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201165 · Beschlussvorlage

Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Mensa Nassestraße“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Nassestraße

Nummer
201165
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anhörung
  2. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 26.08.2020 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Unterausschusses für Denkmalschutz 14.08.2020 Anhörung
  4. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Anregung
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Beschlussvorlage
öffentlich
201165
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur
öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Mensa Nassestraße“,
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Nassestraße
Beratungsfolge
Unterausschuss für Denkmalschutz 14.08.2020 Anhörung
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Anregung
Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anhörung
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
26.08.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Dem Antrag des Studierendenwerkes AöR Bonn, vom 17.04.2018 auf
Einleitung des Planverfahrens zur Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Nr. 6621-1) für ein Gebiet im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, zwischen den Straßen
Kaiserstraße, Nassestraße und Lennéstraße, als teilweise Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 7822-8 wird gemäß § 12 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) entsprochen. Das Planverfahren wird auf der
Grundlage des § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung
durchgeführt.
2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6621-1 der Bundesstadt
Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, zwischen
den Straßen Kaiserstraße, Nassestraße und Lennéstraße ist gemäß § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch einschließlich seiner Begründung öffentlich
auszulegen.
Begründung
Plangebiet
Das rund 0,6 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn inmitten des
gründerzeitlichen Wohnviertels der Bonner Südstadt. Es ist nördlicher
Teilbereich des Straßengeviertes Kaiserstraße, Nassestraße, Lennéstraße und
Weberstraße. Das gesamte Karree ist überwiegend geprägt durch
Wohnnutzung, teilweise durch Wohnheime des Studierendenwerks.Seite 1 von 93

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Vereinzelt ist die Wohnnutzung gemischt mit sonstigen wohngebietstypischen
Nutzungen wie beispielsweise Büros, Praxen, Kitas, ein Friseur,
Speisewirtschaften, ein Kopierladen sowie ein kleiner Mode-Shop und eine
Tanzschule.
Das Vorhabengebiet selbst befindet sich im Eigentum des Studierendenwerks
Bonn AöR. Es ist entlang der Kaiser- , der Nasse- und der Lennéstraße mit
einem vier bis fünfgeschossigen Verwaltungsgebäude bebaut, welches massiv
in die rückwärtigen Grundstücksbereiche hineinragt. Hier sind ein
Studierendenwohnheim, ein Servicezentrum und die Zentralmensa des
Studierendenwerks sowie der AStA untergebracht. Zudem werden zwei
dreigeschossige Gründerzeitbauten als Wohnheim (Nassestraße 7) und als
Kita (Nassestraße 9) der Elterninitiative Rotznasen e.V. genutzt. Die
Grundstücksflächen des Studierendenwerks sind an zwei Stellen durch fünf
Stadthäuser im Fremdeigentum unterbrochen.
Die Grundstücksflächen des Vorhabengebiets sind - mit Ausnahme der
rückwärtigen Freiflächen der beiden Stadthäuser Nassestraße 7 und 9 - dicht
bebaut und durch Zuwegungen und Stellplatzflächen fast vollständig versiegelt.
Die Stellplatzflächen sind über die offene Zufahrt an der Nassestraße und einer
Gebäudedurchfahrt an der Lennéstraße 26-28 zu erreichen. Gehölzstrukturen
befinden sich nur rudimentär im Vorhabengebiet. Eine Kastanienallee und
Pflanzbeete befinden sich an der Kaiserstraße, eine Lindenallee und schmale
Pflanzbeete an der Lennéstraße. Drei Bäume stehen im Bereich der
Nassestraße 13.
Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Bereich des
Plangebiets als Wohnbaufläche dar. Der FNP wird im Hinblick auf die
nachfolgend beschriebenen Planungsziele im Wege der Berichtigung nach §
13a Absatz 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich des Vorhabengebiets
mit der 33. Änderung in eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung
„Hochschuleinrichtung“ angepasst.
Verbindliches Planungsrecht besteht durch den Bebauungsplan Nr. 7822-8
(1979). Dieser setzt für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) in
geschlossener Bauweise fest. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5
festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse ist für die Gründerzeitbauten mit III, für
den verbleibenden Teilbereich mit IV bzw. V Geschossen als Höchstgrenze
festgesetzt. Die bestehenden Hauptgebäude sind eng durch überbaubare
Grundstücksflächen umfasst, welche straßenseitig - mit Ausnahme der
Gebäude Nassestraße 15 und 13 - durch Baulinien, im Übrigen durch
Baugrenzen festgesetzt sind.
Insbesondere aufgrund des Zuschnitts der überbaubaren Flächen und des
festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung steht der rechtskräftige
Bebauungsplan den städtebaulichen Zielen und der Vorhabenplanung des
Studierendenwerkes entgegen. Darüber hinaus sollen die Einrichtungen des
Studierendenwerks als integraler Bestandteil der universitären Einrichtungen
als Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Ergänzende Hochschuleinrichtungen“ festgesetzt werden.Seite 2 von 93

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Zur Umsetzung dieser städtebaulichen Entwicklungsziele bedarf es der
Anpassung des Planungsrechts durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
6221- 1. Der Bebauungsplan Nr. 7822-8 wird nach Rechtskraft des
Bebauungsplans Nr. 6221-1 im räumlichen Geltungsbereich dieses
Bebauungsplans ersetzt.
Denkmalschutz/Sonstige Planungen/Baumschutz
 Denkmalschutz
Das Plangebiet liegt innerhalb eines großen zusammenhängenden
Gründerzeit-Viertels und ist umgeben von einer Vielzahl denkmalgeschützter
Einzelgebäude die für den Städte- und Wohnungsbau des späten 19.
Jahrhunderts charakteristisch sind. Das Grundstück Nassestraße 1 ist zudem
straßenseits mit einer denkmalgeschützten Mauer eingefasst. Innerhalb des
Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stehen die
Gebäude Nassestraße 7 und 9 unter Denkmalschutz. Der geplante Neubau
grenzt direkt an den denkmalgeschützten Bestand Nassestraße 5 und
Kaiserstraße 59.
 Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen
Das Plangebiet liegt im Bereich der Satzung über die Erhaltung baulicher
Anlagen – Bonn, Ortsteil Innere Südstadt – (1977). Für einen Abbruch, einen
Umbau oder die Änderung baulicher Anlagen besteht eine Abstimmungspflicht
mit der Verwaltung.
 Satzung über die Gestaltung und Einfriedigung der Vorgärten
Der Ortsteil innere Südstadt – und somit auch das Vorhabengrundstück - liegt
innerhalb der Satzung über die Gestaltung und Einfriedigung der Vorgärten
(1982). Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Erforderliche
Zuwegungen und Mülltonnenplätze sind hiervon ausgenommen.
 Baumschutz
Bei Realisierung des geplanten Vorhabens müssen innerhalb der privaten
Grundstücksflächen für Abbrucharbeiten, den Neubau der Gebäude, die Anlage
von Wegen sowie der Tiefgarage voraussichtlich 8 Bäume gefällt werden,
wovon 7 unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fallen. Zwei der
Bestandsbäume rückwärtig der Nassestraße 7 und 9 weisen einen
Stammumfang von über 2,00 m auf.
Weitere 3 geschützte Bäume, deren Krone in das Vorhabengebiet hereinragen,
stehen auf Fremdgrundstücken. Ob diese Bäume durch fachgerechte
Schutzmaßnahmen ggf. erhalten werden können, ist abschließend durch einen
Sachverständigen zu klären.
Entlang der Kaiserstraße befindet sich eine Allee aus Roßkastanien, entlang
der Lennéstraße eine geschützte Allee aus Linden. Mit Ausnahme eines
Baumes an der Kaiserstraße, welcher zur Herstellung der Zu- und Ausfahrt der
geplanten Tiefgarage gefällt werden muss, bleiben die Bäume erhalten.Seite 3 von 93

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Städtebauliche Ziele
Das Studierendwerk Bonn hat als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß dem
Studierendenwerksgesetz (StWG) für Studierende Dienstleistungen auf
wirtschaftlichem und sozialem Gebiet zu erbringen. Die vom Studierendenwerk
Bonn betriebene Zentralmensa und die Verwaltung mit den
Studierendenserviceangeboten bilden ein Herzstück der sozialen Infrastruktur
des Hochschulstandorts Bonn. Diese Attraktivität des Hochschulstandorts soll
u.a. mit der Neuplanung eines innovatives Dienstleistungszentrums zusammen
mit zentrumsnahem studentischem Wohnen erhalten bleiben.
Aufgrund altersbedingter Schäden, fehlender Barrierefreiheit und dringend
erforderlicher Sanierungsmaßnahmen hat das Studierendenwerk
unterschiedliche Szenarien für die bauliche Erneuerung des
Gebäudeensembles geprüft. Eine Sanierung des Bestands hat sich dabei im
Hinblick auf Kosten und Zeit als unwirtschaftlich herausgestellt. Eine
Verlagerung der Mensa und der Verwaltung wurde ebenfalls durch das
Studierendenwerk geprüft und ausgeschlossen. Die Ziele des
Studierendenwerks, die Erneuerungsmaßnahmen auch zu einer
Modernisierung und bedarfsgerechten Aktualisierung ihrer Angebote für die
Studierenden zu nutzen, ließen sich zudem nicht umsetzen. Dabei blickt das
Studierendenwerk Bonn auf den Bedarf der Studierenden und auch als
Arbeitgeber auf die kommenden Jahrzehnte. Daher haben sich die
Entscheidungsgremien des Studierendenwerks Bonn für einen Ersatzneubau
am heutigen Standort ausgesprochen.
Der Ersatzneubau soll über die Zentralmensa Nassestraße und die Verwaltung
des Studierendenwerks hinaus auch zukünftig Raum bieten für die Vermittlung
von studentischem Wohnraum, für das Amt für Ausbildungsförderung und
diverse Beratungsdienste sowie die studentische Selbstverwaltung AStA der
Universität Bonn.
Beschreibung des zukünftigen Ersatzbaus des Studierendenwerks
Der Entwurf wurde derart konzipiert, dass im Bereich der historisch inhomogen
gewachsenen Baustrukturen ein Gebäudekomplex ohne Rückseiten entsteht,
welcher sich von der Höhenentwicklung in die vorhandenen Strukturen maßvoll
einfügt. Die Formensprache des Neubaus fügt sich betont unaufgeregt und
integrierend in die vorhandene Baustruktur der Bonner Südstadt ein und trägt
den Belangen der Stadtgestaltung, des Denkmalschutzes und der
Nachbarschaft Rechnung.
Im Neubau an der Ecke Kaiserstraße / Nassestraße wird das Service Zentrum
und die Verwaltung untergebracht. Im mittleren Teilbereich des zweiten
Bauwerks befindet sich, mit Eingang von der Nassestraße, das Foyer mit
Konferenzbereich (im EG) und das studentische Wohnen. Die
denkmalgeschützten Gebäude Nassetraße 7 und 9 werden durch den AStA
genutzt. Im zur Lennéstraße hin orientierten Teilabschnitt wird im EG das Foyer
mit Konferenzbereich als Passage fortgeführt; im Übrigen ist hier die Mensa
angeordnet. Das Gebäude an der Kaiserstraße wird über einen überdachten
Gang mit den Konferenzbereichen des zweiten Bauwerks im EG verbunden,
wodurch die Erdgeschosszone wertvolle funktionale Anbindungen an die Frei-
und Straßenräume erhält. Die einzelnen Nutzungen erfahren jeweils über
separate Eingangsbereiche drei eindeutige Adressen.Seite 4 von 93

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Mehrere Grünbereiche mit unterschiedlichen Aufenthaltsqualitäten werden mit
den Nutzungen des Carré Nassestraße verknüpft. Mit dem Verzicht auf eine
Bebauung des südlichen Hofbereiches wird auch dem Wunsch der
Nachbarschaft entsprochen.
Die Anlieferung und die Unterbringung der Stellplätze erfolgt über die
Kaiserstraße innerhalb einer Tiefgarage. Oberirdische Pkw-Stellplätze sind
nicht vorgesehen, für Fahrräder wird eine ausreichende Anzahl an
Abstellmöglichkeiten sowohl unterirdisch als auch oberirdisch angeboten.
Planungsablauf
 Zielbeschluss
Das Studierendenwerk Bonn AöR hat mit Schreiben vom 17.04.2018 einen
Antrag auf Änderung des bestehenden Planungsrechts gestellt. Dem soll im
Hinblick auf die Erhaltung und Erneuerung der notwendigen Infrastruktur für
eine Universitätsstadt an diesem geeigneten Standort entsprochen werden. Der
Zielbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
6221-1 über die Entwicklung des Gebietes zwischen Kaiserstraße,
Nassestraße und Lennéstraße wurde durch den Ausschuss für Planung,
Verkehr und Denkmalschutz am 19.09.2018 unter Beteiligung der
Bezirksvertretung Bonn am 04.09.2018 und des Ausschusses für Umwelt und
Verbraucherschutz vom 28.06.2018 (DS-Nr.: 1811341/1811341EB6) gefasst.
Eine Auflage der Planung war es u.a., dass das Studentenwerk Räumlichkeiten
für die studentische Selbstverwaltung der Universität Bonn in mindestens dem
bisherigen Umfang einplant, sich das Projekt höhenmäßig am Bestand
orientiert und der Grünstreifen inkl. Vorgarten an der Kaiserstraße, die
Großbäume an der Nassestraße und die Straßenbäume an der Lennéstraße
(s.o. Kapitel „Baumschutz“) zu erhalten sind.
 Wettbewerb
Im Februar 2019 wurde durch das Studierendenwerk Bonn AöR ein
Realisierungswettbewerb zum Projekt Carré Nassestraße ausgelobt, um für
den städtebaulich sensiblen Standort des historischen Stadtteils Südstadt, eine
architektonisch und städtebaulich qualitativ hochwertige Gesamtlösung zu
entwickeln. Elf Planerteams aus Architektur und Landschaftsplanung nahmen
am Wettbewerb teil. Dabei wurden bereits im Zuge der Erarbeitung des
Wettbewerbsprojekts sowie in der Vorprüfung und bei der Tagung des
Preisgerichts Vertreter der Nachbarschaft eingebunden, so dass diese ihre
Belange frühzeitig mit in die Planung einbringen konnten. Die Jury-Sitzung zur
Bewertung der eingereichten Entwürfe fand am 19.06.2019 statt. Das
Preisgericht empfahl dem Auslober - unter Berücksichtigung der kritischen
Würdigung des Preisgericht - für die Umsetzung des Neubaus den Entwurf des
Architekturbüros „BE Berlin, Baumschlager Eberle“ als Generalplaner zugrunde
zu legen. Die Wettbewerbsarbeiten wurden vom 27.06. bis 11.07.2019 im
Foyer des Stadthauses der Bundesstadt Bonn ausgestellt. Der Planentwurf
wurde entsprechend den Ergebnissen des Preisgerichts bis zum nunmehr
vorliegenden Vorhaben- und Erschließungsplan überarbeitet.
 Frühzeitige BeteiligungSeite 5 von 93

