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201125 · Beschlussvorlage

Zielbeschluss über eine geplante Entwicklung für das Grundstück Franz-Josef-Strauß-Allee 2

Nummer
201125
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.07.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 26.08.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201125
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Zielbeschluss über eine geplante Entwicklung für
das Grundstück Franz-Josef-Strauß-Allee 2
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Empfehlung
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
26.08.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Dem vorgelegten Antrag der Vorhabenträgerin auf Änderung des
Bebauungsplanes 7920-8 für das Grundstück Franz-Josef-Strauß-Allee 2 mit
dem Ziel an dem Standort zwei Bürotürme mit 17 bzw. 14 Geschossen auf
einem gemeinsamen dreigeschossigen Sockelgeschoss zu errichten, kann
angesichts anderslautender Aussagen der beschlossenen Rahmenplanung
Bundesviertel in dieser Form nicht entsprochen werden. Die Verwaltung wird
beauftragt, nach Vorliegen der entsprechend der Maßgaben zum Wohnanteil
überarbeiteten Rahmenplanung mit der Antragstellerin in einen Dialog über
eine der Rahmenplanung angepasste Entwicklung des Grundstücks zu treten.
Begründung
Planungsabsicht
Die Vorhabenträgerin hat für das Grundstück Franz-Josef-Strauß-Allee 2 einen
Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt, mit
dem Ziel, das ca. 250 m lange und ca. 15 m bis ca. 65 m breite Grundstück der
ehemaligen Fahrbereitschaft des Bundes mit zwei Bürotürmen aufstehend auf
einem gemeinsamen Sockelgebäude neu zu bebauen. Ein dreigeschossiger
Gebäuderiegel entlang der Franz-Josef-Strauß-Allee soll die Basis für die
beiden 17 bzw. 14-geschossigen Bürotürme bilden. Die Bürotürme mit einer
jeweiligen Kantenlänge von rd. 28 m sollen durch eine Verdrehung der
Grundfläche um jeweils 3 Grad pro Geschoss eine prägnante Gestalt erhalten.
Diese Neubebauung soll durch eine Fußgängerbrücke über die Franz-Josef-
Strauß-Allee mit der Bürobebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite
entlang der Fritz-Schäffer-Straße verbunden werden. In der Summe sieht die
Planung ca. 30.000 – 33.000 m² Büromietfläche mit rd. 500
Tiefgaragenstellplätzen vor.
Bestehendes PlanungsrechtSeite 1 von 3

Seite 2
Planungsrecht für das Grundstück besteht durch den Bebauungsplan 7920-8
aus dem Jahre 1968, der das Grundstück entsprechend der ehemaligen
Nutzung, als Fahrbereitschaft des Bundes, als Fläche für Stellplätze und
Garagen mit maximal III Geschossen festsetzt.
Für die beabsichtigte Planung wäre neues Planungsrecht erforderlich.
Bisherige politische Beratungen
Die Vorlage zur Fassung eines Zielbeschlusses für die Entwicklung des
Grundstücks Franz-Josef-Strauß-Allee 2 mit gleicher Zielsetzung lag den
Gremien in geänderter Form bereits vor (DS-Nr.: 190534) und wurde mehrfach
mit Bezug auf die sich im Erarbeitungs- und Abstimmungsprozess befindende
Rahmenplanung Bundesviertel vertagt. Diese Vorlage wurde in der Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz am 12.03.2020 von der
Verwaltung zurückgezogen und eine neue, die Beschlusssituation der
Rahmenplanung Bundesviertel einbeziehende Vorlage, angekündigt.
Abgleich der beantragten Planungsrechtsänderung mit der Rahmenplanung
Bundesviertel
Die Planung der Antragstellerin widerspricht den Zielen, Leitlinien und
strategischen Ausrichtungen der am 07.05.2020 beschlossenen
Rahmenplanung Bundesviertel bezüglich Struktur-, Nutzungs-, Hochhaus- und
Verkehrskonzept.
Das Strukturkonzept zielt für die künftige Entwicklung des Bundesviertel auf
eine Verdichtung ab, ohne allerdings bestehende Strukturen zu überformen,
sondern diese im Gegenteil zu stärken.
Die Planung der Antragstellerin greift das strategische Ziel einer Verdichtung
zwar im Grundsatz auf, dies jedoch in einer Weise, die stadtstrukturell nicht
mehr vertretbar ist. Die beabsichtigte Bebauung überformt bezüglich
Gebäudelängen und insbesondere Bebauungshöhen massiv die umgebende
Struktur, welche durch das unmittelbar angrenzende Johanniterviertel
maßgeblich geprägt wird. Die im rückwärtigen Bereich unmittelbar an das
Grundstück angrenzende Bebauung des Johanniterviertel ist durch eine sehr
kleinteilige Einfamilienhausbebauung bestimmt. Planungsrechtlich ist hier ein
reines Wohngebiet mit einer I – II-geschossigen Bebauung festgesetzt.
Die Rahmenplanung sieht für den Standort ein Entwicklungspotential, allerdings
maßvoll in die vorhandene Struktur integriert, was für das Grundstück die
Möglichkeit einer max. fünfgeschossigen Bebauung bedeutet.
Das Nutzungskonzept, welches für die künftige strategische Ausrichtung auf ein
„Mischen“ und „Öffnen“ abzielt, sieht für den Standort zwar eine überwiegende
Büronutzung aber gemischt mit einem Wohnanteil und einer möglichst
öffentlich zugänglichen Nutzung im Erdgeschoss vor. Aufgrund der Maßgaben
bezüglich eines höheren Wohnanteils, die bei der Beschlussfassung über den
Rahmenplan gegeben wurden, kann sich das zu empfehlende Verhältnis
zwischen den Nutzungen noch verändern.
Auch dem Ziel des Verkehrskonzeptes, ein Umsteigen auf alternative
Verkehrsmittel durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen und ein
verändertes Mobilitätsverhalten zu befördern um im Ergebnis den Anteil des
motorisierten Individualverkehrs zugunsten des Umweltverbundes zu
reduzieren, widerspricht die Planungsabsicht der Antragstellerin deutlich. Der
angestrebten „Umstiegskultur“ im Sinne eines veränderten Mobilitätsverhaltens
steht die hohe Anzahl an geplanten Tiefgaragenstellplätzen diametral
entgegen.Seite 2 von 3

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Das Hochhauskonzept weist Standorte für Hochpunkte nach klaren Leitlinien
und Regeln aus. Für die Setzung von Hochhäusern werden geeignete Zonen
ausgewiesen, die nach Lage, Anbindung und Angemessenheit bestimmt sind.
Je Eignungszone wird ein Hochhaus gesetzt (Solitärwirkung), welches orientiert
an Lage und Bestandshöhen einer definierten Höhenkategorie zugeordnet ist.
Das betreffende Grundstück ist nicht als Eignungszone für ein Hochhaus
definiert.
Fazit
Die beabsichtigte Planung steht wie oben ausgeführt den Leitlinien und Zielen
der Rahmenplanung Bundesviertel deutlich entgegen.
Sofern der Ausschuss dem ablehnenden Beschlussvorschlag der Verwaltung
folgt, beabsichtigt die Verwaltung nach Vorliegen der entsprechend der
Maßgaben zum Wohnanteil überarbeiteten Rahmenplanung der Antragstellerin
ein Gespräch über eine der Rahmenplanung entsprechende Entwicklung des
Grundstücks anzubieten.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 22:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de