201057 · Beschlussvorlage
Aufstellung und öffentliche Auslegung, Bebauungsplan Nr. 6420-2, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, Rudolf-Stöcker-Weg/ Mordkapellenpfad
Kerndaten
- Nummer
- 201057
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.07.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung der Bezirksvertretung Bonn Anregung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 201057 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellung und öffentliche Auslegung, Bebauungsplan Nr. 6420-2, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, Rudolf-Stöcker-Weg/ Mordkapellenpfad Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz 18.08.2020 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 25.08.2020 Anregung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 26.08.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Bebauungsplan Nr. 6420-2 für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Mordkapellenpfad, Rudolf-Stöcker-Weg sowie den rückwärtigen Grenzen der Hausgrundstücke Sebastianstraße 43 b und 43c ist als teilweise Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50 gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen sowie gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich seiner Begründung öffentlich auszulegen. Begründung Plangebiet Das ca. 1.920 m² große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn in bebauter Ortslage des Ortsteils Poppelsdorf. Die Entfernung zum östlich des Plangebiets gelegenen „Poppelsdorfer Platz“ im Ortszentrum beträgt rund 250 m. Westlich verläuft, ebenso in rund 250 m Entfernung, das Brückenbauwerk der Autobahn A 565, das eine Zäsur zwischen den Ortsteilen Poppelsdorf und Endenich darstellt. Der überwiegende Teil der Plangebietsflächen liegt rückwärtig der durch dreigeschossige Stadthäuser geprägten Sebastianstraße und zwischen den beiden Stichstraßen Mordkapellenpfad (ca. 80 m Länge) und Rudolf-Stöcker- Weg (ca. 200 m Länge). Ein kleineres Teilstück erstreckt sich bis zur Sebastianstraße. Das nördlich an das Plangebiet angrenzende, im Privateigentum befindliche Wohn- und Geschäftshaus Sebastianstraße 43c ragt mit einem kleinen Grundstücksegment in das Plangebiet hinein. Das dreigeschossige Gebäude beherbergt derzeit u.a. eine Großtagespflegestelle für 9 Kinder. Die übrigen Grundstücke im Plangebiet befinden sich imSeite 1 von 48 Seite 2 städtischen Eigentum. Eines dieser städtischen Grundstücke ist unbebaut und diente der Grundstücksbevorratung zur Anlage eines städtischen Kinderspielplatzes. Dieser wurde allerdings nie realisiert und das Grundstück bislang zur Nutzung als Wohngarten verpachtet. Die Fläche weist einen größeren Baumbestand auf. Ein weiteres städtisches Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Gebäude bestanden, das früher als Jugendheim (Kolpingheim) genutzt wurde. Die ehemalige Einrichtung der Kirchengemeinde St. Sebastian wurde bereits im Jahr 2007 aus Kostengründen aufgegeben und das Grundstück zwischenzeitlich an die Stadt Bonn veräußert. Die Freiflächen dieses Grundstücks sind als Wiesenfläche angelegt. Mit rund 5 % Geländeanstieg (62,00-64,00 m ü.NHN) in südwestlicher Richtung ist das Plangebiet topographisch leicht bewegt. Der Mordkapellenpfad erschließt drei freistehende Einfamilienhäuser (zweigeschossig plus Dachgeschoss) und führt weiter als Fußweg in die südwestlich gelegenen Freiraumflächen am Kreuzberg. Er steigt aus einer Höhe von ca. 64,00 m ü.NHN bis auf ca. 155 m ü.NHN zur Marterkapelle an. Entlang des Mordkapellenpfades befinden sich vier (schmale) öffentliche Parkplätze in Senkrechtaufstellung. Der Rudolf-Stöcker-Weg erschließt eine Reihenhaus- und Mehrfamilienhausbebauung (zweigeschossig plus Dachgeschoss). Beide Stichstraßen sind über einen Fußweg miteinander verbunden. Baumbestand Das Plangebiet ist mit 16 Bäumen bestanden, wovon 9 unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fallen. Drei Bäume weisen dabei einen Stammumfang von mehr als 2,00 m auf. Mit Ausnahmen von einer nicht geschützten Thuja westlich des Gebäudes 43c kann voraussichtlich keiner der Bäume erhalten werden. Planungsvorgaben /Planungsrechtliche Situation Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den nördlichen Teil des Plangebiets als Wohnbaufläche, den südlichen Teil als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Jugendheim / Freizeitheim“ dar. Insofern kann der Bebauungsplan nicht als aus dem FNP gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch entwickelt angesehen werden. Der FNP wird daher im Bereich des neuen Kita-Baugrundstücks nach § 13a Absatz 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Wege der Berichtigung in eine Fläche für den Gemeinbedarf „Kindergarten“ angepasst. Verbindliches Planungsrecht besteht durch den am 21.11.1986 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan Nr. 7621-50. Vorhaben sind daher nach § 30 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans) zu beurteilen. Dieser setzt den von der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6420-2 betroffenen Teil des Baugrundstücks Sebastianstraße Nr. 43c als Besonderes Wohngebiet (WB) fest. Überbaubare Grundstücksflächen bestehen hier nicht. Für das unbebaute städtische Grundstück ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ festgesetzt; für das Grundstück des ehemaligen Jugendheims eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendheim“ mit einer ca. 19 x 11m großen überbaubaren Grundstücksfläche.Seite 2 von 48 Seite 3 Hier ist eine Bebauung mit maximal zwei Vollgeschossen bei einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 zulässig. Entlang des Mordkapellenpfads eröffnet der Bebauungsplan die Möglichkeit, innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche eine Stellplatzfläche für ca. 7 Pkw zu realisieren. Für die Nachbarschaften sind entlang der Sebastianstraße ein Besonderes Wohngebiet (WB) sowie rückwärtig dieser Reine Wohngebiete (WR) festgesetzt. Ebenso erstreckt sich südlich des Jugendheimes ein Reines Wohngebiet. Gemäß Integriertem Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS) 2012 ist im Bereich des Plangebiets die Entwicklung von grünen Verbindungsstrukturen vorgesehen, die sich vom Botanischen Garten Poppelsdorf bis zu den Freiraumflächen am Kreuzberg erstrecken. Zielsetzung der Planaufstellung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6420-2 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer neuen 4-gruppigen Kindertagesstätte (Kita) auf bisher für ein Jugendheim genutzten bzw. für einen Kinderspielplatz vorgehaltenen Flächen geschaffen werden. Vom Amt für Kinder, Jugend und Familie wurde der Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen mit der Fortschreibung des Kindertagesstättenbedarfsplans 2018-2022 festgelegt, welcher am 07.06.2018 (DS-Nr. 1811203) vom Rat der Stadt Bonn beschlossen wurde. Nach den Ergebnissen dieses Bedarfsplans ist das Angebot an Kinderbetreuungsplätzen in Poppelsdorf -wie im gesamten Planungsraum Bonn-Süd-West - unzureichend. Es fehlen aktuell über 100 Betreuungsplätze. Die Versorgungssituation kann durch den Neubau einer 4- gruppigen Kita auf den städtischen Grundstücksflächen deutlich verbessert werden. Der Standort für die geplante Kindertagesstätte liegt in integrierter Lage und ist auch mittels Buslinien (Haltestellen „Poppelsdorfer Platz“, „Sebastianstraße“ und „Carl-Troll-Straße“) gut erreichbar. Eingebettet in den Siedlungsbereich mit bestehender Wohnbebauung weist das Grundstück eine Grundstücksgröße auf, die den allgemeinen Empfehlungen des Landschaftsverbandes Rheinland für den Flächenbedarf einer vierzügigen Kindertagesstätte nur bedingt entspricht. Von den Empfehlungen für die Mindestgröße der Außenspielflächen kann jedoch objektbezogen auch abgewichen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Landschaftsverband im Rahmen der Betriebserlaubnis. Vor dem Hintergrund der Unterversorgung an Betreuungsplätzen in Poppelsdorf und der Lage wird dem Neubau einer vierzügigen Einrichtung der Vorzug vor einer kleineren Einrichtung gegeben. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 7621-50 lässt aufgrund seiner Festsetzungen die Realisierung einer Kita nicht zu, so dass die Festsetzungen dieses Bebauungsplans für das künftige Kita-Grundstück in eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ zu ändern sind. Der neu aufzustellende Bebauungsplan erhält die Nummer 6420-2 und ersetzt den rechtsverbindlichen Bebauungsplan in seinem räumlichen Geltungsbereich.Seite 3 von 48 Seite 4 Planverfahren Da die Aufstellung des Bebauungsplans der Wiedernutzbarmachung eines bereits vorhandenen Siedlungsbereiches dient, ist dieser Aufstellungsverfahren als Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuchs (BauGB) anzusehen und kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 BauGB zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben. Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung ist eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte sind dennoch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ohne formale Vorgaben zu prüfen und in die Planung einzustellen. Planungsablauf Die Kirchengemeinde St. Sebastian hat sich im Jahr 2006 entschlossen, das Jugendheim am Rudolf-Stöcker-Weg aus Kostengründen aufzugeben, so dass die frei gewordenen Flächen einer anderen Nutzung zugeführt werden können. Im Hinblick auf den hohen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen beschloss der Rat am 18.07.2013 vorbehaltlich des Votums der Bezirksvertretung Bonn, das nachfolgend am 10.09.2013 erfolgte, sowie aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie (16.07.2013) die Verwaltung zu beauftragen, für den Bereich des oben benannten Plangebiets die Voraussetzungen für den Bau einer zweigruppigen Kindertageseinrichtung vorzubereiten (DS-Nr. 1312184). Nachdem das Kirchengrundstück zwischenzeitlich von der Stadt Bonn erworben wurde und die vorhandene Unterversorgung mit Betreuungsplätzen den Bau einer viergruppigen Kita erforderlich macht, wurde nach Beratung in der Bezirksvertretung Bonn (04.09.2018) und der Empfehlung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie (18.09.2018) durch den Rat der Stadt Bonn am 27.09.2018 beschlossen, die Voraussetzungen für die Errichtung einer 4-gruppigen Kita zu schaffen (DS-Nr. 1812271). Im Rahmen einer durch das SGB durchgeführten Machbarkeitsstudie wurde die Realisierung des Neubaus einer viergruppigen Kita innerhalb des Plangebiets geprüft und beim Bau eines mindestens zweigeschossigen Gebäudes für machbar befunden. Voraussetzung für die Realisierungsfähigkeit der Kita war die Überplanung der öffentlichen Parkplätze am Mordkapellenweg sowie ein Flächentausch mit dem Grundstück 43c zur Optimierung des Grundstückszuschnitts, der mittlerweile bereits erfolgt ist. Die Anwohnerinnen und Anwohner im Umfeld des Rudolf-Stöcker-Weges und des Mordkapellenpfades hatten am 29.11.2018 Gelegenheit, sich im Rahmen einer Informationsveranstaltung im Sebastian-Dani-Haus in Poppelsdorf über die vorgesehene Planung in Form der erarbeiteten Machbarkeitsstudie frühzeitig zu informieren. Hierüber wurden diese mittels Bürgerbrief in Kenntnis gesetzt. Vertreter der Stadtverwaltung Bonn informierten ausführlich über das Bebauungskonzept und über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Auf die formale frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Es bestand jedoch für die betroffene Nachbarschaft die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken vorzubringen und zur Diskussion zu stellen.Seite 4 von 48 Seite 5 Im Nachgang zur Beteiligungsveranstaltung gingen 3 schriftliche Stellungnahmen ein. Über die Informationsveranstaltung hinaus besteht im Rahmen des weiteren Planverfahrens während der öffentlichen Auslegung des Bebauungs- planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut Gelegenheit, die Planung einzusehen und während der Auslegungsfrist ggf. Stellungnahmen einzubringen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch erfolgte im Zeitraum vom 15.01.2019 bis einschließlich 08.02.2019. Als Anlagen sind die Auswertungen der während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, dreier im Nachgang der Informationsveranstaltung eingereichter Stellungnahmen aus der Bürgerschaft sowie das Protokoll der Informationsveranstaltung angefügt. Im laufenden Planverfahren wurden 2 Bürgeranträge mit der Zielsetzung gestellt, die geplante 4- zügige Kindertagesstätte auf eine 2-zügige Einrichtung zu beschränken. Die Inhalte dieser Bürgeranträge werden als im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit am Bebauungsplanverfahren abgegebene Stellungnahmen gewertet und damit die vorgetragenen Aspekte mit in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander einbezogen. Entsprechend sind die Bürgeranträge einschließlich ihrer Auswertungen ebenfalls der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung beigefügt. Im Zuge der Beratungen über die Bürgeranträge beschloss die Bezirksvertretung in ihrer Sitzung am 12.03.2019 hinsichtlich der Planungen die folgenden Punkte: 1. Die Kita soll wohnortnahe Kinder bevorzugt aufnehmen, um einen Pendel-Verkehr zu vermeiden. 