201282 · Dringlichkeitsentscheidung OB
Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in der Offenen Ganztagsschule im Zuge von COVID-19 für die Monate Juni und Juli 2020
Kerndaten
- Nummer
- 201282
- Art
- Dringlichkeitsentscheidung OB
- Veröffentlicht
- 07.08.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Dringlichkeitsentscheidung OB öffentlich 201282 Der Oberbürgermeister Federführung: 40 Schulamt Dezernat: Dez. V Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in der Offenen Ganztagsschule im Zuge von COVID-19 für die Monate Juni und Juli 2020 Beratungsfolge Rat 01.09.2020 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund der zeitnahen verwaltungstechnischen Umsetzungsnotwendigkeiten (Rückerstattung bzw. Aussetzen der Elternbeiträge) kann eine Beschlussfassung durch die politischen Gremien nicht rechtzeitig herbeigeführt werden. Beschlussvorschlag Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters wird genehmigt. Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW Die Bundesstadt Bonn setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn (Elternbeitragssatzung) für den Besuch von Angeboten im Offenen Ganztag (OGS) für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. Juli 2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in Anspruch genommen wird. Bereits eingezogene Beiträge werden den Eltern in geeigneter Form erstattet. Diese Entscheidung ergeht als dringliche Entscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 4 GO NRW und ist dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.Seite 1 von 3 Seite 2 Begründung Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtsrechtliche Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine aufsichtsrechtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen. Durch Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 491b) wurde das Betretungsverbot für Kindertagesbetreuungsangebote und die Schließung schulischer Gemeinschaftseinrichtungen aufgehoben und durch die Aufnahme eines eingeschränkten Regelbetriebs ersetzt. Der Rat der Stadt Bonn hat bereits beschlossen, für April und Mai komplett auf den Einzug von Beiträgen für den Besuch der OGS zu verzichten. Für die Monate Juni und Juli wurden aufgrund von bis zu diesem Zeitpunkt fehlender Regelungen der Landesregierung für den Bereich der OGS nur 20 % des Elternbeitrags eingezogen, da das OGS-Betreuungsangebot nur an einem Tag in der Woche und teilweise beschränkt in Anspruch genommen werden konnte. Auch konnte nicht abgeschätzt werden, inwieweit die Ferienbetreuung in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann. Am 23.06.2020 hat das Landeskabinett beschlossen, dass nunmehr auch die für die Monate Juni und Juli anfallenden Elternbeiträge für Angebote im Rahmen des Grundlagenerlasses BASS 12-63 Nr. 2 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I“ hälftig durch das Land erstattet werden. Mit dem Aktualisierungserlass-Nummer 2 („Umgang mit Beiträgen zur Kindertagesbetreuung sowie zur Betreuung in den gebundenen und offenen Ganztagsschulen sowie in außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe und der Sekundarstufe I im Zuge von COVID-19“) vom 7. Juli 2020 empfiehlt die Landesregierung den beitragsberechtigten Kommunen, für die Monate Juni und Juli 2020 „auf eine Erhebung der Kostenbeiträge zur Betreuung in der gebundenen und offenen Ganztagsschule sowie in außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe und der Sekundarstufe ) vollständig zu verzichten (Erlass der Entrichtungspflicht für Juni und Juli 2020). […] Im Zuge der Wiederaufnahme des schrittweisen Unterrichtsbetriebes in der Primarstufe werden Ganztags- und Betreuungsangebote nur im Umfang der vorhandenen räumlichen und personellen Ressourcen vor Ort wiederaufgenommen. Ein eingeschränktes Regelangebot ist – anders als im Bereich der Kindertagesbetreuung – im Bereich der Ganztags- und Betreuungsangebote auch in den Monaten Juni und Juli 2020 damit noch nicht gegeben.“ Die Elternbeitragssatzung der Bundesstadt Bonn sieht bei Betreuungsausfall grundsätzlich keine Erstattung der Elternbeiträge vor. Die derzeitige Krisenlage dürfte beim Beschluss der Satzung allerdings nicht im Fokus von Politik und Verwaltung gestanden haben. Die Corona-Krise stellt die Stadtgesellschaft vor bisher ungeahnte Herausforderungen. Die Bonnerinnen und Bonner haben zahlreiche Situationen zu bewältigen, für die es keine Handreichungen gibt. Eltern müssen auf Einkommen verzichten, um die Kinderbetreuung sicherstellen zu können.Seite 2 von 3 Seite 3 Daher schließt sich die Bundesstadt Bonn der Empfehlung der Landesregierung an und verzichtet vollständig auf eine Erhebung von Elternbeiträgen für den Bereich OGS in den Monaten Juni und Juli 2020. Mit diesem Beschluss entfallen die zuletzt erhobenen 20 % der Elternbeiträge für OGS i.H.v. insgesamt 288.108,00 €. Diese werden zu 50 % vom Land erstattet. Insgesamt, d.h. unter Berücksichtigung der Dringlichkeitsentscheidung, mit der bereits auf 80 % der Elternbeiträge für OGS-Betreuung im Juni und Juli 2020 seitens der Stadt verzichtet wurde, belaufen sich die Mindereinnahmen auf 1.440540,00 €, wovon das Land insgesamt 720.270,00 € erstattet. 31.07.2020/ 05.08.2020 gez. Sridharan gez. Schröder Datum Oberbürgermeister Stadtverordnete/r Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe 1.03 Produktgruppenbezeich nung Produkt 1.40.00.03.01.01 Produktbezeichnung Grundschulen Schulträgeraufgaben Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen ./. Einzahlungen ./. Investiver Finanzsaldo ./. Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veran- schlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen ./. Einzahlungen / Erträge -1.440.540,00 € 720.270,00 € 140000301 / 63.1000 2020 Mindereinnahme für 06+07/2020 Erstattung durch das Land 50% Haushaltsbelastung jährlich -720.270,00 € Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de