201155 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Erweiterung Konrad-Adenauer-Gymnasium (Variel-Haus)
Kerndaten
- Nummer
- 201155
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 07.08.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Schulausschusses Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 201155 Der Oberbürgermeister Federführung: Bürgerbüro/Bürgerbeteiligung/Ombudsstelle Dezernat: Dez. OB 17.06.2020 Bürgerantrag: Erweiterung Konrad-Adenauer- Gymnasium (Variel-Haus) Beratungsfolge Schulausschuss 21.08.2020 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.08.2020 Entscheidung Inhalt des Bürgerantrages Der Verwaltung liegen aktuell fünf wortgleiche Bürgeranträge vor, die wie folgt lauten: Der Rat der Stadt Bonn möge beschließen, dass die Vorplanung zum geplanten Ersatzneubau des sogenannten Variel-Hauses (Gebäude E+F) auf dem Gelände des Konrad-Adenauer-Gymnasiums, Max-Planck-Straße 24, 53177 Bonn-Pennenfeld unter Berücksichtigung des bauordnungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots derart überarbeitet wird, dass der Ersatzneubau nicht unzumutbar an die bestehenden Wohnhäuser der Rhodosstraße 12-22 heranrückt. Dazu ist der derzeitige oder ein nur unerheblich veränderter Standort des Gebäudes als Standort für den Ersatzneubau vorzusehen. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Die Kontaktdaten der Antragstellenden (alle wohnhaft Rhodosstraße) können bei der Verwaltung eingesehen werden. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 1 von 4 Sehr geehrte Damen und Herren, zum Thema „Erweiterung infolge der Umstellung G8-G9 des Konrad-Adenauer-Gymnasiums, Max- Planck-Straße 24, 53177 Bonn-Pennenfeld“ (TOP Ö 5.37 der Ratssitzung am 18.06.2020, Beschlussvorlage 200974) stellen wir folgenden Bürgerantrag: Der Rat der Stadt Bonn möge beschließen, dass die Vorplanung zum geplanten Ersatzneubau des sogenannten Variel-Hauses (Gebäude E+F) auf dem Gelände des Konrad-Adenauer-Gymnasiums, Max-Planck-Straße 24, 53177 Bonn-Pennenfeld unter Berücksichtigung des bauordnungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots derart überarbeitet wird, dass der Ersatzneubau nicht unzumutbar an die bestehenden Wohnhäuser der Rhodosstraße 12-22 heranrückt. Dazu ist der derzeitige oder ein nur unerheblich veränderter Standort des Gebäudes als Standort für den Ersatzneubau vorzusehen. 1. Begründung 1.1 Sachverhalt Das bestehende sogenannte Variel-Haus (Gebäude E+F) des Konrad-Adenauer-Gymnasiums liegt derzeit am südwestlichen Rand einer Grünanlage, die auch einen Schulhof umfasst, der zwischen dem Schulgebäude und den Wohnhäusern der Rhodosstraße 12-22 liegt. Der derzeitige Abstand des Schulgebäudes zu den Wohnhäusern beträgt im Minimum ca. 51 Meter. Die nun vorliegende Vorplanung sieht ein Heranrücken des Schulgebäudes bis auf minimal 3,50 Meter an die Grundstückgrenzen, d.h. minimal ca. 14 Meter an die Wohngebäude vor. Die Realisierung der Planung würde die Anwohner der Rhodosstraße 12-22 ohne hinreichenden sachlichen Grund über ein erträgliches Maß hinweg belasten. Wir sind Eigentümer des Grundstücks Rhodosstraße (Flurstück Nr. , direkt an den Schulhof des Varielhauses angrenzend). 1.2 Rechtliche Würdigung Die vorliegende Planung verstößt gegen das bauordnungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme im Nachbarschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). § 15 BauNVO findet in der konkreten räumlichen Situation über § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Anwendung – das mit der Schule bebaute Grundstück ist im Flächennutzungsplan als „Gebiet Schule“ ausgewiesen und mit einem einfachen Bebauungsplan belegt, das Wohngebiet entspricht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BauNVO regelt die Unzulässigkeit von baulichen Anlagen, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Ziel ist die Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen. § 15 Abs. 1 BauNVO ist Ausprägung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme und hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung (ständige Rechtsprechung des BVerwG seit Urt. v. 5.8.1983 – 4 C 96.79; Urt. v. 7.2.1986 – 4 C 49.82; Urt. v. 6.10.1989 – 4 C 14.87; Urt. v. 26.9.1992 – 4 C 5.87; Urt. v. 16.9.1993 – 4 C 28.91, vgl. Söfker, in: Ernst/Zahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 136. EL 2019, § 15 BauNVO, Rn. 36). Die Vorschrift gewährleistet, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist das beantragte Vorhaben am beantragten Standort. Bislang haben wir mit dem Konrad-Adenauer-Gymnasium in guter Nachbarschaft zusammengelebt. Wir möchten ausdrücklich klarstellen, dass wir uns mit unserem Bürgerantrag nicht gegen den Schulbetrieb oder etwaigen Pausenlärm richten. Vielmehr verhält es sich so, dass wir den Schulhof bestimmungsgemäß außerhalb der Unterrichtszeiten gerne mit unseren Kindern als Spielplatz nutzen und ihn dabei auch noch sauber halten (Scherben, Hundekot etc.). Die Planung, den ErsatzneubauSeite 2 von 4 der Gebäude E und F so nah an unsere Grundstücksgrenze zu setzen, hätte jedoch zur Folge, dass die Schüler allein durch die Nähe zu unserem Garten, der mit seiner geringen Größe vollständig in Richtung Schulhof ausgerichtet ist, jederzeit jede Stelle des Grundstücks einsehen könnten. Ebenso könnten die Schüler aus den Klassenräumen aus kurzer Entfernung unmittelbar in unsere Wohn- und Schlafräume blicken. In der Rechtsprechung wurde eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bejaht bei einer Bebauung mit zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten, die dem betroffenen Grundstück keine Rückzugsmöglichkeiten mehr lässt, OVG Münster, Urt. v. 9.10.2012 – 2 A 723/11 (juris), vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002 – 2 Bf 359/98, NordÖR 2002, 454. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus kurzer Entfernung in Wohnräume wie Schafräume unmittelbare Einsichtsmöglichkeiten entstehen, vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 11.5.1995 – 1 EO 486.94, BRS 57 Nr. 221, VGH München, Urt. v. 24.11.2015 – 15 B 13.2414, Juris Rn. 26. Dabei ist im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung, wo auf dem zu bebauenden Grundstück das neue Gebäude errichtet werden soll, auch auf die nachbarrechtlichen Belange einzugehen. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO ist insofern ein selbstständiger Zulässigkeitsmaßstab. Nicht abgestellt werden kann auf das Argument, die konkrete Wahl des Standorts auf dem Grundstück sei frei, da es für die maßgeblichen Belästigungen und Störungen, die von der Anlage ausgehen, es auf deren Auswirkungen im Baugebiet selbst und dessen Umgebung ankommt. Insofern endet der Prüfungsmaßstab nicht an den Grenzen des jeweiligen Baugebiets. Entscheidend ist, wieweit die unmittelbaren Auswirkungen der jeweiligen Anlage tatsächlich reichen, BVerwG Urt. v. 3.2.1984 – 4 C 17.82; OVG Münster Urt. v. 25.4.1991 – 11 A 1755/87, NVwZ-RR 1982, 118; Fickert/Fieseler, BauNVO § 15 Rn. 22, Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, § 15 Rn. 27. Ausweislich der Beschlussvorlage 200974 hat sich das Städtische Gebäudemanagement lediglich mit Kostenaspekten bei der Suche nach dem Standort für den Ersatzneubau beschäftigt. Das Städtische Gebäudemanagement stellt dar, dass bei der nun vorliegenden Planung die Kosten für ein Interimsbauwerk während des Abrisses und der Neubauphase einsparbar seien und dass dementsprechend der Neubau „auf der grünen Wiese“ entstehen soll. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Abriss des bestehenden Gebäudes und ein Neubau mit Passivhauskomponenten (vgl. Beschlussvorlage) am Standort des Bestandsgebäudes einen so langen Zeitraum in Anspruch und einen so hohen finanziellen Mehraufwand mit sich bringen würde, dass damit die jahrzehntelange Mehrbelastung der Anwohner durch ein derart starkes Heranrücken an die Grundstücksgrenze gerechtfertigt wäre. Vielmehr erweckt die Vorplanung den Anschein, dass allein die Grenzabstände des Nachbarrechtsgesetzes NRW angewendet worden sind und weitere zu beachtende rechtliche Positionen wie die Drittschutz gewährende Regelung des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO nicht beachtet wurden. Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso gerade dieser Planungsvariante der Vorzug gegeben werden soll. Die Beschlussvorlage sieht vor, dass durch die Neuplanung ein eigenständiger zweiter Schulhof mit Spiel- und Bewegungsanlagen sowie umfassenden Grünflächen entstehen soll. Dieses Argument läuft ins Leere, da genau dieser Vorteil durch die bestehende Bebauung und Grünanlage schon besteht – das bestehende Gebäude ist bereits in eine Grünanlage eingebettet, die einen Schulhof und Sportgeräte (Reckstangen, Tischtennisplatten) umfasst. Durch die Neuplanung müssten die schattenspendenden Bäume auf dem Schulhof gefällt werden, nur um durch Neupflanzungen auf der anderen Seite des Gebäudes ersetzt zu werden, die aber erst in vielen Jahren einen vergleichbaren Schattenwurf erzeugen können. Auch aus städtebaulicher Sicht entspricht der vorliegende Entwurf nicht fachlich-architektonischen Maßstäben. Wenn der Entwurf realisiert würde, entstünde zwischen dem Gebäude und denSeite 3 von 4 Grundstücksgrenzen ein nicht weiter durch Spiel oder Bepflanzung nutzbarer „Schlauch“, der überdies schlecht durch Aufsichtspersonen einsehbar wäre. Warum die Schaffung solcher Räume auf einem Schulhof bei der Neuplanung eines Schulgebäudes Planungsprämisse sein soll, erschließt sich uns nicht. Auch dieser Aspekt zeigt auf, dass die vorliegende Planung fehlerhaft ist. Damit verstößt die Vorplanung, die der Beschlussvorlage 200974 zugrundeliegt, im Ergebnis gegen § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO und ist zu verwerfen. Weiteren Sachvortrag behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen nicht mehr zumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung; die Annahme eines behördlichen Beurteilungsspielraums ist nicht gerechtfertigt (BVerwG Urt. v. 29.1.1991 – 4 C 51.89, BVerwGE 87, 332 (361 f.) = NVwZ-RR 1991, 601 (611 f.)). Der Nachbarschutz in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf Belästigungen und Störungen drittschützend, verleiht also einem betroffenen Nachbarn im Fall der Verletzung des Rücksichtnahmegebots ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung (BVerwG Urt. v. 5.8.1983 – 4 C 96.79; Urt. v. 6.10.1989 – 4 C 14.87; Urt. v. 23.9.1999 – 4 C 6.98; Urt. v. 25.1.2007 – 4 C 1.06). Der Abwehranspruch ist gegeben, wenn es durch das Vorhaben zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen kommt, vgl. Söfker, in: Ernst/Zahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 136. EL 2019, § 15 BauNVO, Rn. 38. 2. Fazit und weiteres Vorgehen Es ist festzustellen, dass die vorliegende Vorplanung zur Beschlussfassung 200974 offensichtlich unsere geschützten Positionen aus § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO verletzt. Sie ist daher zu verwerfen. Abschließend möchten wir nochmals betonen, dass wir uns weder gegen die Auswirkungen der Bauphase noch die des Schulbetriebs richten. Wir begrüßen es hingegen sehr, dass die Stadt Bonn Schulgebäude modernisiert und in die Bildungsinfrastruktur investiert. Um die verschiedenen Nutzungen „Schulbetrieb“ und „Wohnen“ im engen städtischen Umfeld miteinander verträglich zu gestalten und nicht sehenden Auges in einen vermeidbaren Konflikt hinein zu planen, müssen die Belange der Nachbarschaft der Schule beachtet werden. Entsprechende weitere Bürgeranträge unserer Nachbarinnen und Nachbarn werden Sie in den nächsten Tagen erreichen. Wir würden es daher sehr begrüßen, mit dem Städtischen Gebäudemanagement an einem „Runden Tisch“ zusammenzukommen, um gemeinsam einen wirtschaftlich tragbaren, den Schulbetrieb aufrechterhaltenden, aber auch in der Nachbarschaft ein weiterhin gutes Miteinander ermöglichenden Entwurf zu erarbeiten. Mit freundlichen GrüßenSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de