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201282 · Dringlichkeitsentscheidung OB

Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in der Offenen Ganztagsschule im Zuge von COVID-19 für die Monate Juni und Juli 2020

Nummer
201282
Art
Dringlichkeitsentscheidung OB
Veröffentlicht
07.08.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 01.09.2020 Entscheidung federführend
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Dringlichkeitsentscheidung OB
öffentlich
201282
Der Oberbürgermeister
Federführung:
40 Schulamt
Dezernat:
Dez. V
Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung von
Kindern in der Offenen Ganztagsschule im Zuge
von COVID-19 für die Monate Juni und Juli 2020
Beratungsfolge
Rat 01.09.2020 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Aufgrund der zeitnahen verwaltungstechnischen Umsetzungsnotwendigkeiten
(Rückerstattung bzw. Aussetzen der Elternbeiträge) kann eine
Beschlussfassung durch die politischen Gremien nicht rechtzeitig herbeigeführt
werden.
Beschlussvorschlag
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters wird
genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW
Die Bundesstadt Bonn setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage
der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und
Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in
Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt
Bonn (Elternbeitragssatzung) für den Besuch von Angeboten im Offenen
Ganztag (OGS) für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. Juli 2020 aus. Dies
geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in
Anspruch genommen wird. Bereits eingezogene Beiträge werden den Eltern in
geeigneter Form erstattet.
Diese Entscheidung ergeht als dringliche Entscheidung gemäß § 60 Absatz 1
Satz 4 GO NRW und ist dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung
vorzulegen.Seite 1 von 3

Seite 2
Begründung
Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-
Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtsrechtliche Weisung über ein
Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und
2 IfSG) erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine aufsichtsrechtliche
Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. §
33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen. Durch Verordnung zum
Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der
Betreuungsinfrastruktur vom 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 491b) wurde das
Betretungsverbot für Kindertagesbetreuungsangebote und die Schließung
schulischer Gemeinschaftseinrichtungen aufgehoben und durch die Aufnahme
eines eingeschränkten Regelbetriebs ersetzt.
Der Rat der Stadt Bonn hat bereits beschlossen, für April und Mai komplett auf
den Einzug von Beiträgen für den Besuch der OGS zu verzichten. Für die
Monate Juni und Juli wurden aufgrund von bis zu diesem Zeitpunkt fehlender
Regelungen der Landesregierung für den Bereich der OGS nur 20 % des
Elternbeitrags eingezogen, da das OGS-Betreuungsangebot nur an einem Tag
in der Woche und teilweise beschränkt in Anspruch genommen werden konnte.
Auch konnte nicht abgeschätzt werden, inwieweit die Ferienbetreuung in vollem
Umfang zur Verfügung gestellt werden kann.
Am 23.06.2020 hat das Landeskabinett beschlossen, dass nunmehr auch die
für die Monate Juni und Juli anfallenden Elternbeiträge für Angebote im
Rahmen des Grundlagenerlasses BASS 12-63 Nr. 2 „Gebundene und offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und
Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I“ hälftig durch das
Land erstattet werden. Mit dem Aktualisierungserlass-Nummer 2 („Umgang mit
Beiträgen zur Kindertagesbetreuung sowie zur Betreuung in den gebundenen
und offenen Ganztagsschulen sowie in außerunterrichtlichen
Betreuungsangeboten der Primarstufe und der Sekundarstufe I im Zuge von
COVID-19“) vom 7. Juli 2020 empfiehlt die Landesregierung den
beitragsberechtigten Kommunen, für die Monate Juni und Juli 2020 „auf eine
Erhebung der Kostenbeiträge zur Betreuung in der gebundenen und offenen
Ganztagsschule sowie in außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der
Primarstufe und der Sekundarstufe ) vollständig zu verzichten (Erlass der
Entrichtungspflicht für Juni und Juli 2020). […] Im Zuge der Wiederaufnahme
des schrittweisen Unterrichtsbetriebes in der Primarstufe werden Ganztags-
und Betreuungsangebote nur im Umfang der vorhandenen räumlichen und
personellen Ressourcen vor Ort wiederaufgenommen. Ein eingeschränktes
Regelangebot ist – anders als im Bereich der Kindertagesbetreuung – im
Bereich der Ganztags- und Betreuungsangebote auch in den Monaten Juni und
Juli 2020 damit noch nicht gegeben.“
Die Elternbeitragssatzung der Bundesstadt Bonn sieht bei Betreuungsausfall
grundsätzlich keine Erstattung der Elternbeiträge vor. Die derzeitige Krisenlage
dürfte beim Beschluss der Satzung allerdings nicht im Fokus von Politik und
Verwaltung gestanden haben. Die Corona-Krise stellt die Stadtgesellschaft vor
bisher ungeahnte Herausforderungen. Die Bonnerinnen und Bonner haben
zahlreiche Situationen zu bewältigen, für die es keine Handreichungen gibt.
Eltern müssen auf Einkommen verzichten, um die Kinderbetreuung
sicherstellen zu können.Seite 2 von 3

Seite 3
Daher schließt sich die Bundesstadt Bonn der Empfehlung der
Landesregierung an und verzichtet vollständig auf eine Erhebung von
Elternbeiträgen für den Bereich OGS in den Monaten Juni und Juli 2020.
Mit diesem Beschluss entfallen die zuletzt erhobenen 20 % der Elternbeiträge
für OGS i.H.v. insgesamt 288.108,00 €. Diese werden zu 50 % vom Land
erstattet. Insgesamt, d.h. unter Berücksichtigung der
Dringlichkeitsentscheidung, mit der bereits auf 80 % der Elternbeiträge für
OGS-Betreuung im Juni und Juli 2020 seitens der Stadt verzichtet wurde,
belaufen sich die Mindereinnahmen auf 1.440540,00 €, wovon das Land
insgesamt 720.270,00 € erstattet.
31.07.2020/
05.08.2020
gez. Sridharan gez. Schröder
Datum Oberbürgermeister Stadtverordnete/r
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1.03
Produktgruppenbezeich
nung
Produkt
1.40.00.03.01.01
Produktbezeichnung
Grundschulen
Schulträgeraufgaben
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen ./.
Einzahlungen ./.
Investiver
Finanzsaldo
./.
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle / FiPos Veran-
schlagt in
Noch
bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
./.
Einzahlungen /
Erträge -1.440.540,00 €
720.270,00 €
140000301 / 63.1000 2020
Mindereinnahme
für 06+07/2020
Erstattung durch
das Land 50%
Haushaltsbelastung
jährlich
-720.270,00 €
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 23:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de