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Die Bezirksvertretung Bonn beschloss am 01.10.2019 die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) unter
Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für Umwelt und
Verbraucherschutz vom 10.10.2019 und des Ausschusses für Planung, Verkehr
und Denkmalschutz vom 30.10.2019 (DS-Nr.: 1912662). Als Grundlage diente
der Siegerentwurf des im Sommer 2019 vom Studierendenwerk durchgeführten
Realisierungswettbewerbs.
Im Rahmen einer Informationsveranstaltung hatten die Bürgerinnen und Bürger
am 15.11.2019 Gelegenheit, sich anhand von thematischen Stellwänden und
fachlichen Erläuterungen über die beabsichtigte Planung zu informieren.
Gleichzeitig bestand die Möglichkeit im Dialog mit Fachleuten und Vertretern
des Stadtplanungsamtes Anregungen vorzubringen und zur Diskussion zu
stellen. Diese wurden protokolliert und für das weitere Bauleitplanverfahren
ausgewertet. Darüber hinaus konnte der Siegerentwurf vom 15.11.2019 bis
einschließlich 29.11.2019 im Stadtplanungsamt eingesehen bzw. auf der
Webseite der Stadt Bonn abgerufen werden. Insgesamt gingen drei schriftliche
Stellungnahmen zum geplanten Bauvorhaben bei der Stadtverwaltung ein.
Thematisiert wurden überwiegend folgende Aspekte:
 der vorgesehene Anpassungsbereich im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan,
 der künftige Baugebietstyp,
 der architektonische Entwurf,
 die Anzahl der Stellplätze,
 die verkehrlichen Auswirkungen, die Parkplatzsituation,
 die Lage der Tiefgarage im Grundwasser, der Starkregen,
 der Baumbestand,
 mögliche Licht- und Lärmemissionen durch das Vorhaben,
 die Problematiken während der Bauphase.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden gemäß § 4 (1)
Baugesetzbuch (BauGB) im Zeitraum vom 31.10.2019 bis 02.12.2019 frühzeitig
beteiligt.
Im Nachgang zu der Bürgerbeteiligung wurde bei der Stadt Bonn am
30.03.2020 ein Bürgerantrag eingereicht. Dieser Bürgerantrag wird gemäß
Entscheidung der Bezirksvertretung Bonn vom 19.05.2020 (DS-Nr.: 200615-1
ST) im Zusammenhang mit dieser Vorlage zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplans 6621-1 behandelt.
Ein weiteres, an die Mitglieder des Ausschusses für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz gerichtetes Schreiben (21.06.2020) mit Bezug zu diesem
Bürgerantrag, wurde mit in die Vorlage zur öffentlichen Auslegung
aufgenommen (siehe Dokument zur Darstellung der Äußerungen nach der
öffentlichen Informationsveranstaltung, S. 35ff).
 Überarbeitung des Entwurfs
Nach Diskussion und Würdigung der kritischen Hinweise des Preisgerichts und
der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung wurde der
Wettbewerbsentwurf überarbeitet und zum Vorhaben- und Erschließungsplan
weiterentwickelt.Seite 6 von 93

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Insbesondere wurde auf ein zweites Tiefgaragengeschoss verzichtet sowie der
Anschluss an das Baudenkmal Kaiserstraße 59 überarbeitet. Hierbei wurde
auch auf die Terrasse im Obergeschoss verzichtet.
Die durch die Planung verursachten Umweltauswirkungen wurden geprüft und
mittels diverser gutachterlicher Untersuchungen bewertet. Soweit die
Ergebnisse der Untersuchungen planungsrechtlich umsetzbar sind, finden
diese ihren Niederschlag in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Seitens
der TÖB wurden keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht, welche zu
Änderungen des städtebaulichen Konzeptes führten. Hinweise zum Schutz des
Bodendenkmals (Bunkeranlage) wurden in die Planzeichnung des
Bebauungsplanes aufgenommen.
Als Anlagen sind die Zusammenfassung aus der
Bürgerinformationsveranstaltung und die Auswertungen der während der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen der
Bürgerinnen und Bürger, der Bürgerantrag vom 30.03.2020 sowie die
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
beigefügt. Die Originale der eingereichten Stellungnahmen und die Gutachten
liegen eine Viertelstunde vor und während der Sitzungen für die Mitglieder der
Ausschüsse sowie der Bezirksvertretung zur Einsicht bereit. Der nach
Maßgaben des Preisgerichts und in Abstimmung mit der Stadt Bonn
überarbeitete Siegerentwurf ist nunmehr Grundlage für die Erstellung des
verbindlichen Bauleitplans.
Planverfahren
Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über das Grundstück wird der
Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12
Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Da eine Wiedernutzbarmachung eines
bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit eine Innenentwicklung
beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6221-1 in
einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des
beschleunigten Verfahrens gem. § 13 a Abs. 1 BauGB sind gegeben. Ein
Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im
beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft,
die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als
vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die
wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden
Planung zu berücksichtigen, und die Planungsauswirkungen, teilweise durch
gutachterliche Untersuchungen, zu beschreiben und zu bewerten.
Öffentlich geförderter Wohnungsraum
Die Bundesstadt Bonn verfolgt das sozialpolitische Ziel, geförderten Wohnraum
in notwendigem Umfang zur Verfügung zu stellen. Entsprechend dem
Ratsbeschluss vom 10.07.2018 (DS-Nr. 1811574EB5) zum Baulandmodell
Bonn sind bis zu 40 % der Bruttogeschossfläche (BGF) der geplanten
Wohnbauvorhaben als geförderter Mietwohnungsbau zu errichten.
Studentenwohnheime, die durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts errichtetSeite 7 von 93

