201103 · Beschlussvorlage
Grundstück Bonn-Oberkassel, Königswinterer Str. 730 a - Neubau eines Mehrfamilienhauses Az.: 459035
Kerndaten
- Nummer
- 201103
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 15.06.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 201103 Der Oberbürgermeister Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück Bonn-Oberkassel, Königswinterer Str. 730 a - Neubau eines Mehrfamilienhauses Az.: 459035 Beratungsfolge Unterausschuss Bauplanung 01.07.2020 Anhörung Beschlussvorschlag Die Bauvoranfrage wird negativ beschieden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und eine Befreiung nicht erteilt werden kann. Es verstößt somit gegen § 30 Baugesetzbuch (BauGB) Begründung Der Bauherr beantragt die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der Königswinterer Straße in Bonn-Oberkassel. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8219-14, in Kraft getreten am 25.10.1991 und ist planungsrechtlich somit nach § 30 BauGB zu beurteilen. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung gesichert ist. Das geplante Vorhaben widerspricht jedoch in folgenden Punkten dem Bebauungsplan: Der Bebauungsplan weist das Vorhabengrundstück als „gärtnerisch zu gestaltende Fläche“ aus. Dies bedeutet, dass dort keine Bebauung zulässig ist. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde dem Faktum einer teilweisen Neuausweisung für die Wohnnutzung Rechnung getragen. Eine weitere Verdichtung war jedoch nicht vorgesehen, sodass einzelne Grundstücke und Grundstücksbereiche explizit zur Grünnutzung als Grundzug der Planung vorgehalten wurden. Eine überbaubare Grundstücksfläche ist aufgrund der Ausweisung als gärtnerisch zu gestaltende Fläche ebenfalls nicht vorhanden. Die umgebende Bestandsbebauung orientiert sich in Gänze an den jeweiligen Straßenverläufen der öffentlichen Verkehrsfläche. Zu den straßenbegleitenden Baufenstern sindSeite 1 von 3 Seite 2 keine weiteren bebaubaren Grundstücksflächen in rückwärtigen, privaten Grundstücksbereichen angeordnet. Außerdem müsste infolge der Einrichtung der dem Vorhaben zugeordneten, offenen Stellplatzflächen, ein als erhaltenswert dargestellter Baum weichen. Darüber hinaus ist die Erschließung des Grundstücks nicht gesichert, da es nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Infolge des Anhörungsschreibens vom 17.04.2020 hat der Bauherr Stellung genommen. Die vorgetragenen Argumente führen jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis. Es liegt ein Verstoß gegen das Planungsrecht vor. Insbesondere handelt es sich bei der Festsetzung „gärtnerisch zu gestaltende Fläche“ um geltendes Recht, welches sich nicht durch Argumente, wie z. B. ein vorhandener Bedarf an Wohnraum, aushebeln lässt. Aus den vorgenannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung, die Bauvoranfrage abzulehnen. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht erteilt werden. Anlage/n 1 459035_Plan (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de