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201265 · Beschlussvorlage

Einleitung eines Interessenbekundungsverfahrens für die Kindertagesstätte An der Burg Medinghoven

Nummer
201265
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 12.08.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201265
Der Oberbürgermeister
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Einleitung eines Interessenbekundungsverfahrens
für die Kindertagesstätte An der Burg Medinghoven
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 12.08.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, ein Interessenbekundungsverfahren für die in
Planung befindliche Kindertageseinrichtung „An der Burg Medinghoven“
bezüglich der künftigen Trägerschaft einzuleiten.
Begründung
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 den
modifizierten Grundsatzbeschluss (DS-Nr.: 1812272) zum Bau einer
achtgruppigen Kindertageseinrichtung auf dem städtischen Gelände Konrad-
Adenauer-Damm/An der Burg Medinghoven getroffen.
Damit die Bildung, Erziehung und Betreuung möglichst aller Kinder im
Elementarbereich in Bonn weiterhin quantitativ wie qualitativ auf hohem Niveau
sichergestellt werden kann, sind bedarfsgerechte, zusätzliche
Betreuungsangebote mit guter pädagogischer Qualität und unterschiedlichen
Konzepten unabdingbar. Den Wünschen und Bedarfen von Eltern und Kindern
soll durch ein inhaltlich möglichst breites Angebot Rechnung getragen
werden. Dies kann aus Sicht der Verwaltung am besten durch eine Vielfalt der
Träger mit ihren unterschiedlichen pädagogischen Konzepten gewährleistet
werden. Darum schlägt die Verwaltung vor, über ein
Interessenbekundungsverfahren den Träger für die Kindertagesstätte zu
ermitteln.
Für diese Maßnahme wurden investive Zuschüsse für die Beschaffung von
Ausstattungsgegenständen der insgesamt 100 U6-Plätzen beantragt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Mittel ist eine entsprechende
Zweckbindung für die Dauer von fünf Jahren. Verantwortlich für die Einhaltung
der Zweckbindung ist die Bundesstadt Bonn als Zuschussempfänger. Daher
muss die Einhaltung der Zweckbindung als Auflage für die Übernahme der
Trägerschaft erfolgen.
Nach Auswertung der zu erwartenden Interessenbekundungen wird
verwaltungsseitig ein Vorschlag für die Übernahme der Trägerschaft zur
Beschlussfassung vorgelegt.Seite 1 von 2

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Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 19:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de