201255 · Beschlussvorlage
Fällung von zwei Spitz-Ahornen in der Marchstraße in Bonn-Beuel
Kerndaten
- Nummer
- 201255
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Baumkommission Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 201255 Der Oberbürgermeister Federführung: 68 Amt für Stadtgrün Dezernat: Dez. III Fällung von zwei Spitz-Ahornen in der Marchstraße in Bonn-Beuel Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 11.08.2020 Entscheidung Baumkommission 17.08.2020 Empfehlung Beschlussvorschlag (vorbehaltlich der Empfehlung der Baumkommission am 17.08.2020) Die Fällgenehmigung für zwei Spitz-Ahorne mit 134 bzw. 156 cm Stammumfang in der Marchstraße in 53225 Bonn-Beuel wird vorbehaltlich der Empfehlung der Baumkommission erteilt. Begründung Die Marchstraße ist zwischen der Rheinaustraße und der Elsa-Brändström- Straße durchgehend mit einer zweireihigen Spitz-Ahorn-Allee bepflanzt. Vor Haus-Nr. 6 befinden sich zwei dieser Spitz-Ahorne (Acer platanoides), die im Baumkataster unter der Baum ID 24463 und 24413 geführt werden. Ihre Stammumfänge betragen 134 bzw. 156 cm, die Kronendurchmesser jeweils 13 m und die Höhen 13 bis 15 m. Beide Bäume haben eine gestalterische Funktion im Verkehrsgrün. Ihr Zustand wird mit befriedigend bewertet. Das Wohnhaus Marchstraße 6 steht an einer Straßenkreuzung und grenzt mit der Giebelseite seines Vorgartens an die Helenenstraße sowie mit seiner Traufseite an die Marchstraße. Die Freiräume zwischen den Stammfüßen der beiden an der Marchstraße stehenden Bäumen und der Grundstücksgrenze zum privaten Vorgarten betragen jeweils ca. 50 cm. Nach Inaugenscheinnahme hat sich in den letzten Jahrzehnten der größte Teil der Wurzeln in den privaten Vorgarten entwickelt. Das zweigeschossige Wohngebäude wurde nach einem Eigentumswechsel vollständig saniert. Abschließend war geplant, die Außenanlagen neu herzustellen. Der mit der Planung beauftragte Fachbetrieb hat die weiteren Überlegungen mit der Maßgabe zurückgestellt, der Bauherr möge mit der Stadtverwaltung abklären, ob die beiden Straßenbäume gefällt werden können.Seite 1 von 7 Seite 2 Das starke Wurzelwachstum beider Bäume hat zu folgenden Schäden geführt: Die Beplattung des öffentlichen Gehweges ist verworfen und musste in Teilen aufgenommen werden, weil ein verkehrssicheres Verlegen der Beplattung nicht mehr möglich war. Rinne und Fahrbahn sind verworfen. Die Borde wurden bereits vor längerer Zeit gegen Kantensteine ausgetauscht, die mittlerweile erneut angehoben sind. Die Kantensteine auf der Grenze zwischen öffentlichem Gehweg und privatem Vorgarten sind angehoben oder mussten zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit teilweise entfernt werden. Die Hauszuwegung ist verworfen. Letztendlich ist der Vorgarten von zahlreichen oberflächennahen Starkwurzeln durchzogen, so dass eine ortsübliche Gestaltung dieses Vorgartens erst nach der Entfernung der Straßenbäume möglich ist. Durch Wurzeleinwuchs in die Grundleitung ist es mehrfach zu Rückstau im Gebäude gekommen. Das Abtrennen der die Schäden verursachenden Wurzeln ist aus statischer und biologischer Sicht nicht vertretbar. Um zu erwartende Schadenersatzforderungen abzuwenden, beantragt die Verwaltung das Erteilen der Fällgenehmigung für diese Ahorne. An gleichem Standort kann eine geeignete Ersatzpflanzung durchgeführt werden. Hierbei müssten dann entsprechende Schutzeinrichtungen in die Baumgrube eingebaut werden, damit Schäden im Baumumfeld ausgeschlossen werden können. Anlage/n 1 Wurzelhebungen Baum ID 24413 (öffentlich) 2 Wurzeln auf Privatgrundstück Baum ID 244463 (öffentlich)Seite 2 von 7 Seite 3 von 7 Seite 4 von 7 Seite 5 von 7 Seite 6 von 7 Seite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de