 10 Euro (§ 13 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) überschritten wird. § 10 Mitwirkungspflichten (1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunterneh- men ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherber- gungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Steuerentrichtungspflichtige nicht zu er- mitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Kassen- und Steueram- tes der Stadt Bonn zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflich- tung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. § 11 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Sinne des § 20 Abs. 1 KAG als Steuerent- richtungspflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerentrichtungspflichtigen leichtfertig entgegen § 7 Abs. 1 dieser Sat- zung eine Steuererklärung nicht einreicht, bzw. diese nicht vollständig ausfüllt. Eine Erstattung erfolgt grundsätzlich nur, wenn ein Betrag in Höhe von 10 Euro (analog zu § 13 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen) überschritten wird. § 10 Mitwirkungspflichten (1) Im Rahmen des § 93 Abgabenordnung (AO) sind Hotel- und Zimmerver- mittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art ver- pflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn die Beherbergungsbe- triebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Steuerentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Kassen- und Steueram- tes der Stadt Bonn zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflich- tung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. § 11 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten (2) Ordnungswidrig handelt, wer im Sinne des § 20 Abs. 1 KAG als Steu- erentrichtungspflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten ei- nes Steuerentrichtungspflichtigen leichtfertig entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung eine Steueranmeldung nicht einreicht, bzw. diese nicht vollstän- dig ausfüllt.Seite 10 von 11 Anlage 2 Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die künftig wegfallenden Passagen. Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die Änderungen.Seite 11 von 11
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de