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201103 · Beschlussvorlage

Grundstück Bonn-Oberkassel, Königswinterer Str. 730 a - Neubau eines Mehrfamilienhauses Az.: 459035

Nummer
201103
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.06.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Bauplanung 01.07.2020 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
201103
Der Oberbürgermeister
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück Bonn-Oberkassel, Königswinterer Str.
730 a
- Neubau eines Mehrfamilienhauses
Az.: 459035
Beratungsfolge
Unterausschuss Bauplanung 01.07.2020 Anhörung
Beschlussvorschlag
Die Bauvoranfrage wird negativ beschieden, weil das Vorhaben den
Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und eine Befreiung nicht
erteilt werden kann. Es verstößt somit gegen § 30 Baugesetzbuch (BauGB)
Begründung
Der Bauherr beantragt die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der
Königswinterer Straße in Bonn-Oberkassel.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr.
8219-14, in Kraft getreten am 25.10.1991 und ist planungsrechtlich somit nach
§ 30 BauGB zu beurteilen. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den
Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung
gesichert ist.
Das geplante Vorhaben widerspricht jedoch in folgenden Punkten dem
Bebauungsplan:
Der Bebauungsplan weist das Vorhabengrundstück als „gärtnerisch zu
gestaltende Fläche“ aus. Dies bedeutet, dass dort keine Bebauung zulässig ist.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde dem Faktum einer
teilweisen Neuausweisung für die Wohnnutzung Rechnung getragen. Eine
weitere Verdichtung war jedoch nicht vorgesehen, sodass einzelne
Grundstücke und Grundstücksbereiche explizit zur Grünnutzung als Grundzug
der Planung vorgehalten wurden.
Eine überbaubare Grundstücksfläche ist aufgrund der Ausweisung als
gärtnerisch zu gestaltende Fläche ebenfalls nicht vorhanden. Die umgebende
Bestandsbebauung orientiert sich in Gänze an den jeweiligen Straßenverläufen
der öffentlichen Verkehrsfläche. Zu den straßenbegleitenden Baufenstern sindSeite 1 von 3

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keine weiteren bebaubaren Grundstücksflächen in rückwärtigen, privaten
Grundstücksbereichen angeordnet.
Außerdem müsste infolge der Einrichtung der dem Vorhaben zugeordneten,
offenen Stellplatzflächen, ein als erhaltenswert dargestellter Baum weichen.
Darüber hinaus ist die Erschließung des Grundstücks nicht gesichert, da es
nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt.
Infolge des Anhörungsschreibens vom 17.04.2020 hat der Bauherr Stellung
genommen. Die vorgetragenen Argumente führen jedoch nicht zu einem
anderen Ergebnis. Es liegt ein Verstoß gegen das Planungsrecht vor.
Insbesondere handelt es sich bei der Festsetzung „gärtnerisch zu gestaltende
Fläche“ um geltendes Recht, welches sich nicht durch Argumente, wie z. B. ein
vorhandener Bedarf an Wohnraum, aushebeln lässt.
Aus den vorgenannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung, die
Bauvoranfrage abzulehnen. Eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht erteilt werden.
Anlage/n
1 459035_Plan (öffentlich)Seite 2 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 02:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de