201137-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung
Kerndaten
- Nummer
- 201137-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.08.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201137-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. III 15.06.2020 Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: In der Stellungnahme „Fassadenbegrünung von Gebäuden“ (DS 200165) legt die Verwaltung ausführlich die positiven Effekte der Begrünung von Gebäuden an Dächern und Fassaden dar. Gebäudebegrünung sind demnach eine geeignete Maßnahme, um Wärmebelastungen zu reduzieren und die Ausprägung städtischer Wärmeinseleffekte abzumildern. Daneben erfüllen Gebäudebegrünungen vielfältige positive ökologische Effekte. Die Verwaltung hat sich im Zusammenhang mit der genannten Stellungnahme „Fassadenbegrünung von Gebäuden“ zudem dezidiert mit einigen Möglichkeiten auseinandergesetzt, um die Begrünung von Gebäuden verbindlich zu fordern. Geprüft wurden vor diesem Hintergrund bereits die Vor- und Nachteile bei Regelungen in der Aufstellung von Bebauungsplänen sowie in örtlichen Bauvorschriften (Satzungen). Zu den beiden Punkten des Antrags nimmt die Stadtverwaltung wie folgt Stellung: Zu 1. Bei Annahme des Antrags wird die Verwaltung prüfen, inwieweit bei planungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Möglichkeit dem Vertragspartner eine Dach- bzw. Fassadenbegrünung als Verpflichtung im Kaufvertrag auferlegt werden kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob andere Maßnahmen (z.B. Errichtung von Photovoltaikanlagen) dieser entgegenstehen. Zu 2. Hierzu hatte die BBB-Fraktion als Änderungsantrag zu einem Bürgerantrag „Dachbegrünung in Bonn“ bereits 2010 einen weitgehend wortgleichen Antrag gestellt (DS-Nr. 0912064AA4). Die damaligen Stellungnahmen der Verwaltung zum Bürgerantrag und diesem Änderungsantrag (0912064ST3, ST 5 und ST 7) haben auch heute noch Gültigkeit. Nach wie vor kann eine Dach- und auch eine Fassadenbegrünung bei Neu- und Umbauten nur dann verlangt werden, wenn ein Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen trifft. In allen anderen Fällen kann eine Dach- und auch eine Fassadenbegrünung mangels Rechtsgrundlage nicht gefordert werden. Es ist bereits gängige Praxis der Verwaltung, bei Baugenehmigungsverfahren, bei denen Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes erteiltSeite 1 von 2 Seite 2 werden müssen, u.a. auch Dachbegrünungen einzufordern. Dies ist jedoch nur dann rechtlich vertretbar, wenn mit der Dachbegrünung ein Eingriff ausgeglichen werden kann, der durch die Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen verursacht wird. So sind solche Auflagen z.B. bei Überschreitungen der Grundflächenzahl (GRZ) oder der überbaubaren Grundstücksflächen, durch die zusätzliche Versiegelungen verursacht werden, durchaus zu rechtfertigen. In anderen Befreiungsfällen, insbesondere bei Befreiungen von Festsetzungen zur Baukörpergestaltung wie z.B. der festgesetzten Dachform, der festgesetzten Traufhöhe oder dgl., lassen sich solche Forderungen jedoch nicht rechtfertigen und müssen daher als rechtlich nicht zulässig angesehen werden. Die Unzulässigkeit ergibt sich aus dem Koppelungsverbot als Grundsatz des Verwaltungsrechts, wonach sich die Behörden beim Erlass von Verwaltungsakten (wie Baugenehmigungen) nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen dürfen. Wie bereits in den damaligen Stellungnahmen der Verwaltung ausgeführt, stellt die Verpflichtung zur Durchführung entsprechender Begrünungsmaßnahmen einen nicht unerheblichen Eingriff in das Grundeigentum und in die Baufreiheit dar und bedarf daher einer ausführlichen Abwägung im Einzelfall. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sind bei dieser Abwägung auch bauordnungsrechtliche Aspekte (Brandverhalten, Standsicherheit, Feuchtigkeits- und Korrosionsschutz) zu beachten und darf auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit technisch machbarer Aufwendungen nicht unberücksichtigt bleiben, um nicht entschädigungspflichtig zu werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de