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201274-1 · Beschlussvorlage

Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl einer Oberbürgermeisterin oder eines Oberbürgermeisters gemäß § 18 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz -KWahlG- i.V.m. § 28 Kommunalwahlordnung -KWahlO-

Nummer
201274-1
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
30.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Kommunalwahlausschusses 03.08.2020 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 201274 Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl einer Oberbürgermeisterin oder eines Oberbürgermeisters gemäß § 18 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz -KWahlG- i.V.m. § 28 Kommunalwahlordnung -KWahlO-

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Beschlussvorlage
öffentlich
201274-1
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Entscheidung über die Zulassung der eingereichten
Wahlvorschläge für die Wahl einer
Oberbürgermeisterin oder eines
Oberbürgermeisters gemäß § 18 Abs. 3
Kommunalwahlgesetz -KWahlG- i.V.m. § 28
Kommunalwahlordnung -KWahlO-
Beratungsfolge
Kommunalwahlausschuss 03.08.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Alle eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl einer Oberbürgermeisterin oder
eines Oberbürgermeisters am 13. September 2020 werden zugelassen.
Begründung
Folgende Wahlvorschläge wurden bis zum 27. Juli 2020, 18:00 Uhr (gesetzliche
Ausschlussfrist) eingereicht.
Ashok-Alexander Sridharan - CDU -
Lissi (Alice) von Bülow - SPD -
Katja Dörner - GRÜNE -
Werner Hümmrich - FDP –
Dr. Michael Faber - Die Linke-
Dr. med Christoph Manka - BBB-
Kaisa Ilunga - BIG –
Frank Rudolf Christian Findeiß - Die PARTEI -
Die Vorprüfung dieser Wahlvorschläge führte zu folgendem Ergebnis:
Alle Wahlvorschläge wurden fristgerecht auf den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken
eingereicht. Sie sind ordnungsgemäß unterzeichnet und tragen eine Kurzbezeichnung.
Gem. § 15 Abs. 2 KWahlG können Parteien und Wählergruppen, sofern sie in der im
Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der
Vertretung des Wahlgebietes vertreten sind, nur dann einreichen, wenn sie
nachweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand
und eine schriftliche Satzung haben.Seite 1 von 2

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Insoweit waren die Wahlvorschläge der Bewerberinnen und Bewerber folgender
Parteien von der Nachweispflicht befreit:
CDU, SPD, GRÜNE, FDP, Die Linke, BBB, BIG.
Alle Parteien haben den Nachweis der ordnungsgemäßen Aufstellung der Bewerber
und Bewerberinnen durch Niederschriften über die Nominationsveranstaltungen mit
den eidesstattlichen Versicherungen der Versammlungsleiterin/des
Versammlungsleiters und zwei weiteren von der Versammlung beauftragten
Teilnehmern bzw. Teilnehmerinnen erbracht.
Gemäß § 13 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 müssen
Wahlvorschläge, für die nach § 46 d Absatz 1 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes
Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, von mindestens dreimal, für die Wahl in
Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern von mindestens zweimal so vielen
Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretung
Mitglieder hat. Das heißt für Bonn, dass 258 Unterstützungsunterschriften
erforderlich sind.
Von dieser Verpflichtung waren folgende Parteien befreit:
CDU, SPD, GRÜNE, FDP, Die Linke, BBB, BIG.
Die „Die PARTEI“ ist nicht im Rat vertreten und musste daher Unterstützungsunter-
schriften vorlegen.
Ergebnis der Prüfung der Unterstützungsunterschriften:
Zu den eingereichten Wahlvorschlägen wurden die erforderlichen Unterstützungs-
unterschriften mit der Bescheinigung des Wahlrechts der
Unterzeichnerinnen/Unterzeichner vorgelegt.
Herr Frank Rudolph Christian Findeiß (Die PARTEI) hat 271 Unterstützungs-
unterschriften eingereicht, davon konnte nach eingehender Prüfung die erforderliche
Anzahl gültiger Unterschriften festgestellt werden.
Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages war der
Nachweis der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber durch eine amtliche
Wählbarkeitsbescheinigung sowie deren Zustimmungserklärung zur Bewerbung. Beide
Bescheinigungen konnten von allen Bewerberinnen und Bewerbern vorgelegt werden.
Alle Wahlvorschläge entsprechen damit den nach dem Kommunalwahlgesetz und der
Kommunalwahlordnung aufgestellten Anforderungen. Die Wahlvorschlagsträger haben
daher Anspruch auf Zulassung ihrer Wahlvorschläge.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 20:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de