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und betrieben werden, fallen jedoch als besondere Wohnform nicht unter diese
Verpflichtung.
Beim Studierendenwerk (StwB) Bonn handelt es sich um eine Anstalt des
öffentlichen Rechts, d.h. um ein soziales Dienstleistungsunternehmen der
öffentlichen Hand. Zudem ist das StwB als gemeinnützig eingestuft und per
Satzung verpflichtet, günstigen Wohnraum für bedürftige Studierende
anzubieten. Die rechtliche Grundlage des Handelns ist das
Studierendenwerksgesetz NRW. Die Wohnheime sind so zu führen, dass die
Einnahmen die Kosten decken (Wirtschaftlichkeitsprinzip). Wohnberechtigt sind
Studierende, die an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn oder
der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg als ordentliche Studierende oder
Promotionsstudierende immatrikuliert sind.
Durchführungsvertrag
Noch vor Fassung des Satzungsbeschlusses wird zwischen dem
Studierendenwerk Bonn und der Bundesstadt Bonn ein Durchführungsvertrag
abgeschlossen. Regelungsinhalte des Durchführungsvertrags sind neben der
Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens in einer bestimmten Frist u.a.
die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes einschließlich Monitoring.
Weitere Regelungsinhalte des Durchführungsvertrags sind Maßnahmen zur
Energieeffizienz für das Projekt gemäß dem Ratsbeschluss vom 22.10.2015
und die Erstellung einer Konzeption zur Energieversorgung (Hauptausschuss
vom 14.11.1995). Die Vertragsbestandteile werden zum Satzungsbeschluss
konkretisiert.
Planentwurf
Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf Nr. 6221-1 wird hiermit zur
Beratung und Beschlussfassung der öffentlichen Auslegung vorgelegt. Die
Begründung zum Bebauungsplanentwurf ist als Anlage beigefügt. Im Rahmen
der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes haben die Öffentlichkeit und
die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut Gelegenheit,
sich über die Planung zu informieren und hierzu gegebenenfalls eine
Stellungnahme abzugeben.
Anlage/n
1 Auswertung Frühzeitige Beteiligung 6621-1 (öffentlich)
1 Begründung 6621-1 (öffentlich)
3 FNP Anpassung (öffentlich)
4 Übersichtsplan 6621-1 (öffentlich)Seite 8 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan 6621- 1 "Nassestraße", Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Südstadt, zwischen Kaiserstraße, Nassestraße und Lennéstraße auf den
Grundstücken des Studierendenwerks Bonn
I Zusammenfassung der Ergebnisse der öffentlichen Informationsveranstaltung
sowie Stellungnahmen der Verwaltung zu den eingegangenen Äußerungen
Termin: 15. November 2019 zwischen 11:00 h - 13:00 Uhr
zwischen 17:00 h - 19:00 Uhr
Ort: Mensa Studierendenwerk, Nassestraße
Thema: Vorhabenbezogener Bebauungsplan des Studierendenwerks im
Nassecarrée
Ende der Versammlung: ca. 19.45h Teilnehmer: ca. 80 Personen
Teilnehmer an den Themenständen:
Kerstin Hemminger, Stadtplanungsamt / Bezirks- und Ortsteilplanung Stadt Bonn
Markus Walter Stadtplanungsamt / Bezirks- und Ortsteilplanung - Stadt Bonn
Ursula Wolter Stadtplanungsamt / Planungsrecht - Stadt Bonn
Frank Jankowiak Stadtplanungsamt / Mobilität und Verkehr – Stadt Bonn
(vormittags)
Helmut Haux Stadtplanungsamt / Mobilität und Verkehr – Stadt Bonn
(nachmittags)
Jessica Löffler Amt für Umwelt - Stadt Bonn (vormittags)
Jürgen Huber Studierendenwerk Bonn
Sarah Cziudaj Studierendenwerk Bonn
Robert Anders Studierendenwerk Bonn
Bettina Laubereau Studierendenwerk Bonn
Siegfried Welticke Studierendenwerk Bonn
Caroline Fuchs Studierendenwerk Bonn
Gerd Jäger Baumschlager- Eberle Berlin
Tchavdar Todorov Baumschlager- Eberle Berlin
Dr. Thomas Baum VSU (Beratende Ingenieure für Verkehr, Städtebau und
Umweltschutz) GmbH, Herzogenrath
Ralf Thielecke Städtebauliche Arbeitsgemeinschaft (Planungsbüro)
Begrüßung
Eine feste Anfangszeit für das Erscheinen der Teilnehmer wurde nicht vorgegeben. Die
Ankommenden wurden am Eingang des Saales begrüßt und mit dem Konzept der
Veranstaltung kurz vertraut gemacht. Personen, die direkt zu einem der Themenstände
durchgingen, wurden dort auch über den Aufbau der Veranstaltung informiert.
Präsentation und Diskussion
Die Informationen wurden auf fünf Infopunkte verteilt mit den Themen Bauleitplan-/
Wettbewerbsverfahren, Städtebau/ Architektur/ Denkmalschutz, Mobilität/ Verkehr, Freiraum/
Nachhaltigkeit und Allgemeines (mit dem Modell) verteilt angeboten. Die Erörterungen mit der
interessierten Öffentlichkeit wurden an diesen Themenständen geführt. Stellungnahmen der
Teilnehmenden wurden von diesen auf Moderationskarten festgehalten und am jeweiligen
Stand auf einer Pinnwand gesammelt.Seite 9 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
2
Daneben lagen DIN A4- Vordrucke zur Versendung an das Stadtplanungsamt aus und die
Anwesenden wurden darauf hingewiesen, dass sie ihre Stellungnahme innerhalb der
Beteiligungsfrist auch per Brief, mail oder zur Niederschrift im Stadthaus vorbringen können.
Grundlage der Erörterung war der durch die Bezirksvertretung Bonn beschlossene
Vorhabenplan nach dem Stand des Wettbewerbsentwurfs sowie Plakate mit einer
Zusammenfassung der Planinhalte und Auszüge aus dem Verkehrs- und Mobilitätskonzept.
Es haben über den Tag ca. 80 Personen das Angebot angenommen.
Äußerungen der Bürgerinnen und Bürger und Stellungnahmen der Verwaltung nach
folgenden Themengebieten:
 A) Festsetzung des Baugebietes S. 2
 B) Vorgestellter Architekturentwurf S. 3
 C) Mobilität und ruhender Verkehr S. 6
 D) Klimaschutz und Natur S. 8
 E) Licht- und Lärmimmissionen S. 9
 F) Bauphase S. 11
 G) Mensa nach der Fertigstellung S. 12
 H) Sonstiges S. 13
A) Festsetzung des Baugebietes
Äußerung 1:
Es wurden acht Äußerungen an die Pinnwände geheftet, nach denen im
Bebauungsplanverfahren das „Allgemeine Wohngebiet“ erhalten werden soll.
Die Erörterungen mit den Anwesenden war von der Sorge bestimmt, bei einer Ausweisung als
Urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO könnten neben einer quartiersuntypischen baulichen
Dichte auch eine Reihe von störenden Nutzungen zulässig werden. Letztlich sei eine
Verdrängung der Wohnnutzung in den an das Studierendenwerk angrenzenden Bereichen
mittelfristig nicht auszuschließen.
Stellungnahme zu 1:
Im rechtskräftigen Bebauungsplan 7822-8 ist das Karree Nassestraße, Lennéstraße,
Weberstraße, Kaiserstraße insgesamt als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die
Nutzungen des Studierendenwerks sind gemäß den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans 7822-8 vom Grundsatz her bereits zulässig. Die vorhabenbezogene
Änderung des Bebauungsplanes ist wesentlich wegen des Zuschnitts der überbaubaren
Flächen und der Bauhöhen erforderlich.
Nach Abwägung aller Argumente für mögliche Gebietsfestsetzungen wurde die Festsetzung
als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO gewählt. Die Einrichtungen des
Studierendenwerkes sollen wegen des unabweisbaren Bedarfs an diese Einrichtungen des
Hochschulbetriebs an ihrem historischen Standort an der Lenné- und Nassestraße erhalten
und zukunftsfähig ausgebaut werden. Hierzu ist es planerisch sinnvoll, die Einrichtungen des
Studierendenwerkes in einem Sondergebiet zusammenzufassen, das einerseits die mit der
angrenzenden Wohnnutzung verträgliche Nutzung zulässig definiert und gleichzeitig diesen
wichtigen Standort in seiner gegebenen baulichen Ausprägung auch für die Hochschulnutzung
reserviert.
Die Flächen in den Anpassungsbereichen werden in der Folge aus dem Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans herausgenommen und bleiben somit weiterhin als
Allgemeines Wohngebiet festgesetzt (siehe Stellungnahme zu Äußerung 2).
Die Entwicklung eines Urbanen Gebietes (MU), inmitten von überwiegend durch Wohnnutzung
geprägten Quartieren und mit Rücksicht auf die Zielsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplans (siehe Stellungnahme zu 2) sowie auf die enge Erschließungssituation derSeite 10 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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historischen Straßen – aber auch im Hinblick auf die relative Kleinflächigkeit des
Vorhabengebiets - ist aus städtebaulichen Gründen nicht geboten. Die für ein MU typische
Nutzungsmischung von verdichteter Wohnnutzung, Gewerbe, Geschäfte, Verwaltung sowie
kulturellen und sozialen Einrichtungen ist zwar im Umfeld im Ansatz vorhanden; jedoch
wiederum überwiegend durch die Hochschulnutzung selbst geprägt (Verwaltung, Mensa,
Studierendenwohnen, Läden mit Bezug zum studentischen und universitären Betrieb).
Die ebenfalls denkbare Zulässigkeit des Studierendenwerkes über eine planerische
Feinsteuerung des bisher ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebietes mit den Regelungen
des § 1 Baunutzungsverordnung kann die Reservierung der Flächen für die Hochschulnutzung
unter der Maßgabe, die Zweckbestimmung eines WA zu wahren, nicht ausreichend
rechtssicher leisten, weshalb diese Variante nicht umgesetzt wird.
Äußerung 2:
In einer Äußerung wird der Wunsch formuliert, dass es keinen Anpassungsbereich auf andere
Grundstücke als das des Studierendenwerks geben solle.
Die Erörterung zeigte, dass die Anregung zum Verzicht auf einen Anpassungsbereich teilweise
im Zusammenhang mit den Bedenken gegenüber der Ausweisung eines Urbanen Gebietes
(Äußerung 1) steht.
Stellungnahme zu 2:
Der Zielbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 6621-1 umfasst den durch
Nutzungsgrenze abgeteilten nördlichen Teilbereich des Wohngebietes, für den der
rechtskräftige Bebauungsplan 7822-8 die Ausnahmen nach § 4 (3) Nr. 1-3 BauNVO1977
(Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen
für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke) zulässt, während Ausnahmen im sonstigen
Geltungsbereich des rechtskräftigen Planes generell ausgeschlossen sind, um einer Zunahme
von Verwaltungs-, Büro- und gewerblicher Nutzung in der Südstadt entgegenzuwirken.
Diese Nutzungsgrenze des rechtskräftigen Bebauungsplans zwischen dem nördlichen und
dem südlichen Teil des Wohngebietes wurde als Abgrenzung des Plangebietes zur
Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes herangezogen, um
erforderlichenfalls sachnotwendige städtebauliche Ergänzungen zum Vorhaben des
Studierendenwerks realisieren zu können. Nach Prüfung des Siegerentwurfs zeigte sich, dass
Anpassungen auf Fremdgrundstücken für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht
erforderlich sind. Zur Offenlage wird der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans daher auf das Grundstück des Studierendenwerkes zurückgenommen.
B) Vorgestellter Architekturentwurf
Äußerung 3:
Siebzehn Äußerungen begrüßen den vorgestellten Entwurf. Er wird überzeugend und als
Gewinn für die Südstadt bezeichnet, der Zuwachs an Grünflächen gelobt, die Aufenthalts-
qualität der Begegnungsflächen positiv hervorgehoben, die Funktionalität der Gebäude als
effektiv dargestellt und die Freude über eine künftig moderne Mensa zum Ausdruck gebracht.
Stellungnahme zu 3
Die zustimmenden Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und finden entsprechend
Eingang in die Abwägung.Seite 11 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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Äußerung 4:
Zwei Äußerungen hätten sich einen innovativeren, zukunftsorientierteren Entwurf gewünscht.
Stellungnahme zu 4:
Der ausgewählte Entwurf ist zunächst das Ergebnis des durchgeführten Realisierungswett-
bewerbs der darin gestellten Aufgabe sowie der Entscheidung des Preisgerichts und der
Vorhabenträgerin. Zur Zukunftsfähigkeit des Gebäudes formulierte die Aufgabenstellung
Anforderungen an die Gebäudehülle und die Gebäudetechnik sowie die Begrünung und die
Starkregenvorsorge. Für die städtebauliche Planung wurde dem Einfügen in den historischen
Gebäudebestand der Umgebung eine besondere Priorität eingeräumt. Die Vorhabenträgerin
ist zudem dem wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel und der Beiträge der
Studierenden verpflichtet.
Mit dem Einfügen in den städtebaulichen Kontext, einer Gliederung der Gebäude in langfristig
nutzbare und je nach Anforderung auch modifizierbare Einheiten, sowie eine im weiteren
Planungsprozess zu treffende Auswahl nachhaltiger Materialien und Konstruktionen, ist die
Planung auf dem Stand der Technik zukunftsorientiert und im Sinne einer auf Grund der
Qualität überdurchschnittlich langen Lebensdauer nachhaltiger und zukunftsfähiger, als dies
vielleicht durch das äußere Erscheinungsbild anmutet. Vielmehr hält sich das Äußere zurück,
so dass es sich harmonisch in die durch historische Gebäude geprägte Umgebung einfügt.
Äußerung 5:
Fünf Äußerungen plädieren für einen Erhalt der bestehenden Bebauung und halten eine
Sanierung für ausreichend.
Stellungnahme zu 5:
Eine Sanierung der bestehenden Gebäude mit dem Ziel einer verlängerten Nutzung wurde
durch das Studierendenwerk geprüft. Gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen als
Fördergeber wurde die Entscheidung für einen Ersatzneubau begründet. Für eine weitere
Nutzung wären erhebliche Aufwendungen für die Gebäudetechnik, den Brandschutz und die
energetische Sanierung erforderlich. Ein barrierefreier Umbau ist auf Grund der
unterschiedlichen Gebäudestrukturen der Bauten an der Lennéstraße und der Nassestraße
letztlich nicht realisierbar. Weiter spricht die Lärmeinwirkung der Bahnlinie auf das
Studierendenwohnheim an der Kaiserstraße gegen einen Erhalt dieser Nutzung an dieser
Stelle. Ein passiver Lärmschutz ist zwar mit einem entsprechenden technischen Aufwand
möglich, für Einraumwohnungen an der der Bahn zugewandten Seite aber wegen der
Einschränkung der Wohnnutzung nicht vertretbar.
Auch unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit ist die Entscheidung für einen Ersatzneubau
richtig, da die zu erwartende Nutzungsdauer des sanierten Gebäudes deutlich unter der eines
Neubaus liegt.
Äußerung 6:
Fünf Äußerungen bezeichnen den Entwurf als zu massiv. Er zerstöre die Südstadt und bringe
Unruhe in den Innenhof. Es sollten nicht mehr Studentenzimmer geschaffen werden und man
hätte die Bürger involvieren sollen, bevor die Planungen beschlossen wurden.
Stellungnahme zu 6:
 Entwurf
Die Lage eines Teils der Gebäude im Innenbereich des Straßengevierts sowie deren
kompakte Baumasse ist bereits in den bestehenden Gebäuden des Studierendenwerkes
angelegt. Auf historischen Aufnahmen der 30er Jahre ist ebenfalls bereits eine solcheSeite 12 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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Baustruktur erkennbar. Zudem ist sichtbar, dass die straßenbegleitende Blockrandbebauung
in diesem Bereich seit der Gründungsphase des Quartiers nie geschlossen wurde.
Aus dem Jahr 1943 liegen Pläne vor, die auf dem Plangrundstück zwei Häuser der Kinderklinik
Lennéstraße, eine Polyklinik und die Mensa academica (Studierendenwerk) zeigen. Eine
solche Integration von Funktionsgebäuden oder Fabriken in die Quartiere der
Jahrhundertwende war üblich und wurde auch in der Stadt Bonn an verschiedenen Stellen
realisiert. Dabei sind öffentlich Gebäude, wie z.B. Kirchen, trotz ihres abweichenden Maßstabs
und gegebenenfalls abweichenden Struktur keine Fremdkörper, sondern Teile des Gebietes
und des Stadtquartiers. Der ausgewählte Entwurf bleibt innerhalb des durch die Bauhistorie
und die gegenwärtige Nutzung geprägten Maßstabs.
Eine Zerstörung des Quartiers oder der Südstadt insgesamt ist nicht zu erkennen. Vielmehr
führt der Ersatzneubau des Studierendenwerkes die Nutzungsmischung fort, die von der
Entstehung der Bebauung an über viele Jahrzehnte selbstverständlich war. Ein Stadtquartier
bzw. eine Stadt mit vielfältigen Funktionen und kurzen Wegen ist nur mit einer Mischung an
verschiedenen Gebäudetypen möglich.
Der Innenhof hinter dem Mensagebäude dient derzeit als Wirtschaftshof und Stellplatzanlage.
Beide Nutzungen sollen zukünftig unterirdisch untergebracht werden. Damit entfallen zunächst
Störungen in diesem Bereich. Darüber hinaus werden bestehende Nebengebäude
abgebrochen. Die an Stelle dieser Nutzungen geplante Grünfläche wird dem Mensagebäude
zugeordnet und soll als Garten genutzt werden. Zum Durchgang an der Nassestraße ist mit
dem überdachten Säulengang eine Schwelle vorgesehen, die den Garten als privaten Raum
markiert. Die bisherige Nutzung wird also eher aus dem Innenbereich des Straßengevierts
zurückgezogen. Es wird davon ausgegangen, dass die an ihrer Stelle vorgesehene
Gartennutzung adäquat zum Charakter des Quartiers erfolgt.
Im Umfeld der Universität besteht ein dringender Bedarf an Wohnraum für Studierende, den
diese auch bezahlen können. Zudem werden durch den Ersatzneubau lediglich diejenigen
Wohneinheiten wieder entstehen, die auch heute bereits vorhanden sind.
 Frühzeitige Information der Nachbarschaft
Die unmittelbare Nachbarschaft wurde frühzeitig von den Plänen des Studierendenwerkes
informiert. Anregungen und Bedenken der Nachbarschaft sind bereits in die Auslobung
eingeflossen. Die Ergebnisse des Wettbewerbs wurden öffentlich ausgestellt. Die Planung
liegt bisher lediglich als Antrag des Studierendenwerkes auf Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vor. Die Bezirksvertretung Bonn hat darauf die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen, die mit der Auslegung und der
Informationsveranstaltung durchgeführt wurde.
Äußerung 7:
Eine Äußerung hält die überdachte Wegeverbindung zwischen der Mensa an der Lenéestraße
und den Servicegebäuden an der Kaiserstraße für überflüssig.
Stellungnahme zu 7:
Der vorgesehene überdachte Säulengang verbindet die Mensa an der Lennéstraße mit dem
Verwaltungsgebäude an der Kaiserstraße. Da diese beiden Nutzungen eng miteinander
verknüpft sind, sollen sie mindestens mit einem wettergeschützten Weg verbunden werden.
Dieser soll nicht durch die Tiefgarage bzw. das Kellergeschoss führen. Mit der geplanten
Überdachung kann dies erfolgen, ohne einen baulichen Riegel zu erzeugen. Gleichzeitig wird
mit dem überdachten Bereich eine Schwelle geschaffen, die den privaten Charakter des weiter
innen liegenden Gartens anzeigt und so den Nutzerkreis deutlich abgrenzt. Wegen dieser
sinnvollen Funktionen soll der Verbindungsgang ermöglicht werden.Seite 13 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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Äußerung 8:
Der Fluchtweg der Tanzschule sei zu beachten. Abgerissene Hauswände seien durch eine
Mauer zu ersetzen
Stellungnahme zu 8:
Der von der Tanzschule an der Kaiserstraße als zweiter Rettungsweg genutzte Weg ist derzeit
über eine zivilrechtliche Vereinbarung mit Zustimmung des Studierendenwerks Bonn
gesichert. Die Planung lässt weiterhin einen zweiten Rettungsweg zu. Das Bauordnungsamt
strebt an, den zweiten Rettungsweg über eine Baulast zu sichern.
C) Mobilität und ruhender Verkehr
Äußerung 9:
Es werden überdachte, funktionale Stellplätze für Fahrräder angeregt. Stromanschluss für
E-bikes sei zu beachten. Fahrradstellplätze vor dem Eingang des Cafes seien zu bedenken
Stellungnahme zu 9:
Der Radverkehr und die hierfür notwendige Infrastruktur sind wesentlicher Teil des
Mobilitätskonzepts für den Ersatzneubau. Neben der im Durchführungsvertrag zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu vereinbarenden Zahl der Fahrradabstellplätze
werden auch weitere Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs wie Überdachungen und
Ladeanschlüsse vorgesehen.
Äußerung 10:
Vielfach wird eine generelle Reduzierung der Stellplätze in der Tiefgarage gefordert. Die
Notwendigkeit einer Tiefgarage wird für dieses Wohngebiet nicht gesehen bzw. ein
Tiefgaragengeschoss für ausreichend erachtet. Dies wird zum Teil damit begründet, dass die
aktuell bestehende Tiefgarage des Studierendenwohnheims nicht ausgelastet ist.
Stellungnahme zu 10:
Bei der geplanten Tiefgarage wurde bereits auf Grund der vom Gutachter ermittelten
Mobilitätskennziffern ein gegenüber den Regelannahmen im Bauordnungsrecht reduzierter
Stellplatzschlüssel angesetzt. An Stelle von rund 90 nachzuweisenden Stellplätzen nach der
Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung erachtet der Gutachter – je nach Maßnahmen
der Mobilitätsbeeinflussung - lediglich 46 bis 56 Stellplätze als notwendig. Eine weitere
Reduzierung der Stellplätze würde zu einem ersatzlosen Abbau bisher vorhandener
Stellplätze führen. Das Studierendenheim Kaiserstraße 47 besitzt eine Tiefgarage, deren
bauordnungsrechtlich den Wohnungen zugeordneten Stellplätze kostenpflichtig sind. Bis zur
Offenlage wird geprüft, inwieweit bei der Beurteilung der Anzahl der Stellplätze die hier zur
Verfügung stehenden Stellplätze mit in die Betrachtung einbezogen werden können.
Zur Unterbringung der Anlieferung und der geplanten Pkw- Stellplätze ist lediglich ein
einzelnes Untergeschoss erforderlich.
Anmerkung: Im Rahmen der zur Offenlage erneut durchgeführten Verkehrsuntersuchung und
des Mobilitätskonzeptes wurde die Tiefgarage der Kaiserstraße 47 mit in die Berechnung
einbezogen. Die geplante Tiefgarage des Neubaus wurde auf ein Geschoss zurückgenommen
und die Tiefgarage im Gartenbereich reduziert.
Äußerung 11:
Bei einer 2-geschossigen Bebauung in die Tiefe wird davon ausgegangen, dass ins
Grundwasser hinein gebaut wird. Es werden Schäden an den denkmalgeschützten Häusern,Seite 14 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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insbesondere feuchte Keller in diesen Häusern, befürchtet. Zudem sei vorab zu prüfen, welche
Auswirkungen das 2. Tiefgaragengeschoss auf die umliegenden Freiflächen, den
Baumbestand und die GärtenMitarbeiter habe.
Stellungnahme zu 11:
Die Planung sieht nach der Überarbeitung des Wettbewerbsentwurfs lediglich ein
unterirdisches Geschoss für die Tiefgarage und die Anlieferung vor. In einzelnen Abschnitten
wird durch einen Zwischenboden eine zweite Ebene erzeugt, um Technik- und Nebenräume
unterzubringen. Damit liegt die Bauwerkssohle nunmehr bis auf einen Sumpf im Bereich des
geplanten Fettabscheiders oberhalb des maximal zu erwartenden Grundwasserstands. Dieser
beträgt nach dem Pegelhöchststand der ca. 150 m in südwestlicher Richtung entfernten
Grundwassermessstelle „073517719 - SWB HKW KARLSTR 3“ von 49,93 mü.NHN (2002).
Anhand der Erkundungsbohrungen auf dem Grundstück des Studierendenwerkes lässt sich
ein Grundwasserstand zum Zeitpunkt der Untersuchung von 9 m bis 10 m unter Flur ableiten.
Das Erdgeschossniveau ist in Anpassung an die Höhe der Lennéstraße mit 57,70 mü.NHN
festgelegt. Der Ladehof der Anlieferung hat eine Tiefe von 6,45 m zuzüglich 0,70 m
Bodenkonstruktion. Insgesamt liegt damit die Gründungssohle des tiefsten Abschnitts der
Tiefgarage bei 50,55 mü.NHN. Der im Baugrundgutachten unter Berücksichtigung eines
Sicherheitszuschlags von 1,00 m angegebene Bemessungswasserstand ist maßgeblich für
die Baugrubenplanung und die Bauwerksabdichtung; nicht jedoch für eine Beeinflussung des
Grundwasserleiters durch das Bauwerk.
Grundsätzlich sind auf Grund des Maßstabes der Bebauung und der geologischen
Bedingungen der Gründungssohle keine kritischen Auswirkungen auf die Nachbarbebauung
und die Vegetation zu befürchten.
Für das Einbringen von Bohrpfählen wird eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der UWB
beantragt. Dabei werden Wasserrechte Dritter berücksichtigt.
Äußerung 12:
Es wird befürchtet, dass mehr Tiefgaragenstellplätze trotz Klimanotstand noch mehr Autos in
die Innenstadt bringen, obwohl das Gebiet gut an den ÖPNV angeschlossen sei. Es sollten
keine Anreize für mehr Autos und LKWs geschaffen werden. Fuß- und Radverkehr sei zu
fördern und ein zukunftsträchtiges Verkehrskonzept zu erstellen.
Stellungnahme zu 12:
Die Zahl der Stellplätze auf dem Grundstück des Studierendenwerkes wird mit dem
Ersatzneubau nicht verkehrsrelevant erhöht. Wie in der Stellungnahme zur Äußerung Nr. 10
ausgeführt, wurde bereits ein bedarfsgerechter Stellplatzschlüssel unter Ansatz von
Fördermaßnahmen für eine nicht auf den privaten Pkw- gestützte Mobilität ermittelt und
angesetzt.
Äußerung 13:
Es wird gefragt, wohin die Abluft der Tiefgarage gehe.
Stellungnahme zu 13:
Die Tiefgarage ist nicht mit einer mechanischen Lüftung auszustatten und entsprechend ohne
zentrale Abluft vorgesehen. Die verteilte Be- und Entlüftung erfolgt über Licht- und
Luftschächte, die mit einem Abstand von jeweils < 20 m über die Außenhülle der Garage
verteilt werden.Seite 15 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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Äußerung 14:
Drei Äußerungen beschäftigen sich mit der Parksituation der jetzigen Anwohner. Anwohner-
stellplätze sollen erhalten bleiben und es wird angezweifelt, dass eine Entspannung der
Verkehrs- und Parksituation eintritt.
Stellungnahme zu 14:
Durch den Ersatzneubau des Studierendenwerkes werden keine Flächen von öffentlichen
Stellplätzen beansprucht. Mit dem Vorhaben wird ein bedarfsgerechter Stellplatznachweis für
das Vorhaben geführt und die Stellplätze werden dem Vorhaben eindeutig zugeordnet. Über
die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der Stellplätze wird einer Verdrängung von
Parkplatzsuchenden in die umgebende Nahbarschaft vorgebeugt. Eine Entspannung der
Stellplatzsituation im umgebenden Quartier ist unabhängig vom Ersatzneubau des
Studierendenwerkes nur dann zu erwarten, wenn sich das Mobilitätsverhalten ändert bzw. die
Zahl der auf die Bewohnerschaft zugelassenen Pkw verringert.
D) Klimaschutz und Natur
Äußerung 15:
In sechs Äußerungen wird der Wunsch nach dem Erhalt des Baumbestandes geäußert. Zwei
Äußerungen sehen in der Fällung der Bäume und einer zusätzlichen Versiegelung als weitere
Begünstigung des Klimanotstandes. Es wird vermutet, dass eine Neuanpflanzung von
Bäumen wegen der Tiefgarage und der Grundwasserveränderung nicht möglich sei.
Stellungnahme zu 15:
Auf dem Baugrundstück sind 7 Bestandsbäume zu fällen. Die Bäume welche unter die
Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fallen, sind gemäß dieser Vorschrift entsprechend zu
ersetzen. Nach den Vorschlägen der beauftragten Landschaftsarchitekten sollen innerhalb der
Freiflächen Rasenflächen und Staudenbeete mit einzelnen Solitärgehölzen angelegt werden.
Die Ersatzpflanzungen sind im Rahmen des Fällantrags mit Vorlage des Bauantrags
darzulegen.
Für die Herstellung der Tiefgaragenzufahrt an der Kaiserstraße ist das Fällen eines
städtischen Baumes erforderlich. In Abstimmung mit der Stadt Bonn wird ein möglichst naher
Standort für eine Ersatzpflanzung im öffentlichen Raum gefunden.
Eine zusätzliche Versiegelung ist nicht vorgesehen. Zukünftig entfallen Nebengebäude und
der Wirtschaftshof. Die Unterbauung eines Teils der heutigen Hofflächen mit einer intensiv
begrünten Tiefgarage verminderten den bisherigen Eingriff in den Naturhaushalt. Das
Anpflanzen von Bäumen wird bei der Planung der Tiefenlage und der Bemessung der
Substratstärken zwischen einem und drei Metern auf der Garagendecke berücksichtigt.
Von einer Grundwasserveränderung auf Grund des Ersatzneubaus ist nicht auszugehen,
weshalb auch hieraus keine Einschränkung für die Anpflanzung von Bäumen resultiert.
Äußerung 16:
Es wird angeführt, dass durch die Bebauung eine Frischluftschneise entfällt.
Stellungnahme zu 16:
Der geplante Ersatzneubau nimmt die Konturen der bestehenden Gebäude auf. Das
Mensagebäude wird als einziges um etwa 5,50 m nach Süden erweitert. Für das Gebäude an
der Kaiserstraße wird die Gebäudetiefe lediglich auf die Tiefe der südlichen Nachbarbebauung
angehoben. Eine Lüftungsschneise wird damit nicht berührt. Der Abstand der Gebäude an der
Nassestraße bleibt unverändert.
Gleichzeitig wird das heute viergeschossige Mensagebäude an der Gartenseite um rund zwölf
Meter verkürzt, wodurch auch die dort teilweise vorhandene Grenzbebauung zu Gunsten vonSeite 16 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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Frei- und Abstandsflächen aufgegeben wird. Das bestehende Nebengebäude und asphaltierte
Flächen im Gartenbereich werden abgebrochen und entfernt, was sich ebenfalls positiv auf
die Durchlüftung auswirkt.
Äußerung 17:
Der Schutz der bestehenden Flora und Fauna wird ebenso gefordert wie die öffentliche
Auslegung des Artenschutzgutachtens.
Stellungnahme zu 17:
Auf Grund der bestehenden dichten Bebauung und der Befestigung praktisch aller
Grundstücksfreiflächen befinden sich auf dem Grundstück - mit Ausnahme der durch Satzung
der Stadt Bonn geschützten Bäume - keine schutzwürdigen Pflanzenbestände. Ebenso sind
keine Brut- oder Nahrungsbiotope vorhanden, die mit Rücksicht auf die Fauna zu schützen
wären.
Das Gutachten zur Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetzt
BNatSchG (Artenschutzprüfung) ist Teil der Unterlagen zur öffentlichen Auslegung.
Äußerung 18:
Eine Fassadenbegrünung wird angeregt.
Stellungnahme zu 18:
Fassadenbegrünungen wirken sich grundsätzlich positiv auf das Kleinklima aus und sind auch
gestaltendes Element einer Fassade. Der Siegerentwurf fügt sich mit seiner klaren
Fassadengestaltung verträglich in die bauliche Struktur der Gründerzeitbauten in der Südstadt
ein und verzichtet zur Betonung dieser ausgewählten Architektursprache bewusst auf die
Anlage von Fassadenbegrünungen.
Äußerung 19:
Schutz vor Starkregen sollte Berücksichtigung finden.
Stellungnahme zu 19:
Mit dem Vorhaben werden mehr als 800 m² überbaut. Damit ist nach DIN 1986 im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens ein Überflutungsnachweis für ein 30- jähriges Regeereignis
vorzunehmen und eine Gefährdungsbetrachtung für ein 100 –jähriges Ereignis durchzuführen.
Niederschlagswasser, das gemäß der Auslegung der öffentlichen Kanalisation im Starkregefall
nicht aufgenommen werden kann, ist auf dem Baugrundstück zurückzuhalten.
Die geplante Dachbegrünung und die Gestaltung der Gartenflächen sind in das Konzept zur
Starkregenvorsorge einbezogen.
E) Thema Licht- und Lärmimmissionen
Äußerung 20:
Von Nachbarn wird gefordert, die Lichtemission im Innenbereich zu beschränken, um die
Privatsphäre zu schützen und die Fledermäuse nicht zu vertreiben.
Stellungnahme zu 20:
Der geplante Ersatzneubau des Studierendenwerkes soll an die Stelle der bestehenden
Bebauung treten. Diese weist, ebenso wie die geplante Bebauung, in allen Fassaden Fenster
auf. Die derzeit etwa zur Hälfte geschlossene Südfassade der Mensa wird um rund acht Meter
nach Norden aus dem Gartenbereich heraus verlegt (s. auch Stellungnahme zur Äußerung
16).Seite 17 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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Für eine besondere einseitige Beschränkung des Studierendenwerks in Bezug auf die
Beleuchtung und die Ausbildung von Fenstern des Ersatzneubaus besteht keine Begründung.
Die hinter der Forderung erkennbare Annahme eines Wohngebietes, das vor den
Auswirkungen einer gebietsfremden Nutzung geschützt werden muss, entspricht weder
historischen Entwicklung des Quartiers noch der gegenwärtigen Gebietsstruktur.
Wie auch in der Stellungnahme zur Äußerung 6 dargelegt, handelt es sich bei den öffentlichen
Einrichtungen in den Stadtquartieren der vorletzten Jahrhundertwende trotz des
abweichenden Gebäudemaßstabs und des erweiterten Nutzungsspektrums nicht um
Fremdkörper. Vielmehr sind diese Einrichtungen Teil der gesamtstädtischen Infrastruktur und
des städtischen Lebens, die von Anfang an innerhalb der zu entwickelnden Baugebiete
Berücksichtigung gefunden haben.
Der Einfluss von Lichtemissionen oder Lichtverschmutzung auf Fledermäuse wurde bisher auf
Außenbeleuchtung hin untersucht sowie auf den Einfluss der künstlichen Beleuchtung von
Fledermausquartieren z.B. bei der Effektbeleuchtung von Kirchtürmen.
Planungsempfehlungen zum Schutz von Fledermäusen konzentrieren sich auf Maßnahmen
an den Lichtquellen im Außenbereich und hier auf die Quartiere, die Jagdlebensräume und
die Flugkorridore. Planungsempfehlungen bezüglich der allgemeinen, flächenhaften
Leuchtdichte und zur Abschattung von Innenbeleuchtungen zum Schutz von Fledermäusen
sind hingegen nicht bekannt. Nach den Ergebnissen der Artenschutzprüfung weist das
Plangebiet keinen als Fledermausquartier geeigneten Standort auf. Das Plangebiet besitzt
heute allenfalls Bedeutung als Teil des Nahrungshabitats. Das Erfordernis einer
entsprechenden textlichen Festsetzung wird hier folglich nicht gesehen. Zum Schutz der
Insekten wird jedoch im Bebauungsplan ein Hinweis zur Verwendung von
insektenfreundlichen Leuchtmittel aufgenommen.
Äußerung 21:
In etlichen Stellungnahmen wird das Thema Lärm aufgegriffen. Man sieht Lärmbelästigung
durch Außengastronomie und den Campusgarten voraus. „Biergarten- oder Partyflächen“
werden nicht gewünscht, Drogenhandel befürchtet.
Stellungnahme zu 21:
Auch zum Themenbereich der Lärmemission gelten die in den Stellungnahmen zu den
Äußerungen 16 und 20 dargelegte Argumentation, dass es sich bei der Wohnbebauung und
den Gebäuden der Mensa um ein Stadtquartier handelt, zu dem das Studierendenwerk als
Bestandteil der städtischen Versorgung und des städtischen Lebens dazugehört. Die mit dem
Garten südlich der Mensa verbundenen Öffentlichkeit ist daher Bestandteil des dazugehörigen
städtischen Lebens. Es sei hier auch erwähnt, dass auch in einem Allgemeinen Wohngebiet,
wonach das Plangebiet derzeit zu beurteilen ist, Schank- und Speisewirtschaften mit
Außengastronomie grundsätzlich zulässig wären. Gleichwohl würde sich eine
Außengastronomie nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (Baunutzungsverordnung) als unzulässig
erweisen, wenn von ihr Belästigungen und Störungen ausgehen, die in dessen Umgebung
unzumutbar und deshalb rücksichtslos für die Umgebung sind. Regulierungen, wie
Öffnungszeiten, werden im Baugenehmigungsverfahren getroffen.
Das Freiraumkonzept des Ersatzneubaus des Studierendenwerks sieht für den größten Anteil
der Freiflächen eine Gartennutzung mit Bänken als Ruhemöglichkeiten vor. Im Vorgarten an
der Lennéstraße sowie an der Südfassade der Mensa ist eine Außenbestuhlung möglich. Dem
Wohngebäude mit den Studierendenwohnungen im zentralen Bereich des Neubaus sind keine
eigenen Freiflächen zugeordnet. Ein Biergarten ist nicht geplant.
Die Hofflächen der bestehenden Gebäude sind heute bis an die Nachbargrenzen des
Grundstücks des Studierendenwerks bzw. die daran angebauten Nebengebäude öffentlich
zugänglich. Hier bestehen bisher keine Beschwerden über Drogenhandel oder -konsum. Mit
der Abgrenzung des Gartenbereichs durch den überdachten Säulengang entsteht eine
deutlich erkennbare Schwelle, die einen privaten Raum anzeigt. Da dieser Garten beiSeite 18 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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geschlossener Mensa lediglich einen einzigen Zugang aufweist, ist er mangels Flucht- und
Versteckgelegenheiten für illegale Aktivitäten nur sehr schlecht geeignet. Neben der geplanten
baulichen Ausbildung und Gestaltung der Gebäude können auch Verbote,
Überwachungskameras oder Zäune eingesetzt werden, wenn sich aus der Nutzung des
Gartens für illegale Handlungen eine Gefahr und damit ein Bedarf ergibt.
Äußerung 22:
Es wird angeregt, die Einsehbarkeit in die privaten Nachbargärten zu vermeiden und keine
Balkone und Dachterrassen ins Innencarée zu bauen
Stellungnahme zu 22:
Balkone sind weder für die Studierendenwohnungen vorgesehen, noch für die übrigen
Gebäude. Nach der Überarbeitung des Wettbewerbsentwurfs verbleiben zwei Dachterrassen
im 4. Obergeschoss: im Anschluss des Mensagebäudes an das Studierendenwohnheim und
in Angliederung an den Loungebereich des Mensagebäudes Richtung Lennéstraße. Die
Terrassen sind jeweils zurückgesetzt in Form einer Loggia durch die Wandflächen des
Gebäudes eingefasst. Die Terrasse im Anschluss an das Gebäude Kaiserstraße 59 ist im
Rahmen der Überarbeitung des Wettbewerbsentwurfs entfallen.
Ähnlich, wie Lichtemissionen und Geräuscheinwirkungen ist aber auch die Einsicht von einem
Grundstück und seinem Gebäude auf das Nachbargrundstück und dessen Bebauung
innerhalb eines dicht bebauten Stadtquartieres üblich und bei mehrgeschossiger Bebauung
auch nicht zu vermeiden. Dies verstärkt sich regelmäßig im Bereich von Eckbebauungen, wo
die Gartenseiten im Winkel zueinanderstehen. Gemessen an der gesamten Fassadenlänge
der geplanten Gebäude sind Zahl und Größe der Freisitzbereiche bereits minimiert. Eine
weitere Beschränkung von Terrassenflächen ist nicht erforderlich, um eine gebietsverträgliche
Bebauung zu gewährleisten. Soweit eine öffentliche oder halböffentliche Nutzung der
Dachterrasse erfolgt, können, soweit erforderlich, Regelungen im Baugenehmigungsverfahren
erfolgen.
F) Bauphase
Äußerung 23:
Etliche Bewohner der Nachbarhäuser befürchten Schäden an Straßen und Häusern während
der Bauphase. Sie wünschen ein Beweissicherungsverfahren und fordern ein
Entschädigungsverfahren, dass nicht zu Lasten der Bewohner geht.
Stellungnahme zu 23:
Das Studierendenwerk wird den potenziell betroffenen Eigentümern ein Beweissicherungs-
verfahren vor Beginn der Bauarbeiten anbieten. Bei Zustimmung zur Begutachtung durch
einen Sachverständigen erhalten die Eigentümer eine Ausfertigung des Gutachtens. Eine
pauschale Erklärung der Übernahme von Schäden durch das Studierendenwerk kann nicht
erfolgen, da der Verursacher des jeweiligen Schadens für diesen auch haftbar ist. Eine Haftung
oder Mithaftung des Studierendenwerkes selber kommt beispielsweise für Schäden in Frage,
die sich aus den Risiken der Baumaßnahme an sich ergeben, obwohl die Arbeiten fehlerfrei
ausgeführt wurden.
Äußerung 24:
Es wird danach gefragt, wie die Baustellenlogistik in diesem engen Baugebiet umgesetzt
werden soll.
Stellungnahme Zu 24:
Um den Ersatzneubau des Studierendenwerkes realisieren zu können, werden zunächst die
bestehenden Gebäude abgebrochen. Damit entfallen auch alle Fahrbewegungen der Nutzer,Seite 19 von 93

