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201168 · Beschlussvorlage

Zielbeschluss über eine geplante Entwicklung für den Bereich Fritz-Schäffer-Straße/ Fritz Erler-Straße

Nummer
201168
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 26.08.2020 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
201168
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Zielbeschluss über eine geplante Entwicklung für
den Bereich Fritz-Schäffer-Straße/ Fritz Erler-
Straße
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Empfehlung
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
26.08.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Dem vorgelegten Antrag der Vorhabenträgerin auf Änderung der 2. Änderung
des Bebauungsplanes 7920-34 für die Grundstücke Fritz-Schäffer-Straße 11,
13 und 15 sowie Fritz-Erler-Straße 4 mit der Absicht an dem Standort ein
Bürohochhaus mit insgesamt 12 Geschossen bzw. einem sechsgeschossigen
Gebäude aufstehend auf einem das gesamte Plangebiet umfassenden
viergeschossigen Sockelgebäude zu errichten, kann angesichts
anderslautender Aussagen der beschlossenen Rahmenplanung Bundesviertel
in dieser Form nicht entsprochen werden. Die Verwaltung wird beauftragt, nach
Vorliegen der entsprechend der Maßgaben zum Wohnanteil überarbeiteten
Rahmenplanung mit der Antragstellerin in einen Dialog über eine der
Rahmenplanung angepasste Entwicklung der Grundstücke zu treten.
Begründung
Planungsabsicht
Die MAG - Marc Asbeck Grundbesitz, Bonn hat für die Grundstücke Fritz-
Schäffer-Straße 11, 13 und 15 sowie Fritz-Erler-Straße 4 einen Antrag auf
Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt, mit dem Ziel,
die rd. 4.000 m² große Fläche mit einem 12-geschossigem Bürohochhaus bzw.
einem sechsgeschossigen Gebäude aufstehend auf einem gemeinsamen
viergeschossigen Sockelgebäude, welches das gesamte Plangebiet umfassen
soll, neu zu bebauen. Anstelle der kleinteiligen bereits gewerblich genutzten
Wohngebäude sowie durch Abriss eines dreigeschossigen Bürogebäudes soll
ein Bürokomplex mit insgesamt ca. 12.000 m² Bürofläche realisiert werden. Zur
Unterbringung des ruhenden Verkehrs sind rd. 200 Tiefgaragenstellplätze
vorgesehen.Seite 1 von 3

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Bestehendes Planungsrecht
Planungsrecht für das Grundstück besteht durch die 2. Änderung des
Bebauungsplanes 7920-34 aus dem Jahre 2013, der den Bereich als
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Büro und Verwaltung, einer
Grundflächenzahl von 0,5 und einer Geschossflächenzahl von 1,6 sowie einer
Bebauung von max. IV-Geschossen festsetzt.
Für die beabsichtigte Planung wäre neues Planungsrecht erforderlich.
Bisherige politische Beratungen
Die Vorlage zur Fassung eines Zielbeschlusses für die Entwicklung den
Bereich Fritz-Schäffer-Straße/ Fritz-Erler-Straße lag den Gremien mit gleicher
Zielsetzung aber anderem Beschlussvorschlag bereits vor (DS-Nr.: 190533;
Alt:1810855) und wurde mehrfach mit Bezug auf die sich im Erarbeitungs- und
Abstimmungsprozess befindende Rahmenplanung Bundesviertel vertagt. Diese
Vorlage wurde in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und
Verbraucherschutz am 12.03.2020 von der Verwaltung zurückgezogen und
eine neue, die Beschlusssituation der Rahmenplanung Bundesviertel
einbeziehende Vorlage, angekündigt.
Abgleich der beantragten Planungsrechtsänderung mit der Rahmenplanung
Bundesviertel
Die Planung der Antragstellerin widerspricht den Zielen, Leitlinien und
strategischen Ausrichtungen der am 07.05.2020 beschlossenen
Rahmenplanung Bundesviertel bezüglich Struktur-, Nutzungs-, Hochhaus- und
Verkehrskonzept.
Das Strukturkonzept zielt für die künftige Entwicklung des Bundesviertel auf
eine Verdichtung ab, ohne allerdings bestehende Strukturen zu überformen,
sondern diese im Gegenteil zu stärken.
Die Planung der Antragstellerin greift das strategische Ziel einer Verdichtung
zwar im Grundsatz auf, dies jedoch in einer Weise, die stadtstrukturell nicht
mehr vertretbar ist. Die beabsichtigte Bebauung überformt bezüglich
Gebäudekubatur und insbesondere Bebauungshöhe deutlich die umgebende
Struktur, welche durch eine vorwiegend 4 – 5-geschossige Bebauung geprägt
wird. Die Rahmenplanung sieht für den Standort ein Entwicklungspotential,
allerdings maßvoll in die vorhandene Struktur integriert, was für das Grundstück
die Möglichkeit einer viergeschossigen im Eckbereich einer fünfgeschossigen
Bebauung bedeutet.
Das Nutzungskonzept, welches für die künftige strategische Ausrichtung auf ein
„Mischen“ und „Öffnen“ abzielt, sieht für den Standort zwar eine überwiegende
Büronutzung aber gemischt mit einem Wohnanteil und einer möglichst
öffentlich zugänglichen Nutzung im Erdgeschoss vor. Aufgrund der Maßgaben
bezüglich eines höheren Wohnanteils, die bei der Beschlussfassung über den
Rahmenplan gegeben wurden, kann sich das zu empfehlende Verhältnis
zwischen den Nutzungen noch verändern.
Auch dem Ziel des Verkehrskonzeptes, ein Umsteigen auf alternative
Verkehrsmittel durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen und ein
verändertes Mobilitätsverhalten zu befördern, um im Ergebnis den Anteil des
motorisierten Individualverkehrs zugunsten des Umweltverbundes zu
reduzieren, widerspricht die Planungsabsicht der Antragstellerin. Der
angestrebten „Umstiegskultur“ im Sinne eines veränderten Mobilitätsverhaltens
steht die alleinige Ausrichtung auf den motorisierten Individualverkehr mit den
geplanten Tiefgaragenstellplätzen an diesem zentralen, durch den SPNV gutSeite 2 von 3

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erschlossenen sowie an übergeordnete Radwegeverbindungen gut
angebundenen Standort entgegen. Aussagen zur Unterstützung eines
veränderten Mobilitätsverhalten werden keine getroffen.
Das Hochhauskonzept weist Standorte für Hochpunkte nach klaren Leitlinien
und Regeln aus. Für die Setzung von Hochhäusern werden geeignete Zonen
ausgewiesen, die nach Lage, Anbindung und Angemessenheit bestimmt sind.
Je Eignungszone wird ein Hochhaus gesetzt (Solitärwirkung), welches orientiert
an Lage und Bestandshöhen einer definierten Höhenkategorie zugeordnet ist.
Das betreffende Grundstück ist nicht als Eignungszone für ein Hochhaus
definiert.
Fazit
Die beabsichtigte Planung steht den Leitlinien und Zielen der Rahmenplanung
Bundesviertel entgegen.
Sofern der Ausschuss dem ablehnenden Beschlussvorschlag der Verwaltung
folgt, beabsichtigt die Verwaltung, nach Vorliegen der entsprechend der
Maßgaben zum Wohnanteil überarbeiteten Rahmenplanung, der Antragstellerin
ein Gespräch über eine der Rahmenplanung entsprechende Entwicklung des
Grundstücks anzubieten.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 17:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de