201125 · Beschlussvorlage
Zielbeschluss über eine geplante Entwicklung für das Grundstück Franz-Josef-Strauß-Allee 2
Kerndaten
- Nummer
- 201125
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 201125 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Zielbeschluss über eine geplante Entwicklung für das Grundstück Franz-Josef-Strauß-Allee 2 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Empfehlung Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Empfehlung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 26.08.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Dem vorgelegten Antrag der Vorhabenträgerin auf Änderung des Bebauungsplanes 7920-8 für das Grundstück Franz-Josef-Strauß-Allee 2 mit dem Ziel an dem Standort zwei Bürotürme mit 17 bzw. 14 Geschossen auf einem gemeinsamen dreigeschossigen Sockelgeschoss zu errichten, kann angesichts anderslautender Aussagen der beschlossenen Rahmenplanung Bundesviertel in dieser Form nicht entsprochen werden. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorliegen der entsprechend der Maßgaben zum Wohnanteil überarbeiteten Rahmenplanung mit der Antragstellerin in einen Dialog über eine der Rahmenplanung angepasste Entwicklung des Grundstücks zu treten. Begründung Planungsabsicht Die Vorhabenträgerin hat für das Grundstück Franz-Josef-Strauß-Allee 2 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt, mit dem Ziel, das ca. 250 m lange und ca. 15 m bis ca. 65 m breite Grundstück der ehemaligen Fahrbereitschaft des Bundes mit zwei Bürotürmen aufstehend auf einem gemeinsamen Sockelgebäude neu zu bebauen. Ein dreigeschossiger Gebäuderiegel entlang der Franz-Josef-Strauß-Allee soll die Basis für die beiden 17 bzw. 14-geschossigen Bürotürme bilden. Die Bürotürme mit einer jeweiligen Kantenlänge von rd. 28 m sollen durch eine Verdrehung der Grundfläche um jeweils 3 Grad pro Geschoss eine prägnante Gestalt erhalten. Diese Neubebauung soll durch eine Fußgängerbrücke über die Franz-Josef- Strauß-Allee mit der Bürobebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite entlang der Fritz-Schäffer-Straße verbunden werden. In der Summe sieht die Planung ca. 30.000 – 33.000 m² Büromietfläche mit rd. 500 Tiefgaragenstellplätzen vor. Bestehendes PlanungsrechtSeite 1 von 3 Seite 2 Planungsrecht für das Grundstück besteht durch den Bebauungsplan 7920-8 aus dem Jahre 1968, der das Grundstück entsprechend der ehemaligen Nutzung, als Fahrbereitschaft des Bundes, als Fläche für Stellplätze und Garagen mit maximal III Geschossen festsetzt. Für die beabsichtigte Planung wäre neues Planungsrecht erforderlich. Bisherige politische Beratungen Die Vorlage zur Fassung eines Zielbeschlusses für die Entwicklung des Grundstücks Franz-Josef-Strauß-Allee 2 mit gleicher Zielsetzung lag den Gremien in geänderter Form bereits vor (DS-Nr.: 190534) und wurde mehrfach mit Bezug auf die sich im Erarbeitungs- und Abstimmungsprozess befindende Rahmenplanung Bundesviertel vertagt. Diese Vorlage wurde in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz am 12.03.2020 von der Verwaltung zurückgezogen und eine neue, die Beschlusssituation der Rahmenplanung Bundesviertel einbeziehende Vorlage, angekündigt. Abgleich der beantragten Planungsrechtsänderung mit der Rahmenplanung Bundesviertel Die Planung der Antragstellerin widerspricht den Zielen, Leitlinien und strategischen Ausrichtungen der am 07.05.2020 beschlossenen Rahmenplanung Bundesviertel bezüglich Struktur-, Nutzungs-, Hochhaus- und Verkehrskonzept. Das Strukturkonzept zielt für die künftige Entwicklung des Bundesviertel auf eine Verdichtung ab, ohne allerdings bestehende Strukturen zu überformen, sondern diese im Gegenteil zu stärken. Die Planung der Antragstellerin greift das strategische Ziel einer Verdichtung zwar im Grundsatz auf, dies jedoch in einer Weise, die stadtstrukturell nicht mehr vertretbar ist. Die beabsichtigte Bebauung überformt bezüglich Gebäudelängen und insbesondere Bebauungshöhen massiv die umgebende Struktur, welche durch das unmittelbar angrenzende Johanniterviertel maßgeblich geprägt wird. Die im rückwärtigen Bereich unmittelbar an das Grundstück angrenzende Bebauung des Johanniterviertel ist durch eine sehr kleinteilige Einfamilienhausbebauung bestimmt. Planungsrechtlich ist hier ein reines Wohngebiet mit einer I – II-geschossigen Bebauung festgesetzt. Die Rahmenplanung sieht für den Standort ein Entwicklungspotential, allerdings maßvoll in die vorhandene Struktur integriert, was für das Grundstück die Möglichkeit einer max. fünfgeschossigen Bebauung bedeutet. Das Nutzungskonzept, welches für die künftige strategische Ausrichtung auf ein „Mischen“ und „Öffnen“ abzielt, sieht für den Standort zwar eine überwiegende Büronutzung aber gemischt mit einem Wohnanteil und einer möglichst öffentlich zugänglichen Nutzung im Erdgeschoss vor. Aufgrund der Maßgaben bezüglich eines höheren Wohnanteils, die bei der Beschlussfassung über den Rahmenplan gegeben wurden, kann sich das zu empfehlende Verhältnis zwischen den Nutzungen noch verändern. Auch dem Ziel des Verkehrskonzeptes, ein Umsteigen auf alternative Verkehrsmittel durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen und ein verändertes Mobilitätsverhalten zu befördern um im Ergebnis den Anteil des motorisierten Individualverkehrs zugunsten des Umweltverbundes zu reduzieren, widerspricht die Planungsabsicht der Antragstellerin deutlich. Der angestrebten „Umstiegskultur“ im Sinne eines veränderten Mobilitätsverhaltens steht die hohe Anzahl an geplanten Tiefgaragenstellplätzen diametral entgegen.Seite 2 von 3 Seite 3 Das Hochhauskonzept weist Standorte für Hochpunkte nach klaren Leitlinien und Regeln aus. Für die Setzung von Hochhäusern werden geeignete Zonen ausgewiesen, die nach Lage, Anbindung und Angemessenheit bestimmt sind. Je Eignungszone wird ein Hochhaus gesetzt (Solitärwirkung), welches orientiert an Lage und Bestandshöhen einer definierten Höhenkategorie zugeordnet ist. Das betreffende Grundstück ist nicht als Eignungszone für ein Hochhaus definiert. Fazit Die beabsichtigte Planung steht wie oben ausgeführt den Leitlinien und Zielen der Rahmenplanung Bundesviertel deutlich entgegen. Sofern der Ausschuss dem ablehnenden Beschlussvorschlag der Verwaltung folgt, beabsichtigt die Verwaltung nach Vorliegen der entsprechend der Maßgaben zum Wohnanteil überarbeiteten Rahmenplanung der Antragstellerin ein Gespräch über eine der Rahmenplanung entsprechende Entwicklung des Grundstücks anzubieten. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de