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deren Stellplatzbedarf sowie der Lieferverkehr der Mensa. Dies schafft sowohl Reserven im
öffentlichen Straßenraum als auch Flächen auf dem Grundstück. Dennoch bleibt die
Einrichtung der Baustelle eine schwierige Aufgabe, die insbesondere bis zur Herstellung der
Untergeschossdecken eine hohe Koordination des Baubetriebes verlangt. Diese kann erst mit
der Baugrubenplanung und der Disposition des ausführenden Unternehmers geleistet werden.
Für die Zu- und Abfahrt der Baustelle mit LKW ist bei heutigem Stand der Verkehrsführung
eine Zufahrt von Süden über die Kaiserstraße und eine Abfahrt über Kaiserstraße/ Am
Hofgarten zur Adenauerallee (B9) zu erwarten.
Äußerung 25:
In der Bauphase sollten keine Bauarbeiten an Samstagen durchgeführt werden bzw. erst nach
10:00 beginnen.
Stellungnahme zu 25:
Was den Nachbarn als Lärmbelastung zugemutet werden kann, beurteilt sich bei Baulärm
grundsätzlich nach § 22 BImSchG i.V.m. der auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 BImSchG
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm -
Geräuschimmissionen - (AVV Baulärm) vom 19. August 1970.
Die Betriebszeit von Geräten und Maschinen im Freien in Wohngebieten ist in § 7 der 32.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV geregelt. Danach dürfen Geräte und
Maschinen nicht im Freien betrieben werden:
- an Sonn- und Feiertagen sowie
- an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr
Besonders laute Maschinen dürfen zusätzlich nicht betrieben werden
- in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis
20.00 Uhr.
Der Samstag gilt als Werktag. Der Schutz der Nachtruhe erstreckt sich nach dem
Landesimmissionsschutzgesetz NRW auf die Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr. Arbeiten sind auch
während der Nacht zulässig, sofern bestimmte Immissionspegel nicht überschritten werden.
Der Wunsch, neben den Sonn und Feiertagen auch am häufig arbeitsfreien Samstag keinen
Störungen durch Baulärm in der eigenen Wohnung ausgesetzt zu sein, ist nachvollziehbar.
Auf der Seite der Vorhabenträgerin steht dem jedoch entgegen, dass ein Eingriff in die Planung
der Bauzeiten die Organisation des Bauablaufs erheblich erschwert. Zusammen mit der
eingeschränkten Verfügbarkeit verschiedener Unternehmer und Fachbetriebe gefährden
solche Einschränkungen einen termingerechten und wirtschaftlichen Bauablauf.
Gegebenenfalls verlängert sich hierdurch auch die Gesamtbauzeit, wenn Störungen im
Bauablauf nicht durch Ausdehnung der Wochenarbeitszeit aufgefangen werden können.
Pauschale Zusagen des Studierendenwerkes über Einschränkungen der Bauzeiten über den
gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinaus sind daher im eigenen Interesse wie im Interesse
einer Begrenzung der Gesamtbauzeit und der damit verbundenen Beeinträchtigungen der
Nachbarschaft nicht vertretbar.
Üblicherweise sind Lärmbelästigungen aus Baustellenlärm, die im Zuge des Vollzugs eines
Bebauungsplans auftreten, grundsätzlich nicht in die Abwägung einzubeziehen. Derartige
Immissionen sind keine durch den Bebauungsplan bewirkten dauerhaften Nachteile. Im
Rahmen der mit dem Bebauungsplan zu leistenden Konfliktbewältigung wird die Vorgabe
erweiterter Ruhezeiten durch die Stadt Bonn nicht als erforderlich angesehen.
G) Mensa nach der Fertigstellung
Äußerung 26:
Die Belieferung der Mensa sollte nur mit kleinen LKW erfolgen. 12-Tonner sollten nicht in die
Südstadt fahren.Seite 20 von 93

