201165 · Beschlussvorlage
Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Mensa Nassestraße“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Nassestraße
Kerndaten
- Nummer
- 201165
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Entscheidung federführend
- Sitzung des Unterausschusses für Denkmalschutz Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Anregung
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Beschlussvorlage öffentlich 201165 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Mensa Nassestraße“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Nassestraße Beratungsfolge Unterausschuss für Denkmalschutz 14.08.2020 Anhörung Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Anregung Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anhörung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 26.08.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Dem Antrag des Studierendenwerkes AöR Bonn, vom 17.04.2018 auf Einleitung des Planverfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Nr. 6621-1) für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, zwischen den Straßen Kaiserstraße, Nassestraße und Lennéstraße, als teilweise Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7822-8 wird gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) entsprochen. Das Planverfahren wird auf der Grundlage des § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt. 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6621-1 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, zwischen den Straßen Kaiserstraße, Nassestraße und Lennéstraße ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch einschließlich seiner Begründung öffentlich auszulegen. Begründung Plangebiet Das rund 0,6 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn inmitten des gründerzeitlichen Wohnviertels der Bonner Südstadt. Es ist nördlicher Teilbereich des Straßengeviertes Kaiserstraße, Nassestraße, Lennéstraße und Weberstraße. Das gesamte Karree ist überwiegend geprägt durch Wohnnutzung, teilweise durch Wohnheime des Studierendenwerks.Seite 1 von 93 Seite 2 Vereinzelt ist die Wohnnutzung gemischt mit sonstigen wohngebietstypischen Nutzungen wie beispielsweise Büros, Praxen, Kitas, ein Friseur, Speisewirtschaften, ein Kopierladen sowie ein kleiner Mode-Shop und eine Tanzschule. Das Vorhabengebiet selbst befindet sich im Eigentum des Studierendenwerks Bonn AöR. Es ist entlang der Kaiser- , der Nasse- und der Lennéstraße mit einem vier bis fünfgeschossigen Verwaltungsgebäude bebaut, welches massiv in die rückwärtigen Grundstücksbereiche hineinragt. Hier sind ein Studierendenwohnheim, ein Servicezentrum und die Zentralmensa des Studierendenwerks sowie der AStA untergebracht. Zudem werden zwei dreigeschossige Gründerzeitbauten als Wohnheim (Nassestraße 7) und als Kita (Nassestraße 9) der Elterninitiative Rotznasen e.V. genutzt. Die Grundstücksflächen des Studierendenwerks sind an zwei Stellen durch fünf Stadthäuser im Fremdeigentum unterbrochen. Die Grundstücksflächen des Vorhabengebiets sind - mit Ausnahme der rückwärtigen Freiflächen der beiden Stadthäuser Nassestraße 7 und 9 - dicht bebaut und durch Zuwegungen und Stellplatzflächen fast vollständig versiegelt. Die Stellplatzflächen sind über die offene Zufahrt an der Nassestraße und einer Gebäudedurchfahrt an der Lennéstraße 26-28 zu erreichen. Gehölzstrukturen befinden sich nur rudimentär im Vorhabengebiet. Eine Kastanienallee und Pflanzbeete befinden sich an der Kaiserstraße, eine Lindenallee und schmale Pflanzbeete an der Lennéstraße. Drei Bäume stehen im Bereich der Nassestraße 13. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Bereich des Plangebiets als Wohnbaufläche dar. Der FNP wird im Hinblick auf die nachfolgend beschriebenen Planungsziele im Wege der Berichtigung nach § 13a Absatz 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich des Vorhabengebiets mit der 33. Änderung in eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Hochschuleinrichtung“ angepasst. Verbindliches Planungsrecht besteht durch den Bebauungsplan Nr. 7822-8 (1979). Dieser setzt für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) in geschlossener Bauweise fest. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse ist für die Gründerzeitbauten mit III, für den verbleibenden Teilbereich mit IV bzw. V Geschossen als Höchstgrenze festgesetzt. Die bestehenden Hauptgebäude sind eng durch überbaubare Grundstücksflächen umfasst, welche straßenseitig - mit Ausnahme der Gebäude Nassestraße 15 und 13 - durch Baulinien, im Übrigen durch Baugrenzen festgesetzt sind. Insbesondere aufgrund des Zuschnitts der überbaubaren Flächen und des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung steht der rechtskräftige Bebauungsplan den städtebaulichen Zielen und der Vorhabenplanung des Studierendenwerkes entgegen. Darüber hinaus sollen die Einrichtungen des Studierendenwerks als integraler Bestandteil der universitären Einrichtungen als Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Ergänzende Hochschuleinrichtungen“ festgesetzt werden.Seite 2 von 93 Seite 3 Zur Umsetzung dieser städtebaulichen Entwicklungsziele bedarf es der Anpassung des Planungsrechts durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6221- 1. Der Bebauungsplan Nr. 7822-8 wird nach Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 6221-1 im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ersetzt. Denkmalschutz/Sonstige Planungen/Baumschutz Denkmalschutz Das Plangebiet liegt innerhalb eines großen zusammenhängenden Gründerzeit-Viertels und ist umgeben von einer Vielzahl denkmalgeschützter Einzelgebäude die für den Städte- und Wohnungsbau des späten 19. Jahrhunderts charakteristisch sind. Das Grundstück Nassestraße 1 ist zudem straßenseits mit einer denkmalgeschützten Mauer eingefasst. Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stehen die Gebäude Nassestraße 7 und 9 unter Denkmalschutz. Der geplante Neubau grenzt direkt an den denkmalgeschützten Bestand Nassestraße 5 und Kaiserstraße 59. Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen Das Plangebiet liegt im Bereich der Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen – Bonn, Ortsteil Innere Südstadt – (1977). Für einen Abbruch, einen Umbau oder die Änderung baulicher Anlagen besteht eine Abstimmungspflicht mit der Verwaltung. Satzung über die Gestaltung und Einfriedigung der Vorgärten Der Ortsteil innere Südstadt – und somit auch das Vorhabengrundstück - liegt innerhalb der Satzung über die Gestaltung und Einfriedigung der Vorgärten (1982). Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Erforderliche Zuwegungen und Mülltonnenplätze sind hiervon ausgenommen. Baumschutz Bei Realisierung des geplanten Vorhabens müssen innerhalb der privaten Grundstücksflächen für Abbrucharbeiten, den Neubau der Gebäude, die Anlage von Wegen sowie der Tiefgarage voraussichtlich 8 Bäume gefällt werden, wovon 7 unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fallen. Zwei der Bestandsbäume rückwärtig der Nassestraße 7 und 9 weisen einen Stammumfang von über 2,00 m auf. Weitere 3 geschützte Bäume, deren Krone in das Vorhabengebiet hereinragen, stehen auf Fremdgrundstücken. Ob diese Bäume durch fachgerechte Schutzmaßnahmen ggf. erhalten werden können, ist abschließend durch einen Sachverständigen zu klären. Entlang der Kaiserstraße befindet sich eine Allee aus Roßkastanien, entlang der Lennéstraße eine geschützte Allee aus Linden. Mit Ausnahme eines Baumes an der Kaiserstraße, welcher zur Herstellung der Zu- und Ausfahrt der geplanten Tiefgarage gefällt werden muss, bleiben die Bäume erhalten.Seite 3 von 93 Seite 4 Städtebauliche Ziele Das Studierendwerk Bonn hat als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß dem Studierendenwerksgesetz (StWG) für Studierende Dienstleistungen auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet zu erbringen. Die vom Studierendenwerk Bonn betriebene Zentralmensa und die Verwaltung mit den Studierendenserviceangeboten bilden ein Herzstück der sozialen Infrastruktur des Hochschulstandorts Bonn. Diese Attraktivität des Hochschulstandorts soll u.a. mit der Neuplanung eines innovatives Dienstleistungszentrums zusammen mit zentrumsnahem studentischem Wohnen erhalten bleiben. Aufgrund altersbedingter Schäden, fehlender Barrierefreiheit und dringend erforderlicher Sanierungsmaßnahmen hat das Studierendenwerk unterschiedliche Szenarien für die bauliche Erneuerung des Gebäudeensembles geprüft. Eine Sanierung des Bestands hat sich dabei im Hinblick auf Kosten und Zeit als unwirtschaftlich herausgestellt. Eine Verlagerung der Mensa und der Verwaltung wurde ebenfalls durch das Studierendenwerk geprüft und ausgeschlossen. Die Ziele des Studierendenwerks, die Erneuerungsmaßnahmen auch zu einer Modernisierung und bedarfsgerechten Aktualisierung ihrer Angebote für die Studierenden zu nutzen, ließen sich zudem nicht umsetzen. Dabei blickt das Studierendenwerk Bonn auf den Bedarf der Studierenden und auch als Arbeitgeber auf die kommenden Jahrzehnte. Daher haben sich die Entscheidungsgremien des Studierendenwerks Bonn für einen Ersatzneubau am heutigen Standort ausgesprochen. Der Ersatzneubau soll über die Zentralmensa Nassestraße und die Verwaltung des Studierendenwerks hinaus auch zukünftig Raum bieten für die Vermittlung von studentischem Wohnraum, für das Amt für Ausbildungsförderung und diverse Beratungsdienste sowie die studentische Selbstverwaltung AStA der Universität Bonn. Beschreibung des zukünftigen Ersatzbaus des Studierendenwerks Der Entwurf wurde derart konzipiert, dass im Bereich der historisch inhomogen gewachsenen Baustrukturen ein Gebäudekomplex ohne Rückseiten entsteht, welcher sich von der Höhenentwicklung in die vorhandenen Strukturen maßvoll einfügt. Die Formensprache des Neubaus fügt sich betont unaufgeregt und integrierend in die vorhandene Baustruktur der Bonner Südstadt ein und trägt den Belangen der Stadtgestaltung, des Denkmalschutzes und der Nachbarschaft Rechnung. Im Neubau an der Ecke Kaiserstraße / Nassestraße wird das Service Zentrum und die Verwaltung untergebracht. Im mittleren Teilbereich des zweiten Bauwerks befindet sich, mit Eingang von der Nassestraße, das Foyer mit Konferenzbereich (im EG) und das studentische Wohnen. Die denkmalgeschützten Gebäude Nassetraße 7 und 9 werden durch den AStA genutzt. Im zur Lennéstraße hin orientierten Teilabschnitt wird im EG das Foyer mit Konferenzbereich als Passage fortgeführt; im Übrigen ist hier die Mensa angeordnet. Das Gebäude an der Kaiserstraße wird über einen überdachten Gang mit den Konferenzbereichen des zweiten Bauwerks im EG verbunden, wodurch die Erdgeschosszone wertvolle funktionale Anbindungen an die Frei- und Straßenräume erhält. Die einzelnen Nutzungen erfahren jeweils über separate Eingangsbereiche drei eindeutige Adressen.Seite 4 von 93 Seite 5 Mehrere Grünbereiche mit unterschiedlichen Aufenthaltsqualitäten werden mit den Nutzungen des Carré Nassestraße verknüpft. Mit dem Verzicht auf eine Bebauung des südlichen Hofbereiches wird auch dem Wunsch der Nachbarschaft entsprochen. Die Anlieferung und die Unterbringung der Stellplätze erfolgt über die Kaiserstraße innerhalb einer Tiefgarage. Oberirdische Pkw-Stellplätze sind nicht vorgesehen, für Fahrräder wird eine ausreichende Anzahl an Abstellmöglichkeiten sowohl unterirdisch als auch oberirdisch angeboten. Planungsablauf Zielbeschluss Das Studierendenwerk Bonn AöR hat mit Schreiben vom 17.04.2018 einen Antrag auf Änderung des bestehenden Planungsrechts gestellt. Dem soll im Hinblick auf die Erhaltung und Erneuerung der notwendigen Infrastruktur für eine Universitätsstadt an diesem geeigneten Standort entsprochen werden. Der Zielbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6221-1 über die Entwicklung des Gebietes zwischen Kaiserstraße, Nassestraße und Lennéstraße wurde durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 19.09.2018 unter Beteiligung der Bezirksvertretung Bonn am 04.09.2018 und des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz vom 28.06.2018 (DS-Nr.: 1811341/1811341EB6) gefasst. Eine Auflage der Planung war es u.a., dass das Studentenwerk Räumlichkeiten für die studentische Selbstverwaltung der Universität Bonn in mindestens dem bisherigen Umfang einplant, sich das Projekt höhenmäßig am Bestand orientiert und der Grünstreifen inkl. Vorgarten an der Kaiserstraße, die Großbäume an der Nassestraße und die Straßenbäume an der Lennéstraße (s.o. Kapitel „Baumschutz“) zu erhalten sind. Wettbewerb Im Februar 2019 wurde durch das Studierendenwerk Bonn AöR ein Realisierungswettbewerb zum Projekt Carré Nassestraße ausgelobt, um für den städtebaulich sensiblen Standort des historischen Stadtteils Südstadt, eine architektonisch und städtebaulich qualitativ hochwertige Gesamtlösung zu entwickeln. Elf Planerteams aus Architektur und Landschaftsplanung nahmen am Wettbewerb teil. Dabei wurden bereits im Zuge der Erarbeitung des Wettbewerbsprojekts sowie in der Vorprüfung und bei der Tagung des Preisgerichts Vertreter der Nachbarschaft eingebunden, so dass diese ihre Belange frühzeitig mit in die Planung einbringen konnten. Die Jury-Sitzung zur Bewertung der eingereichten Entwürfe fand am 19.06.2019 statt. Das Preisgericht empfahl dem Auslober - unter Berücksichtigung der kritischen Würdigung des Preisgericht - für die Umsetzung des Neubaus den Entwurf des Architekturbüros „BE Berlin, Baumschlager Eberle“ als Generalplaner zugrunde zu legen. Die Wettbewerbsarbeiten wurden vom 27.06. bis 11.07.2019 im Foyer des Stadthauses der Bundesstadt Bonn ausgestellt. Der Planentwurf wurde entsprechend den Ergebnissen des Preisgerichts bis zum nunmehr vorliegenden Vorhaben- und Erschließungsplan überarbeitet. Frühzeitige BeteiligungSeite 5 von 93 Seite 6 Die Bezirksvertretung Bonn beschloss am 01.10.2019 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz vom 10.10.2019 und des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz vom 30.10.2019 (DS-Nr.: 1912662). Als Grundlage diente der Siegerentwurf des im Sommer 2019 vom Studierendenwerk durchgeführten Realisierungswettbewerbs. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung hatten die Bürgerinnen und Bürger am 15.11.2019 Gelegenheit, sich anhand von thematischen Stellwänden und fachlichen Erläuterungen über die beabsichtigte Planung zu informieren. Gleichzeitig bestand die Möglichkeit im Dialog mit Fachleuten und Vertretern des Stadtplanungsamtes Anregungen vorzubringen und zur Diskussion zu stellen. Diese wurden protokolliert und für das weitere Bauleitplanverfahren ausgewertet. Darüber hinaus konnte der Siegerentwurf vom 15.11.2019 bis einschließlich 29.11.2019 im Stadtplanungsamt eingesehen bzw. auf der Webseite der Stadt Bonn abgerufen werden. Insgesamt gingen drei schriftliche Stellungnahmen zum geplanten Bauvorhaben bei der Stadtverwaltung ein. Thematisiert wurden überwiegend folgende Aspekte: der vorgesehene Anpassungsbereich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der künftige Baugebietstyp, der architektonische Entwurf, die Anzahl der Stellplätze, die verkehrlichen Auswirkungen, die Parkplatzsituation, die Lage der Tiefgarage im Grundwasser, der Starkregen, der Baumbestand, mögliche Licht- und Lärmemissionen durch das Vorhaben, die Problematiken während der Bauphase. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden gemäß § 4 (1) Baugesetzbuch (BauGB) im Zeitraum vom 31.10.2019 bis 02.12.2019 frühzeitig beteiligt. Im Nachgang zu der Bürgerbeteiligung wurde bei der Stadt Bonn am 30.03.2020 ein Bürgerantrag eingereicht. Dieser Bürgerantrag wird gemäß Entscheidung der Bezirksvertretung Bonn vom 19.05.2020 (DS-Nr.: 200615-1 ST) im Zusammenhang mit dieser Vorlage zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans 6621-1 behandelt. Ein weiteres, an die Mitglieder des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz gerichtetes Schreiben (21.06.2020) mit Bezug zu diesem Bürgerantrag, wurde mit in die Vorlage zur öffentlichen Auslegung aufgenommen (siehe Dokument zur Darstellung der Äußerungen nach der öffentlichen Informationsveranstaltung, S. 35ff). Überarbeitung des Entwurfs Nach Diskussion und Würdigung der kritischen Hinweise des Preisgerichts und der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung wurde der Wettbewerbsentwurf überarbeitet und zum Vorhaben- und Erschließungsplan weiterentwickelt.Seite 6 von 93 Seite 7 Insbesondere wurde auf ein zweites Tiefgaragengeschoss verzichtet sowie der Anschluss an das Baudenkmal Kaiserstraße 59 überarbeitet. Hierbei wurde auch auf die Terrasse im Obergeschoss verzichtet. Die durch die Planung verursachten Umweltauswirkungen wurden geprüft und mittels diverser gutachterlicher Untersuchungen bewertet. Soweit die Ergebnisse der Untersuchungen planungsrechtlich umsetzbar sind, finden diese ihren Niederschlag in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Seitens der TÖB wurden keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht, welche zu Änderungen des städtebaulichen Konzeptes führten. Hinweise zum Schutz des Bodendenkmals (Bunkeranlage) wurden in die Planzeichnung des Bebauungsplanes aufgenommen. Als Anlagen sind die Zusammenfassung aus der Bürgerinformationsveranstaltung und die Auswertungen der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger, der Bürgerantrag vom 30.03.2020 sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügt. Die Originale der eingereichten Stellungnahmen und die Gutachten liegen eine Viertelstunde vor und während der Sitzungen für die Mitglieder der Ausschüsse sowie der Bezirksvertretung zur Einsicht bereit. Der nach Maßgaben des Preisgerichts und in Abstimmung mit der Stadt Bonn überarbeitete Siegerentwurf ist nunmehr Grundlage für die Erstellung des verbindlichen Bauleitplans. Planverfahren Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über das Grundstück wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Da eine Wiedernutzbarmachung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit eine Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6221-1 in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gem. § 13 a Abs. 1 BauGB sind gegeben. Ein Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu berücksichtigen, und die Planungsauswirkungen, teilweise durch gutachterliche Untersuchungen, zu beschreiben und zu bewerten. Öffentlich geförderter Wohnungsraum Die Bundesstadt Bonn verfolgt das sozialpolitische Ziel, geförderten Wohnraum in notwendigem Umfang zur Verfügung zu stellen. Entsprechend dem Ratsbeschluss vom 10.07.2018 (DS-Nr. 1811574EB5) zum Baulandmodell Bonn sind bis zu 40 % der Bruttogeschossfläche (BGF) der geplanten Wohnbauvorhaben als geförderter Mietwohnungsbau zu errichten. Studentenwohnheime, die durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts errichtetSeite 7 von 93 Seite 8 und betrieben werden, fallen jedoch als besondere Wohnform nicht unter diese Verpflichtung. Beim Studierendenwerk (StwB) Bonn handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, d.h. um ein soziales Dienstleistungsunternehmen der öffentlichen Hand. Zudem ist das StwB als gemeinnützig eingestuft und per Satzung verpflichtet, günstigen Wohnraum für bedürftige Studierende anzubieten. Die rechtliche Grundlage des Handelns ist das Studierendenwerksgesetz NRW. Die Wohnheime sind so zu führen, dass die Einnahmen die Kosten decken (Wirtschaftlichkeitsprinzip). Wohnberechtigt sind Studierende, die an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn oder der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg als ordentliche Studierende oder Promotionsstudierende immatrikuliert sind. Durchführungsvertrag Noch vor Fassung des Satzungsbeschlusses wird zwischen dem Studierendenwerk Bonn und der Bundesstadt Bonn ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Regelungsinhalte des Durchführungsvertrags sind neben der Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens in einer bestimmten Frist u.a. die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes einschließlich Monitoring. Weitere Regelungsinhalte des Durchführungsvertrags sind Maßnahmen zur Energieeffizienz für das Projekt gemäß dem Ratsbeschluss vom 22.10.2015 und die Erstellung einer Konzeption zur Energieversorgung (Hauptausschuss vom 14.11.1995). Die Vertragsbestandteile werden zum Satzungsbeschluss konkretisiert. Planentwurf Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf Nr. 6221-1 wird hiermit zur Beratung und Beschlussfassung der öffentlichen Auslegung vorgelegt. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf ist als Anlage beigefügt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes haben die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren und hierzu gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Anlage/n 1 Auswertung Frühzeitige Beteiligung 6621-1 (öffentlich) 1 Begründung 6621-1 (öffentlich) 3 FNP Anpassung (öffentlich) 4 Übersichtsplan 6621-1 (öffentlich)Seite 8 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 6621- 1 "Nassestraße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, zwischen Kaiserstraße, Nassestraße und Lennéstraße auf den Grundstücken des Studierendenwerks Bonn I Zusammenfassung der Ergebnisse der öffentlichen Informationsveranstaltung sowie Stellungnahmen der Verwaltung zu den eingegangenen Äußerungen Termin: 15. November 2019 zwischen 11:00 h - 13:00 Uhr zwischen 17:00 h - 19:00 Uhr Ort: Mensa Studierendenwerk, Nassestraße Thema: Vorhabenbezogener Bebauungsplan des Studierendenwerks im Nassecarrée Ende der Versammlung: ca. 19.45h Teilnehmer: ca. 80 Personen Teilnehmer an den Themenständen: Kerstin Hemminger, Stadtplanungsamt / Bezirks- und Ortsteilplanung Stadt Bonn Markus Walter Stadtplanungsamt / Bezirks- und Ortsteilplanung - Stadt Bonn Ursula Wolter Stadtplanungsamt / Planungsrecht - Stadt Bonn Frank Jankowiak Stadtplanungsamt / Mobilität und Verkehr – Stadt Bonn (vormittags) Helmut Haux Stadtplanungsamt / Mobilität und Verkehr – Stadt Bonn (nachmittags) Jessica Löffler Amt für Umwelt - Stadt Bonn (vormittags) Jürgen Huber Studierendenwerk Bonn Sarah Cziudaj Studierendenwerk Bonn Robert Anders Studierendenwerk Bonn Bettina Laubereau Studierendenwerk Bonn Siegfried Welticke Studierendenwerk Bonn Caroline Fuchs Studierendenwerk Bonn Gerd Jäger Baumschlager- Eberle Berlin Tchavdar Todorov Baumschlager- Eberle Berlin Dr. Thomas Baum VSU (Beratende Ingenieure für Verkehr, Städtebau und Umweltschutz) GmbH, Herzogenrath Ralf Thielecke Städtebauliche Arbeitsgemeinschaft (Planungsbüro) Begrüßung Eine feste Anfangszeit für das Erscheinen der Teilnehmer wurde nicht vorgegeben. Die Ankommenden wurden am Eingang des Saales begrüßt und mit dem Konzept der Veranstaltung kurz vertraut gemacht. Personen, die direkt zu einem der Themenstände durchgingen, wurden dort auch über den Aufbau der Veranstaltung informiert. Präsentation und Diskussion Die Informationen wurden auf fünf Infopunkte verteilt mit den Themen Bauleitplan-/ Wettbewerbsverfahren, Städtebau/ Architektur/ Denkmalschutz, Mobilität/ Verkehr, Freiraum/ Nachhaltigkeit und Allgemeines (mit dem Modell) verteilt angeboten. Die Erörterungen mit der interessierten Öffentlichkeit wurden an diesen Themenständen geführt. Stellungnahmen der Teilnehmenden wurden von diesen auf Moderationskarten festgehalten und am jeweiligen Stand auf einer Pinnwand gesammelt.Seite 9 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 2 Daneben lagen DIN A4- Vordrucke zur Versendung an das Stadtplanungsamt aus und die Anwesenden wurden darauf hingewiesen, dass sie ihre Stellungnahme innerhalb der Beteiligungsfrist auch per Brief, mail oder zur Niederschrift im Stadthaus vorbringen können. Grundlage der Erörterung war der durch die Bezirksvertretung Bonn beschlossene Vorhabenplan nach dem Stand des Wettbewerbsentwurfs sowie Plakate mit einer Zusammenfassung der Planinhalte und Auszüge aus dem Verkehrs- und Mobilitätskonzept. Es haben über den Tag ca. 80 Personen das Angebot angenommen. Äußerungen der Bürgerinnen und Bürger und Stellungnahmen der Verwaltung nach folgenden Themengebieten: A) Festsetzung des Baugebietes S. 2 B) Vorgestellter Architekturentwurf S. 3 C) Mobilität und ruhender Verkehr S. 6 D) Klimaschutz und Natur S. 8 E) Licht- und Lärmimmissionen S. 9 F) Bauphase S. 11 G) Mensa nach der Fertigstellung S. 12 H) Sonstiges S. 13 A) Festsetzung des Baugebietes Äußerung 1: Es wurden acht Äußerungen an die Pinnwände geheftet, nach denen im Bebauungsplanverfahren das „Allgemeine Wohngebiet“ erhalten werden soll. Die Erörterungen mit den Anwesenden war von der Sorge bestimmt, bei einer Ausweisung als Urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO könnten neben einer quartiersuntypischen baulichen Dichte auch eine Reihe von störenden Nutzungen zulässig werden. Letztlich sei eine