201266-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Verkehrsberuhigende Maßnahme in Schwarzrheindorf-Ost und Vilich
Kerndaten
- Nummer
- 201266-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.02.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201266-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Verkehrsberuhigende Maßnahme in Schwarzrheindorf-Ost und Vilich Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 24.02.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Am 01.10.2020 hat die Bürgerversammlung zur verkehrlichen Situation rund um den neuen Haltepunkt Vilich im Ratssaal des Rathauses in Beuel stattgefunden. Der Bürgerantrag 201226 wurde im Rahmen der Versammlung nicht explizit behandelt. Daher wird im Folgenden zum Inhalt des Antrags Stellung genommen. Der BA befasst sich vornehmlich mit der verkehrlichen Situation auf den Erschließungsstraßen im Ortsteil Vilich. Unter anderem wird gefordert, dass Adelheidisstraße (Richtung B56) und Grabenstraße (Abschnitt Clemensstraße – Stiftstraße) in Einbahnstraßen umgewandelt werden sollen. Die Grabenstraße soll gleichzeitig zur Fahrradstraße gemacht werden, ebenso wie die Straßen Auf dem Mühlenberg und Ewigstraße. Maßnahmen dieser Art liegen stets eingehende Prüfungen der tatsächlichen Verkehrsbelastungen zugrunde. Erst auf dieser Grundlage können die Auswirkungen abgeschätzt werden. Eine adhoc Einrichtung von Einbahnstraßen ist daher nicht möglich. Gleiches gilt für Fahrradstraßen, da auch in diesem Fall zunächst Erhebungen erfolgen müssen. Eine Fahrradstraße kann erst dann eingerichtet werden, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart in der jeweiligen Straße darstellt oder dies alsbald zu erwarten ist. Die Verwaltung gibt im Hinblick auf Verkehrszählungen Folgendes zu bedenken. Bei Verkehrserhebungen soll in der Regel eine für den Alltagsverkehr repräsentative Verkehrsbelastung ermittelt werden. Ein wesentlicher Punkt bei der Vorbereitung ist daher die Wahl der Erhebungszeiten zur Sicherung von Belastbarkeit und Verlässlichkeit der erhobenen Verkehrsdaten. Verkehrsbelastungen fallen im Winterhalbjahr witterungsbedingt oftmals abweichend vom Durchschnitt aus. Empfehlungen für Verkehrserhebungen grenzen den Erhebungszeitraum daher auch auf das Sommerhalbjahr (März bis Oktober), außerhalb der Ferien, ein. Durch die verkehrlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden geplante Verkehrserhebungen im Jahr 2020 verschoben. Aktuell ist dadurch eine Reihe von Erhebungen ausstehend. Auf die Durchführung der Erhebungen soll daher vorerst bis zum März 2021 verzichtet werden.Seite 1 von 2 Seite 2 Auf der Stiftstraße besteht heute nur entlang der schützenswerten Einrichtung Tempo 30. Auf den weiteren Abschnitten ist Tempo 30 nicht zulässig, weshalb eine Ausdehnung auf den gesamten Abschnitt nicht zu begründen ist. Als letzter Punkt wird die Umwandlung der Gartenstraße (Abschnitt Adelheidisstraße – Ewigstraße) in eine Anliegerstraße gefordert. Auch hier muss zunächst eine Erhebung stattfinden um die tatsächliche Belastung zu ermitteln. Weiterhin stellt die Gartenstraße trotz des geringen Querschnitts eine relevante Verbindung des Ortsteils zur B56 dar. Im Hinblick auf die geplante Taktverdichtung der Stadtbahnlinien 66 und 67 wird der Bahnübergang südlich der Ewigstraße deutlich längere Schließzeiten/Stunde aufweisen als dies heute der Fall ist. In diesem Zusammenhang könnte auch eine komplette Abbindung der Gartenstraße/Ewigstraße zur Diskussion stehen. Abschließend schlägt die Verwaltung daher vor, dass bei entsprechender Beschlussfassung die Verwaltung zunächst die o.g. Zählungen durchführt bzw. beauftragt, um eine entsprechende Beurteilungsgrundlage zu erhalten. Die Verwaltung wird dann die Bezirksvertretung über die Ergebnisse informieren. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel: Die Bezirksvertretung Beuel nimmt Kenntnis von den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die von der Verwaltung vorgeschlagene weitere Vorgehensweise . Der Bürgerantrag ist mit der Stellungnahme der Verwaltung erledigt im Sinne des § 24 GO NRW. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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