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Stellungnahme zu 26:
Für LKW bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen sind derzeit die geringsten
Mautgebühren zu entrichten. Diese Grenze korrespondiert mit der Gewichtsgrenze der
Führerscheinklasse C1E. Daher ist diese Fahrzeugklasse im Güterverkehr etabliert und stark
verbreitet. Das Gesamtgewicht dieser Fahrzeuge liegt etwa bei 2/3 eines Linienbusses; bei
wesentlich kompakteren Abmessungen.
Weder aus verkehrstechnischer Sicht noch unter dem Aspekt der Lärmemission ist es geboten
oder sinnvoll, die Fahrzeuggröße für die Anlieferung zu beschränken. Die Fahrzeugklasse
wurde vom Studierendenwerk für den Wettbewerb vorgegeben, da hieraus Anforderungen für
die unterirdische Anlieferung entstehen. Die Belastungen des Belieferns für die Nachbarschaft
werden in einem Lärmgutachten nach der TA Lärm untersucht und bewertet.
Äußerung 27:
Es wird eine separate Essensausgabe für Mitarbeiter und Bedienstete der Uni angeregt.
Stellungnahme zu 27:
Die Äußerung betrifft nicht das Bauleitplanverfahren und den Regelungsumfang der
städtebaulichen Planung. Die Anregung wird an das Studierendenwerk als Betreiber der
Mensa weitergegeben.
H) Sonstiges
Äußerung 28:
Es wird eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und deren Veröffentlichung gefordert.
Stellungnahme zu 28:
Im Vorfeld der Planung hat das Studierendenwerk eine Untersuchung der Wirtschaftlichkeit
durchgeführt und dem Land NRW als Fördergeber vorgelegt. Siehe hierzu auch die
Stellungnahme zu Äußerung 5. Das Studierendenwerk stimmt einer Veröffentlichung dieser
Untersuchung und ihrer Ergebnisse im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht zu. Ein
Zusammenhang zwischen dem Bauleitplanverfahren und einer betriebswirtschaftlichen
Berechnung ist nicht erkennbar. Es besteht seitens eines Grundstückseigentümers keine
Verpflichtung zur Optimierung seiner Planung im Hinblick auf einen bestimmten Aspekt.
Grundsätzlich fließen in eine Berechnung der Wirtschaftlichkeit eine Reihe von Parametern
ein, die sich aus Prognosen über die zukünftige Entwicklung ableiten: Zinsentwicklung,
Entwicklung von Energiekosten, Entwicklung von Lohnkosten, Anforderungen an
Gastronomiebetriebe und öffentliche Gebäude und andere. Zusätzlich sind der Wert und die
Lebensdauer der Immobilie nach Durchführung einer Sanierung wie nach Errichtung eines
Ersatzneubaus zu berücksichtigen.
Über die diesbezüglichen Annahmen und Szenarien sind unterschiedliche Meinungen
möglich. Eine Auseinandersetzung um diese Ansätze bliebe jedoch ohne Erkenntnisgewinn
für das Bauleitplanverfahren.
Äußerung 29:
Die rüde Entschädigungspolitik des Studierendenwerks beim KMK-Gebäude wird beklagt und
gewünscht, dass diese im Nassecarrée anders gehandhabt wird.
Stellungnahme zu 29:
Die Äußerung bezieht sich auf den jüngst fertig gestellten Ersatzbau auf dem Grundstück
Kaiserstraße 47 an der Nassestraße zwischen Kaiser- und Riesstraße. Zu Regulierung von
Schäden siehe die Stellungnahme zur Äußerung 23. In den Erörterungen wurden darüberSeite 21 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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hinaus die Beeinträchtigungen durch den Baubetrieb angesprochen, die neben dem Baulärm
und Verkehrsbehinderungen auch Verschmutzungen der Fassaden ausmachte. Hier besteht
die Erwartung, dass das Studierendenwerk von sich aus mit angemessenen Angeboten auf
die Nachbarschaft zugeht. Da der Abbruch und der Neubau von Gebäuden zum üblichen
Gebrauch und zur Nutzung des privaten Grundstücks gehört, sind solche Leistungen nicht
durch den Bebauungsplan zu regeln.
Äußerung 30:
Studenten sollten nach Weisheit gieren und nicht gepampert werden.
Stellungnahme zu 30:
Das Studierendenwerk übernimmt für die Studierenden der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-
Universität Bonn wesentliche Funktionen der Daseinsvorsorge. Die durch das
Studierendenwerk bereitgestellten Dienste im Bereich des Wohnens, der Ernährung, der
Beratung und der Gesundheitsvorsorge sind kein Luxus, sondern entsprechen dem Auftrag,
die notwendige Versorgung für alle zu sozialstaatlich angemessenen Bedingungen zu
gewährleisten. Dies schließt auch den barrierefreien Zugang zu den Angeboten mit ein. Der
geplante Ersatzneubau des Studierendenwerkes stellt keine Überversorgung der
Studierenden dar.
II Schriftliche Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren der
Öffentlichkeit im Zeitraum vom 15.11.2019 bis 15.11.2019
Grundlage der Beteiligung war der durch die Bezirksvertretung Bonn beschlossene
Vorhabenplan nach dem Stand des Wettbewerbsentwurfs.
Stellungnahme 1 mit Schreiben vom 17.11.2019
Generell stellt sich hier doch die Frage:
Ist diese vom Studierendenwerk geplante massive Konzentration von Mensa, Wohnen und
Verwaltung mit Service im Karre Kaiserstraße, Nassestrasse und Lennestrasse notwendig
bzw. sinnvoll?
Bisher haben Stadt und Universität dezentrale Lösungen (Medizin Venusberg; Chemie & Nat.
wiss/ Endenich; Campus Poppelsdorf usw.) sehr erfolgreich realisiert.
Jetzt soll durch einen vorgezogenen Bebauungsplan das Planungsrecht geändert werden.
Diese Nachverdichtung unseres Wohngebietes verändert unser Viertel dauerhaft zu unserem
aller Nachteil. Das wollen wir nicht.
Daneben sollen attraktive Freibereiche entstehen. Bereits heute ist das Gelände bebaut und
kaum noch freier Platz vorhanden. Muß deswegen so massiert in die Höhe und Tiefe gebaut
werden?
Zu Umweltaspekten, die berücksichtigt werden müssen, habe ich folgende Fragen.
1) Die Bebauung soll bis ins Grundwasser reichen. Wie wirkt sich das auf den
Grundwasserspiegel in unseren anliegenden Gärten mit großem Baumbestand aus?
2) Warum ist ein Bodengutachten noch nicht öffentlich zugänglich?
3) Die beabsichtigte bauliche Verdichtung wird zu einer stärkeren "Erwärmung" des Viertels
führen. Dieser städtische Bereich ist heute schon als problematisch in der Bonner Klimakarte
gekennzeichnet. Wie kann hier eine Verschlechterung des Klimas vermieden werden?Seite 22 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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4) Warum müssen 75 Tiefgaragenplätze gebaut werden, wo doch z.Z. in dem angrenzenden
Studentenheim nur ein Platz besetzt ist? Herr Huber sagte mir, daß er lieber weniger Garagen
bauen würde.
5) Warum sollen so viele Bäume auf der Lennéstrasse wegen des neuen großen Eingangs zur
Mensa und wg. der Außengastronomie gefällt werden? (s.a. Planung) Soll der Kahlschlag wie
am Arithmeum, auf der Lennéstrasse weiter fortgesetzt werden? Der Name Lenné sollte
eigentlich eine Verpflichtung für alle sein! Die Lindenbäume schaffen doch auch ein sehr
angenehmes und erträgliches Klima für die Bürger und Studenten.
6) Wie wirkt sich dieses Bauvorhaben auf die Biosphäre (Artenvielfalt von lnsekten: Schmet-
terlinge / Pflanzen / Tieren: lgel / Fiedermäuse / Vögel) in den Gärten der anliegenden Häuser
aus? Gibt es dazu ein Gutachten?
7) Schon heute gibt es z.B. bei Inversionswetterlagen eine nicht unerhebliche und leider sehr
gut wahrnehmbare Geruchsbelästigung durch die Abluft der Mensa- Küchen. Wie sehr wird
diese zunehmen?
Zwei große Problemfelder dieses geplanten Vorhabens sind
A) die Lärmbelästigung und
B) der Verkehrsfluß
sowohl während der Abriß- und Bauphase, als auch dann nach dessen Realisierung.
8) Welche Lärmgutachten liegen vor? Wie wird die Beeinträchtigung der Anwohner
geringgehalten? Welche Lärmwerte sind zu erwarten?
9) Wie wird garantiert, daß es für uns Anwohner immer eine gute Anfahrt / Zugänglichkeit zu
unseren Grundstücken gibt?
Abwägung und Begründung zu Stellungnahme Nr. 1
Das Nutzungskonzept des Ersatzneubaus entspricht den derzeit am Standort Nassestraße
angesiedelten Nutzungen des Studierendenwerkes. Diese Nutzungen stellen lediglich einen
Teil der über das Stadtgebiet verteilten Einrichtungen des Studierendenwerkes dar.
Die wiederholt angesprochene Verdichtung bzw. Nachverdichtung und die Befürchtungen,
einer Veränderung des Wohngebietes lassen außer Acht, dass die Verschiebung der
südlichen Gebäudekante des viergeschossigen Mensagebäudes um rund 12 m nach Norden
eine Baumasse von rund 4.000 m³ aus dem Gartenbereich entfernt und die bestehende
Grenzbebauung zum Grundstücken Kaiserstraße 63 aufgegeben wird. Zusätzlich entfallen mit
dem rund 150 m² großen Nebengebäude im zukünftigen Garten etwa 500 m³ umbauter Raum.
Verdichtet wird die Nutzung dagegen lediglich durch Anpassung der Gebäudetiefe an der
Kaiserstraße an die Tiefe der südlichen Gebäude sowie der Verbreiterung des überwiegend
viergeschossigen Verbindungsbaus zwischen der Lennéstraße und dem bestehenden
Mensagebäude um weniger als 6,00 m. Hinzu kommt eine Anpassung der Gebäudehöhen
bzw. der Dachausbildung. Eine Intensivierung der Nutzung ist mit dem Vorhaben nicht
verbunden. Die befürchtete Veränderung des Wohngebietes zum Nachteil des Quartiers ist
damit nicht begründet.
Die mit Gebäuden überstellte Fläche auf dem Grundstück des Studierendenwerkes wird für
den Ersatzneubau definitiv reduziert. Zusätzlich werden die Nutzungen des Wirtschaftshofes
und der Stellplatzanlagen in das Untergeschoss verlagert, so dass Flächen entsiegelt und
begrünt werden können. Die Unterbauung des Gartenbereiches durch das Garagengeschoss
wird durch die Begrünung auf der Garagendecke kompensiert.
Eine massierte Bebauung in die Tiefe findet – ausgehend vom bestehenden Gebäuden des
Studierendenwerkes nicht statt. Die geplante Gebäudehöhe ist u.a. durch die bestehenden
Gebäude mit mehr als 13 m Höhe zuzüglich Technikaufbauten bis über 75 mü.NHN
vorgeprägt. Sie ergibt sich bautechnisch aus den für die öffentliche Nutzung erforderlichenSeite 23 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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Raumhöhen und den zur Unterbringung des Tragwerkes und der haustechnischen Anlagen
erforderlichen Geschosshöhen. Schließlich ist eine Verdichtung in der vertikalen aber auch
städtebaulich sinnvoll, um größere und höherwertige Freibereiche zu erhalten.
Zu 1. Zur Auswirkung auf den Grundwasserspiegel siehe Stellungnahme zu Äußerung 11.
Zu 2. Zur Vorbereitung des Wettbewerbes wurde eine orientierende Baugrunduntersuchung
mit einer Sondierung an mehreren Punkten bis in 6,00 m Tiefe durchgeführt. Die
Zugänglichkeit zu diesem ersten Baugrundgutachten wurde im Rahmen der
frühzeitigen Bürgerinformation nicht für erforderlich erachtet. Nach Beauftragung des
Architekturbüros wurde auf Grundlage des überarbeiteten Entwurfs ein neues
Baugrundgutachten mit Datum vom 03.04.2020 erstellt. Dieses Gutachten ist im
Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß §3 Abs. 2 BauGB als Teil der nach
Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen für jede interessierte Bürgerin und jeden Bürger einsehbar.
Zu 3. Die Annahme einer zusätzlichen Erwärmung durch den Ersatzneubau trifft nicht zu.
Zum einen werden mit dem geplanten Gebäude weniger Flächen bebaut und versiegelt
als bisher, zum anderen werden die entsiegelten Flächen und das Dach der Tiefgarage
intensiv, die Dächer der oberirdischen Gebäude mindestens extensiv begrünt. Dies
wird im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt.
Zu 4. Zur Zahl der notwendigen Stellplätze siehe die Stellungnahme zu Äußerung 10.
Zu 5. An der Lennéstraße werden keine Straßenbäume gefällt. Alle vorhandenen Bäume
sind im Lageplan des Wettbewerbsentwurfs korrekt dargestellt.
Zu 6. In Folge der Reduzierung bebauter und versiegelter Flächen sowie der Öffnung einer
Verbindung zum Gartenbereich durch Verzicht auf eine Grenzbebauung verbessert
sich die Biotopsituation im Gartenbereich voraussichtlich deutlich. Zur Beachtung der
Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der
planungsrelevanten Arten während des Abbruchs sowie bei Errichtung und Betrieb des
Ersatzneubaus wurde eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Deren Dokumentation
wird mit dem Offenlageentwurf öffentlich ausgelegt.
Zu 7. Generell ist davon auszugehen, dass die haus- und küchentechnischen Anlagen der
Mensa durch ihre Erneuerung leistungsfähiger werden und das Potential für eine
Geruchsbelästigung geringer wird. Eine wesentliche Steigerung der Zahl
ausgegebener Mahlzeiten ist nicht vorgesehen.
Zu 8. Es liegt zur Offenlage ein Lärmgutachten vor, das den Umgebungslärm durch den
Bahnverkehr und den Straßenverkehr sowie durch die Zufahrt zum Untergeschoss für
die Anlieferung und die Pkw untersucht. Während insbesondere Schutzmaßnahmen
gegen den Bahnlärm an den geplanten Gebäuden erforderlich sind, kann die
Tiefgaragenzufahrt bei Herstellung lärmabsorbierender Wände im Einfahrtsbereich
ohne unzumutbare Beeinträchtigungen realisiert werden. Für die übrigen Aktivitäten
des Studierendenwerkes sind keine Lärmuntersuchungen erforderlich. Emissionen von
haustechnischen Anlagen werden im Baugenehmigungsverfahren auf die konkret zur
Installation ausgewählten Aggregate und Typen geprüft. Resultierende Einzelpegel
sind dem Lärmgutachten differenziert nach Tag- und Nachtstunden zu entnehmen.
Zu 9. Die öffentliche Erschließung der anliegenden Grundstücke wird auch während der
Baumaßnahmen durchgehend gewährleistet. Sondernutzungen der öffentlichen
Straßen und Gehwege sind bei der Stadt Bonn zu beantragen und werden nur soweit
genehmigt, wie es die Belange der Öffentlichkeit und der Anwohner zulassen. Bei
unabwendbaren Beeinträchtigungen muss mindestens die fußläufige Erreichbarkeit
und die Erreichbarkeit für Hilfs- und Rettungsfahrzeuge gewährleistet bleiben. Das
Warten von Lkw auf das Be- und Entladen kann auch bei begrenzter
Flächenverfügbarkeit auf dem Baugrundstück nicht auf den öffentlichen StraßenSeite 24 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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erfolgen. Daher erfolgt eine Steuerung der An- und Abfahrt per Funk über den
Baubetrieb.
Stellungnahme 2 mit Schreiben vom 25.11.2019
Auf der Baustelle sollte nur Montag bis Freitag zwischen 07:00 -18:30 Uhr und Samstag von
08:00 - 16:00 Uhr gearbeitet werden dürfen.
Begründung:
Zusammen mit meiner Mutter und meinen Geschwistern bin ich Eigentümer der Objekte
Nassestraße x, x und x.
Wir unterstützen das Bauvorhaben von Herrn Huber und seinem Team. Wir erleben das
Miteinander mit dem Studierendenwerk als sehr vertrauensvoll und sind besonders dankbar
dafür.
Uns ist wichtig, dass das Bauvorhaben des Studierendenwerks gut vorankommt.
Aus den Gesprächen mit unseren Mietern und von den Äußerungen auf den Informations-
veranstaltungen habe ich mitgenommen, dass das Thema Arbeitszeit sehr bedeutsam ist.
Meine Familie hat das Thema auch immer wieder angesprochen.
Meine Meinungsäußerung sollte bitte als Ausgleich aller beteiligten Interessen aufgefasst
werden. Außerhalb der oben angegebenen Zeiten wird auf einer Baustelle üblicherweise sehr
wenig gearbeitet und das ist auch vermeidbar.
Wir haben bei dem Umbau des Studentenwohnheims auf der Nassestraße erlebt, dass auch
außerhalb der oben angegebenen Zeiten gearbeitet worden ist. Das war auch zulässig, da die
Verwaltung keine Einschränkung gegenüber der üblichen Regelung vorgesehen hatte. Von
den Anwohnern ist das allerdings heftig kritisiert worden, weil es unnötig war und die Anwohner
unverhältnismäßig belastet hatte. Wir hatten das Gefühl, dass wir nicht mehr zu Ruhe kommen
können. Wenn dann etwa am Samstagnachmittag um 16.00 Uhr nach Stunden der Ruhe
plötzlich wieder für Stunden Lärm einsetzt, macht es einen wirklich mürbe und wütend. Über
eine Laufzeit von 3 Jahren ist das bei einer so großen Baustelle mitten im Wohngebiet nicht
auszuhalten.
Sie werden viel Akzeptanz erfahren, wenn Sie den Anwohnern die oben angegebenen
Arbeitszeiten mitteilen können und die Anwohner wissen, dass unter der Woche um 18:30 Uhr
in unserem Wohngebiet wirklich Feierabend ist und am Samstag um 16:00 Uhr für uns das
Wochenende beginnt.
Ich traue Herrn Huber und seinem Architekten-Team um Herrn Professor Jäger zu, dass sie
die Baustelle so koordiniert bekommen, dass innerhalb der oben angegebenen Zeiten alle
Arbeiten ausgeführt werden können ohne, dass es dadurch zu irgendwelchen Verzögerungen
kommt.
Ich würde mich sehr freuen, wenn meine Meinungsäußerung von Ihnen positiv aufgenommen
und so umgesetzt wird.
Abwägung und Begründung zu Stellungnahme Nr. 2
Zur Einschränkung von Bauzeiten siehe Stellungnahme zu Äußerung 25. Der Wunsch nach
Feierabend ist in einem Wohngebiet ebenso nachvollziehbar, wie der nach Wochenende. Dies
gilt umso mehr, als mit dem Ersatzneubau Kaiserstraße 47/ Nassestraße/Riesstraße gerade
ein großes Bauvorhaben abgeschlossen wurde, von dem zum Teil dieselbe Nachbarschaft
betroffen war.
Der wesentliche Teil der Arbeiten wird voraussichtlich auch während der hauptsächlichen
Arbeitszeit vieler Berufstätiger durchgeführt werden, denn ein Zweischichtbetrieb ist im
Hochbau nicht üblich und verlängerte tägliche Arbeitszeiten des einzelnen Arbeitnehmers sindSeite 25 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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auf Ausnahmen beschränkt. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass über die gesamte
Bauzeit täglich bis in die Nacht gearbeitet wird und an jedem Samstag ebenfalls.
Andererseits stellen die Tagesstunden außerhalb der Kernarbeitszeiten wesentliche Puffer
dar, mit denen sich der Bauablauf und das Ineinandergreifen der am Bau beteiligten Gewerke
überhaupt erst koordinieren lassen. Nicht zu unterbrechende Arbeiten wie das Betonieren
einzelner Abschnitte können Arbeiten in den Abendstunden erforderlich machen. Spezielle
Arbeiten wie die Anlieferung von Großgeräten, Bauteilen und Aggregaten verbunden mit
Kranarbeiten sind gegebenenfalls erst am späten Abend sinnvoll.
In der Planung sind das Studierendenwerk und der Generalplaner bemüht, einen
kontinuierlichen Bauablauf bei üblichen regelmäßigen Arbeitszeiten sicherzustellen. Dies ist
auch mit Blick auf den Arbeitsschutz und eine hohe Produktivität geboten. Ein Verzicht des
Studierendenwerkes vorab auf die Nutzung der möglichen Arbeitszeiten am Abend und in der
Nacht ist mit Blick auf die Unwägbarkeiten des Bauablaufs nicht zu verantworten. Als Ergebnis
einer solchen Regelung wäre eine Verlängerung der Gesamtbauzeit bereits in der Planung
erforderlich. Die tatsächliche Bauzeit ginge vermutlich noch darüber hinaus und damit auch
die mit der Bautätigkeit verbundene Beeinträchtigung der Nachbarschaft.
Das Studierendenwerk wird seitens der Stadt Bonn aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass
die betroffene Nachbarschaft rechtzeitig über besondere Abläufe im Baubetrieb und deren
Zeitfenster informiert werden. Dies soll unabhängig davon erfolgen, ob die Betriebszeiten
innerhalb der normalen Tätigkeit ausgedehnt werden oder eine besondere Erlaubnis vorliegt.
Stellungnahme 3 mit Schreiben vom 25.11.2019
Als Eigentümerin des denkmalgeschützten Anwesens Nassestraße x sind wir von den
geplanten Baumaßnahmen unmittelbar betroffen.
Wir möchten nach Durchsicht der bisher bekannten Unterlagen auf folgende Punkte
hinweisen:
• Die beiden seitlichen Gartenmauern in der Nassestraße Nr. 5 sollen erhalten bleiben.
• Zurzeit schließt ein geschlossenes Gebäude, dessen Fassade nur an wenigen Stellen durch
Glasbausteine durchbrochen ist, das Gartengrundstück nach hinten zu ab. Hier ist zurzeit kein
Publikumsverkehr und es ist ausreichend Sichtschutz vorhanden. Der hier geplante Neubau,
dessen exakte Lage aus den Plänen bisher nicht erkennbar ist, springt an der Grenze zum
Grundstück Nassestraße 5 in der Fassadenmitte um ca. 3 Meter zurück, vermutlich um
genügend Abstand zur Grundstücksgrenze zu wahren; ein Sichtschutz und ein Abschluss des
Gartens nach hinten zu sind jedoch nicht mehr gegeben. Wir legen hier Wert auf einen
Sichtschutz, zum Beispiel durch eine Einfriedung.
• An unser Grundstück grenzt direkt ein Neubau mit einer Terrasse an, sodass hier mit einer
erhöhten Lärmbelästigung zu rechnen ist.
• Aus den Plänen war nicht ersichtlich, wie dicht die Tiefgarage an das Grundstück
Nassestraße 5 heranreicht. Beim Bau der Tiefgarage und den umfangreichen Abbrucharbeiten
müssen Schutzmaßnahmen für das Gebäude Nassestraße 5 ergriffen werden.
• Wir werden auf jeden Fall ein Beweissicherungsverfahren durchführen lassen.
• Die Großmaßstäblichkeit der Neubebauung sprengt das Quartier und es ist sicher mit sehr
viel mehr PKW Verkehr und einem erhöhten Parkplatzdruck zu rechnen. Daher fragen wir an,
ob in der TG Stellplätze für die Nassestraße zu erhalten sind.
• Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Lärm- und Schmutzbelästigung während der
Bauphase in Grenzen zu halten. Wer kommt für Einbußen auf, wenn aufgrund dessen eine
Mietminderung geltend gemacht wird?Seite 26 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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• Durch die großräumige Versiegelung der Flächen stellt sich die Frage, ob die Kapazität des
öffentlichen Kanalsystems ausreicht. Wer kommt für die Kosten auf, wenn hier eine
Erneuerung nötig wird?
• Wie wird die Zufahrt von Baufahrzeugen geregelt, wer kommt für durch Baufahrzeuge
verursachte Straßenschäden auf?
• Ist die Zugänglichkeit des Grundstücks und Gebäudes Nassestraße 5 während der Bauphase
gewährleistet?
• Das Eckgebäude Kaiserstraße/Nassestraße ist ein Geschoss zu hoch. Wir sehen hier die
Gefahr, dass ein Präzedenzfall für weitere Aufstockungen gegeben wird.
• Wir durch den neuen Bebauungsplan die Geschosshöhe der angrenzenden Gebäude so
begrenzt, dass sich die Traufhöhe am Bestand orientiert.
Insgesamt sehen wir die geplante Baumaßnahme sehr kritisch, denn sie stellt einen großen
Eingriff in das Quartier dar. Wir finden es sehr bedenklich, dass der Bestand abgerissen und
durch Neubauten ersetzt wird. Dies ist alles andere als nachhaltig. Auch den Bau der
Tiefgarage mit dem damit verbundenen Erdaushub und den Auswirkungen auf die
Nachbarbauten sehen wir sehr kritisch.
Mit der Errichtung der treuhänderischen Stiftung Bürgerhaus Holzhausen in der Deutschen
Stiftung Denkmalschutz und der Übertragung der Nassestraße 5 in diese Stiftung hat unser
Stifter die Voraussetzungen für den langfristigen Erhalt seiner denkmalgeschützten Immobilie
geschaffen. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz setzt zurzeit in enger Abstimmung mit den
Denkmalbehörden das 1. OG des Hauses sorgfältig und denkmalgerecht instand. Es erfüllt
uns mit großer Sorge, dass im nahen Umfeld des Denkmals solch gravierenden Eingriffe
geplant sind.
Abwägung und Begründung zu Stellungnahme Nr. 3
• Das Grundstück der Einspruchgeberin grenzt westlich an das Grundstück Nassestraße 7 und
östlich im hinteren Bereich an das Grundstück Lennéstraße 24 des Studierendenwerkes an.
Südlich besteht derzeit an der Schmalseite des Grundstücks eine Grenzbebauung in Form
des Mensagebäudes. Diese Situation soll auch nach Realisierung des Vorhabens erhalten
bleiben. Hier besteht kein Bedarf an Veränderung.
• Der Wettbewerbsentwurf sah zunächst vor, auch an dieser Stelle die Grenzbebauung entlang
fremder Grundstücke aufzugeben. In der Überarbeitung hat sich jedoch gezeigt, dass daraus
kaum Vorteile für die benachbarte Bebauung aber erhebliche Erschwernisse der
Raumorganisation für das Mensagebäude erwachsen. Daher sieht die Vorhabenplanung
nunmehr wiederum eine geschlossene Wand auf der Grundstücksgrenze vor, so dass sich die
räumliche Situation und die Möglichkeiten des Einblicks nicht grundsätzlich ändern.
• Westlich grenzen an das Grundstück der Einspruchgeberin bisher ein Innenhof mit
Sitzgelegenheiten vor dem Hotspot (Cafeteria) sowie das Freigelände der Kindertagesstätte
an. Zukünftig ist hier ausschließlich die Terrasse vorgesehen, die nicht unmittelbar von einer
gastronomischen Einrichtung aus zugänglich ist, sondern vom Foyer und vom ASTA- Laden
aus. Die im Wettbewerbsentwurf enthaltene Terrasse auf der östlichen Seite entfällt nach der
Überarbeitung zu Gunsten der Belichtung der Küche im Untergeschoss. Eine planrelevante
zusätzliche Lärmbelästigung nach Realisierung des Vorhabens ist daher nicht zu erwarten.
• Die geplante nördliche Kante der Tiefgarage reicht etwa bis in die Mitte der Gärten zwischen
der Mensa und den Häusern Nassestraße 7 und 9. Die Ausführung erfolgt so, dass die
Kulturdenkmale Nassestraße 5, 7 und 9 nicht gefährdet werden.
• Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweissicherung besteht Übereinstimmung mit dem
Studierendenwerk. Die Vorhabenträgerin wird anbieten, die Beweissicherungsverfahren zuSeite 27 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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koordinieren und deren Ergebnisse mit den Eigentümerinnen und Eigentümern
auszutauschen.
• Der Maßstab der Gebäude und ihrer Nutzung sind durch die bestehenden Liegenschaften
des Studierendenwerkes bereits angelegt. Bereits vor 1945 war hier neben der Mensa
academica auch die Kinderklinik Lennéstraße prägend für diesen Abschnitt des
Straßengevierts.
Der geplante Ersatzneubau dient der Fortführung der bestehenden Nutzung, nicht ihrer
Intensivierung. In der Tiefgarage werden diejenigen Stellplätze untergebracht, die heute auf
dem Gelände im Innenhof verteilt und weiterhin notwendig nachzuweisen sind.
Sofern unabhängig vom Vorhaben des Studierendenwerkes Interesse an der Anmietung eines
Stellplatzes besteht, kann die Verfügbarkeit in der Garage des Studierendenwohnheims
Kaiserstraße 47 geprüft werden.
• Die Abbruch- und Bauarbeiten sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und
den gültigen Immissionsschutzvorschriften sowohl in Bezug auf Lärm als auch auf stoffliche
Emissionen durchzuführen. Die in diesem Rahmen nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen
der Nachbarschaft gehören zu den üblicherweise hinzunehmenden Umständen insbesondere
bei einer dichten städtischen Bebauung. Auch wenn im Mietrecht Minderungen der Miete auf
Grund äußerer Einwirkungen möglich sind, fällt dies in das Risiko und die Last des Vermieters,
nicht die des Nachbarn.
• Mit dem Ersatzneubau werden in der Summe weniger Flächen überbaut und versiegelt, als
im Bestand. Zusätzlich zur bereits gegebenen Entwässerung über den städtischen Kanal
erfolgt eine Starkregenbetrachtung mit Nachweis einer Rückhaltung der überstauenden
Wassermengen auf dem Baugrundstück.
Es wird ein Abbruch der Gebäude von der Kaiserstraße beginnend in Richtung Lennéstraße
vorgesehen, so dass die Andienung der Baustelle wesentlich über die Kaiserstraße erfolgen
kann. Die Straßen sind als öffentliche Verkehrswege für alle zugelassenen Fahrzeuge
einschließlich der Baustellenfahrzeuge freigegeben. Eine spezielle Haftung der
Vorhabenträgerin und der von ihr beauftragten Firmen besteht jedoch z.B. im Bereich der
Grundstückszufahrt und der Überfahrten über die Gehwege, die nicht für Schwerlastverkehr
bemessen sind. Ebenso sind Aufbrüche für Anschlussleitungen vom Verursacher zu
beseitigen.
• Ja, die Nassestraße bleibt während der Bauzeit für den öffentlichen Verkehr offen.
• Gegenüber dem Wettbewerbsentwurf wurde das Gebäude an der Kaiserstraße um ein
Geschoss auf fünf Geschosse reduziert. Die gleichwohl verbleibende Betonung der Ecke
Kaiserstraße / Nassestraße ist durch verschiedene vergleichbare Bauten entlang der
Kaiserstraße und das überbreite Straßenprofil entlang der Bahnstrecke gerechtfertigt.
Gleichzeitig ist eine solche Betonung durch die Bauhöhe an einen städtebaulich entsprechend
geeigneten Standort gebunden, so dass nicht von einer negativen Vorbildwirkung auszugehen
ist.
• Ja, die Gebäudehöhen werden im Bebauungsplan verbindlich vorgegeben bzw. begrenzt.
• Das Kriterium der Nachhaltigkeit ist in den Entscheidungsprozess der Vorhabenträgerin
eingegangen. Die Anforderungen der Nutzungen an die Gebäude erfordern grundlegende
Eingriffe in die Substanz, ohne die weder eine Barrierefreiheit noch eine Erfüllung der
Anforderungen an den Brandschutz, den Lärmschutz und die Modernisierung der
Gebäudetechnik möglich wären. Ein Umbau würde die Rückführung der Gebäude auf den
Rohbau, wesentliche Änderungen an der Gebäudestruktur und anschließend einen
vollständigen Neubau der Fassade und des Innenausbaus erfordern. Trotzdem würde
hierdurch die Lebensdauer des bestehenden Gebäudes lediglich anteilig verlängert. Dabei
setzen die vorhandenen Flächen und Geschosshöhen enge Grenzen für eine qualitative
Entwicklung.Seite 28 von 93