2. Die beiden Parkplätze Sebastianstraße/Mordkapellenweg (Westseite) werden in Kurzhalteplätze während der Kita-Betriebszeiten umgewandelt. 3. Ein Zugang zum Kitagelände sollte möglichst weit am Beginn des Mordkapellenweges liegen. 4. Soweit noch eine Halte/Wendemöglichkeit im Mordkapellenweg auf öffentlichem Grund besteht, wird sie abgepollert. 5. An Anfang des Mordkapellenpfads wird ein „Keine Wendemöglichkeit“- Schild aufgestellt. 6. Für die Rudolf-Stöcker-Straße unterbreitet die Verwaltung Vorschläge, wie die wenigen Halte-und Parkmöglichkeiten den Anwohnern und ihren Gästen vorbehalten werden können. 7. Es wird ein Zebra-Streifen auf der Sebastianstraße eingerichtet, wenn die KiTa gebaut wird. 8. Die Verwaltung wird um Prüfung gebeten, ob die Spielstraße im Rudolf- Stöcker-Weg zwischen 7 und 17 Uhr für den Autoverkehr durch Poller gesperrt werden kann. 9. Es wird eine Stellungnahme der Polizei zur Verkehrssituation bei vierzügiger KiTa eingeholt.Seite 5 von 48 Seite 6 10. Die Verwaltung wird um Mitteilung gebeten, wohin die Trafostation versetzt wird, wenn die KiTa gebaut wird. Hinsichtlich der Beschlusspunkte ist folgendes auszuführen: Zu 1.: Grundsätzlich wird seitens der Verwaltung eine wohnortnahe Betreuung von Kindern begrüßt. Neben einer Verringerung möglicher Verkehrsbelastungen führt dies zu einer engeren Einbindung der Kinder in ihr soziales Wohnumfeld. Die Trägerschaft der geplanten Kindertagesstätte am Mordkapellenpfad wird, wie bei fast allen neuen Kindertageseinrichtungen, über ein Interessenbekundungsverfahren „ausgeschrieben“. Die Fachverwaltung wird bereits im Interessenbekundungsverfahren entsprechend dem von der Bezirksvertretung Bonn gefassten Beschluss darauf hinweisen, dass die Auswahl der Kinder unter Berücksichtigung der Wohnortnähe erfolgen soll. Zu 2.: Aus verkehrsplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken, die beiden öffentlichen Stellplätze im Einmündungsbereich Sebastianstraße / Mordkapellenpfad zeitlich zu bewirtschaften (Kurzhaltplätze). Zusätzlich sollen zwei weitere öffentliche Stellplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Sebastianstraße mit in das Bewirtschaftungskonzept einbezogen, um dem zu erwartenden Bedarf an Haltepunkten für den Hol- und Bringverkehr der Kinder zu decken. Es besteht die Möglichkeit, die zeitliche Bewirtschaftung auf die Betriebszeiten der Kindertagesstätte zu begrenzen und in den übrigen Zeiten die Stellplätze für Langzeitparker freizugeben. So kann dem Bedarf an Kurzhalteplätzen für die Kita entsprochen werden. Außerhalb der Öffnungszeiten der Kita werden die Parkstände jedoch auch weiterhin den Besuchern und Anliegern in der Sebastianstraße zur Verfügung gestellt. Die entsprechende Beschilderung soll kurzfristig mit Beginn der Nutzung der Kindertagesstätte angeordnet werden. Zu 3.: Der Hauptzugang der Kindertagesstätte soll nach derzeitigem Planungsstand in der Mitte des Grundstücks bzw. bezogen auf die Machbarkeitsstudie an zentraler Stelle im Gebäude angeordnet werden. Die Zufahrt zu der privaten Stellplatzanlage ist im Norden des Grundstücks vorgesehen. Die Stellplatzanlage lässt in ihrer Dimensionierung die Anlage von 7 Stellplätzen zu. Dabei dienen 3 Stellplätze dem Hol- und Bringverkehr der Kinder; 4 Stellplatze bleiben den Mitarbeitern der Kindertagesstätte vorbehalten. Insgesamt orientiert sich die Planung damit zur Sebastianstraße hin und trägt so dazu bei, den Hol- und Bringverkehr auf einen kurzen Abschnitt des Mordkapellenpfades zu konzentrieren und damit zusätzliche Verkehre in Richtung der Wohnbebauung Mordkapellenpfad zu begrenzen bzw. zu vermeiden. Zu 4.: Weitere Halte-/Wendemöglichkeiten im verkehrsberuhigten Bereich Mordkapellenpfad bestehen nicht. Insofern sind weitergehende Maßnahmen wie das geforderte Abpollern im rückwärtigen Teil des Mordkapellenweges im Bereich der bestehenden Wohnbebauung nicht erforderlich.Seite 6 von 48 Seite 7 Zu 5.: Das Aufstellen der Schilder „Sackgasse“ und „Keine Wendemöglichkeit“ wird zum erforderlichen Zeitpunkt angeordnet. Zu 6.: Bei dem Rudolf-Stöcker-Weg (wie auch bei dem Mordkapellenpfad) handelt es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich, in dem das Parken nur auf eigens dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt ist. Entsprechend gekennzeichnete Flächen sind im betroffenen Straßenabschnitt bzw. im Wendebereich des Rudolf-Stöcker-Weges nur wenige vorhanden. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7621-50 weist den Rudolf-Stöcker-Weg als öffentliche Verkehrsfläche aus. Durch die im Amtsblatt Nr. 56 vom 29.12.1995 veröffentlichte Verfügung wurde diese Verkehrsfläche für alle Arten des öffentlichen Verkehrs, beschränkt auf den Benutzerkreis „Anlieger“, gewidmet. Eine zeitliche Einschränkung des Kfz-Verkehrs würde dieser Widmung entgegenstehen. Entsprechend würde es des straßenrechtlichen Verfahrens einer Teilentwidmung gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz NRW bedürfen. Unabhängig von einer möglichen Einschränkung des Personenkreises auf dem Rudolf-Stöcker-Weg ist eine Reservierung der Parkplätze alleine für Anwohner und deren Gäste rechtlich nicht zulässig. Selbst wenn man dieses Quartier als Bewohnerparkgebiet ausweisen würde, wäre eine Privilegierung der Gäste nicht möglich. Abgesehen von den rechtlichen Möglichkeiten einer Beschränkung der Straßennutzung wurden die verkehrlichen Auswirkungen einer Kita auf den Rudolf-Stöcker-Weg gutachterlich untersucht. Das Verkehrsgutachten kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der Rudolf-Stöcker-Weg nicht nennenswert durch Bring- und Abholverkehre der Kita beaufschlagt wird. Vom Rudolf-Stöcker-Weg kann die Kita lediglich fußläufig bzw. mit dem Fahrrad über den Mordkapellenpfad erreicht werden. Die Fahrstrecke von der Sebastianstraße bis zum Mordkapellenpfad / Wendehammer des Rudolf-Stöcker-Wegs ist verwinkelt, liegt innerhalb einer „Tempo 30 Zone“ und ist in weiten Strecken als verkehrsberuhigter Bereich mit den entsprechenden Geschwindigkeitsrestriktionen (Schrittgeschwindigkeit) ausgewiesen und entsprechend ausgebaut. Eine attraktive verkehrliche Erreichbarkeit des Mordkapellenpfades ist daher nach gutachterlicher Einschätzung nicht gegeben. Für das Parken gekennzeichnete Flächen sind im angesprochenen Straßenabschnitt bzw. im Wendehammer des Rudolf-Stöcker-Weges nur in geringem Umfang vorhanden und werden entsprechend rege genutzt. Ein legales Parken zusätzlicher Pkw ist hier somit kaum möglich. Zu 7.: Die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs (Zebra-Streifen) ist nur dann rechtlich zulässig, wenn u.a. bestimmte Verkehrsstärken (Fußgänger und KFZ) erreicht bzw. nicht überschritten werden. Um hier verlässliche Zahlen zu erhalten, muss eine Zählung vor Ort nach Fertigstellung bzw. nach Inbetriebnahme der Kindertagesstätte erfolgen.Seite 7 von 48 Seite 8 Zu 8.: Unabhängig von der Frage einer rechtlichen Zulässigkeit würde eine Sperrung des verkehrsberuhigten Bereichs Rudolf-Stöcker-Weg durch Poller in der Zeit zwischen 7 und 17 Uhr zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Eine Anfahrt wäre dann weder für die Anwohner noch für die Polizei, Feuerwehr, Handwerker usw. möglich. Im Übrigen wird auf Punkt 6 verwiesen. Zu 9.: Mit Schreiben vom 28.04.2020 nimmt die Polizei, Direktion Verkehr/Führungsstelle, örtliche VU-Auswertung/Verkehrslenkung, zum voraussichtlichen Verkehrsgeschehen wie folgt Stellung: „Durch den Bau dieser viergruppigen Kindertageseinrichtung (KiTa), sollen Betreuungsplätze für ca. 70 Kinder geschaffen werden. Es sollen bevorzugt wohnortnahe Kinder aufgenommen werden. Durch diese Vorgabe soll der Anteil von Pkw im Hol- und Bringverkehr gesenkt werden. Im Verkehrsgutachten der IGEPA Verkehrstechnik GmbH geht man unter Punkt 7 davon aus, dass hinsichtlich der Bring- und Abholverkehre in den Spitzenstunden davon auszugehen ist, dass bis zu 8 Pkw innerhalb einer Stunde die KiTa anfahren. Wenn das Bevorzugen von wohnortnahen Kindern dazu führen sollte, dass 50 Prozent der Kinder zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Bus gebracht werden, bleiben immer noch ca. 35 Kinder übrig, die durch einen Elternteil mit dem Pkw gebracht werden. Diese 35 Pkw werden in der Regel in einem Zeitfenster von maximal einer Stunde die KiTa anfahren. Aufgrund der Erfahrungen mit Hol- und Bringverkehren kann es dazu kommen, dass die Mehrzahl dieser Fahrzeuge in einem kleineren Zeitfenster anfährt. Die Mitarbeiter sind nicht berücksichtigt, da diese in der Regel kommen, bevor die KiTa geöffnet wird. Allgemein ist zu beobachten, dass Eltern im Hol- und Bringverkehr versuchen, die Strecke zum Ziel, so kurz wie möglich zu halten. Dies führt dazu, dass die drei Stellplätze, die für diesen Verkehr zur Verfügung stehen, im Bringverkehr nicht ausreichen werden. Zudem wird es durch rückwärts ausparkende und eintreffende Fahrzeuge zu Verkehrsstörungen kommen. Die öffentlichen Längsparkstände im Bereich der Hauptzuwegung zum Gebäude können durch Ein- und Ausparkvorgänge sowie Wendemanövern zu Gefahrensituationen für den Fuß- und Radverkehr führen. Die angedachten vier Kurzhalteparkplätze auf der Sebastianstraße werden, vorausgesetzt, dass sie genutzt werden, nicht zu einer deutlichen Reduzierung der Verkehre führen. Da man von mindestens 10 Mitarbeitern/innen ausgeht, stellt sich die Frage, ob die dafür vorgesehenen 4 Stellplätze ausreichen. Abschließend bleibt noch festzustellen, dass der Mordkapellenpfad nach dem Ausbau ca. 5 Meter breit sein wird. Dies hat die Folge, dass bei einer durchschnittlichen Breite von 2,10 für Pkw und den entsprechenden Sicherheitsabständen zwischen ein- und ausfahrenden Pkw sowie zu den Seitenräumen, kein Platz für andere Verkehre übrigbleibt. Dies wird den Fuß- und Radverkehr nicht attraktiv machen.“ Den Bedenken der Polizei wird in der Weise Rechnung getragen, als dem späteren Träger der Kita auferlegt wird, ein Mobilitätskonzept zu erstellen. So wird bereits im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens darauf hingewiesen, dass der spätere Träger im Rahmen seines Betriebskonzeptes im Hinblick auf den Hol- und Bringverkehr Optimierungen zu entwickeln hat.Seite 8 von 48 Seite 9 In diesem Mobilitätskonzept sollen Maßnahmen festgeschrieben werden, die die Aufklärung der Elternschaft, sowie die Sensibilisierung bezüglich des Verkehrsthemas und die Aufforderung zur Mitwirkung an der Reduktion des Kfz-Verkehrs durch das eigene Verhalten zum Inhalt haben. Mittels der Maßnahmen soll an die Elternschaft appelliert werden, die Kinder mit alternativen Verkehrsträgern und zu Fuß zumindest auf den letzten Metern zur Kita zu bringen, um Rangiervorgänge im Mordkappellenpfad und damit im Einzugsbereich der Kita zu begrenzen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Nutzung mehrere Stellplätze entlang der Sebastianstraße im Einmündungsbereich zum Mordkapellenpfad an Wochentagen zeitlich zu beschränken. Die Beschränkung kann jedoch auf die Betriebszeiten der Kita begrenzt sein, um die Stellplätze in den übrigen Zeiten für Langzeitparker freizugeben. Mit Inbetriebnahme des Kindergartens kann diese Maßnahme kurzfristig umgesetzt werden. Zu 10.: Derzeit benötigen die Stadtwerke Bonn innerhalb des Plangebietes lediglich eine Verteilerstation, jedoch keine Trafo-Station. Um jedoch einen möglichen zukünftigen Bedarf bereits jetzt in den Planungen zu berücksichtigen, wurden Standortuntersuchungen für eine Kompaktstation durchgeführt. Als Ergebnis soll bei bestehendem Bedarf ein Trafo innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche Mordkapellenpfad im Einmündungsbereich zur private Stellplatzanlage der Kindertagesstätte untergebracht werden. Bereits jetzt wird eine notwendige