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201233 · Beschlussvorlage

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB für die erstmalige Herstellung der Lyngsbergstraße, der Winzerstraße, der Straße Auf dem Heidgen und der Straße Im Burgacker

Nummer
201233
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
24.02.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 28.04.2021 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 13.04.2021 Empfehlung
  3. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 06.05.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201233
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB
für die erstmalige Herstellung der Lyngsbergstraße,
der Winzerstraße, der Straße Auf dem Heidgen und
der Straße Im Burgacker
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 13.04.2021 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 13.04.2021 Empfehlung
Rat 06.05.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß den §§127
ff. BauGB für die erstmalige Herstellung der Lyngsbergstraße, der
Winzerstraße, der Straße Auf dem Heidgen und der Straße Im Burgacker wird
in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Nach § 127 Absatz 1 des Baugesetzbuches sind die Gemeinden verpflichtet,
die Kosten der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen durch die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu finanzieren. Die Stadt Bonn
entspricht dieser Verpflichtung dem Grunde nach, in dem sie gemäß § 133
Absatz 1 des Baugesetzbuches Vorausleistungen in Höhe der
voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeiträge erhebt. Häufig steht dann
jedoch einer endgültigen Abrechnung entgegen, dass sich nicht alle
Straßenflächen in städtischem Eigentum befinden und die Eigentümer sich
weigern, diese an die Stadt abzutreten. Es bestehen in diesen Fällen keine
rechtlichen Möglichkeiten, die betroffenen Grundstückseigentümer zur
Abtretung dieser Straßenlandflächen zu zwingen. Da in § 8 der Satzung der
Stadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen als Merkmal der
endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage der Grunderwerb, das heißt
das Eigentum an allen ausgebauten Straßenflächen, festgesetzt ist, kann in
diesen Fällen eine endgültige Beitragspflicht nicht entstehen mit der Folge,Seite 1 von 6

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dass die endgültigen Erschließungsbeiträge bis zum Erwerb der
Straßenlandflächen nicht festgesetzt werden können.
Lange Zeit war bis hin zum Bundesverwaltungsgericht einhellige
Rechtsauffassung, dass in derartigen Fällen die endgültigen
Erschließungsbeiträge auch dann noch festgesetzt werden konnten, wenn der
Grunderwerb erst Jahrzehnte nach bautechnischer Fertigstellung einer Straße
abgeschlossen werden konnte. Mit Beschluss vom 05. März 2013 - 1 BvR
2457/08 – hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass gemäß Art. 2
Abs.1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als
Hauptbestandteil des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG es
verfassungsrechtlich notwendig ist, im kommunalen Abgabenrecht eine
Zeitgrenze zu definieren, bis zu welcher der Beitragsschuldner nach Entstehen
der Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer öffentlichen Wasserversorgungs-
oder Abwasserbeseitigungsanlage mit der Erhebung von entsprechenden
Beiträgen rechnen müsse. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet bspw. durch
eine entsprechende Verjährungsregelung sicherzustellen, dass
Anschlussbeiträge nach Herstellung der Maßnahme nicht zeitlich unbegrenzt
erhoben werden können. Diese Grundsatzentscheidung gilt nach einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 -
auch für Erschließungsbeiträge. Das heißt, auch die Festsetzung von
Erschließungsbeiträgen ist nach erfolgter Fertigstellung einer
Erschließungsanlage nur innerhalb eines durch Landesrecht festzulegenden
Zeitraumes zulässig. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die Festsetzung von
Erschließungsbeiträgen auch dann ausgeschlossen, wenn die endgültige
Beitragspflicht nach wie vor aus formellen Gründen nicht entstanden ist.
Fraglich ist, nach wie vielen Jahren diese Ausschlussfrist eintritt. Eine Regelung
zur Ausschlussfrist gibt es im nordrhein-westfälischem Landesrecht nicht, so
dass hinsichtlich der Frist auf vergleichbare Regelungen zurückgegriffen
werden muss. In diesem Zusammenhang verweist das
Bundesverwaltungsgericht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Da
das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gemäß § 53 Abs.2 eine
Verjährungsfrist von maximal 30 Jahren kennt, ist davon auszugehen, dass die
Ausschlussfrist zur Erhebung von Beiträgen im o.g. Fall ebenfalls bei maximal
30 Jahren liegt. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass diese
Ausschlussfrist bereits nach weniger als 30 Jahren eintritt. Diesbezüglich ist ein
Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, über das aber noch nicht
entschieden wurde.
Für den Fall des Eintritts der Ausschlussfrist kann nach der derzeitigen
Rechtslage unter Berücksichtigung inzwischen ergangener Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 27.08.2019 – 17K 10 840/17) und
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 16.11.2018 – 6 BV
18.445) nicht ausgeschlossen werden, dass soweit die Beitragspflichtigen nicht
abgelöst wurden – gezahlte Vorausleistungen zu erstatten sind.Seite 2 von 6