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Dem gegenüber bietet der Ersatzneubau die Möglichkeit, Gebäude und Freiflächen nach
aktuellen Standards zu errichten und ein Gebäude zu erhalten, das eine deutlich längere
Nutzungsdauer verspricht, als das Ergebnis eines Umbaus.
Die Gebäude des Studierendenwerkes sind heute bereits unterkellert. Das an Stelle dieser
Keller zu errichtende Untergeschoss soll etwa zur Hälfte der Anlieferung und der Tiefgarage
und zur anderen Hälfte weiter für Nebenräume dienen. Dabei wurden die Konturen der
Gebäude im Wettbewerbsbeitrag lediglich westlich des geplanten Wohnheims zwischen
Nassestraße 11 und 13 um eine Achse überschritten sowie für die Zufahrt von der
Kaiserstraße. Im Rahmen der Überarbeitung wurde das zweite Untergeschoss aufgegeben.
Fehlende Flächen werden zum einen durch Erweiterung der Unterbauung nach Süden ersetzt,
wo die Unterbauung bereits heute bis auf Höhe des Grundstücks Kaiserstraße 63
(Tanzschule) reicht. Weitere Flächen können auf Grund der Höhe des Untergeschosses für
die Anlieferung durch Einzug einer Zwischenebene in den Nebenflächen ersetzt werden.
Insgesamt ist die Verlagerung der oberirdischen Verkehrsflächen für Anlieferung und
ruhenden Verkehr sinnvoll und vertretbar, da hierdurch die nicht überbauten Flächen wieder
als Garten- und Freianlage zurückgewonnen werden.
• Der Ersatzneubau bewirkt im Bereich des Gebäudes Nassestraße 5 zunächst keine
wesentliche Veränderung. Die Notwendigkeit einer Tiefgarage kann je nach Standpunkt
unterschiedlich bewertet werden. Eine qualitative Entwicklung der Liegenschaft des
Studierendenwerks in den Gebäuden wie in den Freiflächen kann jedoch unter Beachtung der
bauordnungsrechtlichen Pflichten zum Stellplatznachweis nicht ohne Errichtung unterirdischer
Stellplätze erfolgen. Der hierzu notwendige Aufwand wurde durch Ermittlung eines
bedarfsgerechten Stellplatzangebots unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Förderung
des nicht Pkw- gebundenen Individualverkehrs durch einen Fachgutachter minimiert.
Stellungnahme 4 - Inhalte eines Bürgerantrages (200615) mit Eingang vom 30.03.2020
mit ca. 40 Unterschriften
1. Einstellung des B-Plan Verfahrens und damit keine Änderung des Bebauungsplanes,
sondern Erhalt des Allgemeinen Wohngebietes. Hilfsweise keine Entscheidung über die
Fortführung des B-Plan- Verfahrens bis mind. Oktober 2020.
2. Verzicht auf Tiefgarage, um denkmalgeschützte Nachbarbebauung nicht zu schädigen
3. Erhalt der Studierendenwohnheime an der Kaiserstraße und der Lennéstraße
4. Verzicht auf Außengastronomie, Dachterrassen und öffentlich genutzte Freiflächen,
insbesondere - aber nicht nur - im Innencarrée
5. Beschränkung von Lichtemission
6. Maßnahmen zum Erhalt des Baumbestandes im öffentlichen Straßenraum und auf den
Nachbargrundstücken
Begründung:
Die gegenwärtige Planung fügt sich nicht in die bestehende Bebauung ein. Die bestehenden
und auch von sonstigen angrenzenden Sondergebieten eingehaltenen Bauwerte (GRZ, GFZ)
sollen deutlich überschritten werden.
Zu dem o.g. geplanten Bauvorhaben liegen bereits mehrere Gutachten vor; dies sind u.a. das
Baugrundgutachten des Geotechnischen Büros Dr. Leischner GmbH,
Verkehrsuntersuchungsgutachten, Artenschutzprüfung und Beurteilung des geschützten
Baumbestandes. Diese Gutachten schildern sämtlich nicht beiläufige Auswirkungen auf das
unmittelbare und mittelbare Umfeld. Zudem machen sie deutlich, dass das gegenwärtigeSeite 29 von 93