Verteilerstation an dieser Stelle verortet. Im Rahmen der Architektenplanungen soll der mögliche Trafo-Standort Berücksichtigung finden, indem Aufenthaltsräume nicht in unmittelbarer Nähe geplant werden. Da sich der Standort innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche befindet, ist eine gesonderte Festsetzung als Fläche für Elektrizität nicht erforderlich. Prüfung multifunktionaler Neubauten Entsprechend dem Beschluss des Betriebsausschusses SGB vom 13.06.2017 (DS-Nr.: 1711160) wurde seitens der Verwaltung geprüft, inwieweit der Standort am Rudolf-Stöcker-Weg für eine ergänzende Wohnnutzung oberhalb der beiden geplanten Kita-Geschosse geeignet ist. Aus städtebaulicher Sicht ist eine Wohnnutzung aufgrund der integrierten Lage inmitten eines Wohngebietes grundsätzlich denkbar. Eine Aufstockung mit Wohnraum mit einem zusätzlichen dritten zurückversetzten Geschoss (Staffelgeschoss) wäre prinzipiell über eine Laubengang- oder eine Mehrspänner-Erschließung mittels zweitem separaten Treppenhaus möglich. Bei einer angenommenen Geschosstiefe von 12 m ließen sich beispielsweise 5 Wohnungen mit ca. 55 m² Wohnfläche realisieren. Allerdings verbleiben, bei einer Kita-Grundstücksgröße von nur ca. 1.500 m², nach Errichtung des Kita-Gebäudes und der Herstellung der privaten Stellplätze bzw. der öffentlichen Ersatz-Parkplätze lediglich rund 630 m² Außenspielfläche. Bei einer durchschnittlichen Gruppengröße von 15 Kindern sind mind. 600 m² Außenspielfläche (10-12 m² pro Kind nach den Empfehlungen des LVR- Landschaftsverband Rheinland) erforderlich. Bei einer höheren Anzahl von Kindern erhöht sich der Bedarf einer Außenfläche entsprechend.Seite 9 von 48 Seite 10 Die zusätzliche Flächeninanspruchnahme durch ein zweites Treppenhaus (innen oder außen) und die nach der LBauO (Landesbauordnung) erforderlichen Pkw- u. Fahrrad-Stellplätze sowie die Müllstandorte für die zusätzlichen Wohnappartements, würden die ohnehin flächenmäßig eingeschränkten Außenbereichsflächen über ein akzeptables Maß hinaus reduzieren. Auf die Realisierung von Wohnraum wird daher an diesem Standort verzichtet. Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 6420-2 ist als Anlage beigefügt. Anlage/n 1 Begründung 15-07-2020 (öffentlich) 2 Auswertung frühzeitige Beteiligung 15-07-2020 (öffentlich) 3 FNP Anpassung A39 (öffentlich) 4 Übersichtsplan 1_5000 (öffentlich)Seite 10 von 48 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 6420-2 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf BegründungSeite 11 von 48 Inhalt 1 Allgemeines ......................................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1 1.3 Planungsanlass ....................................................................................................... 2 1.4 Planungsablauf ....................................................................................................... 2 2 Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes............................................................. 5 2.1 Wesentliche Ziele des Bebauungsplans .................................................................. 5 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 5 2.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 5 2.2.2 Fläche für den Gemeinbedarf ........................................................................... 5 2.2.3 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. 5 2.2.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................... 6 2.2.5 Sonstige Festsetzungen ................................................................................... 6 2.3 Erschließung ........................................................................................................... 8 2.3.1 Verkehrliche Erschließung................................................................................ 8 2.3.2 Ruhender Verkehr ............................................................................................ 9 2.3.3 Ver- und Entsorgung .......................................................................................10 3 Auswirkungen des Bebauungsplanes ................................................................ 12 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................12 3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................12 3.3 Umweltauswirkungen .............................................................................................13 3.4 Kosten ....................................................................................................................17 Anhang ..................................................................................................................... 18 Auflistung der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten .........................................................................................................................18Seite 12 von 48 1 1 Allgemeines 1.1 Plangebiet Das ca. 1.920 m² große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn in bebauter Ortslage des Ortsteils Poppelsdorf. Die Entfernung zum östlich des Plangebiets gelegenen „Poppelsdorfer Platz“ im Ortszentrum beträgt rund 250 m. Westlich verläuft, ebenso in rund 250 m Entfernung, das Brü- ckenbauwerk der Autobahn A 565, das eine Zäsur zwischen den Ortsteilen Poppelsdorf und Endenich darstellt. Der überwiegende Teil der Plangebietsflächen liegt rückwärtig der durch dreigeschossige Stadthäuser geprägten Sebastianstraße und zwischen den beiden Stichstraßen Mordkapel- lenpfad (ca. 80 m Länge) und Rudolf-Stöcker-Weg (ca. 200 m Länge), ein kleineres Teilstück erstreckt sich bis zur Sebastianstraße. Das nördlich an das Plangebiet angrenzende, im Pri- vatbesitz befindliche Wohn- und Geschäftshaus Sebastianstraße 43c ragt mit einem kleinen Grundstücksegment in das Plangebiet hinein. Das dreigeschossige Gebäude beherbergt der- zeit u.a. eine Großtagespflegestelle für 9 Kinder. Die übrigen Grundstücke im Plangebiet be- finden sich im städtischen Eigentum. Eines dieser Grundstücke ist unbebaut und diente der Grundstücksbevorratung zur Anlage eines städtischen Kinderspielplatzes. Dieser wurde aller- dings nie realisiert und das Grundstück bislang zur Nutzung als Wohngarten verpachtet. Die Fläche weist einen größeren Baumbestand auf. Ein weiteres städtisches Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Gebäude bestanden, das früher als Jugendheim (Kolpingheim) ge- nutzt wurde. Die ehemalige Einrichtung der Kirchengemeinde St. Sebastian wurde bereits im Jahr 2007 aus Kostengründen aufgegeben und das Grundstück zwischenzeitlich der Stadt Bonn veräußert. Die Freiflächen dieses Grundstücks sind als Wiesenfläche angelegt. Mit rund 5 % Geländeanstieg (62,00-64,00 m ü.NHN) in südwestlicher Richtung ist das Plan- gebiet topographisch leicht bewegt. Der Mordkapellenpfad erschließt drei freistehende Einfamilienhäuser (zweigeschossig plus Dachgeschoss) und führt weiter als Fußweg in die südwestlich gelegenen Freiraumflächen am Kreuzberg. Er steigt aus einer Höhe von ca. 64,00 m ü.NHN bis auf ca. 155 m ü.NHN zur Mar- terkapelle an. Entlang des Mordkapellenpfades befinden sich vier (schmale) öffentliche Park- plätze in Senkrechtaufstellung. Der Rudolf-Stöcker-Weg erschließt eine Reihenhaus- und Mehrfamilienhausbebauung (zweigeschossig plus Dachgeschoss). Beide Stichstraßen sind über einen Fußweg miteinander verbunden. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Im Regionalplan Bonn/Rhein-Sieg ist der Bereich des Plangebietes als Allgemeiner Siedlungs- bereich (ASB) ausgewiesen. Kindertagesstätten sind als Wohnfolgeeinrichtungen notwendig und somit zulässig. Damit ist der Bauleitplan den Zielsetzungen der Regionalplanung ange- passt. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den nördlichen Teil des Plange- biets als Wohnbaufläche, den südlichen Teil als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweck- bestimmung „Jugendheim / Freizeitheim“ dar. Insofern kann der Bebauungsplan nicht als aus dem FNP gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch entwickelt angesehen werden. Der FNP wird daher im Bereich des neuen Kita-Baugrundstücks nach § 13a Absatz 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Wege der Berichtigung in eine Fläche für den Gemeinbedarf „Kindergarten“ an- gepasst. Verbindliches Planungsrecht besteht durch den am 21.11.1986 rechtskräftig gewordenen Be- bauungsplan Nr. 7621-50. Vorhaben sind daher nach § 30 BauGB (Zulässigkeit vom Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans) zu beurteilen. Dieser setzt für den von der Auf-Seite 13 von 48 2 stellung des Bebauungsplanes Nr. 6420-2 betroffenen Teil des Baugrundstücks Sebastian- straße Nr. 43c ein Besonderes Wohngebiet (WB) fest. Überbaubare Grundstücksflächen be- stehen hier nicht. Für das unbebaute städtische Grundstück ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestim- mung „Spielplatz“ festgesetzt; für das Grundstück des ehemaligen Jugendheims eine Gemein- bedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendheim“ mit einer ca. 19 x 11 m großen über- baubaren Grundstücksfläche. Hier ist eine Bebauung mit maximal zwei Vollgeschossen bei einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 zulässig. Entlang des Mordkapellenpfads eröffnet der Bebauungsplan die Möglichkeit, innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche eine Stellplatzfläche für ca. 7 Pkw zu realisieren. Für die Nachbarschaften sind entlang der Sebastianstraße ein Besonderes Wohngebiet (WB) sowie rückwärtig dieser Reine Wohngebiete (WR) festgesetzt. Entsprechend erstreckt sich auch südlich des Jugendheimes ein Reines Wohngebiet. Gemäß Integriertem Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS) 2012 ist im Bereich des Plangebiets die Entwicklung von grünen Verbindungsstrukturen, die sich vom Botanischen Garten bis zu den Freiraumflächen am Kreuzberg erstrecken, vorgesehen. Das IFS wurde durch Ratsbe- schluss 1998 als eine informelle Abwägungsgrundlage für die Bauleitplanung eingeführt. Mit dem IFS 2012 liegt eine Fortschreibung des IFS aus dem Jahre 1998 vor. 1.3 Planungsanlass Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6420-2 sollen die planungsrechtlichen Voraus- setzungen für den Bau einer neuen Kindertagesstätte (Kita) auf bisher für ein Jugendheim bzw. für einen Kinderspielplatz vorgehaltenen Flächen geschaffen werden. Vom Amt für Kin- der, Jugend und Familie der Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen mit der Fortschreibung des Kindertagesstättenbedarfsplans 2018-2022 festgelegt, welcher am 07.06.2018 vom Rat der Stadt Bonn beschlossen wurde. Nach den Ergebnissen dieses Bedarfsplans ist das Angebot an Kinderbetreuungsplätzen in Poppelsdorf - wie im gesamten Planungsraum Bonn-Süd-West - unzureichend. Es fehlen aktuell über 100 Betreuungsplätze. Die Versorgungssituation kann durch den Neubau einer 4-gruppigen Kita auf den städtischen Grundstücksflächen deutlich verbessert werden. Der Standort für die geplante Kindertagesstätte liegt in integrierter Lage und ist auch mittels Buslinien (Haltestellen „Poppelsdorfer Platz“, „Sebastianstraße“ und „Carl- Troll-Straße“) gut erreichbar. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 7621-50 lässt aufgrund seiner getroffenen Festset- zungen die Realisierung einer 4-gruppigen Kita nicht zu, so dass es der Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes bedarf. Der neu aufzustellende Bebauungsplan erhält die Nummer 6420-2 und ersetzt den rechtsverbindlichen Bebauungsplan in seinem räumlichen Geltungs- bereich. 