201168 · Beschlussvorlage
Zielbeschluss über eine geplante Entwicklung für den Bereich Fritz-Schäffer-Straße/ Fritz Erler-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 201168
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 201168 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Zielbeschluss über eine geplante Entwicklung für den Bereich Fritz-Schäffer-Straße/ Fritz Erler- Straße Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Empfehlung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 26.08.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Dem vorgelegten Antrag der Vorhabenträgerin auf Änderung der 2. Änderung des Bebauungsplanes 7920-34 für die Grundstücke Fritz-Schäffer-Straße 11, 13 und 15 sowie Fritz-Erler-Straße 4 mit der Absicht an dem Standort ein Bürohochhaus mit insgesamt 12 Geschossen bzw. einem sechsgeschossigen Gebäude aufstehend auf einem das gesamte Plangebiet umfassenden viergeschossigen Sockelgebäude zu errichten, kann angesichts anderslautender Aussagen der beschlossenen Rahmenplanung Bundesviertel in dieser Form nicht entsprochen werden. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorliegen der entsprechend der Maßgaben zum Wohnanteil überarbeiteten Rahmenplanung mit der Antragstellerin in einen Dialog über eine der Rahmenplanung angepasste Entwicklung der Grundstücke zu treten. Begründung Planungsabsicht Die MAG - Marc Asbeck Grundbesitz, Bonn hat für die Grundstücke Fritz- Schäffer-Straße 11, 13 und 15 sowie Fritz-Erler-Straße 4 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt, mit dem Ziel, die rd. 4.000 m² große Fläche mit einem 12-geschossigem Bürohochhaus bzw. einem sechsgeschossigen Gebäude aufstehend auf einem gemeinsamen viergeschossigen Sockelgebäude, welches das gesamte Plangebiet umfassen soll, neu zu bebauen. Anstelle der kleinteiligen bereits gewerblich genutzten Wohngebäude sowie durch Abriss eines dreigeschossigen Bürogebäudes soll ein Bürokomplex mit insgesamt ca. 12.000 m² Bürofläche realisiert werden. Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs sind rd. 200 Tiefgaragenstellplätze vorgesehen.Seite 1 von 3 Seite 2 Bestehendes Planungsrecht Planungsrecht für das Grundstück besteht durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes 7920-34 aus dem Jahre 2013, der den Bereich als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Büro und Verwaltung, einer Grundflächenzahl von 0,5 und einer Geschossflächenzahl von 1,6 sowie einer Bebauung von max. IV-Geschossen festsetzt. Für die beabsichtigte Planung wäre neues Planungsrecht erforderlich. Bisherige politische Beratungen Die Vorlage zur Fassung eines Zielbeschlusses für die Entwicklung den Bereich Fritz-Schäffer-Straße/ Fritz-Erler-Straße lag den Gremien mit gleicher Zielsetzung aber anderem Beschlussvorschlag bereits vor (DS-Nr.: 190533; Alt:1810855) und wurde mehrfach mit Bezug auf die sich im Erarbeitungs- und Abstimmungsprozess befindende Rahmenplanung Bundesviertel vertagt. Diese Vorlage wurde in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz am 12.03.2020 von der Verwaltung zurückgezogen und eine neue, die Beschlusssituation der Rahmenplanung Bundesviertel einbeziehende Vorlage, angekündigt. Abgleich der beantragten Planungsrechtsänderung mit der Rahmenplanung Bundesviertel Die Planung der Antragstellerin widerspricht den Zielen, Leitlinien und strategischen Ausrichtungen der am 07.05.2020 beschlossenen Rahmenplanung Bundesviertel bezüglich Struktur-, Nutzungs-, Hochhaus- und Verkehrskonzept. Das Strukturkonzept zielt für die künftige Entwicklung des Bundesviertel auf eine Verdichtung ab, ohne allerdings bestehende Strukturen zu überformen, sondern diese im Gegenteil zu stärken. Die Planung der Antragstellerin greift das strategische Ziel einer Verdichtung zwar im Grundsatz auf, dies jedoch in einer Weise, die stadtstrukturell nicht mehr vertretbar ist. Die beabsichtigte Bebauung überformt bezüglich Gebäudekubatur und insbesondere Bebauungshöhe deutlich die umgebende Struktur, welche durch eine vorwiegend 4 – 5-geschossige Bebauung geprägt wird. Die Rahmenplanung sieht für den Standort ein Entwicklungspotential, allerdings maßvoll in die vorhandene Struktur integriert, was für das Grundstück die Möglichkeit einer viergeschossigen im Eckbereich einer fünfgeschossigen Bebauung bedeutet. Das Nutzungskonzept, welches für die künftige strategische Ausrichtung auf ein „Mischen“ und „Öffnen“ abzielt, sieht für den Standort zwar eine überwiegende Büronutzung aber gemischt mit einem Wohnanteil und einer möglichst öffentlich zugänglichen Nutzung im Erdgeschoss vor. Aufgrund der Maßgaben bezüglich eines höheren Wohnanteils, die bei der Beschlussfassung über den Rahmenplan gegeben wurden, kann sich das zu empfehlende Verhältnis zwischen den Nutzungen noch verändern. Auch dem Ziel des Verkehrskonzeptes, ein Umsteigen auf alternative Verkehrsmittel durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen und ein verändertes Mobilitätsverhalten zu befördern, um im Ergebnis den Anteil des motorisierten Individualverkehrs zugunsten des Umweltverbundes zu reduzieren, widerspricht die Planungsabsicht der Antragstellerin. Der angestrebten „Umstiegskultur“ im Sinne eines veränderten Mobilitätsverhaltens steht die alleinige Ausrichtung auf den motorisierten Individualverkehr mit den geplanten Tiefgaragenstellplätzen an diesem zentralen, durch den SPNV gutSeite 2 von 3 Seite 3 erschlossenen sowie an übergeordnete Radwegeverbindungen gut angebundenen Standort entgegen. Aussagen zur Unterstützung eines veränderten Mobilitätsverhalten werden keine getroffen. Das Hochhauskonzept weist Standorte für Hochpunkte nach klaren Leitlinien und Regeln aus. Für die Setzung von Hochhäusern werden geeignete Zonen ausgewiesen, die nach Lage, Anbindung und Angemessenheit bestimmt sind. Je Eignungszone wird ein Hochhaus gesetzt (Solitärwirkung), welches orientiert an Lage und Bestandshöhen einer definierten Höhenkategorie zugeordnet ist. Das betreffende Grundstück ist nicht als Eignungszone für ein Hochhaus definiert. Fazit Die beabsichtigte Planung steht den Leitlinien und Zielen der Rahmenplanung Bundesviertel entgegen. Sofern der Ausschuss dem ablehnenden Beschlussvorschlag der Verwaltung folgt, beabsichtigt die Verwaltung, nach Vorliegen der entsprechend der Maßgaben zum Wohnanteil überarbeiteten Rahmenplanung, der Antragstellerin ein Gespräch über eine der Rahmenplanung entsprechende Entwicklung des Grundstücks anzubieten. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de