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201155 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Erweiterung Konrad-Adenauer-Gymnasium (Variel-Haus)

Nummer
201155
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
07.08.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 07.08.2020
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 25.08.2020

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sondersitzung des Schulausschusses 21.08.2020 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.08.2020 Entscheidung federführend
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  1. 201155-1 ST Bürgerantrag: Erweiterung Konrad-Adenauer-Gymnasium (Variel-Haus)

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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
201155
Der Oberbürgermeister
Federführung:
Bürgerbüro/Bürgerbeteiligung/Ombudsstelle
Dezernat:
Dez. OB
17.06.2020
Bürgerantrag: Erweiterung Konrad-Adenauer-
Gymnasium (Variel-Haus)
Beratungsfolge
Schulausschuss 21.08.2020 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.08.2020 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Der Verwaltung liegen aktuell fünf wortgleiche Bürgeranträge vor, die wie folgt
lauten:
Der Rat der Stadt Bonn möge beschließen, dass die Vorplanung zum
geplanten Ersatzneubau des sogenannten Variel-Hauses (Gebäude E+F)
auf dem Gelände des Konrad-Adenauer-Gymnasiums, Max-Planck-Straße
24, 53177 Bonn-Pennenfeld unter Berücksichtigung des
bauordnungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots derart überarbeitet wird,
dass der Ersatzneubau nicht unzumutbar an die bestehenden
Wohnhäuser der Rhodosstraße 12-22 heranrückt. Dazu ist der derzeitige
oder ein nur unerheblich veränderter Standort des Gebäudes als Standort
für den Ersatzneubau vorzusehen.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Die Kontaktdaten der Antragstellenden (alle wohnhaft Rhodosstraße) können
bei der Verwaltung eingesehen werden.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 1 von 4

Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Thema „Erweiterung infolge der Umstellung G8-G9 des Konrad-Adenauer-Gymnasiums, Max-
Planck-Straße 24, 53177 Bonn-Pennenfeld“ (TOP Ö 5.37 der Ratssitzung am 18.06.2020,
Beschlussvorlage 200974) stellen wir folgenden Bürgerantrag:
Der Rat der Stadt Bonn möge beschließen, dass die Vorplanung zum geplanten Ersatzneubau des
sogenannten Variel-Hauses (Gebäude E+F) auf dem Gelände des Konrad-Adenauer-Gymnasiums,
Max-Planck-Straße 24, 53177 Bonn-Pennenfeld unter Berücksichtigung des bauordnungsrechtlichen
Rücksichtnahmegebots derart überarbeitet wird, dass der Ersatzneubau nicht unzumutbar an die
bestehenden Wohnhäuser der Rhodosstraße 12-22 heranrückt. Dazu ist der derzeitige oder ein nur
unerheblich veränderter Standort des Gebäudes als Standort für den Ersatzneubau vorzusehen.
1. Begründung
1.1 Sachverhalt
Das bestehende sogenannte Variel-Haus (Gebäude E+F) des Konrad-Adenauer-Gymnasiums liegt
derzeit am südwestlichen Rand einer Grünanlage, die auch einen Schulhof umfasst, der zwischen
dem Schulgebäude und den Wohnhäusern der Rhodosstraße 12-22 liegt. Der derzeitige Abstand des
Schulgebäudes zu den Wohnhäusern beträgt im Minimum ca. 51 Meter. Die nun vorliegende
Vorplanung sieht ein Heranrücken des Schulgebäudes bis auf minimal 3,50 Meter an die
Grundstückgrenzen, d.h. minimal ca. 14 Meter an die Wohngebäude vor. Die Realisierung der
Planung würde die Anwohner der Rhodosstraße 12-22 ohne hinreichenden sachlichen Grund über
ein erträgliches Maß hinweg belasten. Wir sind Eigentümer des Grundstücks Rhodosstraße
(Flurstück Nr. , direkt an den Schulhof des Varielhauses angrenzend).
1.2 Rechtliche Würdigung
Die vorliegende Planung verstößt gegen das bauordnungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme im
Nachbarschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). § 15 BauNVO findet in
der konkreten räumlichen Situation über § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Anwendung – das mit
der Schule bebaute Grundstück ist im Flächennutzungsplan als „Gebiet Schule“ ausgewiesen und mit
einem einfachen Bebauungsplan belegt, das Wohngebiet entspricht einem allgemeinen Wohngebiet
im Sinne des § 4 BauNVO.
§ 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BauNVO regelt die Unzulässigkeit von baulichen Anlagen, wenn von ihnen
Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in
dessen Umgebung unzumutbar sind. Ziel ist die Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen. § 15 Abs.
1 BauNVO ist Ausprägung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme und hat grundsätzlich
nachbarschützende Wirkung (ständige Rechtsprechung des BVerwG seit Urt. v. 5.8.1983 – 4 C 96.79;
Urt. v. 7.2.1986 – 4 C 49.82; Urt. v. 6.10.1989 – 4 C 14.87; Urt. v. 26.9.1992 – 4 C 5.87; Urt. v.
16.9.1993 – 4 C 28.91, vgl. Söfker, in: Ernst/Zahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 136. EL 2019, § 15
BauNVO, Rn. 36). Die Vorschrift gewährleistet, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und
Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass Konflikte möglichst vermieden werden.
Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist das
beantragte Vorhaben am beantragten Standort.
Bislang haben wir mit dem Konrad-Adenauer-Gymnasium in guter Nachbarschaft zusammengelebt.
Wir möchten ausdrücklich klarstellen, dass wir uns mit unserem Bürgerantrag nicht gegen den
Schulbetrieb oder etwaigen Pausenlärm richten. Vielmehr verhält es sich so, dass wir den Schulhof
bestimmungsgemäß außerhalb der Unterrichtszeiten gerne mit unseren Kindern als Spielplatz nutzen
und ihn dabei auch noch sauber halten (Scherben, Hundekot etc.). Die Planung, den ErsatzneubauSeite 2 von 4

