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201255 · Beschlussvorlage

Fällung von zwei Spitz-Ahornen in der Marchstraße in Bonn-Beuel

Nummer
201255
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Baumkommission 17.08.2020 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 11.08.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201255
Der Oberbürgermeister
Federführung:
68 Amt für Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällung von zwei Spitz-Ahornen in der Marchstraße
in Bonn-Beuel
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 11.08.2020 Entscheidung
Baumkommission 17.08.2020 Empfehlung
Beschlussvorschlag
(vorbehaltlich der Empfehlung der Baumkommission am 17.08.2020)
Die Fällgenehmigung für zwei Spitz-Ahorne mit 134 bzw. 156 cm
Stammumfang in der Marchstraße in 53225 Bonn-Beuel wird vorbehaltlich der
Empfehlung der Baumkommission erteilt.
Begründung
Die Marchstraße ist zwischen der Rheinaustraße und der Elsa-Brändström-
Straße durchgehend mit einer zweireihigen Spitz-Ahorn-Allee bepflanzt.
Vor Haus-Nr. 6 befinden sich zwei dieser Spitz-Ahorne (Acer platanoides), die
im Baumkataster unter der Baum ID 24463 und 24413 geführt werden. Ihre
Stammumfänge betragen 134 bzw. 156 cm, die Kronendurchmesser jeweils 13
m und die Höhen 13 bis 15 m. Beide Bäume haben eine gestalterische
Funktion im Verkehrsgrün. Ihr Zustand wird mit befriedigend bewertet.
Das Wohnhaus Marchstraße 6 steht an einer Straßenkreuzung und grenzt mit
der Giebelseite seines Vorgartens an die Helenenstraße sowie mit seiner
Traufseite an die Marchstraße. Die Freiräume zwischen den Stammfüßen der
beiden an der Marchstraße stehenden Bäumen und der Grundstücksgrenze
zum privaten Vorgarten betragen jeweils ca. 50 cm.
Nach Inaugenscheinnahme hat sich in den letzten Jahrzehnten der größte Teil
der Wurzeln in den privaten Vorgarten entwickelt. Das zweigeschossige
Wohngebäude wurde nach einem Eigentumswechsel vollständig saniert.
Abschließend war geplant, die Außenanlagen neu herzustellen. Der mit der
Planung beauftragte Fachbetrieb hat die weiteren Überlegungen mit der
Maßgabe zurückgestellt, der Bauherr möge mit der Stadtverwaltung abklären,
ob die beiden Straßenbäume gefällt werden können.Seite 1 von 7

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Das starke Wurzelwachstum beider Bäume hat zu folgenden Schäden geführt:
 Die Beplattung des öffentlichen Gehweges ist verworfen und musste in
Teilen aufgenommen werden, weil ein verkehrssicheres Verlegen der
Beplattung nicht mehr möglich war.
 Rinne und Fahrbahn sind verworfen.
 Die Borde wurden bereits vor längerer Zeit gegen Kantensteine
ausgetauscht, die mittlerweile erneut angehoben sind.
 Die Kantensteine auf der Grenze zwischen öffentlichem Gehweg und
privatem Vorgarten sind angehoben oder mussten zur
Wiederherstellung der Verkehrssicherheit teilweise entfernt werden.
 Die Hauszuwegung ist verworfen.
Letztendlich ist der Vorgarten von zahlreichen oberflächennahen Starkwurzeln
durchzogen, so dass eine ortsübliche Gestaltung dieses Vorgartens erst nach
der Entfernung der Straßenbäume möglich ist.
Durch Wurzeleinwuchs in die Grundleitung ist es mehrfach zu Rückstau im
Gebäude gekommen.
Das Abtrennen der die Schäden verursachenden Wurzeln ist aus statischer und
biologischer Sicht nicht vertretbar.
Um zu erwartende Schadenersatzforderungen abzuwenden, beantragt die
Verwaltung das Erteilen der Fällgenehmigung für diese Ahorne.
An gleichem Standort kann eine geeignete Ersatzpflanzung durchgeführt
werden. Hierbei müssten dann entsprechende Schutzeinrichtungen in die
Baumgrube eingebaut werden, damit Schäden im Baumumfeld ausgeschlossen
werden können.
Anlage/n
1 Wurzelhebungen Baum ID 24413 (öffentlich)
2 Wurzeln auf Privatgrundstück Baum ID 244463 (öffentlich)Seite 2 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 20:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de