1.4 Planungsablauf Da die Änderung des Bebauungsplans der Wiedernutzbarmachung eines bereits vorhandenen Siedlungsbereiches dient, ist die Aufstellung gemäß § 13a Baugesetzbuchs (BauGB) als Maß- nahme der Innenentwicklung anzusehen und kann im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Die Voraussetzungen gemäß § 13a Abs.1 BauGB zur Durchführung des beschleu- nigten Verfahrens sind gegeben, da die festgesetzte zulässige Grundfläche nach § 19 Ab- satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) weniger als 20 000 m² beträgt. Mit der vorliegen- den Bebauungsplanaufstellung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des LandesSeite 14 von 48 3 Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Be- deutung und europäische Vogelschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. Außerdem liegen in der Nachbarschaft keine Störfallbetriebe. Die Kirchengemeinde St. Sebastian hat sich im Jahr 2006 entschlossen, das Jugendheim am Rudolf-Stöcker-Weg aus Kostengründen aufzugeben, so dass die frei gewordenen Flächen einer anderen Nutzung zugeführt werden können. Im Hinblick auf den hohen Bedarf an Kin- derbetreuungsplätzen beschloss der Rat am 18.07.2013 vorbehaltlich des Votums der Be- zirksvertretung Bonn, das nachfolgend am 10.09.2013 erfolgte, sowie aufgrund der Empfeh- lung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie (16.07.2013) die Verwaltung zu beauf- tragen, für den Bereich des oben benannten Plangebiets die Voraussetzungen für den Bau einer zweigruppigen Kindertageseinrichtung vorzubereiten. Nachdem das Kirchengrundstück zwischenzeitlich von der Stadt Bonn erworben wurde, die weiter ansteigende Unterversorgung mit Betreuungsplätzen den Bau einer viergruppigen Kita erforderlich macht, wurde nach Bera- tung in der Bezirksvertretung Bonn (04.09.2018) und der Empfehlung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie (18.09.2018) durch den Rat der Stadt Bonn am 27.09.2018 be- schlossen, die Voraussetzungen für die Errichtung einer viergruppigen Kita zu schaffen. Im Rahmen einer durch das Städtische Gebäudemanagement (SGB) durchgeführten Mach- barkeitsstudie, wurde die Realisierung des Neubaus einer viergruppigen Kita innerhalb des Plangebiets geprüft und beim Bau eines mindestens zweigeschossigen Gebäudes für mach- bar befunden. Voraussetzung für die Realisierungsfähigkeit der Kita an diesem Standort war die Überplanung der öffentlichen Parkplätze am Mordkapellenweg sowie ein Flächentausch mit dem Grund- stück 43c zur Optimierung des Grundstückszuschnitts, der mittlerweile bereits erfolgt ist. Die Anwohnerinnen und Anwohner im Umfeld des Rudolf-Stöcker-Weges und des Mordkapel- lenpfades hatten am 29.11.2018 Gelegenheit, sich im Rahmen einer Informationsveranstal- tung im Sebastian-Dani-Haus in Poppelsdorf über die vorgesehene Planung in Form der erar- beiteten Machbarkeitsstudie frühzeitig zu informieren. Hierüber wurden diese mittels Bürger- brief in Kenntnis gesetzt. Vertreter der Stadtverwaltung Bonn informierten anhand der Mach- barkeitsstudie ausführlich über das Bebauungskonzept und über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Auf die formale frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Anwendung des § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Es bestand jedoch für die betroffene Nachbarschaft die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken vorzu- bringen und zur Diskussion zu stellen. Die im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung vorge- brachten Stellungnahmen wurden durch die Verwaltung protokolliert. Darüber hinaus gingen im Nachgang zur Beteiligungsveranstaltung 3 schriftliche Stellungnahmen ein. Insbesondere wurden von den Bürgerinnen und Bürgern folgende Aspekte der Planung the- matisiert: die Verkehrserschließung und die künftige Verkehrsabwicklung, die Erforderlichkeit zum Ersatz der vorhandenen öffentlichen Parkplätze, die notwendige Anzahl von privaten Stellplätzen, das Erfordernis zum Bau einer Kita, der Eingriff in den Baumbestand. Im laufenden Planverfahren wurden 2 Bürgeranträge mit der Zielsetzung gestellt, die geplante 4- zügige Kindertagesstätte auf eine 2-zügige Einrichtung zu beschränken. Die Inhalte dieser Bürgeranträge werden als im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit am Be- bauungsplanverfahren abgegebene Stellungnahmen gewertet und damit die vorgetragenen Aspekte mit in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange miteinander und gegenei- nander einbezogen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum vom 15.01.2019 bis einschließlich 08.02.2019. Die Stadtwerke Bonn GmbH wiesen in ihrerSeite 15 von 48 4 Stellungnahme auf einen erforderlichen Ersatzstandort (4m*4m) für eine Netzstation der Bonn Netz GmbH sowie auf die auf der Sebastianstraße verkehrenden Linienbusse und die hier- durch verursachten Lärmemissionen hin. Die vorgetragenen Aspekte fanden in den weiteren Planungen Berücksichtigung. Im Übrigen waren Stellungnahmen weiterer Behörden und sons- tiger Träger öffentlicher Belange nicht zu beachten. Die Seitens der Öffentlichkeit vorgetragenen Stellungnahmen konnten im weiteren Planver- fahren bezüglich der Thematik Verkehr gutachterlich entkräftet werden bzw. fanden keine Be- rücksichtigung.Seite 16 von 48 5 2 Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes 2.1 Wesentliche Ziele des Bebauungsplans Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6420-2 und der Festsetzung einer Gemeinbe- darfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagestätte“ wird die Voraussetzung zum Neubau einer viergruppigen Kindertagesstätte (Kita) in Poppelsdorf geschaffen. Geplant ist die Errich- tung einer Kindertagesstätte mit bis zu ca. 70 Betreuungsplätzen. Die Gruppenstruktur wird letztlich bei Inbetriebnahme der Einrichtung bedarfsgerecht festgelegt. Die künftige Träger- schaft soll über ein Interessenbekundungsverfahren ermittelt werden. Grundlage des Bebauungsplans ist die Machbarkeitsstudie des Städtischen Gebäudemana- gements. Der Testentwurf bestand aus einem zweigeschossigen rechteckigen Kita-Standard- typ von ca. 29,50*16,00 m mit einem mittig gelegenen Gebäudeeingang und zwei zusätzlichen Seiteneingängen. Zur Optimierung der Ausnutzbarkeit der Kita-Grundstücksflächen wurde im Bereich der Flur- stücke 923 und 1175 eine Grenzregelung durchgeführt. Die vorhandenen abgerundeten Grundstücksgrenzen resultierten noch aus dem historischen Planungsrecht von 1960, als sei- nerzeit eine Ringerschließungsplanung des heutigen Mordkapellenpfades mit dem Rudolf-Stö- cker-Weg vorgesehen war; diese Planung wurde jedoch mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 7621-50 aufgehoben. Darüber hinaus werden zur Verbesserung des Grundstückzuschnitts auch die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7621-50 ermöglichten und teil- weise auch hergestellten öffentlichen Parkplatzflächen in Senkrechtaufstellung am Mordka- pellenpfad in die Kita-Planung mit einbezogen. Das ehemalige Jugendheim ist vor der Reali- sierung der Kita niederzulegen. 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.2.1 Art der baulichen Nutzung Die dem Hausgrundstück Nr. 43c zugeschlagenen Grundstücksflächen werden in Anlehnung an die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7621-50 als Besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt. Da eine Erweiterung der in diesem Bebauungsplan festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen nicht erfolgt, sind Festsetzungen zu den zulässigen Nutzungen, wie sie der Bebauungsplan Nr. 7621-50 auch mit seiner 4. Änderung trifft, im vorliegenden Bebau- ungsplan nicht erforderlich. 2.2.2 Fläche für den Gemeinbedarf Entsprechend der beabsichtigten Zielsetzung wird für das mit einer Kita zu bebauende Grund- stück eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ festgesetzt. Mit dieser Standortfestlegung wird – anders als bei festgesetzten Baugebieten - gezielt eine vorsorgliche Sicherung für die Einrichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung ermöglicht. 2.2.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung für die Gemeinbedarfsfläche ist durch die Grundflächenzahl (GRZ 0,4), die Geschossflächenzahl (GFZ 0,8) und die Zahl der Vollgeschosse (II) als Höchst- grenze bestimmt. Die GRZ gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche der baulichen Anlagen je Quadratmeter Baugrundstücksfläche zulässig sind; die GFZ gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Baugrundstücksfläche zulässig sind. Mit diesen Festsetzun- gen wird der Neubau auf ein in einem Wohngebiet übliches Maß beschränkt bzw. die Festset- zungen entsprechen den im Umfeld des Plangebietes getroffenen Festsetzungen zum MaßSeite 17 von 48 6 der baulichen Nutzung. Das Gebot des Baugesetzbuches, mit Grund und Boden sparsam um- zugehen, wird damit wirksam umgesetzt und gleichzeitig aber auch eine größere Freifläche auf dem Grundstück von Bebauung freigehalten. Die nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mögliche Überschreitung der festgesetzten GRZ um 50 % für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten soll eine bedarfsgerechte Ausnut- zung des Grundstücks ermöglichen. Um die Höhenentwicklung des Gebäudes neben der Anzahl der zulässigen Geschosse im Detail zu steuern, wird eine maximal zulässige Gebäudehöhe in Metern über Normalhöhennull (m ü.NHN) festgesetzt. Dabei wurde als Grundlage für die Festsetzung die Machbarkeitsstudie herangezogen, die den Bau eines zweigeschossigen Gebäudes mit Flachdach zugrunde legt. Das Geländeniveau liegt zwischen 62,2 und 64,0 m ü. NHN. Die maximal zulässige Gebäude- höhe wird auf eine Höhe von 71,50 m (ca. 3 m je Geschoss nebst 1,5 m Höhe Attika des obersten Vollgeschosses) festgesetzt. Mit dieser Höhenbegrenzung wird gewährleistet, dass sich die Kita städtebaulich - auch bei Ausnutzung des zulässigen Maßes der baulichen Nut- zung – in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt bzw. eingebettet in zweigeschossige Wohnbebauung nebst Dachgeschossen in der Höhenentwicklung leicht zurückbleibt. Aufgrund der Anforderungen an die Energieeffizienz der Gebäude und den Einsatz regenera- tiver Energien (Solarkollektoren, Photovoltaikanlagen) aber auch zur Ermöglichung techni- scher Anlagen wie Antennen, Aufzugstechnik oder Lüftungsanlagen auf den Dächern kann die festgesetzte maximale Gebäudehöhe durch technische Anlagen und Einrichtungen (wie zum Beispiel Kamine, Solarmodule) um bis zu 1,5 m überschritten werden, wenn sie um das Maß ihrer Höhe von der Dachkante zurücktreten. Durch den Rücksprung der Anlagen können städ- tebauliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme hiervon stellen Fahrschächte von Aufzügen dar. Da ein Rücksprung von der Dachkante konstruktiv nicht immer ohne weiteres möglich ist, müssen diese Anlagen zwar das oben genannte Maß von 1,5 m einhalten, aber nicht von der Dachkante zurückspringen. 2.2.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Die im Bebauungsplan festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche orientiert sich zusammen mit der Festsetzung der offenen Bauweise an dem geforderten Raumprogramm für eine vier- gruppige Kindertagesstätte mit zwei Geschossen in kompakter Bauweise entlang des Mord- kapellenpfades, eröffnet jedoch zudem die Möglichkeit einer teilweise in Richtung Süden ori- entierten L-förmigen Bebauung. Hierdurch soll der nachfolgenden architektonischen Entwurf- splanung noch ein begrenzter Spielraum in der Anordnung des Baukörpers ermöglicht werden. Gegebenenfalls ist unter Berücksichtigung des Maßes der baulichen Nutzung, der einzuhal- tenden Abstandsflächen sowie des Bedarfs an Außenspielflächen für die Kinder ein kleinerer zweiter Baukörper innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche möglich. Im Sinne der architektonischen Gestaltungsfreiheit dürfen Vordächer ebenso wie Terrassen die Baugrenzen um bis zu 3 m überschreiten. Die Außenspielflächen können in östlicher Richtung zum Rudolf-Stöcker-Weg hin angelegt werden. 2.2.5 Sonstige Festsetzungen Baumbestand Dem innerhalb des Plangebietes dargestellten Baumbestand liegt eine topographische Auf- nahme zu Grunde. Soweit es sich um Bäume handelt, die der Satzung zum Schutz des Baum- bestandes in der Bundesstadt Bonn unterliegen, sind sie gemäß § 9 Abs. 6 BauGB im Bebau- ungsplan nachrichtlich dargestellt.Seite 18 von 48 7 Insgesamt ist das Plangebiet mit 16 Bäumen bestanden, wovon neun unter die Baumschutz- satzung der Stadt Bonn fallen. Aufgrund der Baumaßnahmen durch die Kita und die erforder- liche Stellplatzanlage kann innerhalb der Gemeinbedarfsfläche voraussichtlich keiner der Bäume erhalten werden. Bei Fällung von Bäumen, die der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn unterliegen, bedarf es prinzipiell einer Fällgenehmigung. Nach den Vorgaben des § 5 der Baumschutzsatzung werden im Baugenehmigungsverfahren die vorzunehmenden Ersatz- pflanzungen bzw. die ggf. zu leistenden Ausgleichzahlungen festgelegt. Neu- bzw. Ersatzpflanzungen innerhalb der Kita-Außenflächen sind aus Gründen des be- grenzten Platzangebots mit der Kita-Planung abzustimmen. Aufgrund der Grundstücksgröße und des Freiflächenbedarfes für die Kinder ist allerdings davon auszugehen, dass nur wenige bzw. keine Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück vorgenommen werden können und somit Ausgleichszahlungen erforderlich werden. Unter Berücksichtigung des Zielkonzeptes des integrierten Freiraumsystems (IFS) der Stadt Bonn, eine lineare Grünstruktur zwischen dem südlich des Plangebiets liegenden Freiraum am Kreuzberg und dem weiter nordöstlich gelegenen botanischen Garten in Poppelsdorf zu schaffen, ist die Pflanzung von zwei Bäumen entlang des Mordkapellenpfades zwischen den neu herzustellenden öffentlichen Parkplätzen geplant. Die beiden hier stehenden Bestands- bäume (Birke, Hainbuche) können aufgrund der Baumaßnahmen nicht erhalten werden. Dar- über hinaus besteht im Einmündungsbereich Mordkapellenpfad / Zufahrt Kita die Möglichkeit, einen dritten Baum zu pflanzen. Diese Fläche dient jedoch optional der Unterbringung einer Trafo-Station. Sofern die Errichtung der Station erforderlich wird, muss der Baum wieder ent- fernt werden. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Zur Minderung der nachteiligen Auswirkungen des geplanten Gebäudes auf das Klima und den Wasserhaushalt wird festgesetzt, dass die Flachdächer von Neubauten mit Ausnahme von Lichtkuppeln, Glasdächern, Terrassen, und technischen Aufbauten - sofern brandschutz- rechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen - extensiv zu begrünen sind. In der Regel wer- den niedrigwüchsige Pflanzen (Dachstauden, Sedumpflanzen, Kräuter und Gräser) verwen- det, die sich weitgehend selbst erhalten und sich ohne bzw. mit geringen Pflegeaufwand wei- terentwickeln. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Das Plangebiet ist durch den Straßenverkehrslärm der Sebastianstraße und der westlich rund 250 m weit entfernten Bundesautobahn (BAB) 565 vorbelastet. Nach den Lärmkarten der Stadt Bonn RLS 90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) ergeben sich in direkter Nähe zur Sebastianstraße für den Tag (6.00-22.00 Uhr) Beurteilungspegel von 60-65 dB(A) – direkt an den Hausfassaden teilweise auch höhere Werte. Im Bereich der geplanten Kita liegen die Pegel bei 55-60 dB(A) am Tag. Nachts ist straßenseitig mit Werten von 55-60 dB(A) und rück- wärtig mit Werten von 50-55 dB(A) zu rechnen. Prinzipiell sollen die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1 für die jeweiligen Baugebietstypen eingehalten werden. Die Orientierungswerte sind grundsätz- lich – insbesondere in vorbelasteten Bereichen – als planerische Zielvorstellung und nicht als Grenzwert anzusehen. Da eine Gemeinbedarfsfläche in der DIN 18005 nicht aufgelistet ist, werden für die Bewertung die Orientierungswerte eines Reinen Wohngebietes (WR) angenommen. Entlang der Sebas- tianstraße setzt der Bebauungsplan Nr. 7621-50 „Besondere Wohngebiete“ (WB) und rück- wärtig von diesen jeweils „Reine Wohngebiete“ (WR) fest. Die Orientierungswerte der DIN 18005 betragen im Reinen Wohngebiet (WR) 50 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie 40 dB(A) in der Nacht. Damit werden die Orientierungs- werte sowohl am Tag als auch in der Nacht überschritten. Die erhöhte Lärmbelastung durch den abendlichen Verkehr ist jedoch nicht planungsrelevant, da eine Nutzung der Kita in derSeite 19 von 48 8 Nacht üblicherweise nicht erfolgt und andere Nutzungen innerhalb der Gemeinbedarfsfläche ausgeschlossen sind. Der Bebauungsplan setzt demzufolge Lärmpegelbereiche von I bis II gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Fassung 2018) , bei freier Schallausbreitung fest. Innerhalb der mit den Lärmpegelbereichen I bis II gekennzeichneten Flächen müssen die Außenbauteile (z.B. Wand, Dach, Fenster, Türen ) und Elemente (z.B. Lüftungseinrichtungen, Rollladenkästen) von Gebäuden entsprechend der unterschiedlichen Raumarten oder Nutzungen den Anforde- rungen der DIN 4109 für den jeweiligen Lärmpegelbereich entsprechen. Die überbaubare Grundstücksfläche der Kita liegt gänzlich innerhalb des Lärmpegelbereiches II. Um einen vor Außenlärm ungestörten Aufenthalt innerhalb der Kita zu gewährleisten, sind daher passive Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Bei Neubauten ist in der Regel bereits aufgrund der ge- mäß Energiesparverordnung (EnEV) erforderlichen Baukonstruktion ein den Lärmpegelberei- chen I und II entsprechend bewertetes Schalldämmmaß R`w gewährleistet. Nutzung erneuerbarer Energien Der Bau von energieeffizienten Neubauten mit Nutzung von Solarenergie profitiert grundsätz- lich durch eine Gebäudeausrichtung Richtung Süden mit wenig Verschattung. Die Grund- stücksform und der gewünschte Erhalt eines Nussbaums lassen allerdings nur einen begrenz- ten Spielraum für die Gebäudeausrichtung zu. Dennoch ist auch bei Errichtung des Baukör- pers entlang des Mordkapellenpfades eine immer noch günstige Ausrichtung der Längsfas- sade in Richtung Südosten zur passiven (absorbierende Baumaterialien zur Speicherung der Sonnenwärme) und aktiven (Solarthermie / Photovoltaik) Solarenergienutzung möglich. Es ist daher festgesetzt, dass die Dächer statisch derart anzulegen sind, dass eine Solar- oder Fo- tovoltaikanlage errichtet bzw. nachgerüstet werden kann. 2.3 Erschließung 2.3.1 Verkehrliche Erschließung Die äußere Erschließung der Kita erfolgt über die Sebastianstraße als Sammelstraße. Diese stellt eine direkte Verbindung zu den Hauptverbindungsstraßen Endenicher Allee bzw. Cle- mens-August-Straße (K1) dar. Die beiden im Westen und im Osten an das Kita-Grundstück angrenzenden Stichstraßen Mordkapellenpfad und Rudolf-Stöcker-Weg sind im Mischungs- prinzip hergestellt und als verkehrsberuhigter Bereich mit dem Verkehrszeichen 325.1 (Spiel- straße) beschildert. Parken ist innerhalb dieser Verkehrsflächen nur in hierfür ausgewiesenen Flächen zulässig. Die verkehrliche Anbindung der geplanten Kita erfolgt über den Mordkapel- lenpfad mit kurzer Zufahrt zur geplanten Kita-Stellplatzanlage. Die Befahrung mit Nutzfahrzeu- gen zur baulichen Unterhaltung des Kita-Spielplatzes kann sowohl über die Stellplatzfläche als auch über die Wohnstraße Mordkapellenpfad erfolgen. Die Kita ist über die Bushaltestelle „Poppelsdorfer Platz“ an der Clemens-August-Straße in ca. 250 m Entfernung an das städtische Busliniennetz der Linien 601, 602, 603, 631 und 632 so- wie über die Haltestelle „Sebastianstraße“ in ca. 400 m Entfernung an die Buslinien 604 und 605 angebunden und somit mit ausreichend Mobilitätsmöglichkeiten durch den ÖPNV ver- sorgt. Die Linie 632 verbindet die beiden Haltestellen und hält in Höhe des Einmündungsbe- reiches des Mordkapellenpfads an der Haltestelle „Carl-Troll-Straße“. Hier hält auch ein Nacht- bus (N6), welcher jedoch für die Kita-Einrichtung von keiner Relevanz ist. TABELLE 1 BUSLINIEN 601 Venusberg, Uniklinikum – Hauptbahnhof – Tannenbusch, Agnetendorfer Straße 602 Venusberg, Uniklinikum – Waldau – Hauptbahnhof – Tannenbusch, Agnetendor- fer Straße 603 Röttgen – Hauptbahnhof – Pützchen/BechlinghovenSeite 20 von 48 9 631 Tannenbusch, Agnetendorfer Straße – Endenich Nord – Friesdorf – Robert-Schu- man-Platz 632 Poppelsdorfer Platz – Venusberg, Uniklinikum Nord 604 Bonn-Ückesdorf – Hauptbahnhof – Bornheim-Hersel 605 Duisdorf Bf – Hauptbahnhof – Graurheindorf, Mondorfer Fähre Die Taktung der einzelnen Buslinien liegt zwischen 20 und 30 Minuten, ist jedoch – mit Aus- nahme der Linie 632 - durch den Parallelverkehr mit anderen Bussen engmaschig auf 10 Mi- nuten festgelegt. Weiter ist die Sebastianstraße zusammen mit der weiterführenden Sternenburgstraße in Rich- tung Osten und der Clemens-August-Straße Teil der Hauptrouten im Bonner Radwegenetz- system, so dass Einrichtungen für den Radverkehr teilweise vorhanden sind. Die in der Se- bastianstraße beidseits entlang der Fahrbahnen markierten Radspuren können jedoch im Straßenabschnitt zwischen Clemens-August-Straße und Carl-Troll-Straße, aufgrund des eng bebauten Straßenraumes, nicht fortgeführt werden. Radfahrer haben hier den Fahrbahnraum mit dem Autoverkehr zu teilen. Vom Poppelsdorfer Platz kommend, kann jedoch alternativ das Kita-Gelände über den Rudolf-Stöcker-Weg angefahren werden. Von Endenich kommend ist ein Fahrrad-Schutzstreifen in dem benannten Teilabschnitt nicht vorhanden. Die fußläufige Anbindung aus den umliegenden Wohnquartieren ist über Bürgersteige gege- ben. Diese bestehen beidseits der Sebastianstraße in divergierenden Breiten. Vor Haus Se- bastianstraße Nr. 43c – in Höhe des Plangebiets - befindet sich eine geteilte Plateaupflaste- rung als geschwindigkeitsdämpfende Maßnahme, die zu einer sicheren Querung der Sebasti- anstraße beitragen kann. Der Mordkapellenpfad ist über einen Fußweg mit der östlich an das Plangebiet angrenzenden Stichstraße Rudolf-Stöcker-Weg verbunden und somit an die hier gelegenen Wohnquartiere angebunden. Eine weitere fußläufige Flurwegeverbindung führt in Richtung Süden in die Frei- raumflächen am Kreuzberg und steigt bis auf ca. 155 m ü.NHN zur Marterkapelle an und führt weiter bis nach Lengsdorf (ca. 1,5 km) und Ippendorf (ca. 2 km). 2.3.2 Ruhender Verkehr Private Stellplätze Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze sind gemäß Landesbauordnung NRW in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze). Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig, durch Rampen oder durch Aufzüge, zugänglich sein. Die nach der Landesbauordnung für die Kita zu ermittelnden, bauordnungsrechtlich notwendi- gen Stellplätze sind grundsätzlich auf den Baugrundstücken oder alternativ in unmittelbarer Nähe auf einem geeigneten Grundstück nachzuweisen. Um die Voraussetzungen zur Umset- zung dieser rechtlichen Regelungen zu treffen, setzt der Bebauungsplan hierzu im nördlichen Teil des Kita-Grundstücks eine Fläche für Stellplätze und ihre Zufahrten mit Zufahrt vom Mord- kapellenpfad fest. Innerhalb dieser Fläche können bis zu 7 Stellplätze realisiert werden. Zu- sätzlich ist die Fläche ausreichend bemessen, einen Zugang als etwaigen Seiteneingang zur Kita für die Anlieferung zu ermöglichen. Die genaue Festlegung der erforderlichen Stellplatzanzahl erfolgt im anschließenden Bauge- nehmigungsverfahren. Die Stellplatzanlage ist jedoch ausreichend dimensioniert, den bauord- nungsrechtlich erforderlichen Stellplatzbedarf zu decken. Insgesamt soll innerhalb der Stellplatzanlage der Hol- und Bringverkehr der Kinder abgewickelt werden.Seite 21 von 48 10 Öffentliche Stellplätze Zur Optimierung des Kita-Grundstückszuschnitts müssen am Mordkapellenpfad vier schmale (2,25 m breite) öffentliche Parkplätze in Senkrechtaufstellung aufgegeben werden. Der Mord- kapellenpfad erschließt derzeit drei freistehende Einfamilienhäuser. Planungsrechtlich ist im Mordkapellenpfad eine weitere zweigeschossige Wohnbebauung in einem ca. 350 m² großen Baufeld zulässig. Diese nach Planungsrecht mögliche Bebauung sowie die Planung des ehe- maligen Jugendheims und des seinerzeit geplanten Kinderspielplatzes wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7621-50 bei der Festlegung der öffentlichen Park- platzflächen zu Grunde gelegt. Der Flächenbedarf der Kita macht es erforderlich, die bestehende öffentliche Stellplatzanlage mit in das Grundstück der Kita einzubeziehen. Drei der vier entfallenden Parkplätze können in Längsaufstellung entlang des Mordkapellenpfades ersetzt werden. Ausgehend davon, dass in Baugebieten ohne private Stellplatzdefizite für Besucher eine Parkmöglichkeit für etwa 3-6 Wohneinheiten angestrebt wird, ist dieses Parkplatzangebot, zusammen mit den Parkplätzen entlang der Sebastianstraße und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Konfiguration, als angemessen zu erachten. Die in die öffentliche Verkehrsfläche integrierten Stellplatzflächen eröffnen in ihrer Dimensio- nierung die Möglichkeit, die Parkplätze in einer Breite von 2,50 m herzustellen, so dass ein bequemes Aussteigen auch bei Errichtung von Einfriedungen gesichert ist. Die Machbarkeitsstudie geht von einer Hauseingangssituation im Bereich des Mordkapellen- pfades aus. Üblicherweise sind die Eingangsbereiche einer Kita mittig orientiert. Daher wird ein Grundstücksstreifen bewusst von öffentlichen Parkplätzen freigehalten. Hier können neben dem Haupteingang zur Kita bis zu ca. sechs Fahrräder mit Anhängern für den Hol- und Bring- verkehr geparkt werden. 