der Gebäude E und F so nah an unsere Grundstücksgrenze zu setzen, hätte jedoch zur Folge, dass die
Schüler allein durch die Nähe zu unserem Garten, der mit seiner geringen Größe vollständig in
Richtung Schulhof ausgerichtet ist, jederzeit jede Stelle des Grundstücks einsehen könnten. Ebenso
könnten die Schüler aus den Klassenräumen aus kurzer Entfernung unmittelbar in unsere Wohn- und
Schlafräume blicken.
In der Rechtsprechung wurde eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bejaht bei einer
Bebauung mit zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten, die dem betroffenen Grundstück keine
Rückzugsmöglichkeiten mehr lässt, OVG Münster, Urt. v. 9.10.2012 – 2 A 723/11 (juris), vgl. auch
OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002 – 2 Bf 359/98, NordÖR 2002, 454. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn aus kurzer Entfernung in Wohnräume wie Schafräume unmittelbare
Einsichtsmöglichkeiten entstehen, vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 11.5.1995 – 1 EO 486.94, BRS 57 Nr.
221, VGH München, Urt. v. 24.11.2015 – 15 B 13.2414, Juris Rn. 26.
Dabei ist im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung, wo auf dem zu bebauenden Grundstück
das neue Gebäude errichtet werden soll, auch auf die nachbarrechtlichen Belange einzugehen. § 15
Abs. 1 S. 2 BauNVO ist insofern ein selbstständiger Zulässigkeitsmaßstab. Nicht abgestellt werden
kann auf das Argument, die konkrete Wahl des Standorts auf dem Grundstück sei frei, da es für die
maßgeblichen Belästigungen und Störungen, die von der Anlage ausgehen, es auf deren
Auswirkungen im Baugebiet selbst und dessen Umgebung ankommt. Insofern endet der
Prüfungsmaßstab nicht an den Grenzen des jeweiligen Baugebiets. Entscheidend ist, wieweit die
unmittelbaren Auswirkungen der jeweiligen Anlage tatsächlich reichen, BVerwG Urt. v. 3.2.1984 – 4 C
17.82; OVG Münster Urt. v. 25.4.1991 – 11 A 1755/87, NVwZ-RR 1982, 118; Fickert/Fieseler, BauNVO
§ 15 Rn. 22, Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, § 15 Rn. 27.
Ausweislich der Beschlussvorlage 200974 hat sich das Städtische Gebäudemanagement lediglich mit
Kostenaspekten bei der Suche nach dem Standort für den Ersatzneubau beschäftigt. Das Städtische
Gebäudemanagement stellt dar, dass bei der nun vorliegenden Planung die Kosten für ein
Interimsbauwerk während des Abrisses und der Neubauphase einsparbar seien und dass
dementsprechend der Neubau „auf der grünen Wiese“ entstehen soll.
Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Abriss des bestehenden Gebäudes und ein Neubau mit
Passivhauskomponenten (vgl. Beschlussvorlage) am Standort des Bestandsgebäudes einen so langen
Zeitraum in Anspruch und einen so hohen finanziellen Mehraufwand mit sich bringen würde, dass
damit die jahrzehntelange Mehrbelastung der Anwohner durch ein derart starkes Heranrücken an
die Grundstücksgrenze gerechtfertigt wäre. Vielmehr erweckt die Vorplanung den Anschein, dass
allein die Grenzabstände des Nachbarrechtsgesetzes NRW angewendet worden sind und weitere zu
beachtende rechtliche Positionen wie die Drittschutz gewährende Regelung des § 15 Abs. 1 S. 2
BauNVO nicht beachtet wurden.
Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso gerade dieser Planungsvariante der Vorzug gegeben werden
soll. Die Beschlussvorlage sieht vor, dass durch die Neuplanung ein eigenständiger zweiter Schulhof
mit Spiel- und Bewegungsanlagen sowie umfassenden Grünflächen entstehen soll. Dieses Argument
läuft ins Leere, da genau dieser Vorteil durch die bestehende Bebauung und Grünanlage schon
besteht – das bestehende Gebäude ist bereits in eine Grünanlage eingebettet, die einen Schulhof
und Sportgeräte (Reckstangen, Tischtennisplatten) umfasst. Durch die Neuplanung müssten die
schattenspendenden Bäume auf dem Schulhof gefällt werden, nur um durch Neupflanzungen auf der
anderen Seite des Gebäudes ersetzt zu werden, die aber erst in vielen Jahren einen vergleichbaren
Schattenwurf erzeugen können.
Auch aus städtebaulicher Sicht entspricht der vorliegende Entwurf nicht fachlich-architektonischen
Maßstäben. Wenn der Entwurf realisiert würde, entstünde zwischen dem Gebäude und denSeite 3 von 4

