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201163 · Mitteilungsvorlage

Mehrbedarf Mittagessen für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ab 01.01.2020

Nummer
201163
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
17.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 19.08.2020 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
201163
Der Oberbürgermeister
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Mehrbedarf Mittagessen für Beschäftigte in einer
Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ab
01.01.2020
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit
und Wohnen
19.08.2020 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 01.01.2020 hat auch
der neue Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) nach § 42b Abs. 2
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) Anwendung gefunden.
Bis zum 31.12.2019 wurde das Mittagessen in den WfbM als integraler und
notwendiger Bestandteil der Eingliederungshilfe (EGH) gewährt und stand
somit allen Beschäftigten der WfbM „kostenfrei“ zur Verfügung.
Ab dem 01.01.2020 wird das Mittagessen nicht mehr der EGH, sondern den
existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII zugeordnet. Gleichzeitig
wurde ein pauschaler Mehrbedarf i.H.v. derzeit 3,40 € je Arbeitstag (bei einer 5-
Tage-Arbeitswoche entspricht dies 64,60 € im Monat) eingeführt.
Diese Änderung führt in Einzelfällen zu einer Mehrbelastung bei Menschen mit
Behinderung, die keine aufstockenden Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB XII und damit auch nicht den neuen
Mehrbedarf erhalten. Diese müssen die Kosten für die gemeinschaftliche
Mittagsverpflegung nun aus ihrem zur Verfügung stehenden Einkommen selbst
zahlen.
Die Verwaltung hat die Bonner Werkstätten für behinderte Menschen bereits
vor einigen Monaten darüber informiert, dass sich durch die gesetzliche
Neuregelung für einzelne Betroffene ein Anspruch auf ergänzende Leistungen
nach dem SGB XII ergeben kann. Zur Prüfung und Berechnung eines
möglichen laufenden Anspruches haben sich Beschäftigte der Werkstätten an
die zuständige Fachabteilung des Amtes für Soziales und Wohnen gewandt.
Auf neuerliche Nachfrage teilten die Bonner Werkstätten mit, dass derzeit rd.
250 Beschäftigte (Stand: Mai 2020) als Selbstzahler an der gemeinschaftlichen
Mittagsverpflegung teilnehmen.Seite 1 von 2

Seite 2
Die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Rahmen der
Beschäftigung in einer WfbM ist aus Sicht der Verwaltung zur Sicherung des
jeweiligen Erfolges der Maßnahme erforderlich, so dass es angemessen
erscheint, auch die Gruppe der ohnehin mit geringen finanziellen Mitteln
ausgestatteten Werkstattbeschäftigten, die seit dem 01.01.2020 schlechter
gestellt sind als vor Inkrafttreten des BTHG, zu unterstützen.
Deshalb schlägt die Verwaltung vor, für Beschäftigte in den WfbM, die aufgrund
der Höhe ihres Einkommens auch unter Einbeziehung des Mehrbedarfs für
eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach wie vor keinen Anspruch auf
ergänzende Leistungen nach dem SGB XII haben, die Kosten für das
Mittagsangebot aus freiwilligen Mitteln des Bonn-Ausweises zu übernehmen.
Hierzu sollen in Kürze die Bonn-Ausweis-Richtlinien unter Ziff. 3 –
anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Ausweis – entsprechend
erweitert werden und zur Beschlussfassung dem Sozialausschuss vorgelegt
werden.
Für die Anzahl der Betroffenen von maximal rd. 250 würden bei einer 5-Tage-
Woche maximal Kosten von rd. 195.000 € jährlich anfallen. Diese wären durch
den Wegfall des bisher aus dem Bonn-Ausweis übernommenen Eigenanteils
für die Mittagsverpflegung an Kinder und Jugendliche gedeckt.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 22:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de