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201266-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Verkehrsberuhigende Maßnahme in Schwarzrheindorf-Ost und Vilich

Nummer
201266-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.02.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 02.02.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 201266 Bürgerantrag: Verkehrsberuhigende Maßnahme in Schwarzrheindorf-Ost und Vilich

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201266-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Verkehrsberuhigende Maßnahme in
Schwarzrheindorf-Ost und Vilich
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 24.02.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Am 01.10.2020 hat die Bürgerversammlung zur verkehrlichen Situation rund
um den neuen Haltepunkt Vilich im Ratssaal des Rathauses in Beuel
stattgefunden. Der Bürgerantrag 201226 wurde im Rahmen der Versammlung
nicht explizit behandelt. Daher wird im Folgenden zum Inhalt des Antrags
Stellung genommen.
Der BA befasst sich vornehmlich mit der verkehrlichen Situation auf den
Erschließungsstraßen im Ortsteil Vilich. Unter anderem wird gefordert, dass
Adelheidisstraße (Richtung B56) und Grabenstraße (Abschnitt Clemensstraße
– Stiftstraße) in Einbahnstraßen umgewandelt werden sollen. Die Grabenstraße
soll gleichzeitig zur Fahrradstraße gemacht werden, ebenso wie die Straßen
Auf dem Mühlenberg und Ewigstraße.
Maßnahmen dieser Art liegen stets eingehende Prüfungen der tatsächlichen
Verkehrsbelastungen zugrunde. Erst auf dieser Grundlage können die
Auswirkungen abgeschätzt werden. Eine adhoc Einrichtung von
Einbahnstraßen ist daher nicht möglich. Gleiches gilt für Fahrradstraßen, da
auch in diesem Fall zunächst Erhebungen erfolgen müssen. Eine
Fahrradstraße kann erst dann eingerichtet werden, wenn der Radverkehr die
vorherrschende Verkehrsart in der jeweiligen Straße darstellt oder dies alsbald
zu erwarten ist.
Die Verwaltung gibt im Hinblick auf Verkehrszählungen Folgendes zu
bedenken. Bei Verkehrserhebungen soll in der Regel eine für den
Alltagsverkehr repräsentative Verkehrsbelastung ermittelt werden. Ein
wesentlicher Punkt bei der Vorbereitung ist daher die Wahl der
Erhebungszeiten zur Sicherung von Belastbarkeit und Verlässlichkeit der
erhobenen Verkehrsdaten. Verkehrsbelastungen fallen im Winterhalbjahr
witterungsbedingt oftmals abweichend vom Durchschnitt aus. Empfehlungen für
Verkehrserhebungen grenzen den Erhebungszeitraum daher auch auf das
Sommerhalbjahr (März bis Oktober), außerhalb der Ferien, ein. Durch die
verkehrlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden geplante
Verkehrserhebungen im Jahr 2020 verschoben. Aktuell ist dadurch eine Reihe
von Erhebungen ausstehend. Auf die Durchführung der Erhebungen soll daher
vorerst bis zum März 2021 verzichtet werden.Seite 1 von 2

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Auf der Stiftstraße besteht heute nur entlang der schützenswerten Einrichtung
Tempo 30. Auf den weiteren Abschnitten ist Tempo 30 nicht zulässig, weshalb
eine Ausdehnung auf den gesamten Abschnitt nicht zu begründen ist.
Als letzter Punkt wird die Umwandlung der Gartenstraße (Abschnitt
Adelheidisstraße – Ewigstraße) in eine Anliegerstraße gefordert. Auch hier
muss zunächst eine Erhebung stattfinden um die tatsächliche Belastung zu
ermitteln. Weiterhin stellt die Gartenstraße trotz des geringen Querschnitts eine
relevante Verbindung des Ortsteils zur B56 dar. Im Hinblick auf die geplante
Taktverdichtung der Stadtbahnlinien 66 und 67 wird der Bahnübergang südlich
der Ewigstraße deutlich längere Schließzeiten/Stunde aufweisen als dies heute
der Fall ist. In diesem Zusammenhang könnte auch eine komplette Abbindung
der Gartenstraße/Ewigstraße zur Diskussion stehen.
Abschließend schlägt die Verwaltung daher vor, dass bei entsprechender
Beschlussfassung die Verwaltung zunächst die o.g. Zählungen durchführt bzw.
beauftragt, um eine entsprechende Beurteilungsgrundlage zu erhalten. Die
Verwaltung wird dann die Bezirksvertretung über die Ergebnisse informieren.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel:
Die Bezirksvertretung Beuel nimmt Kenntnis von den Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die von der Verwaltung
vorgeschlagene weitere Vorgehensweise . Der Bürgerantrag ist mit der
Stellungnahme der Verwaltung erledigt im Sinne des § 24 GO NRW.
Anlage/n
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