2.3.3 Ver- und Entsorgung Wasser / Gas Eine Wasser- und Gasversorgungsleitung ist im Mordkapellenpfad vorhanden, so dass die Versorgung mit Wasser und Gas erfolgen kann. Die Löschwasserbereitstellung für die vorge- sehene Bebauung ist möglich. Entwässerung / Niederschlagswasser Das Kita-Gebäude kann an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Es verläuft ein Abwasserkanal im Mordkapellenpfad zur Sebastianstraße. Der städtische Abwasserkanal für die Baugebiete entlang des Rudolf-Stöcker-Weges verläuft entlang der südlichen Grund- stücksgrenze des Flurstücks 1175 inmitten durch die geplanten Gemeinbedarfsflächen. Eine Überbauung des Kanals ist grundsätzlich nicht möglich, so dass die Verlegung des Kanals innerhalb des Gemeinbedarfsgrundstücks außerhalb des zukünftigen Baukörpers erforderlich wird. Hierdurch wird voraussichtlich ein Satzungsbaum entfallen. Die Planung wird durch ein Fachbüro unter Berücksichtigung der städtischen Standards in Abstimmung mit dem Tiefbau- amt vorgenommen und dem Tiefbauamt zur Genehmigung vorgelegt. Da das Baugebiet bereits vor dem Jahr 1996 bebaut war, besteht für das Plangebiet keine Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Was- serhaushaltsgesetz – WHG) ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt über eine Kanali- sation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange der Wasserwirt- schaft entgegenstehen. Insofern kann das Niederschlagswasser zusammen mit dem Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Bei Gebäuden mit Dachbegrünung ist der Anschluss- und Benutzungszwang vollumfänglich auszuüben.Seite 22 von 48 11 Stromversorgung Eine Netzstation der Bonn Netz GmbH befindet sich zurzeit im Untergeschoss des ehemaligen Jugendheimes. Die Nutzung eines Raumes zum Betrieb einer Transformatorenstation wurde im Jahr 1981 zwischen den Stadtwerken und der kath. Kirchengemeinde St. Sebastian ver- traglich geregelt. Derzeit besteht kein Erfordernis bzw. kein Bedarf, innerhalb des Plangebietes eine Trafo-Kompakt-Station als Ersatz zu errichten. Unabhängig hiervon wird jedoch bereits jetzt innerhalb des Plangebietes eine ausreichend dimensionierte Fläche vorgesehen, um bei steigendem Strombedarf eine Trafostation errichten zu können. Untergebracht werden soll die Station im Bedarfsfall im Einmündungsbereich des Mordkapellenweges in die Stellplatzanlage der Kita innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche. Aufgrund der Lage innerhalb der öffentli- chen Verkehrsfläche kann auf die spezielle Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der besonderen Zweckbestimmung Elektrizität verzichtet werden. Derzeit bedarf es zur Stromversorgung einer kleineren Verteilerstation. Diese wird auf der für die Trafo-Station vorgehaltenen Fläche untergebracht. Neben dieser Verteilerstation kann auf der Vorhaltefläche für die Trafo-Station ein Straßenbaum gepflanzt werden. Dieser Straßen- baum soll in Verbindung mit zwei weiteren, entlang des Mordkapellenweges zu pflanzenden Straßenbäumen entsprechend dem Integrierten Freiraumsystem (IFS) die Zielsetzung einer Grünverbindung als Lückenschluss zwischen den Freiräumen am Kreuzberghang und dem botanischen Garten unterstützen. Sofern die Trafo-Station zukünftig erforderlich werden sollte, ist der Straßenbaum jedoch wieder zu entfernen.Seite 23 von 48 12 3 Auswirkungen des Bebauungsplanes 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung einer Kita geschaffen. Der Bau einer Kita dient der Versorgung der Bevölkerung mit Betreuungsplätzen und ist daher für die städtebauliche Entwicklung des Ortsteils Poppelsdorf und aufgrund der Anforderungen an die sozialen Belange der Bevölkerung unentbehrlich. Die Festsetzungen zur Art, zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise gewährleisten, dass die geplante Kita sich sowohl funktional als auch stadtgestalterisch in die Nachbarschaf- ten der vorhandenen Wohngebiete einfügt. Die Reaktivierung von ungenutzten Flächen und die Erneuerung eines seit Jahren leerstehenden Jugendheimes wird sich zudem positiv auf das Ortsbild auswirken. Darüber hinaus entspricht die Planung dem im Baugesetzbuch defi- nierten Planungsgrundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Nachteilige Auswirkungen durch die geplante Kita- Nutzung auf die benachbarten Wohnge- biete sind nicht zu erwarten, da diese üblicherweise als soziale Einrichtung Teil der Wohnbau- gebietsnutzungen sind. 3.2 Verkehrliche Auswirkungen Die verkehrlichen und leistungstechnischen Auswirkungen der Kindertagesstätte auf das um- liegende Straßennetz und den unmittelbar benachbarten Knotenpunkt Sebastianstraße / Mordkapellenpfad wurden gutachterlich untersucht (Fachbeitrag Verkehr, IGEPA Verkehrs- technik GmbH, April 2020). Danach generiert die geplante 4-zügige Kita ein Verkehrsaufkom- men von insgesamt 134 Kfz-Fahrten / Tag. Dabei sind 20 Kfz-Fahrten/h in der Morgenspitzen- stunde und 7 Kfz-Fahrten/h in der Nachmittagsstunde zu erwarten. Der direkte Einmündungsbereich des Mordkapellenweges in die Sebastianstraße ist aufge- weitet, so dass gegenseitige Behinderungen ein- und ausfahrender Verkehre an dieser Stelle nicht zu erwarten sind. Darüber hinaus bewirkt der durch die Kita generierte Mehrverkehr keine Beeinträchtigungen der Einmündung Sebastianstraße /Mordkapellenpfad. Die Auswirkungen der prognostizierten Zusatzverkehre auf dem Knotenpunkt sind aus leistungstechnischer Sicht verträglich. Die prognostizierten Verkehrsbelastungen lassen sich in guter bis sehr guter Qua- lität abwickeln. So liegen in der Morgenspitzenstunde die Zufahrten der Sebastianstraße in der Qualitätsstufe A vor. Die Zufahrt des Mordkapellenpfads weist insgesamt die Qualitätsstufe B aus. Ein Rückstau auf den beiden Straßenzügen ist nicht zu erwarten. In der Nachmittags- stunde weisen alle Zufahrten die höchste Qualitätsstufe A auf. Aus gutachterlicher Sicht ist die Leistungsfähigkeit der Sebastianstraße und der Einmündungs- bereich des Mordkapellenpfads geeignet, den zusätzlichen Verkehr, der durch die Kita initiiert wird, aufzunehmen. Für die Sebastianstraße gilt im Teilabschnitt zwischen Poppelsdorfer Platz und Carl-Troll- Straße ein Tempo-Limit von 30 km/h, zudem befinden sich in Höhe des Hauses Sebastian- straße 43c Plateau-Aufpflasterungen zur Geschwindigkeitsreduzierung. Diese geschwindig- keitsdämpfenden Maßnahmen tragen neben den beidseitigen Gehwegen zur Verkehrssicher- heit auf diesem Teilabschnitt der Sebastianstraße bei. Das ca. 5 m breite Straßenraumprofil des Mordkapellenpfads lässt gemäß RaSt06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen) einen Begegnungsfall Pkw/Pkw zu. Der Begegnungsfall sollte jedoch nach gutachterlicher Empfehlung im Sinne der Verkehrssicherheit auf ein Minimum reduziert werden. Dieser Empfehlung wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes in der Weise entsprochen, als die private Stellplatzanlage der Kita im nördlichen Teil des Grund- stücks angeordnet ist. Mit der kurzen Zufahrt zur Kita über den Mordkapellenpfad wird das Hereinziehen von zusätzlichem Verkehr in den weiteren Verlauf des Mordkapellenpfads redu- ziert.Seite 24 von 48 13 Nach gutachterlicher Einschätzung ist hinsichtlich des Bring- und Abholverkehrs davon aus- zugehen, dass in den Spitzenstunden bis zu 8 Pkw den Standort innerhalb einer Stunde an- fahren. Eine mittlere Verweildauer von 20 Minuten unterstellt, wird ein Stellplatz drei Mal je Stunde frequentiert. Insgesamt ergibt sich somit ein Stellplatzerfordernis von 3 Stellplätzen für die Bring- und Abholverkehre. Insgesamt können innerhalb der Stellplatzanlage 7 Stellplätze untergebracht werden. Damit ist die Stellplatzanlage ausreichend bemessen, sowohl den Stellplatzbedarf für Mitarbeiter als auch den für den Bring- und Abholverkehr zu decken. Sofern sich im laufenden Betrieb das Erfordernis weiterer Stellplätze für Bring- und Abholver- kehre ergeben sollten, besteht die Möglichkeit, die Nutzung mehrere Stellplätze entlang der Sebastianstraße im Einmündungsbereich zum Mordkapellenpfad an Wochentagen zeitlich zu beschränken. Die Beschränkung kann jedoch auf die Betriebszeiten der Kita begrenzt sein, um die Stellplätze in den übrigen Zeiten für Langzeitparker freizugeben. Darüber hinaus wird dem späteren Träger der Kita auferlegt, ein Mobilitätskonzept zu erstellen. In diesem Mobilitätskonzept sollen Maßnahmen festgeschrieben werden, die die Aufklärung der Elternschaft, sowie die Sensibilisierung bezüglich des Verkehrsthemas und die Aufforde- rung zur Mitwirkung an der Reduktion des Kfz-Verkehrs durch das eigene Verhalten zum Inhalt haben. Mittels der Maßnahmen soll an die Elternschaft appelliert werden, die Kinder mit alter- nativen Verkehrsträgern und zu Fuß zumindest auf den letzten Metern zur Kita zu bringen, um Fahrzeugverkehr und damit verbunden auch Rangiervorgänge im Mordkappellenpfad zu be- grenzen. Vor diesem Hintergrund wird aus gutachterlicher Sicht nicht davon ausgegangen, dass der Rudolf-Stöcker-Weg nennenswert durch Bring- und Abholverkehre der Kita belastet wird. Vom Rudolf-Stöcker-Weg kann die Kita lediglich fußläufig bzw. mit dem Fahrrad über den Mordka- pellenpfad erreicht werden. Die Fahrstrecke von der Sebastianstraße bis zum Mordkapellenpfad / Wendehammer des Ru- dolf-Stöcker-Wegs ist verwinkelt, liegt innerhalb einer „Tempo 30 Zone“ und ist in weiten Stre- cken als verkehrsberuhigter Bereich mit den entsprechenden Geschwindigkeitsrestriktionen (Schrittgeschwindigkeit) ausgewiesen und entsprechend ausgebaut. Eine attraktive verkehrli- che Erreichbarkeit des Mordkapellenpfades ist daher nach gutachterlicher Einschätzung nicht gegeben. In verkehrsberuhigten Bereichen ist das Parken nur auf den eigens dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Entsprechend gekennzeichnete Flächen sind im angesprochenen Straßen- abschnitt bzw. im Wendehammer des Rudolf-Stöcker-Weges nur wenige vorhanden und wer- den entsprechend rege genutzt. Ein legales Parken zusätzlicher Pkw ist hier somit kaum mög- lich. 3.3 Umweltauswirkungen Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung ist eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB nach den gesetzli- chen Bestimmungen nicht erforderlich. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte sind dennoch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gemäß § 1 Abs.6 Nr.7 BauGB ohne formale Vorgaben zu prüfen und in die Planung einzustellen. Grundlage hierzu ist das geplante Vorhaben und des- sen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter nach den jeweiligen Fachgesetzen. Mensch, Gesundheit Lärmemissionen / Lärmimmissionen Durch den Bau einer vier-gruppigen Kita ist im näheren Wohnumfeld mit den durch spielende Kinder typischen Lärmeinwirkungen zu rechnen. Diese Lärmbeeinträchtigungen sind sozial- adäquat und von den Anwohnern in der Nachbarschaft generell hinzunehmen. Störungen durch umliegende Nutzungen sind nicht vorhanden. Verkehrsbedingter ImmissionsschutzSeite 25 von 48 14 Der Planungsraum ist trotz der rückwärtigen Lage zur geschlossenen Stadthausbebauung an der Sebastianstraße aufgrund der vorhandenen Öffnung im Einmündungsbereich Mordkapel- lenpfad/ Sebastianstraße, aber auch durch die freie Schallausbreitung des Verkehrs auf der Autobahn 565, von Verkehrslärm betroffen. Bei der Planung von schutzbedürftigen Nutzungen im Einwirkungsbereich von Straßen ist entsprechend des vorhandenen Baugebietes die Ein- haltung von Orientierungswerten anzustreben (sieh Kap. 2.2.5). In vorbelasteten Bereichen lassen sich diese Orientierungswerte oft nicht einhalten. In diesen Fällen muss ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen, z. B. durch eine entsprechende Grundrissgestaltung oder baulichen Schallschutz vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt- einwirkungen sind gemäß DIN 4109 die maximalen Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (passiver Lärmschutz) sichergestellt. Mit der Umsetzung dieser Maßnah- men kann ein ruhiger Aufenthalt in der Kita gewährleistet werden. Wasser, Boden Starkregen Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den letzten Jahren zu erheblichen Überflutungen geführt. Überflutungen infolge von Starkregenereignissen können folgende Ursachen haben: Hochwasser in einem Gewässer, Überlastung der Kanalisation, Sturzfluten, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der Geländeoberfläche bilden. Bei dem geplanten Bauvorhaben ist daher auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutun- gen sowohl für im Umfeld bestehende Baukörper als auch für den geplanten Baukörper selbst entstehen. Im Rahmen der Baumaßnahme ist insbesondere darauf zu achten, dass ebener- dige Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zu den Gebäuden etc. vermieden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern sind. Zur Sicherung des Gebäudes vor Starkregener- eignissen ist eine Rückstausicherung des Kanalanschlusses anzubringen. Altlasten/Bodenschutz Die Böden sind bereits anthropogen überformt, so dass bezüglich des Schutzgutes Boden mit keinen wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand zu rechnen ist. Aufgrund der Überplanung mit einer viergruppigen Kita ist gegenüber den bereits versiegelten Flächen von einer weiteren Verkleinerung der heute vorhandenen Versickerungsfläche aus- zugehen. Mit der Herstellung einer Dachbegrünung kann dieser Eingriff minimiert werden. Eine Extensivbegrünung kann je nach Aufbau zwischen 20 und 40 l/m² Wasser speichern. Die fest- gesetzte Dachbegrünung wirkt sich damit förderlich auf den örtlichen Wasserhaushalt aus. Klima Energieeffizienz Da ein großer Anteil der CO2-Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders energieeffiziente Neubauten CO2-Emissionen vermieden und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Die Kita wird mindestens im Standard eines KfW-Effizienz- gebäudes 55 unter der Verwendung von Passivhauskomponenten errichtet. Der mögliche Einsatz erneuerbarer Energien wird im Rahmen der konkreten Hochbauplanung geprüft. Durch textliche Festsetzung ist bestimmt, dass die Voraussetzungen zur Installation solarenergetischer Anlagen zu schaffen sind (siehe Kap. 2.2.5). Beim Bau eines Flachdaches können die Solarmodule im optimalen Neigungswinkel und ideal ausgerichtet aufgeständert werden. Stadtklima Der Planungsraum weist laut Klimaanalyse der Stadt Bonn für sommerliche austauscharme Hochdruckwetterlagen am Tag eine starke Wärmebelastung auf. In der Nacht tritt mit 4,5-5 KSeite 26 von 48 15 Temperaturabweichung zur durchschnittlichen Temperatur der Bonner Freiflächen ein mäßi- ger Wärmeinseleffekt auf. Die mit Bäumen bestandene Freifläche wirkt als Kaltluftentste- hungsgebiet mit einer Kaltluftproduktionsrate von >10,8 m³/ms. Aus südlicher Richtung trifft ein Kaltluftströmungsfeld auf den Siedlungsrand und bewirkt einen Kaltlufteinwirkbereich, der bis in das Plangebiet hineinragt. Mit der Bebauung einer zweigeschossigen Kita und der Fällung von Bäumen wird die Kaltluft- produktion auf die in einem bebauten Wohngebiet übliche Menge reduziert. Eine auffällige Beeinträchtigung des Kaltluftstroms ist aufgrund der geplanten Bauweise hingegen nicht zu erwarten. Kindergärten stellen im Hinblick auf Hitzestress eine sensible Nutzung dar, da unter 6-jährige Kinder gegenüber Hitze zu den besonders empfindlichen Bevölkerungsgruppen gehören. Zur Verbesserung des thermischen Komforts in den Sommermonaten sind gemäß EnEV (Ener- gieeinsparverordnung) die Gebäude so auszuführen, dass die Anforderungen an den som- merlichen Wärmeschutz eingehalten werden. Die Dachbegrünung wird sich positiv auf das örtliche Klima sowie das lufthygienische und energetische Potenzial (verbesserte Wärmedäm- mung) aus. Die Dachbegrünung ist im Bebauungsplan durch textliche Festsetzung verbindlich festgesetzt (siehe Kap. 2.2.6). Naturschutz Mit dem Bauvorhaben wird in typische Biopoptypen des Siedlungsraumes (Bebauung, befes- tigte Flächen, Hausgärten mit Baumbestand) eingegriffen. Aufgrund des langjährig als Wohn- garten gepachteten Grundstücks rückwärtig des Wohnbaugrundstücks Sebastianstraße 43c konnte sich hier ein dichter Baumbestand entwickeln. Die Freiflächen des ehemaligen Jugend- heims wurden überwiegend als Rasenflächen angelegt. An Baumbeständen befinden sich ins- gesamt im vorhandenen Wohngebiet 1 Thuja und im restlichen Plangebiet 15 Bäume (4 Bir- ken, 1 Eibe, 6 Hainbuchen, 1 Rotbuche, 1 Buche und 2 Nussbäume). Außerhalb des Plange- biets – im Wendebereich des Rudolf-Stöcker-Wegs – ragt die Kronentraufe einer Amerikani- schen Roteiche marginal in das Plangebiet hinein. Von 16 Bäumen im Plangebiet sind 9 Bäume durch die Baumschutzsatzung geschützt; davon weisen 3 Birken (teilweise mehrstäm- mig) einen Stammumfang von mehr als 2,00 m auf. Aufgrund der beabsichtigten Baumaßnah- men und des damit verbundenen Eingriffs in den Baumbestand ist davon auszugehen, dass bis auf die Thuja sämtliche Bäume innerhalb der Gemeinbedarfsfläche gefällt werden müssen. Alternativplanungen sind aufgrund der begrenzten Grundstücksflächen lediglich in marginal von der Machbarkeitsstudie abweichenden Varianten möglich, so dass ein Eingriff in den Baumbestand unvermeidlich bleibt. Prinzipiell bedarf es bei Fällung von Bäumen, die der Satzung zum Schutz des Baumbestan- des in der Bundesstadt Bonn unterliegen, einer Fällgenehmigung. Nach den Vorgaben des § 5 der Baumschutzsatzung werden im Baugenehmigungsverfahren die vorzunehmenden Ersatz- pflanzungen bzw. die ggf. zu leistenden Ausgleichzahlungen festgelegt. Aufgrund der Grund- stücksgröße und des Freiflächenbedarfes für die Kinder ist allerdings davon auszugehen, dass nur wenige bzw. keine Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück vorgenommen werden können und somit Ausgleichszahlungen erforderlich werden. Artenschutz Bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren sind auf der Grund- lage des Bundesnaturschutzes (BNatSchG) die Belange des Artenschutzes zu prüfen. Der nördliche Teilbereich des Plangebiets kann insbesondere durch den vorhandenen Gehölzbe- stand als Trittsteinbiotop für den Arten- und Biotopschutz relevant sein. Durch den Abriss des ehemaligen Jugendheimes und die Fällung von Bäumen könnten geschützte Arten, hier ins- besondere Fledermäuse und Vögel, Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlieren oder getötet werden. In diesem Fall käme es zu einem Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbots- tatbestände des § 44 (1) BNatSchG (Artenschutzrecht) in Verbindung mit der FFH-RichtlinieSeite 27 von 48 16 (Anhänge II und IV) und der Vogelschutzrichtlinie (Anhang I sowie art. 4, Abs.2). Betrachtet werden die planungsrelevante Arten, d.h. europäisch geschützte FFH Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Zur fachlichen Bewertung des Artenschutzvorkommens wurde im Juli 2018 eine Artenschutzprüfung (Artenschutzprüfung Stufe I, Büro für Umweltplanung, Juli 2018) erstellt. In der Vorprüfung (Stufe I) wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Bei der Bewertung des Artenspektrums wird neben einer Ortsbesichtigung auf diverse Informationsquellen zugegriffen. Als mögliche zu erwartende Vorkommen wurde die Zwergfledermaus, die Rauhautfledermaus, das Langohr, die Zweifarbfledermaus und der Abendsegler benannt. Das Vorkommen von der Haselmaus ist möglich aber fraglich. Bei den Brutvögeln sind im Umfeld typische Arten des Siedlungsbereiches, der Gärten und Parks zu erwarten. Am Baumbestand des Eingriffsbe- reichs konnte zum Untersuchungszeitpunkt kein Potential als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für planungsrelevante Arten gefunden werden. Aufgrund der Belaubung des Baumbestands kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Brutnester oder geeignete Höhlungen über- sehen wurden. Daher wird eine weitere Kontrolle nach Laubfall empfohlen. Auch im ehemaligen Jugendheim „Kolpinghaus“ konnten keine Hinweise auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Bereich des Dachbodens und der Außenfassade gefunden werden. Die Südfassade ist stark von Efeu überwuchert, so dass eine starke Nutzung von Vögeln anzu- nehmen ist. Da keine Hinweise auf planungsrelevante Arten vorhanden sind, sondern nur auf häufige Siedlungsarten, kann davon ausgegangen werden, dass die potentielle ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist. Alternative Brutplätze ste- hen in den südwestlich angrenzenden Gärten und Waldstreifen zur Verfügung. Um eine Tötung von Jungvögeln und/oder eine Zerstörung von Gelegen sicher auszuschlie- ßen, sollen als Vermeidungsmaßnahme erforderliche Baumfällarbeiten sowie die Entfernung des Efeus an der Fassade des Kolpinghauses nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar erfolgen. Ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nummer 1 bis 3 BNatSchG (Bun- desnaturschutzgesetz) kann durch Umsetzung dieser Vermeidungsmaßnahme sicher ausge- schlossen werden. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (ASP Stufe II) ist nicht erforderlich. Sollen im Neubau großflächige Glaselemente (Fensterscheiben) eingesetzt werden, so kön- nen durch Vogelschlag Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden. Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sollten für Glasflächen daher bereits bauseitig nach- weislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet: Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale/ver- tikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen). Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas, Or- namentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen). Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren. Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im Leitfaden: H. Schmid, W. Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. Der Bebauungsplan weist hierauf hin. Kultur- und Sachgüter Kulturdenkmäler sind innerhalb des Plangebiets nicht vorhanden. Außerhalb des Plangebiets sind vereinzelte Stadthäuser an der Sebastianstraße als Baudenkmal festgesetzt. Die beab- sichtigte Errichtung einer Kita hat keine Auswirkungen auf deren Erhaltungsstatus. Das in der Nachkriegszeit erbaute Jugendheim steht als Sachgut schon langjährig nicht mehr in Nutzung und entspricht – auch hinsichtlich der Betriebs- und Unterhaltungskosten - nicht mehr den heutigen Standards für eine Gebäudenutzung. Der mit dem Abbruch verbundene Verlust an einer sozialen Einrichtung ist tragbar und wird im Rahmen der Innenentwicklung durch dieSeite 28 von 48 17 Neuerrichtung einer Kita ersetzt. Landschaftsbild Das Baugrundstück liegt inmitten der Ortslage. Es ist nicht zu verkennen, dass sich das Land- schaftsbild verändern wird. Anstelle des zurückgesetzt im Eckbereich Mordkapellenpfad / Ru- dolf-Stöcker-Weg befindlichen Jugendheimes entsteht in zentraler Lage am Mordkapellenpfad ein zweigeschossiger Neubau. Der hier befindliche Baumbestand muss hierzu entfernt wer- den. Die Begrenzung der Gebäudehöhe auf ein in der Umgebung übliches Maß sowie die Begrenzung des Umfangs eines möglichen Baukörpers mittels festgesetzter überbaubarere Grundstücksflächen lässt eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Neubaumaßnahmen nicht erwarten. 3.4 Kosten Die Realisierung einer viergruppigen Kita macht die Verlegung eines Kanals erforderlich. Die Kosten dieser Verlegung sind ebenso wie die voraussichtlichen Kosten für das Bauvorhaben im Rahmen der Kita-Planung noch zu ermitteln. Aufgestellt: Bonn, im Juni 2020Seite 29 von 48 18 Anhang Auflistung der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten Büro für Umweltplanung (Juli 2018): Artenschutzprüfung Stufe I. Projekt: Neubau einer Kindertagesstätte Mordkapellenpfad, Poppelsdorf, Bonn IGEPA Verkehstechnik GmbH, Fachbeitrag Verkehr, Bundesstadt Bonn, Bebauungs- plan 6420-2, „Kita Rudolf-Stöcker-Weg“, April 2020 Lärmkarten der Stadt Bonn, Verkehrslärm RLS 90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen), Tagespegel 2017 und Nachtpegel 2017 Untere Naturschutzbehörde, Naturschutzfachliche Stellungnahme zur Artenschutzprü- fung Stufe 1, Bonn, Januar 2019 Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Verbraucherschutz und lokale Agenda der Bun- desstadt Bonn vom 27.07.2018 (Verkehrsbedingter Immissionsschutz (Luftreinhaltung und Lärmschutz), stadtklimatologische Bewertung, Energiekonzept, Naturschutz, Altlas- ten/Bodenschutz, Niederschlagswasser) Stellungnahme des Tiefbauamtes der Bundesstadt Bonn vom 03.07.2018, Starkregen Stellungnahme des Amtes für Stadtgrün der Bundesstadt Bonn vom 10.07.2018 (Inte- griertes Freiraumsystem IFS 2012)Seite 30 von 48 A Protokoll der Nachbarschaftsinformationsveranstaltung zur Machbarkeitsstudie (Bebauungsplan Nr. 6420-2, „Rudolf-Stöcker-Weg“) Bonn-Poppeldorf - Kindertagesstätte Thema Vorstellung der Kita-Planung zwischen Rudolf-Stöcker-Weg und Mordkapellenpfad Ort / Datum Sebastian-Dani-Heim, Nachtigallenweg 1, 53115 Bonn (Poppelsdorf) / 29.11.2018 Teilnehmer ca. 30 Bürgerinnen und Bürger, die durch 200 Bürgerbriefe eingeladen wurden. Im Vorfeld haben sich drei Personen telefonisch beim Stadtplanungsamt-Ortsteilplanung gemeldet. Stadt Bonn Frau Hemminger (Stadtplanungsamt) Frau Wolter (Stadtplanungsamt) Frau Rörup (Stadtplanungsamt) Frau Bolck (Amt für Kinder, Jugend und Familie) Herr Marinos (Städtisches Gebäudemanagement Bonn) Protokollführerin Frau Rörup (Stadtplanungsamt) Zeitraum Beginn: 17.00 Uhr, Ende: 19.00 Uhr. Ablauf Das Vorhaben wurde anhand einer PowerPoint-Präsentation und zwei Stellwänden durch eine Machbarkeitsstudie (städtebaulicher Vorentwurf) vorgestellt. Des Weiteren hingen der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7621-50 und ein Übersichtplan zur Einsicht aus. Um 17.00 Uhr eröffnete Frau Hemminger die Veranstaltung. Anhand einer PowerPoint-Präsentation wurden der Anlass und die Grundzüge der Planung vorgestellt. Frau Wolter erläuterte den Ablauf des Bebauungsplanverfahrens und die weiteren Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger, sich an der Planung zu beteiligen. Frau Bolck erläutert den hohen Bedarf an Betreuungsplätzen aus der aktuellen Kindertagesstättenbedarfsplanung. Herr Marinos stellte die Machbarkeitsstudie sowie alternativ geprüfte Ideen zur Errichtung einer viergruppigen Einrichtung auf den städtischen Grundstücken vor. Die Anregungen sowie Rückfragen der Bürgerinnen und Bürger beziehen sich thematisch geordnet auf folgende Punkte: Verkehrserschließung 1. Die Sebastianstraße wird als Ausweichstrecke genutzt und ist stark befahren. Man kann kaum aus dem Mordkapellenpfad in die Sebastianstraße ausfahren; die Verkehrssituation ist sehr schlecht einsehbar. Die Einmündung zum Mordkappellenpfad ist sehr eng - insbesondere für SUV. Sie müsste für den Hol- und Bringverkehr verbreitert werden. 