Verdrängung der Wohnnutzung in den an das Studierendenwerk angrenzenden Bereichen mittelfristig nicht auszuschließen. Stellungnahme zu 1: Im rechtskräftigen Bebauungsplan 7822-8 ist das Karree Nassestraße, Lennéstraße, Weberstraße, Kaiserstraße insgesamt als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die Nutzungen des Studierendenwerks sind gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 7822-8 vom Grundsatz her bereits zulässig. Die vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes ist wesentlich wegen des Zuschnitts der überbaubaren Flächen und der Bauhöhen erforderlich. Nach Abwägung aller Argumente für mögliche Gebietsfestsetzungen wurde die Festsetzung als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO gewählt. Die Einrichtungen des Studierendenwerkes sollen wegen des unabweisbaren Bedarfs an diese Einrichtungen des Hochschulbetriebs an ihrem historischen Standort an der Lenné- und Nassestraße erhalten und zukunftsfähig ausgebaut werden. Hierzu ist es planerisch sinnvoll, die Einrichtungen des Studierendenwerkes in einem Sondergebiet zusammenzufassen, das einerseits die mit der angrenzenden Wohnnutzung verträgliche Nutzung zulässig definiert und gleichzeitig diesen wichtigen Standort in seiner gegebenen baulichen Ausprägung auch für die Hochschulnutzung reserviert. Die Flächen in den Anpassungsbereichen werden in der Folge aus dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans herausgenommen und bleiben somit weiterhin als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt (siehe Stellungnahme zu Äußerung 2). Die Entwicklung eines Urbanen Gebietes (MU), inmitten von überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Quartieren und mit Rücksicht auf die Zielsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans (siehe Stellungnahme zu 2) sowie auf die enge Erschließungssituation derSeite 10 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 3 historischen Straßen – aber auch im Hinblick auf die relative Kleinflächigkeit des Vorhabengebiets - ist aus städtebaulichen Gründen nicht geboten. Die für ein MU typische Nutzungsmischung von verdichteter Wohnnutzung, Gewerbe, Geschäfte, Verwaltung sowie kulturellen und sozialen Einrichtungen ist zwar im Umfeld im Ansatz vorhanden; jedoch wiederum überwiegend durch die Hochschulnutzung selbst geprägt (Verwaltung, Mensa, Studierendenwohnen, Läden mit Bezug zum studentischen und universitären Betrieb). Die ebenfalls denkbare Zulässigkeit des Studierendenwerkes über eine planerische Feinsteuerung des bisher ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebietes mit den Regelungen des § 1 Baunutzungsverordnung kann die Reservierung der Flächen für die Hochschulnutzung unter der Maßgabe, die Zweckbestimmung eines WA zu wahren, nicht ausreichend rechtssicher leisten, weshalb diese Variante nicht umgesetzt wird. Äußerung 2: In einer Äußerung wird der Wunsch formuliert, dass es keinen Anpassungsbereich auf andere Grundstücke als das des Studierendenwerks geben solle. Die Erörterung zeigte, dass die Anregung zum Verzicht auf einen Anpassungsbereich teilweise im Zusammenhang mit den Bedenken gegenüber der Ausweisung eines Urbanen Gebietes (Äußerung 1) steht. Stellungnahme zu 2: Der Zielbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 6621-1 umfasst den durch Nutzungsgrenze abgeteilten nördlichen Teilbereich des Wohngebietes, für den der rechtskräftige Bebauungsplan 7822-8 die Ausnahmen nach § 4 (3) Nr. 1-3 BauNVO1977 (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke) zulässt, während Ausnahmen im sonstigen Geltungsbereich des rechtskräftigen Planes generell ausgeschlossen sind, um einer Zunahme von Verwaltungs-, Büro- und gewerblicher Nutzung in der Südstadt entgegenzuwirken. Diese Nutzungsgrenze des rechtskräftigen Bebauungsplans zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil des Wohngebietes wurde als Abgrenzung des Plangebietes zur Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes herangezogen, um erforderlichenfalls sachnotwendige städtebauliche Ergänzungen zum Vorhaben des Studierendenwerks realisieren zu können. Nach Prüfung des Siegerentwurfs zeigte sich, dass Anpassungen auf Fremdgrundstücken für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht erforderlich sind. Zur Offenlage wird der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans daher auf das Grundstück des Studierendenwerkes zurückgenommen. B) Vorgestellter Architekturentwurf Äußerung 3: Siebzehn Äußerungen begrüßen den vorgestellten Entwurf. Er wird überzeugend und als Gewinn für die Südstadt bezeichnet, der Zuwachs an Grünflächen gelobt, die Aufenthalts- qualität der Begegnungsflächen positiv hervorgehoben, die Funktionalität der Gebäude als effektiv dargestellt und die Freude über eine künftig moderne Mensa zum Ausdruck gebracht. Stellungnahme zu 3 Die zustimmenden Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und finden entsprechend Eingang in die Abwägung.Seite 11 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 4 Äußerung 4: Zwei Äußerungen hätten sich einen innovativeren, zukunftsorientierteren Entwurf gewünscht. Stellungnahme zu 4: Der ausgewählte Entwurf ist zunächst das Ergebnis des durchgeführten Realisierungswett- bewerbs der darin gestellten Aufgabe sowie der Entscheidung des Preisgerichts und der Vorhabenträgerin. Zur Zukunftsfähigkeit des Gebäudes formulierte die Aufgabenstellung Anforderungen an die Gebäudehülle und die Gebäudetechnik sowie die Begrünung und die Starkregenvorsorge. Für die städtebauliche Planung wurde dem Einfügen in den historischen Gebäudebestand der Umgebung eine besondere Priorität eingeräumt. Die Vorhabenträgerin ist zudem dem wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel und der Beiträge der Studierenden verpflichtet. Mit dem Einfügen in den städtebaulichen Kontext, einer Gliederung der Gebäude in langfristig nutzbare und je nach Anforderung auch modifizierbare Einheiten, sowie eine im weiteren Planungsprozess zu treffende Auswahl nachhaltiger Materialien und Konstruktionen, ist die Planung auf dem Stand der Technik zukunftsorientiert und im Sinne einer auf Grund der Qualität überdurchschnittlich langen Lebensdauer nachhaltiger und zukunftsfähiger, als dies vielleicht durch das äußere Erscheinungsbild anmutet. Vielmehr hält sich das Äußere zurück, so dass es sich harmonisch in die durch historische Gebäude geprägte Umgebung einfügt. Äußerung 5: Fünf Äußerungen plädieren für einen Erhalt der bestehenden Bebauung und halten eine Sanierung für ausreichend. Stellungnahme zu 5: Eine Sanierung der bestehenden Gebäude mit dem Ziel einer verlängerten Nutzung wurde durch das Studierendenwerk geprüft. Gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen als Fördergeber wurde die Entscheidung für einen Ersatzneubau begründet. Für eine weitere Nutzung wären erhebliche Aufwendungen für die Gebäudetechnik, den Brandschutz und die energetische Sanierung erforderlich. Ein barrierefreier Umbau ist auf Grund der unterschiedlichen Gebäudestrukturen der Bauten an der Lennéstraße und der Nassestraße letztlich nicht realisierbar. Weiter spricht die Lärmeinwirkung der Bahnlinie auf das Studierendenwohnheim an der Kaiserstraße gegen einen Erhalt dieser Nutzung an dieser Stelle. Ein passiver Lärmschutz ist zwar mit einem entsprechenden technischen Aufwand möglich, für Einraumwohnungen an der der Bahn zugewandten Seite aber wegen der Einschränkung der Wohnnutzung nicht vertretbar. Auch unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit ist die Entscheidung für einen Ersatzneubau richtig, da die zu erwartende Nutzungsdauer des sanierten Gebäudes deutlich unter der eines Neubaus liegt. Äußerung 6: Fünf Äußerungen bezeichnen den Entwurf als zu massiv. Er zerstöre die Südstadt und bringe Unruhe in den Innenhof. Es sollten nicht mehr Studentenzimmer geschaffen werden und man hätte die Bürger involvieren sollen, bevor die Planungen beschlossen wurden. Stellungnahme zu 6: Entwurf Die Lage eines Teils der Gebäude im Innenbereich des Straßengevierts sowie deren kompakte Baumasse ist bereits in den bestehenden Gebäuden des Studierendenwerkes angelegt. Auf historischen Aufnahmen der 30er Jahre ist ebenfalls bereits eine solcheSeite 12 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 5 Baustruktur erkennbar. Zudem ist sichtbar, dass die straßenbegleitende Blockrandbebauung in diesem Bereich seit der Gründungsphase des Quartiers nie geschlossen wurde. Aus dem Jahr 1943 liegen Pläne vor, die auf dem Plangrundstück zwei Häuser der Kinderklinik Lennéstraße, eine Polyklinik und die Mensa academica (Studierendenwerk) zeigen. Eine solche Integration von Funktionsgebäuden oder Fabriken in die Quartiere der Jahrhundertwende war üblich und wurde auch in der Stadt Bonn an verschiedenen Stellen realisiert. Dabei sind öffentlich Gebäude, wie z.B. Kirchen, trotz ihres abweichenden Maßstabs und gegebenenfalls abweichenden Struktur keine Fremdkörper, sondern Teile des Gebietes und des Stadtquartiers. Der ausgewählte Entwurf bleibt innerhalb des durch die Bauhistorie und die gegenwärtige Nutzung geprägten Maßstabs. Eine Zerstörung des Quartiers oder der Südstadt insgesamt ist nicht zu erkennen. Vielmehr führt der Ersatzneubau des Studierendenwerkes die Nutzungsmischung fort, die von der Entstehung der Bebauung an über viele Jahrzehnte selbstverständlich war. Ein Stadtquartier bzw. eine Stadt mit vielfältigen Funktionen und kurzen Wegen ist nur mit einer Mischung an verschiedenen Gebäudetypen möglich. Der Innenhof hinter dem Mensagebäude dient derzeit als Wirtschaftshof und Stellplatzanlage. Beide Nutzungen sollen zukünftig unterirdisch untergebracht werden. Damit entfallen zunächst Störungen in diesem Bereich. Darüber hinaus werden bestehende Nebengebäude abgebrochen. Die an Stelle dieser Nutzungen geplante Grünfläche wird dem Mensagebäude zugeordnet und soll als Garten genutzt werden. Zum Durchgang an der Nassestraße ist mit dem überdachten Säulengang eine Schwelle vorgesehen, die den Garten als privaten Raum markiert. Die bisherige Nutzung wird also eher aus dem Innenbereich des Straßengevierts zurückgezogen. Es wird davon ausgegangen, dass die an ihrer Stelle vorgesehene Gartennutzung adäquat zum Charakter des Quartiers erfolgt. Im Umfeld der Universität besteht ein dringender Bedarf an Wohnraum für Studierende, den diese auch bezahlen können. Zudem werden durch den Ersatzneubau lediglich diejenigen Wohneinheiten wieder entstehen, die auch heute bereits vorhanden sind. Frühzeitige Information der Nachbarschaft Die unmittelbare Nachbarschaft wurde frühzeitig von den Plänen des Studierendenwerkes informiert. Anregungen und Bedenken der Nachbarschaft sind bereits in die Auslobung eingeflossen. Die Ergebnisse des Wettbewerbs wurden öffentlich ausgestellt. Die Planung liegt bisher lediglich als Antrag des Studierendenwerkes auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vor. Die Bezirksvertretung Bonn hat darauf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen, die mit der Auslegung und der Informationsveranstaltung durchgeführt wurde. Äußerung 7: Eine Äußerung hält die überdachte Wegeverbindung zwischen der Mensa an der Lenéestraße und den Servicegebäuden an der Kaiserstraße für überflüssig. Stellungnahme zu 7: Der vorgesehene überdachte Säulengang verbindet die Mensa an der Lennéstraße mit dem Verwaltungsgebäude an der Kaiserstraße. Da diese beiden Nutzungen eng miteinander verknüpft sind, sollen sie mindestens mit einem wettergeschützten Weg verbunden werden. Dieser soll nicht durch die Tiefgarage bzw. das Kellergeschoss führen. Mit der geplanten Überdachung kann dies erfolgen, ohne einen baulichen Riegel zu erzeugen. Gleichzeitig wird mit dem überdachten Bereich eine Schwelle geschaffen, die den privaten Charakter des weiter innen liegenden Gartens anzeigt und so den Nutzerkreis deutlich abgrenzt. Wegen dieser sinnvollen Funktionen soll der Verbindungsgang ermöglicht werden.Seite 13 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 6 Äußerung 8: Der Fluchtweg der Tanzschule sei zu beachten. Abgerissene Hauswände seien durch eine Mauer zu ersetzen Stellungnahme zu 8: Der von der Tanzschule an der Kaiserstraße als zweiter Rettungsweg genutzte Weg ist derzeit über eine zivilrechtliche Vereinbarung mit Zustimmung des Studierendenwerks Bonn gesichert. Die Planung lässt weiterhin einen zweiten Rettungsweg zu. Das Bauordnungsamt strebt an, den