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201137-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung

Nummer
201137-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.08.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 03.09.2020 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 01.09.2020 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Kenntnisnahme
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  1. 201137 Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung durch Dach- und Fassadenbegrünung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201137-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
Dezernat:
Dez. III
15.06.2020
Klimanotstand Bonn; Maßnahmen zur Reduzierung
der Wärmebelastung durch Dach- und
Fassadenbegrünung
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
In der Stellungnahme „Fassadenbegrünung von Gebäuden“ (DS 200165) legt
die Verwaltung ausführlich die positiven Effekte der Begrünung von Gebäuden
an Dächern und Fassaden dar. Gebäudebegrünung sind demnach eine
geeignete Maßnahme, um Wärmebelastungen zu reduzieren und die
Ausprägung städtischer Wärmeinseleffekte abzumildern. Daneben erfüllen
Gebäudebegrünungen vielfältige positive ökologische Effekte.
Die Verwaltung hat sich im Zusammenhang mit der genannten Stellungnahme
„Fassadenbegrünung von Gebäuden“ zudem dezidiert mit einigen
Möglichkeiten auseinandergesetzt, um die Begrünung von Gebäuden
verbindlich zu fordern. Geprüft wurden vor diesem Hintergrund bereits die Vor-
und Nachteile bei Regelungen in der Aufstellung von Bebauungsplänen sowie
in örtlichen Bauvorschriften (Satzungen).
Zu den beiden Punkten des Antrags nimmt die Stadtverwaltung wie folgt
Stellung:
Zu 1. Bei Annahme des Antrags wird die Verwaltung prüfen, inwieweit bei
planungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Möglichkeit dem
Vertragspartner eine Dach- bzw. Fassadenbegrünung als Verpflichtung im
Kaufvertrag auferlegt werden kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob
andere Maßnahmen (z.B. Errichtung von Photovoltaikanlagen) dieser
entgegenstehen.
Zu 2. Hierzu hatte die BBB-Fraktion als Änderungsantrag zu einem
Bürgerantrag „Dachbegrünung in Bonn“ bereits 2010 einen weitgehend
wortgleichen Antrag gestellt (DS-Nr. 0912064AA4).
Die damaligen Stellungnahmen der Verwaltung zum Bürgerantrag und diesem
Änderungsantrag (0912064ST3, ST 5 und ST 7) haben auch heute noch
Gültigkeit. Nach wie vor kann eine Dach- und auch eine Fassadenbegrünung
bei Neu- und Umbauten nur dann verlangt werden, wenn ein Bebauungsplan
entsprechende Festsetzungen trifft. In allen anderen Fällen kann eine Dach-
und auch eine Fassadenbegrünung mangels Rechtsgrundlage nicht gefordert
werden.
Es ist bereits gängige Praxis der Verwaltung, bei Baugenehmigungsverfahren,
bei denen Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes erteiltSeite 1 von 2

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werden müssen, u.a. auch Dachbegrünungen einzufordern. Dies ist jedoch nur
dann rechtlich vertretbar, wenn mit der Dachbegrünung ein Eingriff
ausgeglichen werden kann, der durch die Befreiung von
Bebauungsplanfestsetzungen verursacht wird. So sind solche Auflagen z.B. bei
Überschreitungen der Grundflächenzahl (GRZ) oder der überbaubaren
Grundstücksflächen, durch die zusätzliche Versiegelungen verursacht werden,
durchaus zu rechtfertigen. In anderen Befreiungsfällen, insbesondere bei
Befreiungen von Festsetzungen zur Baukörpergestaltung wie z.B. der
festgesetzten Dachform, der festgesetzten Traufhöhe oder dgl., lassen sich
solche Forderungen jedoch nicht rechtfertigen und müssen daher als rechtlich
nicht zulässig angesehen werden. Die Unzulässigkeit ergibt sich aus dem
Koppelungsverbot als Grundsatz des Verwaltungsrechts, wonach sich die
Behörden beim Erlass von Verwaltungsakten (wie Baugenehmigungen) nicht
von sachfremden Erwägungen leiten lassen dürfen.
Wie bereits in den damaligen Stellungnahmen der Verwaltung ausgeführt, stellt
die Verpflichtung zur Durchführung entsprechender Begrünungsmaßnahmen
einen nicht unerheblichen Eingriff in das Grundeigentum und in die Baufreiheit
dar und bedarf daher einer ausführlichen Abwägung im Einzelfall. Nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sind bei dieser Abwägung auch
bauordnungsrechtliche Aspekte (Brandverhalten, Standsicherheit,
Feuchtigkeits- und Korrosionsschutz) zu beachten und darf auch die
wirtschaftliche Zumutbarkeit technisch machbarer Aufwendungen nicht
unberücksichtigt bleiben, um nicht entschädigungspflichtig zu werden.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 12:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de