201265 · Beschlussvorlage
Einleitung eines Interessenbekundungsverfahrens für die Kindertagesstätte An der Burg Medinghoven
Kerndaten
- Nummer
- 201265
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 11.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 201265 Der Oberbürgermeister Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Einleitung eines Interessenbekundungsverfahrens für die Kindertagesstätte An der Burg Medinghoven Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 12.08.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird beauftragt, ein Interessenbekundungsverfahren für die in Planung befindliche Kindertageseinrichtung „An der Burg Medinghoven“ bezüglich der künftigen Trägerschaft einzuleiten. Begründung Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 den modifizierten Grundsatzbeschluss (DS-Nr.: 1812272) zum Bau einer achtgruppigen Kindertageseinrichtung auf dem städtischen Gelände Konrad- Adenauer-Damm/An der Burg Medinghoven getroffen. Damit die Bildung, Erziehung und Betreuung möglichst aller Kinder im Elementarbereich in Bonn weiterhin quantitativ wie qualitativ auf hohem Niveau sichergestellt werden kann, sind bedarfsgerechte, zusätzliche Betreuungsangebote mit guter pädagogischer Qualität und unterschiedlichen Konzepten unabdingbar. Den Wünschen und Bedarfen von Eltern und Kindern soll durch ein inhaltlich möglichst breites Angebot Rechnung getragen werden. Dies kann aus Sicht der Verwaltung am besten durch eine Vielfalt der Träger mit ihren unterschiedlichen pädagogischen Konzepten gewährleistet werden. Darum schlägt die Verwaltung vor, über ein Interessenbekundungsverfahren den Träger für die Kindertagesstätte zu ermitteln. Für diese Maßnahme wurden investive Zuschüsse für die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen der insgesamt 100 U6-Plätzen beantragt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Mittel ist eine entsprechende Zweckbindung für die Dauer von fünf Jahren. Verantwortlich für die Einhaltung der Zweckbindung ist die Bundesstadt Bonn als Zuschussempfänger. Daher muss die Einhaltung der Zweckbindung als Auflage für die Übernahme der Trägerschaft erfolgen. Nach Auswertung der zu erwartenden Interessenbekundungen wird verwaltungsseitig ein Vorschlag für die Übernahme der Trägerschaft zur Beschlussfassung vorgelegt.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de