zweiten Rettungsweg über eine Baulast zu sichern. C) Mobilität und ruhender Verkehr Äußerung 9: Es werden überdachte, funktionale Stellplätze für Fahrräder angeregt. Stromanschluss für E-bikes sei zu beachten. Fahrradstellplätze vor dem Eingang des Cafes seien zu bedenken Stellungnahme zu 9: Der Radverkehr und die hierfür notwendige Infrastruktur sind wesentlicher Teil des Mobilitätskonzepts für den Ersatzneubau. Neben der im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu vereinbarenden Zahl der Fahrradabstellplätze werden auch weitere Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs wie Überdachungen und Ladeanschlüsse vorgesehen. Äußerung 10: Vielfach wird eine generelle Reduzierung der Stellplätze in der Tiefgarage gefordert. Die Notwendigkeit einer Tiefgarage wird für dieses Wohngebiet nicht gesehen bzw. ein Tiefgaragengeschoss für ausreichend erachtet. Dies wird zum Teil damit begründet, dass die aktuell bestehende Tiefgarage des Studierendenwohnheims nicht ausgelastet ist. Stellungnahme zu 10: Bei der geplanten Tiefgarage wurde bereits auf Grund der vom Gutachter ermittelten Mobilitätskennziffern ein gegenüber den Regelannahmen im Bauordnungsrecht reduzierter Stellplatzschlüssel angesetzt. An Stelle von rund 90 nachzuweisenden Stellplätzen nach der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung erachtet der Gutachter – je nach Maßnahmen der Mobilitätsbeeinflussung - lediglich 46 bis 56 Stellplätze als notwendig. Eine weitere Reduzierung der Stellplätze würde zu einem ersatzlosen Abbau bisher vorhandener Stellplätze führen. Das Studierendenheim Kaiserstraße 47 besitzt eine Tiefgarage, deren bauordnungsrechtlich den Wohnungen zugeordneten Stellplätze kostenpflichtig sind. Bis zur Offenlage wird geprüft, inwieweit bei der Beurteilung der Anzahl der Stellplätze die hier zur Verfügung stehenden Stellplätze mit in die Betrachtung einbezogen werden können. Zur Unterbringung der Anlieferung und der geplanten Pkw- Stellplätze ist lediglich ein einzelnes Untergeschoss erforderlich. Anmerkung: Im Rahmen der zur Offenlage erneut durchgeführten Verkehrsuntersuchung und des Mobilitätskonzeptes wurde die Tiefgarage der Kaiserstraße 47 mit in die Berechnung einbezogen. Die geplante Tiefgarage des Neubaus wurde auf ein Geschoss zurückgenommen und die Tiefgarage im Gartenbereich reduziert. Äußerung 11: Bei einer 2-geschossigen Bebauung in die Tiefe wird davon ausgegangen, dass ins Grundwasser hinein gebaut wird. Es werden Schäden an den denkmalgeschützten Häusern,Seite 14 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 7 insbesondere feuchte Keller in diesen Häusern, befürchtet. Zudem sei vorab zu prüfen, welche Auswirkungen das 2. Tiefgaragengeschoss auf die umliegenden Freiflächen, den Baumbestand und die GärtenMitarbeiter habe. Stellungnahme zu 11: Die Planung sieht nach der Überarbeitung des Wettbewerbsentwurfs lediglich ein unterirdisches Geschoss für die Tiefgarage und die Anlieferung vor. In einzelnen Abschnitten wird durch einen Zwischenboden eine zweite Ebene erzeugt, um Technik- und Nebenräume unterzubringen. Damit liegt die Bauwerkssohle nunmehr bis auf einen Sumpf im Bereich des geplanten Fettabscheiders oberhalb des maximal zu erwartenden Grundwasserstands. Dieser beträgt nach dem Pegelhöchststand der ca. 150 m in südwestlicher Richtung entfernten Grundwassermessstelle „073517719 - SWB HKW KARLSTR 3“ von 49,93 mü.NHN (2002). Anhand der Erkundungsbohrungen auf dem Grundstück des Studierendenwerkes lässt sich ein Grundwasserstand zum Zeitpunkt der Untersuchung von 9 m bis 10 m unter Flur ableiten. Das Erdgeschossniveau ist in Anpassung an die Höhe der Lennéstraße mit 57,70 mü.NHN festgelegt. Der Ladehof der Anlieferung hat eine Tiefe von 6,45 m zuzüglich 0,70 m Bodenkonstruktion. Insgesamt liegt damit die Gründungssohle des tiefsten Abschnitts der Tiefgarage bei 50,55 mü.NHN. Der im Baugrundgutachten unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 1,00 m angegebene Bemessungswasserstand ist maßgeblich für die Baugrubenplanung und die Bauwerksabdichtung; nicht jedoch für eine Beeinflussung des Grundwasserleiters durch das Bauwerk. Grundsätzlich sind auf Grund des Maßstabes der Bebauung und der geologischen Bedingungen der Gründungssohle keine kritischen Auswirkungen auf die Nachbarbebauung und die Vegetation zu befürchten. Für das Einbringen von Bohrpfählen wird eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der UWB beantragt. Dabei werden Wasserrechte Dritter berücksichtigt. Äußerung 12: Es wird befürchtet, dass mehr Tiefgaragenstellplätze trotz Klimanotstand noch mehr Autos in die Innenstadt bringen, obwohl das Gebiet gut an den ÖPNV angeschlossen sei. Es sollten keine Anreize für mehr Autos und LKWs geschaffen werden. Fuß- und Radverkehr sei zu fördern und ein zukunftsträchtiges Verkehrskonzept zu erstellen. Stellungnahme zu 12: Die Zahl der Stellplätze auf dem Grundstück des Studierendenwerkes wird mit dem Ersatzneubau nicht verkehrsrelevant erhöht. Wie in der Stellungnahme zur Äußerung Nr. 10 ausgeführt, wurde bereits ein bedarfsgerechter Stellplatzschlüssel unter Ansatz von Fördermaßnahmen für eine nicht auf den privaten Pkw- gestützte Mobilität ermittelt und angesetzt. Äußerung 13: Es wird gefragt, wohin die Abluft der Tiefgarage gehe. Stellungnahme zu 13: Die Tiefgarage ist nicht mit einer mechanischen Lüftung auszustatten und entsprechend ohne zentrale Abluft vorgesehen. Die verteilte Be- und Entlüftung erfolgt über Licht- und Luftschächte, die mit einem Abstand von jeweils < 20 m über die Außenhülle der Garage verteilt werden.Seite 15 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 8 Äußerung 14: Drei Äußerungen beschäftigen sich mit der Parksituation der jetzigen Anwohner. Anwohner- stellplätze sollen erhalten bleiben und es wird angezweifelt, dass eine Entspannung der Verkehrs- und Parksituation eintritt. Stellungnahme zu 14: Durch den Ersatzneubau des Studierendenwerkes werden keine Flächen von öffentlichen Stellplätzen beansprucht. Mit dem Vorhaben wird ein bedarfsgerechter Stellplatznachweis für das Vorhaben geführt und die Stellplätze werden dem Vorhaben eindeutig zugeordnet. Über die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der Stellplätze wird einer Verdrängung von Parkplatzsuchenden in die umgebende Nahbarschaft vorgebeugt. Eine Entspannung der Stellplatzsituation im umgebenden Quartier ist unabhängig vom Ersatzneubau des Studierendenwerkes nur dann zu erwarten, wenn sich das Mobilitätsverhalten ändert bzw. die Zahl der auf die Bewohnerschaft zugelassenen Pkw verringert. D) Klimaschutz und Natur Äußerung 15: In sechs Äußerungen wird der Wunsch nach dem Erhalt des Baumbestandes geäußert. Zwei Äußerungen sehen in der Fällung der Bäume und einer zusätzlichen Versiegelung als weitere Begünstigung des Klimanotstandes. Es wird vermutet, dass eine Neuanpflanzung von Bäumen wegen der Tiefgarage und der Grundwasserveränderung nicht möglich sei. Stellungnahme zu 15: Auf dem Baugrundstück sind 7 Bestandsbäume zu fällen. Die Bäume welche unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fallen, sind gemäß dieser Vorschrift entsprechend zu ersetzen. Nach den Vorschlägen der beauftragten Landschaftsarchitekten sollen innerhalb der Freiflächen Rasenflächen und Staudenbeete mit einzelnen Solitärgehölzen angelegt werden. Die Ersatzpflanzungen sind im Rahmen des Fällantrags mit Vorlage des Bauantrags darzulegen. Für die Herstellung der Tiefgaragenzufahrt an der Kaiserstraße ist das Fällen eines städtischen Baumes erforderlich. In Abstimmung mit der Stadt Bonn wird ein möglichst naher Standort für eine Ersatzpflanzung im öffentlichen Raum gefunden. Eine zusätzliche Versiegelung ist nicht vorgesehen. Zukünftig entfallen Nebengebäude und der Wirtschaftshof. Die Unterbauung eines Teils der heutigen Hofflächen mit einer intensiv begrünten Tiefgarage verminderten den bisherigen Eingriff in den Naturhaushalt. Das Anpflanzen von Bäumen wird bei der Planung der Tiefenlage und der Bemessung der Substratstärken zwischen einem und drei Metern auf der Garagendecke berücksichtigt. Von einer Grundwasserveränderung auf Grund des Ersatzneubaus ist nicht auszugehen, weshalb auch hieraus keine Einschränkung für die Anpflanzung von Bäumen resultiert. Äußerung 16: Es wird angeführt, dass durch die Bebauung eine Frischluftschneise entfällt. Stellungnahme zu 16: Der geplante Ersatzneubau nimmt die Konturen der bestehenden Gebäude auf. Das Mensagebäude wird als einziges um etwa 5,50 m nach Süden erweitert. Für das Gebäude an der Kaiserstraße wird die Gebäudetiefe lediglich auf die Tiefe der südlichen Nachbarbebauung angehoben. Eine Lüftungsschneise wird damit nicht berührt. Der Abstand der Gebäude an der Nassestraße bleibt unverändert. Gleichzeitig wird das heute viergeschossige Mensagebäude an der Gartenseite um rund zwölf Meter verkürzt, wodurch auch die dort teilweise vorhandene Grenzbebauung zu Gunsten vonSeite 16 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 9 Frei- und Abstandsflächen aufgegeben wird. Das bestehende Nebengebäude und asphaltierte Flächen im Gartenbereich werden abgebrochen und entfernt, was sich ebenfalls positiv auf die Durchlüftung auswirkt. Äußerung 17: Der Schutz der bestehenden Flora und Fauna wird ebenso gefordert wie die öffentliche Auslegung des Artenschutzgutachtens. Stellungnahme zu 17: Auf Grund der bestehenden dichten Bebauung und der Befestigung praktisch aller Grundstücksfreiflächen befinden sich auf dem Grundstück - mit Ausnahme der durch Satzung der Stadt Bonn geschützten Bäume - keine schutzwürdigen Pflanzenbestände. Ebenso sind keine Brut- oder Nahrungsbiotope vorhanden, die mit Rücksicht auf die Fauna zu schützen wären. Das Gutachten zur Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetzt BNatSchG (Artenschutzprüfung) ist Teil der Unterlagen zur öffentlichen Auslegung. Äußerung 18: Eine Fassadenbegrünung wird angeregt. Stellungnahme zu 18: Fassadenbegrünungen wirken sich grundsätzlich positiv auf das Kleinklima aus und sind auch gestaltendes Element einer Fassade. Der Siegerentwurf fügt sich mit seiner klaren Fassadengestaltung verträglich in die bauliche Struktur der Gründerzeitbauten in der Südstadt ein und verzichtet zur Betonung dieser ausgewählten Architektursprache bewusst auf die Anlage von Fassadenbegrünungen. Äußerung 19: Schutz vor Starkregen sollte Berücksichtigung finden. Stellungnahme zu 19: Mit dem Vorhaben werden mehr als 800 m² überbaut. Damit ist nach DIN 1986 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein Überflutungsnachweis für ein 30- jähriges Regeereignis vorzunehmen und eine Gefährdungsbetrachtung für ein 100 –jähriges Ereignis durchzuführen. Niederschlagswasser, das gemäß der Auslegung der öffentlichen Kanalisation im Starkregefall nicht aufgenommen werden kann, ist auf dem Baugrundstück zurückzuhalten. Die geplante Dachbegrünung und die Gestaltung der Gartenflächen sind in das Konzept zur Starkregenvorsorge einbezogen. E) Thema Licht- und Lärmimmissionen Äußerung 20: Von Nachbarn wird gefordert, die Lichtemission im Innenbereich zu beschränken, um die Privatsphäre zu schützen und die Fledermäuse nicht zu vertreiben. Stellungnahme zu 20: Der geplante Ersatzneubau des Studierendenwerkes soll an die Stelle der bestehenden Bebauung treten. Diese weist, ebenso wie die geplante Bebauung, in allen Fassaden Fenster auf. Die derzeit etwa zur Hälfte geschlossene Südfassade der Mensa wird um rund acht Meter nach Norden aus dem Gartenbereich heraus verlegt (s. auch Stellungnahme zur Äußerung 16).Seite 17 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 10 Für eine besondere einseitige Beschränkung des Studierendenwerks in Bezug auf die Beleuchtung und die Ausbildung von Fenstern des Ersatzneubaus besteht keine Begründung. Die hinter der Forderung erkennbare Annahme eines Wohngebietes, das vor den Auswirkungen einer gebietsfremden Nutzung geschützt werden muss, entspricht weder historischen Entwicklung des Quartiers noch der gegenwärtigen Gebietsstruktur. Wie auch in der Stellungnahme zur Äußerung 6 dargelegt, handelt es sich bei den öffentlichen Einrichtungen in den Stadtquartieren der vorletzten Jahrhundertwende trotz des abweichenden Gebäudemaßstabs und des erweiterten Nutzungsspektrums nicht um Fremdkörper. Vielmehr sind diese Einrichtungen Teil der gesamtstädtischen Infrastruktur und des städtischen Lebens, die von Anfang an innerhalb der zu