Grundstücksgrenzen ein nicht weiter durch Spiel oder Bepflanzung nutzbarer „Schlauch“, der
überdies schlecht durch Aufsichtspersonen einsehbar wäre. Warum die Schaffung solcher Räume auf
einem Schulhof bei der Neuplanung eines Schulgebäudes Planungsprämisse sein soll, erschließt sich
uns nicht. Auch dieser Aspekt zeigt auf, dass die vorliegende Planung fehlerhaft ist.
Damit verstößt die Vorplanung, die der Beschlussvorlage 200974 zugrundeliegt, im Ergebnis gegen §
15 Abs. 1 S. 2 BauNVO und ist zu verwerfen. Weiteren Sachvortrag behalten wir uns ausdrücklich vor.
Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen nicht mehr zumutbar
sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung; die Annahme eines behördlichen
Beurteilungsspielraums ist nicht gerechtfertigt (BVerwG Urt. v. 29.1.1991 – 4 C 51.89, BVerwGE 87,
332 (361 f.) = NVwZ-RR 1991, 601 (611 f.)).
Der Nachbarschutz in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots in
Bezug auf Belästigungen und Störungen drittschützend, verleiht also einem betroffenen Nachbarn im
Fall der Verletzung des Rücksichtnahmegebots ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung
(BVerwG Urt. v. 5.8.1983 – 4 C 96.79; Urt. v. 6.10.1989 – 4 C 14.87; Urt. v. 23.9.1999 – 4 C 6.98; Urt.
v. 25.1.2007 – 4 C 1.06). Der Abwehranspruch ist gegeben, wenn es durch das Vorhaben zu
unzumutbaren Belästigungen oder Störungen kommt, vgl. Söfker, in:
Ernst/Zahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 136. EL 2019, § 15 BauNVO, Rn. 38.
2. Fazit und weiteres Vorgehen
Es ist festzustellen, dass die vorliegende Vorplanung zur Beschlussfassung 200974 offensichtlich
unsere geschützten Positionen aus § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO verletzt. Sie ist daher zu verwerfen.
Abschließend möchten wir nochmals betonen, dass wir uns weder gegen die Auswirkungen der
Bauphase noch die des Schulbetriebs richten. Wir begrüßen es hingegen sehr, dass die Stadt Bonn
Schulgebäude modernisiert und in die Bildungsinfrastruktur investiert. Um die verschiedenen
Nutzungen „Schulbetrieb“ und „Wohnen“ im engen städtischen Umfeld miteinander verträglich zu
gestalten und nicht sehenden Auges in einen vermeidbaren Konflikt hinein zu planen, müssen die
Belange der Nachbarschaft der Schule beachtet werden. Entsprechende weitere Bürgeranträge
unserer Nachbarinnen und Nachbarn werden Sie in den nächsten Tagen erreichen.
Wir würden es daher sehr begrüßen, mit dem Städtischen Gebäudemanagement an einem „Runden
Tisch“ zusammenzukommen, um gemeinsam einen wirtschaftlich tragbaren, den Schulbetrieb
aufrechterhaltenden, aber auch in der Nachbarschaft ein weiterhin gutes Miteinander
ermöglichenden Entwurf zu erarbeiten.
Mit freundlichen GrüßenSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 10:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de