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massive Bauvorhaben auch in geringerem, wenig einschneidenden und nachhaltigerem
Ausmaß durchführbar wäre.
Schäden an denkmalgeschützten Nachbargebäuden durch Tiefgaragenbau und
Neubauvolumen:
Bereits das bestehende Baugrundgutachten des Büros Leischner vom Januar 2019 geht
davon aus, dass „durch die Lasten des Neubaus eine Setzungsmulde erzeugt wird, die auch
bei benachbarten Gebäuden zu Setzungen führen wird“ (s. Anlage 1). Schäden an den
Nachbargebäuden sind damit unvermeidbar.
Eine erste Einschätzung des Sachverständigenbüros für Immobilienbewertung von Frau
Bauingenieurin Theresia Kern, das die Initiative zum Erhalt der Grünen Innencarrées in Auftrag
gegeben hat, geht davon aus, dass der Baugrund als sehr schwierig, wasserempfindlich und
instabil zu beurteilen ist. Da sich das Grundstück auf einem alten Rheinarm
(Sedimentablagerungen) befindet, sich mehrere noch nicht genau verortete Schlufflinsen
unterschiedlicher Größe, Fundamentreste sowie unterirdische Gänge früherer Gebäude zu
erwarten sind, ist die Gründung und Baugrubensicherung (insbesondere auch während der
Bauzeit) auch bei einer eingeschossigen Tiefgarage riskant und nahezu unkalkulierbar (s.
Anlage 4).
Überdimensionierte Tiefgaragenplanung angesichts des Liefer- und Stellplatzbedarfs:
Die geplante Tiefgarage ist gegenwärtig für zu erwartende 4-5 LKW-Lieferfahrzeuge täglich
bis ca. 10 Uhr (s. Verkehrsuntersuchung vom 16.7.2019 der VSU Beratende Ingenieure für
Verkehr, Städtebau, Umweltschutz GmbH aus Herzogenrath; Anlage 2) völlig
überdimensioniert und rechtfertigt eine geplante Anlieferung über eine Tiefgarage mit ihren
negativen Folgen für die Nachbarbebauung nicht. Unabdingbare Stellplätze können auch nach
wie vor oberirdisch nachgewiesen werden.
Der Abriss bestehender und vor wenigen Jahren kernsanierter Studierendenwohnheime ist
weder wohnungsbau- noch umwelttechnisch vertretbar. Bei Verzicht auf die überflüssige
Tiefgarage (s. oben), könnten die Bestandsgebäude bestehen bleiben.
Auswirkungen auf die Struktur und die grünen Innencarrées des Wohngebietes:
Das Bauvorhaben in der bisher geplanten Form verändert die Strukturen der Südstadt in einem
empfindlichen Bereich. Die Signalwirkung für die weitere Bebauung der Südstadt wäre
erheblich. In den Innencarrées leben seltene und geschützte Tierarten, deren Bestand
gefährdet wird. Die Prüfung des Büros Dr. Ralph Schöpwinkel aus Neunkirchen-Seelscheid
vom 12.11.2019 ergab, „dass eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten nicht völlig
auszuschließen ist“ (s. Anlage 3).
Die derzeit geplanten Rückfassaden werden eine hohe Lichtemission zur Folge haben. Das
zur Nacht dunkle Innencarrée würde verändert und Flora und Fauna somit nachhaltig gestört.
Im Übrigen entsprechen die großen Fensterflächen in keiner Weise gründerzeitlichen
Strukturen.
Die geplanten Dachterrassen, die außengastronomisch genutzten Bereiche und die öffentlich
genutzten Freiflächen zum Innencarrée werden enorme Lärmemissionen erzeugen, die bei
vergleichbaren Bauvorhaben nicht toleriert werden.
Hier entstehen strukturelle Grundveränderungen, die für den Zweck des Bauvorhabens nicht
erforderlich sind. Sie können einfach behoben werden (u.a. keine Dachterrassen, keine
Öffnung der Innencarrées für die Öffentlichkeit, Fensteranlagen in denkmalgerechter Größe).
Durch die Planung sollen geschützte Bäume im öffentlichen Straßenraum und auf
Nachbargrundstücken gefällt werden, die Teil der immer notwendiger werdenden
innerstädtischen Grünen Lungen sind.Seite 30 von 93

Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung
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Grundlegende Veränderung der Ausgangslage durch die Corona-Krise:
Nach Überwindung der Corona-Krise werden sich durch die nunmehr erprobten
Digitalisierungsschritte gänzlich andere Gegebenheiten ergeben, die eine andere Universität,
eine andere Versorgung, auch im Verkehrsbereich, bedeuten. Das Home-Office und der
digitale Studierende werden eine ganz andere Verbreitung erfahren; die Vereinbarkeit wird
bereits getestet sein. Es wird offen davon gesprochen, dass Deutschland Schritte, die
ansonsten Jahre gedauert hätten, nun in Wochen und Monaten geht. Der Bedarf des
Raumprogrammes wird sich komplett ändern. Die zu erwartende Wirtschaftskrise wird zudem
zu einer Veränderung des Studier- und Mobilitätsverhaltens mit erheblichen langfristigen
Folgen führen. Deshalb muss die Planung der Mensa an die neue Zeit angepasst werden, um
nachhaltig zu sein.
Bonn braucht keinen Bau, der schon bei Planung nicht mehr den Bedarfen der Universität, der
Studierenden und der Stadt der Zukunft angepasst ist.
Die Chance auf eine wirtschaftlich und gesellschaftspolitisch nachhaltige Nutzung des
bestehenden Wohnviertels erfordert eine Umplanung. Tiefgreifende Strukturveränderungen
an dem gewachsenen Wohnviertel und seiner umgebenden städtebaulich immens
bedeutsamen Flora müssen vermieden werden.
Anlage 1 (Auszug S. 20 aus dem orientierenden Baugrundgutachten vom 10.01.2019)
Anlage 2 (Auszug S. 6 aus dem Verkehrsgutachten vom 16.07.2019)
Anlage 3 (Auszug S. 26 aus der Artenschutzprüfung vom 12.11.2019)
Anlage 4:
Stellungnahme zum Baugrundgutachten – gemäß DIN 4020 – vom 10.01.2019,
Bauvorhaben „Umgestaltung Carrée Nassestraße“ in 53113 Bonn,
Auftraggeber: Initiative zum Erhalt der Grünen Innencarrés, Dipl.
Bauingenieurin Theresia Kern, Sachverständige für Immobilienbewertung
1. Inhaltsverzeichnis (auf die Widergabe wird verzichtet)
2. Aufgabe und Hintergrund
Die Sachverständige wurde von der Bonner Initiative zum Erhalt der Grünen
Innencarrés gebeten, eine kurze Stellungnahme und Einschätzung zu einem
Baugrundgutachten abzugeben. Insbesondere sollen die potentiellen Auswirkungen
des Vorhabens für die Nachbarschaft untersucht werden.
Der Sachverständigen liegt das Baugrundgutachten Geotechnisches Büro Dr.
Leischner GmbH, Gartenstraße 123, 53229 vom 10.01.2019 vor.
3. Stellungnahme
Die vorliegende Stellungnahme stützt sich auf die Befunde, wie sie das
Baugrundgutachten erwähnt; eigene Bodenuntersuchungen haben nicht
stattgefunden.
Als das Geotechnische Büro Dr. Leischner das Gutachten erstellte, gab es noch keine
Ausführungsplanung. Das vorliegende Baugrundgutachten diente als Grundlage für
einen geplanten Architektur-Wettbewerb, dem die Detailplanung folgen sollte (GA
S.4). Damit befasst sich das Baugrundgutachten mit allgemeinen Voraussetzungen,
ohne bereits auf eine detaillierte Bebauung eingehen zu können.
Aber bereits die Erläuterungen des Gutachters Dr.Leischner zu den, von der
Ausführungsplanung unabhängigen, regionalgeologischen Gegebenheiten wird
deutlich, dass das umfangreiche Bauvorhaben auf schwierigen Bodenverhältnissen
realisiert werden soll.Seite 31 von 93

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Hier ist die Rede von Flussablagerungen des Rheines mit unterschiedlichen Anteilen
an Schluff, Schlufflinsen, Löß, Flussaufschüttungen, Hochflutablagerungen, die aus
Kies, Sand und Schluff in wechselnder Zusammensetzung bestehen. Außerdem wird
festgestellt, dass im Bereich des Untersuchungsgebietes sich in früherer Zeit ein
Totarm des Rheins befand, die sogenannte „Gumme“, die Mitte des 19. Jahrhunderts
trockengelegt wurde (GA S.8).
Hinzu kommt noch, dass nach Aussagen der Bauherrschaft eine mehrfach verzweigte
Tunnelanlage aus dem 2. Weltkrieg im Bereich des Untersuchungsgrundstücks
verläuft. Dafür lagen dem Gutachter Dr. Leischner keine Bestandspläne vor (GA S.
5).
3.1 Erläuterung zu den anstehenden Bodenarten, speziell zum Schluff
Böden sind Teil der obersten Erdkruste und entstehen z.B. durch die Verwitterung
von Gesteinen oder durch die Zersetzung von organischen Substanzen wie Blättern
oder abgestorbenen Wurzeln. Je nach Standort, Ausgangsmaterial und Grad der
Verwitterung unterscheiden sich deshalb Böden auch in ihrer Zusammensetzung der
mineralischen Bodenbestandteile („Körner“), die verschiedenen Größen besitzen. Um
die mineralischen Teilchen, die kleiner als 0,2 mm sind, bestimmen zu können, muss
das „Sedimentationsverfahren“ angewendet werden. Je nach Größe der
mineralischen Teilchen unterteilt man dann in die Korngrößenfraktionen „Sand“ (2
mm bis 0,063 mm), „Schluff“ (0,063 mm bis 0,002 m

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Datenstand: 02.11.2026, 19:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de