entwickelnden Baugebiete Berücksichtigung gefunden haben. Der Einfluss von Lichtemissionen oder Lichtverschmutzung auf Fledermäuse wurde bisher auf Außenbeleuchtung hin untersucht sowie auf den Einfluss der künstlichen Beleuchtung von Fledermausquartieren z.B. bei der Effektbeleuchtung von Kirchtürmen. Planungsempfehlungen zum Schutz von Fledermäusen konzentrieren sich auf Maßnahmen an den Lichtquellen im Außenbereich und hier auf die Quartiere, die Jagdlebensräume und die Flugkorridore. Planungsempfehlungen bezüglich der allgemeinen, flächenhaften Leuchtdichte und zur Abschattung von Innenbeleuchtungen zum Schutz von Fledermäusen sind hingegen nicht bekannt. Nach den Ergebnissen der Artenschutzprüfung weist das Plangebiet keinen als Fledermausquartier geeigneten Standort auf. Das Plangebiet besitzt heute allenfalls Bedeutung als Teil des Nahrungshabitats. Das Erfordernis einer entsprechenden textlichen Festsetzung wird hier folglich nicht gesehen. Zum Schutz der Insekten wird jedoch im Bebauungsplan ein Hinweis zur Verwendung von insektenfreundlichen Leuchtmittel aufgenommen. Äußerung 21: In etlichen Stellungnahmen wird das Thema Lärm aufgegriffen. Man sieht Lärmbelästigung durch Außengastronomie und den Campusgarten voraus. „Biergarten- oder Partyflächen“ werden nicht gewünscht, Drogenhandel befürchtet. Stellungnahme zu 21: Auch zum Themenbereich der Lärmemission gelten die in den Stellungnahmen zu den Äußerungen 16 und 20 dargelegte Argumentation, dass es sich bei der Wohnbebauung und den Gebäuden der Mensa um ein Stadtquartier handelt, zu dem das Studierendenwerk als Bestandteil der städtischen Versorgung und des städtischen Lebens dazugehört. Die mit dem Garten südlich der Mensa verbundenen Öffentlichkeit ist daher Bestandteil des dazugehörigen städtischen Lebens. Es sei hier auch erwähnt, dass auch in einem Allgemeinen Wohngebiet, wonach das Plangebiet derzeit zu beurteilen ist, Schank- und Speisewirtschaften mit Außengastronomie grundsätzlich zulässig wären. Gleichwohl würde sich eine Außengastronomie nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (Baunutzungsverordnung) als unzulässig erweisen, wenn von ihr Belästigungen und Störungen ausgehen, die in dessen Umgebung unzumutbar und deshalb rücksichtslos für die Umgebung sind. Regulierungen, wie Öffnungszeiten, werden im Baugenehmigungsverfahren getroffen. Das Freiraumkonzept des Ersatzneubaus des Studierendenwerks sieht für den größten Anteil der Freiflächen eine Gartennutzung mit Bänken als Ruhemöglichkeiten vor. Im Vorgarten an der Lennéstraße sowie an der Südfassade der Mensa ist eine Außenbestuhlung möglich. Dem Wohngebäude mit den Studierendenwohnungen im zentralen Bereich des Neubaus sind keine eigenen Freiflächen zugeordnet. Ein Biergarten ist nicht geplant. Die Hofflächen der bestehenden Gebäude sind heute bis an die Nachbargrenzen des Grundstücks des Studierendenwerks bzw. die daran angebauten Nebengebäude öffentlich zugänglich. Hier bestehen bisher keine Beschwerden über Drogenhandel oder -konsum. Mit der Abgrenzung des Gartenbereichs durch den überdachten Säulengang entsteht eine deutlich erkennbare Schwelle, die einen privaten Raum anzeigt. Da dieser Garten beiSeite 18 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 11 geschlossener Mensa lediglich einen einzigen Zugang aufweist, ist er mangels Flucht- und Versteckgelegenheiten für illegale Aktivitäten nur sehr schlecht geeignet. Neben der geplanten baulichen Ausbildung und Gestaltung der Gebäude können auch Verbote, Überwachungskameras oder Zäune eingesetzt werden, wenn sich aus der Nutzung des Gartens für illegale Handlungen eine Gefahr und damit ein Bedarf ergibt. Äußerung 22: Es wird angeregt, die Einsehbarkeit in die privaten Nachbargärten zu vermeiden und keine Balkone und Dachterrassen ins Innencarée zu bauen Stellungnahme zu 22: Balkone sind weder für die Studierendenwohnungen vorgesehen, noch für die übrigen Gebäude. Nach der Überarbeitung des Wettbewerbsentwurfs verbleiben zwei Dachterrassen im 4. Obergeschoss: im Anschluss des Mensagebäudes an das Studierendenwohnheim und in Angliederung an den Loungebereich des Mensagebäudes Richtung Lennéstraße. Die Terrassen sind jeweils zurückgesetzt in Form einer Loggia durch die Wandflächen des Gebäudes eingefasst. Die Terrasse im Anschluss an das Gebäude Kaiserstraße 59 ist im Rahmen der Überarbeitung des Wettbewerbsentwurfs entfallen. Ähnlich, wie Lichtemissionen und Geräuscheinwirkungen ist aber auch die Einsicht von einem Grundstück und seinem Gebäude auf das Nachbargrundstück und dessen Bebauung innerhalb eines dicht bebauten Stadtquartieres üblich und bei mehrgeschossiger Bebauung auch nicht zu vermeiden. Dies verstärkt sich regelmäßig im Bereich von Eckbebauungen, wo die Gartenseiten im Winkel zueinanderstehen. Gemessen an der gesamten Fassadenlänge der geplanten Gebäude sind Zahl und Größe der Freisitzbereiche bereits minimiert. Eine weitere Beschränkung von Terrassenflächen ist nicht erforderlich, um eine gebietsverträgliche Bebauung zu gewährleisten. Soweit eine öffentliche oder halböffentliche Nutzung der Dachterrasse erfolgt, können, soweit erforderlich, Regelungen im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. F) Bauphase Äußerung 23: Etliche Bewohner der Nachbarhäuser befürchten Schäden an Straßen und Häusern während der Bauphase. Sie wünschen ein Beweissicherungsverfahren und fordern ein Entschädigungsverfahren, dass nicht zu Lasten der Bewohner geht. Stellungnahme zu 23: Das Studierendenwerk wird den potenziell betroffenen Eigentümern ein Beweissicherungs- verfahren vor Beginn der Bauarbeiten anbieten. Bei Zustimmung zur Begutachtung durch einen Sachverständigen erhalten die Eigentümer eine Ausfertigung des Gutachtens. Eine pauschale Erklärung der Übernahme von Schäden durch das Studierendenwerk kann nicht erfolgen, da der Verursacher des jeweiligen Schadens für diesen auch haftbar ist. Eine Haftung oder Mithaftung des Studierendenwerkes selber kommt beispielsweise für Schäden in Frage, die sich aus den Risiken der Baumaßnahme an sich ergeben, obwohl die Arbeiten fehlerfrei ausgeführt wurden. Äußerung 24: Es wird danach gefragt, wie die Baustellenlogistik in diesem engen Baugebiet umgesetzt werden soll. Stellungnahme Zu 24: Um den Ersatzneubau des Studierendenwerkes realisieren zu können, werden zunächst die bestehenden Gebäude abgebrochen. Damit entfallen auch alle Fahrbewegungen der Nutzer,Seite 19 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 12 deren Stellplatzbedarf sowie der Lieferverkehr der Mensa. Dies schafft sowohl Reserven im öffentlichen Straßenraum als auch Flächen auf dem Grundstück. Dennoch bleibt die Einrichtung der Baustelle eine schwierige Aufgabe, die insbesondere bis zur Herstellung der Untergeschossdecken eine hohe Koordination des Baubetriebes verlangt. Diese kann erst mit der Baugrubenplanung und der Disposition des ausführenden Unternehmers geleistet werden. Für die Zu- und Abfahrt der Baustelle mit LKW ist bei heutigem Stand der Verkehrsführung eine Zufahrt von Süden über die Kaiserstraße und eine Abfahrt über Kaiserstraße/ Am Hofgarten zur Adenauerallee (B9) zu erwarten. Äußerung 25: In der Bauphase sollten keine Bauarbeiten an Samstagen durchgeführt werden bzw. erst nach 10:00 beginnen. Stellungnahme zu 25: Was den Nachbarn als Lärmbelastung zugemutet werden kann, beurteilt sich bei Baulärm grundsätzlich nach § 22 BImSchG i.V.m. der auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 BImSchG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV Baulärm) vom 19. August 1970. Die Betriebszeit von Geräten und Maschinen im Freien in Wohngebieten ist in § 7 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV geregelt. Danach dürfen Geräte und Maschinen nicht im Freien betrieben werden: - an Sonn- und Feiertagen sowie - an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr Besonders laute Maschinen dürfen zusätzlich nicht betrieben werden - in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Der Samstag gilt als Werktag. Der Schutz der Nachtruhe erstreckt sich nach dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW auf die Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr. Arbeiten sind auch während der Nacht zulässig, sofern bestimmte Immissionspegel nicht überschritten werden. Der Wunsch, neben den Sonn und Feiertagen auch am häufig arbeitsfreien Samstag keinen Störungen durch Baulärm in der eigenen Wohnung ausgesetzt zu sein, ist nachvollziehbar. Auf der Seite der Vorhabenträgerin steht dem jedoch entgegen, dass ein Eingriff in die Planung der Bauzeiten die Organisation des Bauablaufs erheblich erschwert. Zusammen mit der eingeschränkten Verfügbarkeit verschiedener Unternehmer und Fachbetriebe gefährden solche Einschränkungen einen termingerechten und wirtschaftlichen Bauablauf. Gegebenenfalls verlängert sich hierdurch auch die Gesamtbauzeit, wenn Störungen im Bauablauf nicht durch Ausdehnung der Wochenarbeitszeit aufgefangen werden können. Pauschale Zusagen des Studierendenwerkes über Einschränkungen der Bauzeiten über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinaus sind daher im eigenen Interesse wie im Interesse einer Begrenzung der Gesamtbauzeit und der damit verbundenen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft nicht vertretbar. Üblicherweise sind Lärmbelästigungen aus Baustellenlärm, die im Zuge des Vollzugs eines Bebauungsplans auftreten, grundsätzlich nicht in die Abwägung einzubeziehen. Derartige Immissionen sind keine durch den Bebauungsplan bewirkten dauerhaften Nachteile. Im Rahmen der mit dem Bebauungsplan zu leistenden Konfliktbewältigung wird die Vorgabe erweiterter Ruhezeiten durch die Stadt Bonn nicht als erforderlich angesehen. G) Mensa nach der Fertigstellung Äußerung 26: Die Belieferung der Mensa sollte nur mit kleinen LKW erfolgen. 12-Tonner sollten nicht in die Südstadt fahren.Seite 20 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 13 Stellungnahme zu 26: Für LKW bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen sind derzeit die geringsten Mautgebühren zu entrichten. Diese Grenze korrespondiert mit der Gewichtsgrenze der Führerscheinklasse C1E. Daher ist diese Fahrzeugklasse im Güterverkehr etabliert und stark verbreitet. Das Gesamtgewicht dieser Fahrzeuge liegt etwa bei 2/3 eines Linienbusses; bei wesentlich kompakteren Abmessungen. Weder aus verkehrstechnischer Sicht noch unter dem Aspekt der Lärmemission ist es geboten oder sinnvoll, die Fahrzeuggröße für die Anlieferung zu beschränken. Die Fahrzeugklasse wurde vom Studierendenwerk für den Wettbewerb vorgegeben, da hieraus Anforderungen für die unterirdische Anlieferung entstehen. Die Belastungen des Belieferns für die Nachbarschaft werden in einem Lärmgutachten nach der TA Lärm untersucht und bewertet. Äußerung 27: Es wird eine separate Essensausgabe für Mitarbeiter und Bedienstete der Uni angeregt. Stellungnahme zu 27: Die Äußerung betrifft nicht das Bauleitplanverfahren und den Regelungsumfang der städtebaulichen Planung. Die Anregung wird an das Studierendenwerk als Betreiber der Mensa weitergegeben. H) Sonstiges Äußerung 28: Es wird eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und deren Veröffentlichung gefordert. Stellungnahme zu 28: Im Vorfeld der Planung hat das Studierendenwerk eine Untersuchung der Wirtschaftlichkeit durchgeführt und dem Land NRW als Fördergeber vorgelegt. Siehe hierzu auch die Stellungnahme zu Äußerung 5. Das Studierendenwerk stimmt einer Veröffentlichung dieser Untersuchung und ihrer Ergebnisse im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht zu. Ein Zusammenhang zwischen dem Bauleitplanverfahren und einer betriebswirtschaftlichen Berechnung ist nicht erkennbar. Es besteht seitens eines Grundstückseigentümers keine Verpflichtung zur Optimierung seiner Planung im Hinblick auf einen bestimmten Aspekt. Grundsätzlich fließen in eine Berechnung der Wirtschaftlichkeit eine Reihe von Parametern ein, die sich aus Prognosen über die zukünftige Entwicklung ableiten: Zinsentwicklung, Entwicklung von Energiekosten, Entwicklung von Lohnkosten, Anforderungen an Gastronomiebetriebe und öffentliche Gebäude und andere. Zusätzlich sind der Wert und die Lebensdauer der Immobilie nach Durchführung einer Sanierung wie nach Errichtung eines Ersatzneubaus zu berücksichtigen. Über die diesbezüglichen Annahmen und Szenarien sind unterschiedliche Meinungen möglich. Eine