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201106 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Godesberger Str. 5 - Errichtung eines Betriebsgebäudes als Internatsverwaltung und Einsatzzentrale Az.: 459207

Nummer
201106
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.06.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Bauplanung 01.07.2020 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
201106
Der Oberbürgermeister
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Godesberger Str. 5
- Errichtung eines Betriebsgebäudes als
Internatsverwaltung und Einsatzzentrale
Az.: 459207
Beratungsfolge
Unterausschuss Bauplanung 01.07.2020 Anhörung
Beschlussvorschlag
Die Bauvoranfrage wird negativ beschieden, weil das Vorhaben gegen die
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8018-73 und somit gegen § 30
Baugesetzbuch verstößt.
Begründung
Nach der vorliegenden Bauvoranfrage soll auf oben angegebenen
Grundstück - nach Abbruch der vorhandenen Bebauung - ein neues
Betriebsgebäude als Internatsverwaltung und Einsatzzentrale für mehrere
Schülerwohnheime (in Bad Godesberg und Umgebung) des Bad
Godesberger Internats Maichle – GIM – errichtet werden. In dem neuen
Gebäude (als Hauptsitz des Internats) sollen ständig 5 Büromitarbeiter
und zeitweise 2 Technikmitarbeiter (mit Werkstatt) tätig sein. Außerdem
ist ein Seminarraum (ca. 20 Personen) für Besprechungen /
Fortbildungen der pädagogischen Mitarbeiter und für Eltern-
/Beratungsgespräche geplant.
Es wird um Prüfung gebeten, ob eine entsprechende Nutzung nach dem
Bebauungsplan genehmigungsfähig ist.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes Nr. 8018-73 und ist planungsrechtlich nach § 30
Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet fest.
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sind nach den textlichen
Festsetzungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie betrieblich den im
Gebiet ansässigen Gewerbebetrieben zugeordnet sind.Seite 1 von 3

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Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen dient das
Bürogebäude im vorliegenden Fall nicht einem dort ansässigen
Gewerbebetrieb.
Insofern widerspricht das Vorhaben § 30 BauGB und ist
planungsrechtlich unzulässig.
Des Weiteren liegen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 BauGB nicht vor,
da die Grundzüge der Planung berührt sind.
Mit den erwähnten textlichen Festsetzungen über die Einschränkung von
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden soll den bestehenden
Gewerbebetrieben ausreichend Entwicklungsmöglichkeit gegeben
werden. Aus Sicht der Stadtentwicklung sollen – im Hinblick auf den
Mangel an Flächen für produzierendes Gewerbe oder Handwerk – die
vorhandenen Flächen in Gewerbegebieten nicht für Drittnutzungen (hier:
Büro- und Verwaltung) vergeben werden.
Insofern sind durch das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt
und eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann
daher nicht in Aussicht gestellt werden.
Eine positive Beurteilung der Bauvoranfrage für den Neubau des
Bürogebäudes kann im Hinblick auf den Verstoß gegen die
planungsrechtlichen Festsetzungen nicht erfolgen.
Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage negativ zu
bescheiden.
Anlage/n
1 Plan 459207 (öffentlich)Seite 2 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 18:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de