201106 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn, Godesberger Str. 5 - Errichtung eines Betriebsgebäudes als Internatsverwaltung und Einsatzzentrale Az.: 459207
Kerndaten
- Nummer
- 201106
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 15.06.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 201106 Der Oberbürgermeister Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn, Godesberger Str. 5 - Errichtung eines Betriebsgebäudes als Internatsverwaltung und Einsatzzentrale Az.: 459207 Beratungsfolge Unterausschuss Bauplanung 01.07.2020 Anhörung Beschlussvorschlag Die Bauvoranfrage wird negativ beschieden, weil das Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8018-73 und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt. Begründung Nach der vorliegenden Bauvoranfrage soll auf oben angegebenen Grundstück - nach Abbruch der vorhandenen Bebauung - ein neues Betriebsgebäude als Internatsverwaltung und Einsatzzentrale für mehrere Schülerwohnheime (in Bad Godesberg und Umgebung) des Bad Godesberger Internats Maichle – GIM – errichtet werden. In dem neuen Gebäude (als Hauptsitz des Internats) sollen ständig 5 Büromitarbeiter und zeitweise 2 Technikmitarbeiter (mit Werkstatt) tätig sein. Außerdem ist ein Seminarraum (ca. 20 Personen) für Besprechungen / Fortbildungen der pädagogischen Mitarbeiter und für Eltern- /Beratungsgespräche geplant. Es wird um Prüfung gebeten, ob eine entsprechende Nutzung nach dem Bebauungsplan genehmigungsfähig ist. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8018-73 und ist planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Im vorliegenden Fall setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet fest. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sind nach den textlichen Festsetzungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie betrieblich den im Gebiet ansässigen Gewerbebetrieben zugeordnet sind.Seite 1 von 3 Seite 2 Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen dient das Bürogebäude im vorliegenden Fall nicht einem dort ansässigen Gewerbebetrieb. Insofern widerspricht das Vorhaben § 30 BauGB und ist planungsrechtlich unzulässig. Des Weiteren liegen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 BauGB nicht vor, da die Grundzüge der Planung berührt sind. Mit den erwähnten textlichen Festsetzungen über die Einschränkung von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden soll den bestehenden Gewerbebetrieben ausreichend Entwicklungsmöglichkeit gegeben werden. Aus Sicht der Stadtentwicklung sollen – im Hinblick auf den Mangel an Flächen für produzierendes Gewerbe oder Handwerk – die vorhandenen Flächen in Gewerbegebieten nicht für Drittnutzungen (hier: Büro- und Verwaltung) vergeben werden. Insofern sind durch das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt und eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann daher nicht in Aussicht gestellt werden. Eine positive Beurteilung der Bauvoranfrage für den Neubau des Bürogebäudes kann im Hinblick auf den Verstoß gegen die planungsrechtlichen Festsetzungen nicht erfolgen. Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Plan 459207 (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de