Auseinandersetzung um diese Ansätze bliebe jedoch ohne Erkenntnisgewinn für das Bauleitplanverfahren. Äußerung 29: Die rüde Entschädigungspolitik des Studierendenwerks beim KMK-Gebäude wird beklagt und gewünscht, dass diese im Nassecarrée anders gehandhabt wird. Stellungnahme zu 29: Die Äußerung bezieht sich auf den jüngst fertig gestellten Ersatzbau auf dem Grundstück Kaiserstraße 47 an der Nassestraße zwischen Kaiser- und Riesstraße. Zu Regulierung von Schäden siehe die Stellungnahme zur Äußerung 23. In den Erörterungen wurden darüberSeite 21 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 14 hinaus die Beeinträchtigungen durch den Baubetrieb angesprochen, die neben dem Baulärm und Verkehrsbehinderungen auch Verschmutzungen der Fassaden ausmachte. Hier besteht die Erwartung, dass das Studierendenwerk von sich aus mit angemessenen Angeboten auf die Nachbarschaft zugeht. Da der Abbruch und der Neubau von Gebäuden zum üblichen Gebrauch und zur Nutzung des privaten Grundstücks gehört, sind solche Leistungen nicht durch den Bebauungsplan zu regeln. Äußerung 30: Studenten sollten nach Weisheit gieren und nicht gepampert werden. Stellungnahme zu 30: Das Studierendenwerk übernimmt für die Studierenden der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn wesentliche Funktionen der Daseinsvorsorge. Die durch das Studierendenwerk bereitgestellten Dienste im Bereich des Wohnens, der Ernährung, der Beratung und der Gesundheitsvorsorge sind kein Luxus, sondern entsprechen dem Auftrag, die notwendige Versorgung für alle zu sozialstaatlich angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Dies schließt auch den barrierefreien Zugang zu den Angeboten mit ein. Der geplante Ersatzneubau des Studierendenwerkes stellt keine Überversorgung der Studierenden dar. II Schriftliche Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit im Zeitraum vom 15.11.2019 bis 15.11.2019 Grundlage der Beteiligung war der durch die Bezirksvertretung Bonn beschlossene Vorhabenplan nach dem Stand des Wettbewerbsentwurfs. Stellungnahme 1 mit Schreiben vom 17.11.2019 Generell stellt sich hier doch die Frage: Ist diese vom Studierendenwerk geplante massive Konzentration von Mensa, Wohnen und Verwaltung mit Service im Karre Kaiserstraße, Nassestrasse und Lennestrasse notwendig bzw. sinnvoll? Bisher haben Stadt und Universität dezentrale Lösungen (Medizin Venusberg; Chemie & Nat. wiss/ Endenich; Campus Poppelsdorf usw.) sehr erfolgreich realisiert. Jetzt soll durch einen vorgezogenen Bebauungsplan das Planungsrecht geändert werden. Diese Nachverdichtung unseres Wohngebietes verändert unser Viertel dauerhaft zu unserem aller Nachteil. Das wollen wir nicht. Daneben sollen attraktive Freibereiche entstehen. Bereits heute ist das Gelände bebaut und kaum noch freier Platz vorhanden. Muß deswegen so massiert in die Höhe und Tiefe gebaut werden? Zu Umweltaspekten, die berücksichtigt werden müssen, habe ich folgende Fragen. 1) Die Bebauung soll bis ins Grundwasser reichen. Wie wirkt sich das auf den Grundwasserspiegel in unseren anliegenden Gärten mit großem Baumbestand aus? 2) Warum ist ein Bodengutachten noch nicht öffentlich zugänglich? 3) Die beabsichtigte bauliche Verdichtung wird zu einer stärkeren "Erwärmung" des Viertels führen. Dieser städtische Bereich ist heute schon als problematisch in der Bonner Klimakarte gekennzeichnet. Wie kann hier eine Verschlechterung des Klimas vermieden werden?Seite 22 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 15 4) Warum müssen 75 Tiefgaragenplätze gebaut werden, wo doch z.Z. in dem angrenzenden Studentenheim nur ein Platz besetzt ist? Herr Huber sagte mir, daß er lieber weniger Garagen bauen würde. 5) Warum sollen so viele Bäume auf der Lennéstrasse wegen des neuen großen Eingangs zur Mensa und wg. der Außengastronomie gefällt werden? (s.a. Planung) Soll der Kahlschlag wie am Arithmeum, auf der Lennéstrasse weiter fortgesetzt werden? Der Name Lenné sollte eigentlich eine Verpflichtung für alle sein! Die Lindenbäume schaffen doch auch ein sehr angenehmes und erträgliches Klima für die Bürger und Studenten. 6) Wie wirkt sich dieses Bauvorhaben auf die Biosphäre (Artenvielfalt von lnsekten: Schmet- terlinge / Pflanzen / Tieren: lgel / Fiedermäuse / Vögel) in den Gärten der anliegenden Häuser aus? Gibt es dazu ein Gutachten? 7) Schon heute gibt es z.B. bei Inversionswetterlagen eine nicht unerhebliche und leider sehr gut wahrnehmbare Geruchsbelästigung durch die Abluft der Mensa- Küchen. Wie sehr wird diese zunehmen? Zwei große Problemfelder dieses geplanten Vorhabens sind A) die Lärmbelästigung und B) der Verkehrsfluß sowohl während der Abriß- und Bauphase, als auch dann nach dessen Realisierung. 8) Welche Lärmgutachten liegen vor? Wie wird die Beeinträchtigung der Anwohner geringgehalten? Welche Lärmwerte sind zu erwarten? 9) Wie wird garantiert, daß es für uns Anwohner immer eine gute Anfahrt / Zugänglichkeit zu unseren Grundstücken gibt? Abwägung und Begründung zu Stellungnahme Nr. 1 Das Nutzungskonzept des Ersatzneubaus entspricht den derzeit am Standort Nassestraße angesiedelten Nutzungen des Studierendenwerkes. Diese Nutzungen stellen lediglich einen Teil der über das Stadtgebiet verteilten Einrichtungen des Studierendenwerkes dar. Die wiederholt angesprochene Verdichtung bzw. Nachverdichtung und die Befürchtungen, einer Veränderung des Wohngebietes lassen außer Acht, dass die Verschiebung der südlichen Gebäudekante des viergeschossigen Mensagebäudes um rund 12 m nach Norden eine Baumasse von rund 4.000 m³ aus dem Gartenbereich entfernt und die bestehende Grenzbebauung zum Grundstücken Kaiserstraße 63 aufgegeben wird. Zusätzlich entfallen mit dem rund 150 m² großen Nebengebäude im zukünftigen Garten etwa 500 m³ umbauter Raum. Verdichtet wird die Nutzung dagegen lediglich durch Anpassung der Gebäudetiefe an der Kaiserstraße an die Tiefe der südlichen Gebäude sowie der Verbreiterung des überwiegend viergeschossigen Verbindungsbaus zwischen der Lennéstraße und dem bestehenden Mensagebäude um weniger als 6,00 m. Hinzu kommt eine Anpassung der Gebäudehöhen bzw. der Dachausbildung. Eine Intensivierung der Nutzung ist mit dem Vorhaben nicht verbunden. Die befürchtete Veränderung des Wohngebietes zum Nachteil des Quartiers ist damit nicht begründet. Die mit Gebäuden überstellte Fläche auf dem Grundstück des Studierendenwerkes wird für den Ersatzneubau definitiv reduziert. Zusätzlich werden die Nutzungen des Wirtschaftshofes und der Stellplatzanlagen in das Untergeschoss verlagert, so dass Flächen entsiegelt und begrünt werden können. Die Unterbauung des Gartenbereiches durch das Garagengeschoss wird durch die Begrünung auf der Garagendecke kompensiert. Eine massierte Bebauung in die Tiefe findet – ausgehend vom bestehenden Gebäuden des Studierendenwerkes nicht statt. Die geplante Gebäudehöhe ist u.a. durch die bestehenden Gebäude mit mehr als 13 m Höhe zuzüglich Technikaufbauten bis über 75 mü.NHN vorgeprägt. Sie ergibt sich bautechnisch aus den für die öffentliche Nutzung erforderlichenSeite 23 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 16 Raumhöhen und den zur Unterbringung des Tragwerkes und der haustechnischen Anlagen erforderlichen Geschosshöhen. Schließlich ist eine Verdichtung in der vertikalen aber auch städtebaulich sinnvoll, um größere und höherwertige Freibereiche zu erhalten. Zu 1. Zur Auswirkung auf den Grundwasserspiegel siehe Stellungnahme zu Äußerung 11. Zu 2. Zur Vorbereitung des Wettbewerbes wurde eine orientierende Baugrunduntersuchung mit einer Sondierung an mehreren Punkten bis in 6,00 m Tiefe durchgeführt. Die Zugänglichkeit zu diesem ersten Baugrundgutachten wurde im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation nicht für erforderlich erachtet. Nach Beauftragung des Architekturbüros wurde auf Grundlage des überarbeiteten Entwurfs ein neues Baugrundgutachten mit Datum vom 03.04.2020 erstellt. Dieses Gutachten ist im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß §3 Abs. 2 BauGB als Teil der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für jede interessierte Bürgerin und jeden Bürger einsehbar. Zu 3. Die Annahme einer zusätzlichen Erwärmung durch den Ersatzneubau trifft nicht zu. Zum einen werden mit dem geplanten Gebäude weniger Flächen bebaut und versiegelt als bisher, zum anderen werden die entsiegelten Flächen und das Dach der Tiefgarage intensiv, die Dächer der oberirdischen Gebäude mindestens extensiv begrünt. Dies wird im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Zu 4. Zur Zahl der notwendigen Stellplätze siehe die Stellungnahme zu Äußerung 10. Zu 5. An der Lennéstraße werden keine Straßenbäume gefällt. Alle vorhandenen Bäume sind im Lageplan des Wettbewerbsentwurfs korrekt dargestellt. Zu 6. In Folge der Reduzierung bebauter und versiegelter Flächen sowie der Öffnung einer Verbindung zum Gartenbereich durch Verzicht auf eine Grenzbebauung verbessert sich die Biotopsituation im Gartenbereich voraussichtlich deutlich. Zur Beachtung der Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der planungsrelevanten Arten während des Abbruchs sowie bei Errichtung und Betrieb des Ersatzneubaus wurde eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Deren Dokumentation wird mit dem Offenlageentwurf öffentlich ausgelegt. Zu 7. Generell ist davon auszugehen, dass die haus- und küchentechnischen Anlagen der Mensa durch ihre Erneuerung leistungsfähiger werden und das Potential für eine Geruchsbelästigung geringer wird. Eine wesentliche Steigerung der Zahl ausgegebener Mahlzeiten ist nicht vorgesehen. Zu 8. Es liegt zur Offenlage ein Lärmgutachten vor, das den Umgebungslärm durch den Bahnverkehr und den Straßenverkehr sowie durch die Zufahrt zum Untergeschoss für die Anlieferung und die Pkw untersucht. Während insbesondere Schutzmaßnahmen gegen den Bahnlärm an den geplanten Gebäuden erforderlich sind, kann die Tiefgaragenzufahrt bei Herstellung lärmabsorbierender Wände im Einfahrtsbereich ohne unzumutbare Beeinträchtigungen realisiert werden. Für die übrigen Aktivitäten des Studierendenwerkes sind keine Lärmuntersuchungen erforderlich. Emissionen von haustechnischen Anlagen werden im Baugenehmigungsverfahren auf die konkret zur Installation ausgewählten Aggregate und Typen geprüft. Resultierende Einzelpegel sind dem Lärmgutachten differenziert nach Tag- und Nachtstunden zu entnehmen. Zu 9. Die öffentliche Erschließung der anliegenden Grundstücke wird auch während der Baumaßnahmen durchgehend gewährleistet. Sondernutzungen der öffentlichen Straßen und Gehwege sind bei der Stadt Bonn zu beantragen und werden nur soweit genehmigt, wie es die Belange der Öffentlichkeit und der Anwohner zulassen. Bei unabwendbaren Beeinträchtigungen muss mindestens die fußläufige Erreichbarkeit und die Erreichbarkeit für Hilfs- und Rettungsfahrzeuge gewährleistet bleiben. Das Warten von Lkw auf das Be- und Entladen kann auch bei begrenzter Flächenverfügbarkeit auf dem Baugrundstück nicht auf den öffentlichen StraßenSeite 24 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 17 erfolgen. Daher erfolgt eine Steuerung der An- und Abfahrt per Funk über den Baubetrieb. Stellungnahme 2 mit Schreiben vom 25.11.2019 Auf der Baustelle sollte nur Montag bis Freitag zwischen 07:00 -18:30 Uhr und Samstag von 08:00 - 16:00 Uhr gearbeitet werden dürfen. Begründung: Zusammen mit meiner Mutter und meinen Geschwistern bin ich Eigentümer der Objekte Nassestraße x, x und x. Wir unterstützen das Bauvorhaben von Herrn Huber und seinem Team. Wir erleben das Miteinander mit dem Studierendenwerk als sehr vertrauensvoll und sind besonders dankbar dafür. Uns ist wichtig, dass das Bauvorhaben des Studierendenwerks gut vorankommt. Aus den Gesprächen mit unseren Mietern und von den Äußerungen auf den Informations- veranstaltungen habe ich mitgenommen, dass das Thema Arbeitszeit sehr bedeutsam ist. Meine Familie hat das Thema auch immer wieder angesprochen. Meine Meinungsäußerung sollte bitte als Ausgleich aller beteiligten Interessen aufgefasst werden. Außerhalb der oben angegebenen Zeiten wird auf einer Baustelle üblicherweise sehr wenig gearbeitet und das ist auch vermeidbar. Wir haben bei dem Umbau des Studentenwohnheims auf der Nassestraße erlebt, dass auch außerhalb der oben angegebenen Zeiten gearbeitet worden ist. Das war auch zulässig, da die Verwaltung keine Einschränkung gegenüber der üblichen Regelung vorgesehen hatte. Von den Anwohnern