201163 · Mitteilungsvorlage
Mehrbedarf Mittagessen für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ab 01.01.2020
Kerndaten
- Nummer
- 201163
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 17.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 201163 Der Oberbürgermeister Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Mehrbedarf Mittagessen für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ab 01.01.2020 Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 19.08.2020 Kenntnisnahme Mitteilung: Mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 01.01.2020 hat auch der neue Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) nach § 42b Abs. 2 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) Anwendung gefunden. Bis zum 31.12.2019 wurde das Mittagessen in den WfbM als integraler und notwendiger Bestandteil der Eingliederungshilfe (EGH) gewährt und stand somit allen Beschäftigten der WfbM „kostenfrei“ zur Verfügung. Ab dem 01.01.2020 wird das Mittagessen nicht mehr der EGH, sondern den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII zugeordnet. Gleichzeitig wurde ein pauschaler Mehrbedarf i.H.v. derzeit 3,40 € je Arbeitstag (bei einer 5- Tage-Arbeitswoche entspricht dies 64,60 € im Monat) eingeführt. Diese Änderung führt in Einzelfällen zu einer Mehrbelastung bei Menschen mit Behinderung, die keine aufstockenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII und damit auch nicht den neuen Mehrbedarf erhalten. Diese müssen die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nun aus ihrem zur Verfügung stehenden Einkommen selbst zahlen. Die Verwaltung hat die Bonner Werkstätten für behinderte Menschen bereits vor einigen Monaten darüber informiert, dass sich durch die gesetzliche Neuregelung für einzelne Betroffene ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII ergeben kann. Zur Prüfung und Berechnung eines möglichen laufenden Anspruches haben sich Beschäftigte der Werkstätten an die zuständige Fachabteilung des Amtes für Soziales und Wohnen gewandt. Auf neuerliche Nachfrage teilten die Bonner Werkstätten mit, dass derzeit rd. 250 Beschäftigte (Stand: Mai 2020) als Selbstzahler an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen.Seite 1 von 2 Seite 2 Die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Rahmen der Beschäftigung in einer WfbM ist aus Sicht der Verwaltung zur Sicherung des jeweiligen Erfolges der Maßnahme erforderlich, so dass es angemessen erscheint, auch die Gruppe der ohnehin mit geringen finanziellen Mitteln ausgestatteten Werkstattbeschäftigten, die seit dem 01.01.2020 schlechter gestellt sind als vor Inkrafttreten des BTHG, zu unterstützen. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, für Beschäftigte in den WfbM, die aufgrund der Höhe ihres Einkommens auch unter Einbeziehung des Mehrbedarfs für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach wie vor keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII haben, die Kosten für das Mittagsangebot aus freiwilligen Mitteln des Bonn-Ausweises zu übernehmen. Hierzu sollen in Kürze die Bonn-Ausweis-Richtlinien unter Ziff. 3 – anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Ausweis – entsprechend erweitert werden und zur Beschlussfassung dem Sozialausschuss vorgelegt werden. Für die Anzahl der Betroffenen von maximal rd. 250 würden bei einer 5-Tage- Woche maximal Kosten von rd. 195.000 € jährlich anfallen. Diese wären durch den Wegfall des bisher aus dem Bonn-Ausweis übernommenen Eigenanteils für die Mittagsverpflegung an Kinder und Jugendliche gedeckt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de