201143-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Wunsch- und Wahlrecht der Eltern, Regelungen in der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2020
Kerndaten
- Nummer
- 201143-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 18.06.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201143-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V 16.06.2020 Wunsch- und Wahlrecht der Eltern, Regelungen in der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2020 Beratungsfolge Inhalt der Stellungnahme: Frage 1: Anhand welcher Kriterien entscheidet die Verwaltung, ob der von den Eltern gewünschte Betreuungsumfang „nicht dem Kindeswohl entgegensteht“ (§ 2 (2))? Unter welchen Bedingungen könnte dies der Fall sein? Geht es hierbei ausschließlich um eine Reduzierung, oder kann es auch um eine Erhöhung des gewünschten Betreuungsumfangs der Eltern gehen? In der Regel wird der von den Eltern gewünschte Betreuungsumfang akzeptiert. Geringe Betreuungszeiten sind ja durch § 3 Abs. 4 ausgeschlossen, da eine Mindeststundenanzahl von 10 Stunden festgelegt ist. Eine Gefährdung des Kindeswohls könnte z.B. bei Betreuungszeiten entstehen, die regelmäßig deutlich über 45 Stunden in der Woche hinausgehen oder die in späten Abendstunden und regelmäßig am Wochenende stattfinden. Hier wird aber jeder Einzelfall individuell betrachtet. Frage 2: Aus welchem Grund müssen Eltern für unter einjährige Kinder Nachweise (z.B. zu Arbeitszeiten) für den Betreuungsbedarf erbringen, den sie selbst nicht gewährleisten können, während bei ein- und zweijährigen Kindern der Betreuungsbedarf der Eltern ihrem gewünschten Betreuungsumfang entspricht (§ 3 (7))? Sind nach den neuen Regelungen weitere Konstellationen denkbar, in denen Eltern den Betreuungsbedarf erst nachweisen müssen? Die Regelung wurde getroffen, da bei unter einjährigen Kindern kein subjektiver öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz besteht. § 24 SGB VIII normiert die grundsätzlichen Bedingungen, unter denen darüber hinaus auch Kinder zu betreuen sind, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deshalb nicht den unbedingten Rechtsanspruch älterer Kinder haben. Die Satzung nennt lediglich nicht abschließende Beispiele, unter denen Plätze für Kinder unter einem Jahr im Rahmen der Kapazitäten aufgenommen werden können.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de