ist das allerdings heftig kritisiert worden, weil es unnötig war und die Anwohner unverhältnismäßig belastet hatte. Wir hatten das Gefühl, dass wir nicht mehr zu Ruhe kommen können. Wenn dann etwa am Samstagnachmittag um 16.00 Uhr nach Stunden der Ruhe plötzlich wieder für Stunden Lärm einsetzt, macht es einen wirklich mürbe und wütend. Über eine Laufzeit von 3 Jahren ist das bei einer so großen Baustelle mitten im Wohngebiet nicht auszuhalten. Sie werden viel Akzeptanz erfahren, wenn Sie den Anwohnern die oben angegebenen Arbeitszeiten mitteilen können und die Anwohner wissen, dass unter der Woche um 18:30 Uhr in unserem Wohngebiet wirklich Feierabend ist und am Samstag um 16:00 Uhr für uns das Wochenende beginnt. Ich traue Herrn Huber und seinem Architekten-Team um Herrn Professor Jäger zu, dass sie die Baustelle so koordiniert bekommen, dass innerhalb der oben angegebenen Zeiten alle Arbeiten ausgeführt werden können ohne, dass es dadurch zu irgendwelchen Verzögerungen kommt. Ich würde mich sehr freuen, wenn meine Meinungsäußerung von Ihnen positiv aufgenommen und so umgesetzt wird. Abwägung und Begründung zu Stellungnahme Nr. 2 Zur Einschränkung von Bauzeiten siehe Stellungnahme zu Äußerung 25. Der Wunsch nach Feierabend ist in einem Wohngebiet ebenso nachvollziehbar, wie der nach Wochenende. Dies gilt umso mehr, als mit dem Ersatzneubau Kaiserstraße 47/ Nassestraße/Riesstraße gerade ein großes Bauvorhaben abgeschlossen wurde, von dem zum Teil dieselbe Nachbarschaft betroffen war. Der wesentliche Teil der Arbeiten wird voraussichtlich auch während der hauptsächlichen Arbeitszeit vieler Berufstätiger durchgeführt werden, denn ein Zweischichtbetrieb ist im Hochbau nicht üblich und verlängerte tägliche Arbeitszeiten des einzelnen Arbeitnehmers sindSeite 25 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 18 auf Ausnahmen beschränkt. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass über die gesamte Bauzeit täglich bis in die Nacht gearbeitet wird und an jedem Samstag ebenfalls. Andererseits stellen die Tagesstunden außerhalb der Kernarbeitszeiten wesentliche Puffer dar, mit denen sich der Bauablauf und das Ineinandergreifen der am Bau beteiligten Gewerke überhaupt erst koordinieren lassen. Nicht zu unterbrechende Arbeiten wie das Betonieren einzelner Abschnitte können Arbeiten in den Abendstunden erforderlich machen. Spezielle Arbeiten wie die Anlieferung von Großgeräten, Bauteilen und Aggregaten verbunden mit Kranarbeiten sind gegebenenfalls erst am späten Abend sinnvoll. In der Planung sind das Studierendenwerk und der Generalplaner bemüht, einen kontinuierlichen Bauablauf bei üblichen regelmäßigen Arbeitszeiten sicherzustellen. Dies ist auch mit Blick auf den Arbeitsschutz und eine hohe Produktivität geboten. Ein Verzicht des Studierendenwerkes vorab auf die Nutzung der möglichen Arbeitszeiten am Abend und in der Nacht ist mit Blick auf die Unwägbarkeiten des Bauablaufs nicht zu verantworten. Als Ergebnis einer solchen Regelung wäre eine Verlängerung der Gesamtbauzeit bereits in der Planung erforderlich. Die tatsächliche Bauzeit ginge vermutlich noch darüber hinaus und damit auch die mit der Bautätigkeit verbundene Beeinträchtigung der Nachbarschaft. Das Studierendenwerk wird seitens der Stadt Bonn aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die betroffene Nachbarschaft rechtzeitig über besondere Abläufe im Baubetrieb und deren Zeitfenster informiert werden. Dies soll unabhängig davon erfolgen, ob die Betriebszeiten innerhalb der normalen Tätigkeit ausgedehnt werden oder eine besondere Erlaubnis vorliegt. Stellungnahme 3 mit Schreiben vom 25.11.2019 Als Eigentümerin des denkmalgeschützten Anwesens Nassestraße x sind wir von den geplanten Baumaßnahmen unmittelbar betroffen. Wir möchten nach Durchsicht der bisher bekannten Unterlagen auf folgende Punkte hinweisen: • Die beiden seitlichen Gartenmauern in der Nassestraße Nr. 5 sollen erhalten bleiben. • Zurzeit schließt ein geschlossenes Gebäude, dessen Fassade nur an wenigen Stellen durch Glasbausteine durchbrochen ist, das Gartengrundstück nach hinten zu ab. Hier ist zurzeit kein Publikumsverkehr und es ist ausreichend Sichtschutz vorhanden. Der hier geplante Neubau, dessen exakte Lage aus den Plänen bisher nicht erkennbar ist, springt an der Grenze zum Grundstück Nassestraße 5 in der Fassadenmitte um ca. 3 Meter zurück, vermutlich um genügend Abstand zur Grundstücksgrenze zu wahren; ein Sichtschutz und ein Abschluss des Gartens nach hinten zu sind jedoch nicht mehr gegeben. Wir legen hier Wert auf einen Sichtschutz, zum Beispiel durch eine Einfriedung. • An unser Grundstück grenzt direkt ein Neubau mit einer Terrasse an, sodass hier mit einer erhöhten Lärmbelästigung zu rechnen ist. • Aus den Plänen war nicht ersichtlich, wie dicht die Tiefgarage an das Grundstück Nassestraße 5 heranreicht. Beim Bau der Tiefgarage und den umfangreichen Abbrucharbeiten müssen Schutzmaßnahmen für das Gebäude Nassestraße 5 ergriffen werden. • Wir werden auf jeden Fall ein Beweissicherungsverfahren durchführen lassen. • Die Großmaßstäblichkeit der Neubebauung sprengt das Quartier und es ist sicher mit sehr viel mehr PKW Verkehr und einem erhöhten Parkplatzdruck zu rechnen. Daher fragen wir an, ob in der TG Stellplätze für die Nassestraße zu erhalten sind. • Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Lärm- und Schmutzbelästigung während der Bauphase in Grenzen zu halten. Wer kommt für Einbußen auf, wenn aufgrund dessen eine Mietminderung geltend gemacht wird?Seite 26 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 19 • Durch die großräumige Versiegelung der Flächen stellt sich die Frage, ob die Kapazität des öffentlichen Kanalsystems ausreicht. Wer kommt für die Kosten auf, wenn hier eine Erneuerung nötig wird? • Wie wird die Zufahrt von Baufahrzeugen geregelt, wer kommt für durch Baufahrzeuge verursachte Straßenschäden auf? • Ist die Zugänglichkeit des Grundstücks und Gebäudes Nassestraße 5 während der Bauphase gewährleistet? • Das Eckgebäude Kaiserstraße/Nassestraße ist ein Geschoss zu hoch. Wir sehen hier die Gefahr, dass ein Präzedenzfall für weitere Aufstockungen gegeben wird. • Wir durch den neuen Bebauungsplan die Geschosshöhe der angrenzenden Gebäude so begrenzt, dass sich die Traufhöhe am Bestand orientiert. Insgesamt sehen wir die geplante Baumaßnahme sehr kritisch, denn sie stellt einen großen Eingriff in das Quartier dar. Wir finden es sehr bedenklich, dass der Bestand abgerissen und durch Neubauten ersetzt wird. Dies ist alles andere als nachhaltig. Auch den Bau der Tiefgarage mit dem damit verbundenen Erdaushub und den Auswirkungen auf die Nachbarbauten sehen wir sehr kritisch. Mit der Errichtung der treuhänderischen Stiftung Bürgerhaus Holzhausen in der Deutschen Stiftung Denkmalschutz und der Übertragung der Nassestraße 5 in diese Stiftung hat unser Stifter die Voraussetzungen für den langfristigen Erhalt seiner denkmalgeschützten Immobilie geschaffen. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz setzt zurzeit in enger Abstimmung mit den Denkmalbehörden das 1. OG des Hauses sorgfältig und denkmalgerecht instand. Es erfüllt uns mit großer Sorge, dass im nahen Umfeld des Denkmals solch gravierenden Eingriffe geplant sind. Abwägung und Begründung zu Stellungnahme Nr. 3 • Das Grundstück der Einspruchgeberin grenzt westlich an das Grundstück Nassestraße 7 und östlich im hinteren Bereich an das Grundstück Lennéstraße 24 des Studierendenwerkes an. Südlich besteht derzeit an der Schmalseite des Grundstücks eine Grenzbebauung in Form des Mensagebäudes. Diese Situation soll auch nach Realisierung des Vorhabens erhalten bleiben. Hier besteht kein Bedarf an Veränderung. • Der Wettbewerbsentwurf sah zunächst vor, auch an dieser Stelle die Grenzbebauung entlang fremder Grundstücke aufzugeben. In der Überarbeitung hat sich jedoch gezeigt, dass daraus kaum Vorteile für die benachbarte Bebauung aber erhebliche Erschwernisse der Raumorganisation für das Mensagebäude erwachsen. Daher sieht die Vorhabenplanung nunmehr wiederum eine geschlossene Wand auf der Grundstücksgrenze vor, so dass sich die räumliche Situation und die Möglichkeiten des Einblicks nicht grundsätzlich ändern. • Westlich grenzen an das Grundstück der Einspruchgeberin bisher ein Innenhof mit Sitzgelegenheiten vor dem Hotspot (Cafeteria) sowie das Freigelände der Kindertagesstätte an. Zukünftig ist hier ausschließlich die Terrasse vorgesehen, die nicht unmittelbar von einer gastronomischen Einrichtung aus zugänglich ist, sondern vom Foyer und vom ASTA- Laden aus. Die im Wettbewerbsentwurf enthaltene Terrasse auf der östlichen Seite entfällt nach der Überarbeitung zu Gunsten der Belichtung der Küche im Untergeschoss. Eine planrelevante zusätzliche Lärmbelästigung nach Realisierung des Vorhabens ist daher nicht zu erwarten. • Die geplante nördliche Kante der Tiefgarage reicht etwa bis in die Mitte der Gärten zwischen der Mensa und den Häusern Nassestraße 7 und 9. Die Ausführung erfolgt so, dass die Kulturdenkmale Nassestraße 5, 7 und 9 nicht gefährdet werden. • Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweissicherung besteht Übereinstimmung mit dem Studierendenwerk. Die Vorhabenträgerin wird anbieten, die Beweissicherungsverfahren zuSeite 27 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 20 koordinieren und deren Ergebnisse mit den Eigentümerinnen und Eigentümern auszutauschen. • Der Maßstab der Gebäude und ihrer Nutzung sind durch die bestehenden Liegenschaften des Studierendenwerkes bereits angelegt. Bereits vor 1945 war hier neben der Mensa academica auch die Kinderklinik Lennéstraße prägend für diesen Abschnitt des Straßengevierts. Der geplante Ersatzneubau dient der Fortführung der bestehenden Nutzung, nicht ihrer Intensivierung. In der Tiefgarage werden diejenigen Stellplätze untergebracht, die heute auf dem Gelände im Innenhof verteilt und weiterhin notwendig nachzuweisen sind. Sofern unabhängig vom Vorhaben des Studierendenwerkes Interesse an der Anmietung eines Stellplatzes besteht, kann die Verfügbarkeit in der Garage des Studierendenwohnheims Kaiserstraße 47 geprüft werden. • Die Abbruch- und Bauarbeiten sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den gültigen Immissionsschutzvorschriften sowohl in Bezug auf Lärm als auch auf stoffliche Emissionen durchzuführen. Die in diesem Rahmen nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft gehören zu den üblicherweise hinzunehmenden Umständen insbesondere bei einer dichten städtischen Bebauung. Auch wenn im Mietrecht Minderungen der Miete auf Grund äußerer Einwirkungen möglich sind, fällt dies in das Risiko und die Last des Vermieters, nicht die des Nachbarn. • Mit dem Ersatzneubau werden in der Summe weniger Flächen überbaut und versiegelt, als im Bestand. Zusätzlich zur bereits gegebenen Entwässerung über den städtischen Kanal erfolgt eine Starkregenbetrachtung mit Nachweis einer Rückhaltung der überstauenden Wassermengen auf dem Baugrundstück. Es wird ein Abbruch der Gebäude von der Kaiserstraße beginnend in Richtung Lennéstraße vorgesehen, so dass die Andienung der Baustelle wesentlich über die Kaiserstraße erfolgen kann. Die Straßen sind als öffentliche Verkehrswege für alle zugelassenen Fahrzeuge einschließlich der Baustellenfahrzeuge freigegeben. Eine spezielle Haftung der Vorhabenträgerin und der von ihr beauftragten Firmen besteht jedoch z.B. im Bereich der Grundstückszufahrt und der Überfahrten über die Gehwege, die nicht für Schwerlastverkehr bemessen sind. Ebenso sind Aufbrüche für Anschlussleitungen vom Verursacher zu beseitigen. • Ja, die Nassestraße bleibt während der Bauzeit für den öffentlichen Verkehr offen. • Gegenüber dem Wettbewerbsentwurf wurde das Gebäude an der Kaiserstraße um ein Geschoss auf fünf Geschosse reduziert. Die gleichwohl verbleibende Betonung der Ecke Kaiserstraße / Nassestraße ist durch verschiedene vergleichbare Bauten entlang der Kaiserstraße und das überbreite Straßenprofil entlang der Bahnstrecke gerechtfertigt. Gleichzeitig ist eine solche Betonung durch die Bauhöhe an einen städtebaulich entsprechend geeigneten Standort gebunden, so dass nicht von einer negativen Vorbildwirkung auszugehen ist. • Ja, die Gebäudehöhen werden im Bebauungsplan verbindlich vorgegeben bzw. begrenzt. • Das Kriterium der Nachhaltigkeit ist in den Entscheidungsprozess der Vorhabenträgerin eingegangen. Die Anforderungen der