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201143-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Wunsch- und Wahlrecht der Eltern, Regelungen in der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2020

Nummer
201143-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.06.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
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  1. 201143 Wunsch- und Wahlrecht der Eltern, Regelungen in der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2020

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201143-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
16.06.2020
Wunsch- und Wahlrecht der Eltern, Regelungen in
der Satzung der Bundesstadt Bonn über die
Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2020
Beratungsfolge
Inhalt der Stellungnahme:
Frage 1:
Anhand welcher Kriterien entscheidet die Verwaltung, ob der von den Eltern
gewünschte Betreuungsumfang „nicht dem Kindeswohl entgegensteht“ (§ 2
(2))? Unter welchen Bedingungen könnte dies der Fall sein? Geht es hierbei
ausschließlich um eine Reduzierung, oder kann es auch um eine Erhöhung des
gewünschten Betreuungsumfangs der Eltern gehen?
In der Regel wird der von den Eltern gewünschte Betreuungsumfang akzeptiert.
Geringe Betreuungszeiten sind ja durch § 3 Abs. 4 ausgeschlossen, da eine
Mindeststundenanzahl von 10 Stunden festgelegt ist. Eine Gefährdung des
Kindeswohls könnte z.B. bei Betreuungszeiten entstehen, die regelmäßig
deutlich über 45 Stunden in der Woche hinausgehen oder die in späten
Abendstunden und regelmäßig am Wochenende stattfinden. Hier wird aber
jeder Einzelfall individuell betrachtet.
Frage 2:
Aus welchem Grund müssen Eltern für unter einjährige Kinder Nachweise (z.B.
zu Arbeitszeiten) für den Betreuungsbedarf erbringen, den sie selbst nicht
gewährleisten können, während bei ein- und zweijährigen Kindern der
Betreuungsbedarf der Eltern ihrem gewünschten Betreuungsumfang
entspricht (§ 3 (7))? Sind nach den neuen Regelungen weitere Konstellationen
denkbar, in denen Eltern den Betreuungsbedarf erst nachweisen müssen?
Die Regelung wurde getroffen, da bei unter einjährigen Kindern kein subjektiver
öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz besteht. § 24
SGB VIII normiert die grundsätzlichen Bedingungen, unter denen darüber
hinaus auch Kinder zu betreuen sind, die das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und deshalb nicht den unbedingten Rechtsanspruch älterer
Kinder haben. Die Satzung nennt lediglich nicht abschließende Beispiele, unter
denen Plätze für Kinder unter einem Jahr im Rahmen der Kapazitäten
aufgenommen werden können.Seite 1 von 2

Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 05:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de