2. Die Radfahrer fahren auf dem Bürgersteig der Sebastianstraße, weil sich der Verkehr auf der Fahrbahn staut. 3. Die Sebastianstraße sollte als eine abschnittsweise Einbahnstraße ausgewiesen werden. 4. Durch den Bau einer Kita würde eine kritische Verkehrssituation entstehen; der Rangierverkehr auf dem Mordkappellenpfad ist schon heute zu viel. 5. Wie kann man sicherstellen, dass nicht mit dem Auto über den Rudolf-Stöcker-Weg zur Kita gefahren wird? Dies kann nur durch Appell an die Elternschaft erreicht werden. Stellplätze / Hol- und Bringverkehr 6. Kontrovers diskutiert wurden die Hol- und Bringverkehre: 6.1 Hol- und Bring-Parkplätze sollen auf der Sebastianstraße eingerichtet werden, damit der Mordkapellenpfad nicht belastet wird.Seite 31 von 48 6.2 auf Hol- und Bring-Parkplätze im Mordkapellenpfad sollte verzichtet werden, um erst gar keinen Autoverkehr hineinzuziehen. 6.3 6 Stellplätze für 70 Kinder sind zu wenig. 7. Wie viele Mitarbeiter wird die Kita haben? Wie viele Parkplätze sind für die Mitarbeiter erforderlich? Je nach Zusammensetzung der Gruppen; Anwesenheit von mind. 10 Mitarbeiter ist realistisch. Mind. 2-3 Stellplätze werden im Rahmen der Baugenehmigung verlangt (1 Stellplatz je 20-30 Kinder). 8. Hinweis: am Rudolf-Stöcker-Weg befindet sich eine Tiefgarage, man könnte auch dort das Auto abstellen. Die Tiefgarage am Rudolf-Stöcker-Weg befindet sich im Privateigentum und steht für andere Nutzungen nicht zur Verfügung. 9. Kann man unter der Kita eine Tiefgarage bauen? Grundsätzlich ist dies möglich. Dies sprengt jedoch den Rahmen der Wirtschaftlichkeit. 10. Wäre der Standort nicht für eine Quartiersgarage geeignet? Nein, dies ist kein zielführender Ansatz. Die Eltern haben einen Rechtsanspruch auf einen Kita- Platz. Die Stadt Bonn hat die Pflicht, entsprechende Plätze zur Verfügung zu stellen. 11. Sind die geplanten 6 Stellplätze am Mordkapellenpfad öffentlich? Nein, es sind private Stellplätze für die Kita; eine Absperrung ist bislang nicht vorgesehen. 12. Auf die heute vorhandenen 3 öffentlichen Stellplätze im Mordkapellenpfad sollte verzichtet werden. Die Anwohner haben ihre Stellplätze auf dem Grundstück; es sollte kein Suchverkehr im Mordkapellenpfad hereingeführt werden. Begrünung/Bäume 13. Statt der öffentlichen Stellplätze im Mordkapellenpfad sollte der Vorgartenbereich grün gestaltet werden. 14. Die Rotbuche auf der Spielplatzfläche soll unbedingt erhalten bleiben. Kita 15. Steht der Träger schon fest? Nein, die Trägerschaft wird über ein Interessenbekundungsverfahren ermittelt. 16. Was ist mit der Unifläche an der Sebastianstraße / Carl-Troll-Straße. Kann hier nicht eine Kita gemeinsam mit der UNI realisiert werden? Die Fläche ist für die Entwicklung der Universität vorgesehen und steht den hier zulässigen Nutzungen zur Verfügung. Sie befindet sich nicht im Eigentum der Stadt Bonn. 17. Wie wird der Bedarf an Kindertagesstätten ermittelt? Frau Bolck erläutert das Verfahren. Grundlage der Bedarfsmitteilung ist eine Online-Umfrage und die daraus abgeleiteten Plätze, die noch geschaffen werden müssen, um wohnortnah ein ausreichendes Betreuungsplatzangebot vorhalten zu können. Darüber hinaus wurden die Wartelisten über das neue Kita-Net- Programm ausgewertet. Auch wenn das Programm noch nicht lange im Netz ist zeigt sich, dass die hohe Nachfrage nach Kitaplätzen nicht durch das bestehende Angebot gedeckt werden kann. 18. Nachfrage: Wo sind eigentlich noch weitere Standorte für Kindertagesstätten? Die Standorte wurden durch Frau Bolck benannt. Alternative Flächen für den Bau einer neuen Kindertageseinrichtung stehen im Umfeld nicht zur Verfügung. 19. Eine Bürgerin weist auf den dringenden Bedarf an Kita-Plätzen hin. Es sollte möglichst keine Verzögerung bei der Errichtung des Kita-Gebäudes geben. 20. Kann das Gebäude nicht kleiner sein, aber dafür dreigeschossig? Oder winkelförmig? So könnte mehr Baumbestand erhalten werden. Herr Marinos erläutert, dass dann nur zwei Gruppen untergebracht werden könnten was nicht dem Bedarf entspricht. Darüber hinaus sei dies nicht so wirtschaftlich wie eine kompakte Architektur. 21. Frage nach der Bauzeit? Herr Marinos schätzt die Bauzeit der Kita auf ca. 2 Jahre. Sonstiges 22. Kommen Anliegerkosten auf die Anwohner zu? Frau Hemminger beantwortet dies mit einem Nein. 23. Warum wird das Grundstück nicht wie vorgesehen als Jugendheim und Spielplatz genutzt? Siehe Antwort zu 10. Der Bau einer Kita hat Priorität. Um 18:30 Uhr wird die Diskussion beendet, danach stehen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verwaltung noch an den Stellwänden für Fragen und Anregungen zur Verfügung.Seite 32 von 48 B Wiedergabe der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen sowie dreier Bürgeranträge /Thematische Gesamtabwägung Im Nachgang zu der Informationsveranstaltung am 29.11.2018 wurden die nachfolgenden schriftlichen Stellungnahmen abgegeben. Darüber hinaus wurden 2 Bürgeranträge gestellt, die den Bau der Kindertagesstätte zum Inhalt hatten. Die eingereichten Stellungnahmen sowie die beiden Bürgeranträge zum Vorhaben werden im Wortlaut wiedergegeben. Zur besseren Verständlichkeit schließt sich ein Gesamtabwägungsvorschlag an, der auf alle in den Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger bzw. in den Bürgeranträgen vorgetragenen Aspekte eingeht. Durch diese Zusammenfassung wird den Mitgliedern der politischen Gremien eine vollständige Abwägung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen aus der Nachbarschaft im Zusammenhang ermöglicht. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird bei jeder Eingabe auf die entsprechende Behandlung der vorgebrachten Einzelthemen des Gesamt- Abwägungsvorschlages verwiesen. Stellungnahme 1, Schreiben vom 11.12.2018: 1. Die Absicht auf Errichtung einer Kita auf dem Gelände am Mordskapellenpfad begrüße ich sehr. 2. Bei der Planung muss dringend die schwierige Verkehrssituation an der Kreuzung Sebastianstr. / Mordkapellenpfad berücksichtigt werden. Das hohe Verkehrsaufkommen in der Sebastianstr. zu Stoßzeiten und die beengten Platzverhältnisse auf dem Mordkapellenpfad werden eine sensible Planung der Zufahrt- und der Parksituation notwendig machen. Ich persönlich halte die Errichtung einer Tiefgarage für unumgänglich. Andersfalls wird ein neuer Flaschenhals im innerstädtischen Straßenverkehr entstehen mit erheblichen Gefahren für Fußgänger und Radfahrer. 3. Angesichts öffentlich geäußerter Pläne der Universität Bonn, auf dem Campus eine Kita zu errichten, sollten die Möglichkeiten einer Kooperation von Stadt Bonn und Uni Bonn intensiv geprüft werden. Die Vorteile einer solchen Kooperation scheinen mir auf der Hand zu liegen: o Auf dem Campus ist Platz. o Die Zufahrt wäre durch mehrere, wenig befahrene Straßen (Carl-Troll-Str., Kekuléstr. und Katzenburgweg sowie Abfahrt über Karlrobert-Kreiten-Str.) deutlich entspannter. o Kostensparende Synergieeffekte in der Bauerstellung, der Infrastruktur und in der Hausverwaltung. 4. Eine optimale Gestaltung der Kita ist mir persönlich wichtiger als der Erhalt der Rotbuche. Die Grünflächen südlich der Sebastianstr. bzw. des Rudolf-Stöcker-Wegs dürften klimatisch ausreichenden Ausgleich gewährleisten. 5. Es sollte versucht werden, die Zufahrt zur Kita über den Rudolf-Stöcker-Weg unattraktiv zu machen, damit der Rudolf-Stöcker-Weg von den anwohnenden Kindern ungefährdet als Spielstraße genutzt werden kann. Hier denke ich beispielsweise daran, die Durchfahrt über den Rudolf-Stöcker-Weg von der Clemens-August-Str. zur Sebastianstr. zu sperren. Entweder an der Kreuzung Rudolf-Stöcker-Weg/Sebastianstr. oder an der Zufahrt zum Parkplatz Poppelsdorfer Platz, der dann nur noch von der Clemens-August-Str. angefahren werden könnte. Dies würde auch verhindern, dass der Rudolf-Stöcker-Weg als Abkürzung zwischen Clemens-August-Str. und Sebastianstr. genutzt würde. Abwägungsvorschlag: Verkehrserschließung Stellplätze Standortalternative Stellungnahme 2, Schreiben vom 20.12.2018: „Am 29. November 2018 veranstalteten Sie im Auftrag der Stadt Bonn eine Bürger Beteiligungsveranstaltung im Sebastian-Dani-Heim in Poppelsdorf. Offensichtlich ging diese Einladung zu dem Termin nicht an alle betroffenen Anwohner. Ich habe nur durch Zufall davon erfahren und 3 anderen Anwohnern ging es ebenso. Nach Gesprächen mit den Nachbarn, habe ich folgende Meinung zu Ihrer Planung:Seite 33 von 48 Falls die Zahlen nicht korrekt sein sollten, bitte ich um Korrektur - Planung der Stadt Bonn Vorgesehen ist die Errichtung einer Kita mit 4 Gruppen mit insgesamt 68 Kindern ab dem 1. Lebensjahr und 12-15 Mitarbeiter/innen. Die Planung sieht 2 Parkplätze für die Eltern und 4 für die Mitarbeiter/innen vor. Bei der Planung handelt es sich bezüglich des zu errichtenden Gebäudes nur um eine Grobplanung in Form eines Rechtecks. Weder die Quadratmeterzahl des zweigeschossigen Gebäudes konnte vom Planer genannt werden, noch eine Skizze vom Erscheinungsbild des Gebäudes. Erreichbarkeit der Kita und absehbare Verkehrsprobleme Die Erreichbarkeit der Kita mit dem Rad und zu Fuß über die Sebastianstraße ist in dem Bereich der Kita ausgesprochen ungünstig. Abgesehen von den Autoabgasen ist die Straße so eng, dass die Fahrradfahrer im Gegenverkehr an den zu den Stoßzeiten im Dauerstau stehenden Autos vorbeifahren oder sogar den Bürgersteig benutzen, um weiter zu kommen. Der Schleichverkehr in Richtung Godesberg wird zukünftig noch weiter ansteigen – mögliche Sperrung der Reuterstr., Neubau des Tausendfüßers BAB, Zunahme der Arbeitsplätze im ehem. Regierungsviertel-. Ebenfalls über den Mordkapellenpfad ist die „Großtagespflegestelle Minimäuse“ (Sebastianstr. 43a) mit 9 Kindern und 3 MitarbeiterInnen verkehrstechnisch erschlossen. Anmerkung der Verwaltung: Die Großtagespflege befindet sich im Haus Sebastianstraße 43c In Summe würden circa 95 Personen in dem schmalen Mordkapellenpfad - „verkehrsberuhigte Zone“ Sackgasse ohne Bürgersteig und Wendehammer - zwischen 7.30-8.30 Uhr ankommen. Eine „Hol- und Bringzone“ für die „Elterntaxis“ wie sie an den Schulen mittlerweile wegen des Chaos durch zahlreiche „Elterntaxis“ vor Schulen (siehe Bonner Generalanzeiger 14.12.18, S. 23 „Eltern ignorieren Bringzone“) eingerichtet wird, ist auf der schmalen Sebastianstraße nicht möglich. Herr Marinos von Bauamt, der das Projekt vorstellte, hat korrekterweise darauf hingewiesen, dass „Hol- und Bringzonen“ bei Kindern zwischen 1-6 Jahren auch keinen Vorteil bringen würden. Die Kleinkinder müssen natürlich von den berufstätigen Eltern in die Kita gebracht werden und die Übergabe dauert circa 10 – 30 Minuten, um anschließend zur Arbeit weiterzufahren. Die 2 geplanten Elternparkplatze sind keine ernsthafte Problemlösung für den zu erwartenden Andrang an von möglicherweise 60 – 80 Autos. Der Artikel im Bonner GA zeigt anschaulich, dass es hier nicht um Panikmache geht, sondern ein reales Szenario darstellt. Die Folge wi
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de