Nutzungen an die Gebäude erfordern grundlegende Eingriffe in die Substanz, ohne die weder eine Barrierefreiheit noch eine Erfüllung der Anforderungen an den Brandschutz, den Lärmschutz und die Modernisierung der Gebäudetechnik möglich wären. Ein Umbau würde die Rückführung der Gebäude auf den Rohbau, wesentliche Änderungen an der Gebäudestruktur und anschließend einen vollständigen Neubau der Fassade und des Innenausbaus erfordern. Trotzdem würde hierdurch die Lebensdauer des bestehenden Gebäudes lediglich anteilig verlängert. Dabei setzen die vorhandenen Flächen und Geschosshöhen enge Grenzen für eine qualitative Entwicklung.Seite 28 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 21 Dem gegenüber bietet der Ersatzneubau die Möglichkeit, Gebäude und Freiflächen nach aktuellen Standards zu errichten und ein Gebäude zu erhalten, das eine deutlich längere Nutzungsdauer verspricht, als das Ergebnis eines Umbaus. Die Gebäude des Studierendenwerkes sind heute bereits unterkellert. Das an Stelle dieser Keller zu errichtende Untergeschoss soll etwa zur Hälfte der Anlieferung und der Tiefgarage und zur anderen Hälfte weiter für Nebenräume dienen. Dabei wurden die Konturen der Gebäude im Wettbewerbsbeitrag lediglich westlich des geplanten Wohnheims zwischen Nassestraße 11 und 13 um eine Achse überschritten sowie für die Zufahrt von der Kaiserstraße. Im Rahmen der Überarbeitung wurde das zweite Untergeschoss aufgegeben. Fehlende Flächen werden zum einen durch Erweiterung der Unterbauung nach Süden ersetzt, wo die Unterbauung bereits heute bis auf Höhe des Grundstücks Kaiserstraße 63 (Tanzschule) reicht. Weitere Flächen können auf Grund der Höhe des Untergeschosses für die Anlieferung durch Einzug einer Zwischenebene in den Nebenflächen ersetzt werden. Insgesamt ist die Verlagerung der oberirdischen Verkehrsflächen für Anlieferung und ruhenden Verkehr sinnvoll und vertretbar, da hierdurch die nicht überbauten Flächen wieder als Garten- und Freianlage zurückgewonnen werden. • Der Ersatzneubau bewirkt im Bereich des Gebäudes Nassestraße 5 zunächst keine wesentliche Veränderung. Die Notwendigkeit einer Tiefgarage kann je nach Standpunkt unterschiedlich bewertet werden. Eine qualitative Entwicklung der Liegenschaft des Studierendenwerks in den Gebäuden wie in den Freiflächen kann jedoch unter Beachtung der bauordnungsrechtlichen Pflichten zum Stellplatznachweis nicht ohne Errichtung unterirdischer Stellplätze erfolgen. Der hierzu notwendige Aufwand wurde durch Ermittlung eines bedarfsgerechten Stellplatzangebots unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Förderung des nicht Pkw- gebundenen Individualverkehrs durch einen Fachgutachter minimiert. Stellungnahme 4 - Inhalte eines Bürgerantrages (200615) mit Eingang vom 30.03.2020 mit ca. 40 Unterschriften 1. Einstellung des B-Plan Verfahrens und damit keine Änderung des Bebauungsplanes, sondern Erhalt des Allgemeinen Wohngebietes. Hilfsweise keine Entscheidung über die Fortführung des B-Plan- Verfahrens bis mind. Oktober 2020. 2. Verzicht auf Tiefgarage, um denkmalgeschützte Nachbarbebauung nicht zu schädigen 3. Erhalt der Studierendenwohnheime an der Kaiserstraße und der Lennéstraße 4. Verzicht auf Außengastronomie, Dachterrassen und öffentlich genutzte Freiflächen, insbesondere - aber nicht nur - im Innencarrée 5. Beschränkung von Lichtemission 6. Maßnahmen zum Erhalt des Baumbestandes im öffentlichen Straßenraum und auf den Nachbargrundstücken Begründung: Die gegenwärtige Planung fügt sich nicht in die bestehende Bebauung ein. Die bestehenden und auch von sonstigen angrenzenden Sondergebieten eingehaltenen Bauwerte (GRZ, GFZ) sollen deutlich überschritten werden. Zu dem o.g. geplanten Bauvorhaben liegen bereits mehrere Gutachten vor; dies sind u.a. das Baugrundgutachten des Geotechnischen Büros Dr. Leischner GmbH, Verkehrsuntersuchungsgutachten, Artenschutzprüfung und Beurteilung des geschützten Baumbestandes. Diese Gutachten schildern sämtlich nicht beiläufige Auswirkungen auf das unmittelbare und mittelbare Umfeld. Zudem machen sie deutlich, dass das gegenwärtigeSeite 29 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 22 massive Bauvorhaben auch in geringerem, wenig einschneidenden und nachhaltigerem Ausmaß durchführbar wäre. Schäden an denkmalgeschützten Nachbargebäuden durch Tiefgaragenbau und Neubauvolumen: Bereits das bestehende Baugrundgutachten des Büros Leischner vom Januar 2019 geht davon aus, dass „durch die Lasten des Neubaus eine Setzungsmulde erzeugt wird, die auch bei benachbarten Gebäuden zu Setzungen führen wird“ (s. Anlage 1). Schäden an den Nachbargebäuden sind damit unvermeidbar. Eine erste Einschätzung des Sachverständigenbüros für Immobilienbewertung von Frau Bauingenieurin Theresia Kern, das die Initiative zum Erhalt der Grünen Innencarrées in Auftrag gegeben hat, geht davon aus, dass der Baugrund als sehr schwierig, wasserempfindlich und instabil zu beurteilen ist. Da sich das Grundstück auf einem alten Rheinarm (Sedimentablagerungen) befindet, sich mehrere noch nicht genau verortete Schlufflinsen unterschiedlicher Größe, Fundamentreste sowie unterirdische Gänge früherer Gebäude zu erwarten sind, ist die Gründung und Baugrubensicherung (insbesondere auch während der Bauzeit) auch bei einer eingeschossigen Tiefgarage riskant und nahezu unkalkulierbar (s. Anlage 4). Überdimensionierte Tiefgaragenplanung angesichts des Liefer- und Stellplatzbedarfs: Die geplante Tiefgarage ist gegenwärtig für zu erwartende 4-5 LKW-Lieferfahrzeuge täglich bis ca. 10 Uhr (s. Verkehrsuntersuchung vom 16.7.2019 der VSU Beratende Ingenieure für Verkehr, Städtebau, Umweltschutz GmbH aus Herzogenrath; Anlage 2) völlig überdimensioniert und rechtfertigt eine geplante Anlieferung über eine Tiefgarage mit ihren negativen Folgen für die Nachbarbebauung nicht. Unabdingbare Stellplätze können auch nach wie vor oberirdisch nachgewiesen werden. Der Abriss bestehender und vor wenigen Jahren kernsanierter Studierendenwohnheime ist weder wohnungsbau- noch umwelttechnisch vertretbar. Bei Verzicht auf die überflüssige Tiefgarage (s. oben), könnten die Bestandsgebäude bestehen bleiben. Auswirkungen auf die Struktur und die grünen Innencarrées des Wohngebietes: Das Bauvorhaben in der bisher geplanten Form verändert die Strukturen der Südstadt in einem empfindlichen Bereich. Die Signalwirkung für die weitere Bebauung der Südstadt wäre erheblich. In den Innencarrées leben seltene und geschützte Tierarten, deren Bestand gefährdet wird. Die Prüfung des Büros Dr. Ralph Schöpwinkel aus Neunkirchen-Seelscheid vom 12.11.2019 ergab, „dass eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten nicht völlig auszuschließen ist“ (s. Anlage 3). Die derzeit geplanten Rückfassaden werden eine hohe Lichtemission zur Folge haben. Das zur Nacht dunkle Innencarrée würde verändert und Flora und Fauna somit nachhaltig gestört. Im Übrigen entsprechen die großen Fensterflächen in keiner Weise gründerzeitlichen Strukturen. Die geplanten Dachterrassen, die außengastronomisch genutzten Bereiche und die öffentlich genutzten Freiflächen zum Innencarrée werden enorme Lärmemissionen erzeugen, die bei vergleichbaren Bauvorhaben nicht toleriert werden. Hier entstehen strukturelle Grundveränderungen, die für den Zweck des Bauvorhabens nicht erforderlich sind. Sie können einfach behoben werden (u.a. keine Dachterrassen, keine Öffnung der Innencarrées für die Öffentlichkeit, Fensteranlagen in denkmalgerechter Größe). Durch die Planung sollen geschützte Bäume im öffentlichen Straßenraum und auf Nachbargrundstücken gefällt werden, die Teil der immer notwendiger werdenden innerstädtischen Grünen Lungen sind.Seite 30 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 23 Grundlegende Veränderung der Ausgangslage durch die Corona-Krise: Nach Überwindung der Corona-Krise werden sich durch die nunmehr erprobten Digitalisierungsschritte gänzlich andere Gegebenheiten ergeben, die eine andere Universität, eine andere Versorgung, auch im Verkehrsbereich, bedeuten. Das Home-Office und der digitale Studierende werden eine ganz andere Verbreitung erfahren; die Vereinbarkeit wird bereits getestet sein. Es wird offen davon gesprochen, dass Deutschland Schritte, die ansonsten Jahre gedauert hätten, nun in Wochen und Monaten geht. Der Bedarf des Raumprogrammes wird sich komplett ändern. Die zu erwartende Wirtschaftskrise wird zudem zu einer Veränderung des Studier- und Mobilitätsverhaltens mit erheblichen langfristigen Folgen führen. Deshalb muss die Planung der Mensa an die neue Zeit angepasst werden, um nachhaltig zu sein. Bonn braucht keinen Bau, der schon bei Planung nicht mehr den Bedarfen der Universität, der Studierenden und der Stadt der Zukunft angepasst ist. Die Chance auf eine wirtschaftlich und gesellschaftspolitisch nachhaltige Nutzung des bestehenden Wohnviertels erfordert eine Umplanung. Tiefgreifende Strukturveränderungen an dem gewachsenen Wohnviertel und seiner umgebenden städtebaulich immens bedeutsamen Flora müssen vermieden werden. Anlage 1 (Auszug S. 20 aus dem orientierenden Baugrundgutachten vom 10.01.2019) Anlage 2 (Auszug S. 6 aus dem Verkehrsgutachten vom 16.07.2019) Anlage 3 (Auszug S. 26 aus der Artenschutzprüfung vom 12.11.2019) Anlage 4: Stellungnahme zum Baugrundgutachten – gemäß DIN 4020 – vom 10.01.2019, Bauvorhaben „Umgestaltung Carrée Nassestraße“ in 53113 Bonn, Auftraggeber: Initiative zum Erhalt der Grünen Innencarrés, Dipl. Bauingenieurin Theresia Kern, Sachverständige für Immobilienbewertung 1. Inhaltsverzeichnis (auf die Widergabe wird verzichtet) 2. Aufgabe und Hintergrund Die Sachverständige wurde von der Bonner Initiative zum Erhalt der Grünen Innencarrés gebeten, eine kurze Stellungnahme und Einschätzung zu einem Baugrundgutachten abzugeben. Insbesondere sollen die potentiellen Auswirkungen des Vorhabens für die Nachbarschaft untersucht werden. Der Sachverständigen liegt das Baugrundgutachten Geotechnisches Büro Dr. Leischner GmbH, Gartenstraße 123, 53229 vom 10.01.2019 vor. 3. Stellungnahme Die vorliegende Stellungnahme stützt sich auf die Befunde, wie sie das Baugrundgutachten erwähnt; eigene Bodenuntersuchungen haben nicht stattgefunden. Als das Geotechnische Büro Dr. Leischner das Gutachten erstellte, gab es noch keine Ausführungsplanung. Das vorliegende Baugrundgutachten diente als Grundlage für einen geplanten Architektur-Wettbewerb, dem die Detailplanung folgen sollte (GA S.4). Damit befasst sich das Baugrundgutachten mit allgemeinen Voraussetzungen, ohne bereits auf eine detaillierte Bebauung eingehen zu können. Aber bereits die Erläuterungen des Gutachters Dr.Leischner zu den, von der Ausführungsplanung unabhängigen, regionalgeologischen Gegebenheiten wird deutlich, dass das umfangreiche Bauvorhaben auf schwierigen Bodenverhältnissen realisiert werden soll.Seite 31 von 93 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-1 „Carré Nassestraße“ – Frühzeitige Beteiligung 24 Hier ist die Rede von Flussablagerungen des Rheines mit unterschiedlichen Anteilen an Schluff, Schlufflinsen, Löß, Flussaufschüttungen, Hochflutablagerungen, die aus Kies, Sand und Schluff in wechselnder Zusammensetzung bestehen. Außerdem wird festgestellt, dass im Bereich des Untersuchungsgebietes sich in früherer Zeit ein Totarm des Rheins befand, die sogenannte „Gumme“, die Mitte des 19. Jahrhunderts trockengelegt wurde (GA S.8). Hinzu kommt noch, dass nach Aussagen der Bauherrschaft eine mehrfach verzweigte Tunnelanlage aus dem 2. Weltkrieg im Bereich des Untersuchungsgrundstücks verläuft. Dafür lagen dem Gutachter Dr. Leischner keine Bestandspläne vor (GA S. 5). 3.1 Erläuterung zu den anstehenden Bodenarten, speziell zum Schluff Böden sind Teil der obersten Erdkruste und entstehen z.B. durch die Verwitterung von Gesteinen oder durch die Zersetzung von organischen Substanzen wie Blättern oder abgestorbenen Wurzeln. Je nach Standort, Ausgangsmaterial und Grad der Verwitterung unterscheiden sich deshalb Böden auch in ihrer Zusammensetzung der mineralischen Bodenbestandteile („Körner“), die verschiedenen Größen besitzen. Um die mineralischen Teilchen, die kleiner als 0,2 mm sind, bestimmen zu können, muss das „Sedimentationsverfahren“ angewendet werden. Je nach Größe der mineralischen Teilchen unterteilt man dann in die Korngrößenfraktionen „Sand“ (2 mm bis 0,063 mm), „Schluff“ (0,063 mm bis 0,002 m
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de