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Um Vermögensschäden für die Stadt in Folge des Ablaufs der Ausschlussfrist
zu vermeiden, wurden zunächst die Erschließungsmaßnahmen abgerechnet,
für die bisher noch überhaupt keine Beiträge festgesetzt wurden (Grünanlage
Kettelerplatz, Heckelsbergplatz und Flodelingsweg). Als nächstes werden
nunmehr die bautechnisch seit mehr als 20 Jahren abgeschlossenen
Erschließungsmaßnahmen abgearbeitet, für die bereits Vorausleistungen
erhoben wurden, eine endgültige Beitragspflicht aber bis heute nicht entstehen
konnte, weil nicht alle Straßenlandflächen erworben werden konnten.
Es handelt sich hierbei um die Winzerstraße, die Straße Auf dem Heidgen, die
Straße Im Burgacker sowie die Lyngsbergstraße. Um in diesen Fällen die
endgültige Beitragspflicht entstehen zu lassen und dadurch die Festsetzung der
endgültigen Erschließungsbeiträge zu ermöglichen, bedarf es einer
Einzelsatzung, in der die Merkmale der endgültigen Herstellung unter Verzicht
auf den Grunderwerb festgelegt werden.
Im Falle der Lyngsbergstraße entspricht außerdem der Ausbau nicht den
Merkmalen der endgültigen Herstellung. Die Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Dezember 1988 in der
Fassung vom 24.12.2015 (Regelsatzung) reicht zur Beitragserhebung für die
erstmalige Herstellung der Lyngsbergstraße nicht aus, da der Parkplatz
(Flurstücke 840, 846) gegenüber den Hausnummern Lyngsbergstraße 37, 41
und 43 aufgrund des angrenzenden Landschafts- und Naturschutzgebietes
Kottenforst lediglich durch das Auftragen von Splitt versiegelt wurde. Dieser
Ausbau entspricht nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung im Sinne
von § 8 Absatz 1 b) der Regelsatzung. Der von den Merkmalen der Satzung
abweichende Ausbau der Parkfläche erfolgte seinerzeit aus Rücksichtnahme
auf das angrenzende Landschafts- und Naturschutzgebiet Kottenforst.
Aufgrund der landschafts- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen konnte
eine Versiegelung des Parkplatzes nicht erfolgen.
Deshalb werden im Falle der Lyngsbergstraße zusätzlich die Merkmale der
endgültigen Herstellung dem tatsächlichen Ausbau angepasst, indem in § 2
unter Buchstabe b) die Formulierung „Basalt-Splitt“ aufgenommen wird. Die
Kosten dieser Befestigung sind dann ebenfalls beitragsfähiger Aufwand und
können zu 90 % durch die Erhebung der Erschließungsbeiträge finanziert
werden.
Für die erstmalige Herstellung der Winzerstraße, der Straße Auf dem
Heidgen, der Straße Im Burgacker sowie der Lyngsbergstraße wurden
bereits Vorausleistungen in Höhe der zu erwartenden endgültigen
Erschließungsbeiträge erhoben, so dass bei der Endabrechnung nur mit
geringfügigen Nachzahlungen oder Erstattungen zu rechnen ist. Die
genauen Beträge lassen sich erst nach Erlass der Einzelsatzung bestimmen,
weil auf die für die Berechnung maßgeblichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Einzelsatzungen abzustellen ist.Seite 3 von 6

Seite 4
Anlage/n
1 Satzung (öffentlich)Seite 4 von 6

Anlage
Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß den §§127 ff. BauGB für die
erstmalige Herstellung der Lyngsbergstraße, der Straße Auf dem Heidgen, der Straße Im
Burgacker und der Winzerstraße
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am ….. aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666/SGV.NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020
(GV. NRW. S. 218b ber. 303a), und der §§ 132 und 133 Abs. 3 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel
6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBI. I S. 587) folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Winzerstraße, der
Lyngsbergstraße, der Straße im Burgacker sowie der Straße Auf dem Heidgen erhebt
die Bundesstadt Bonn Erschließungsbeiträge.
(2) Die Merkmale der endgültigen Herstellung der o.g. Straße bestimmen sich nach
Maßgabe dieser Satzung.
Im Übrigen ist die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen gemäß den §§ 127 ff. BauGB vom 21.12.1988 in der Fassung
vom 15.12.2015 (ABI. S. 1640) anzuwenden.
§2
Merkmale der endgültigen Herstellung
Die o.g. Straßen sind endgültig hergestellt, wenn
a) diese mit betriebsfertigen Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen ausgestattet
sind und
b) sie auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster,
Basalt-Splitt oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise befestigt sind.
Unselbstständige Grünanlagen und Straßenbegleitgrün sind hergestellt, wenn sie
gärtnerisch gestaltet sind.Seite 5 von 6

Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Seite 6 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 04:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de