201014 · Beschlussvorlage
Befreiung zur Durchführung von Drohnenflügen im Bereich von städtischen Waldflächen in Naturschutzgebieten
Kerndaten
- Nummer
- 201014
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 05.06.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 201014 Der Oberbürgermeister Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. III Befreiung zur Durchführung von Drohnenflügen im Bereich von städtischen Waldflächen in Naturschutzgebieten Beratungsfolge Naturschutzbeirat 16.06.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zur Durchführung von Drohnenflügen durch die Stadtförsterei oder von dort beauftragten Personen im Bereich von städtischen Waldflächen in Naturschutzgebieten wird zugestimmt. Begründung Der städtische Forstbetrieb im Amt für Stadtgrün hat eine naturschutzrechtliche Befreiung zur Durchführung von Drohnenflügen - DJI Mavic Mini - im Bereich von städtischen Waldflächen in den Naturschutzgebieten beantragt. Die Flüge dienen der Ermittlung von Waldklimaschäden, Schädlingsbefall, sowie Kahlflächenaufnahmen und Baumkontrollen. Die Drohnenflüge würden notwendige Ermittlungen erheblich erleichtern und beschleunigen. Betroffen sind die Naturschutzgebiete Kottenforst und Melbtal und die Düne Tannenbusch. Die betroffenen Naturschutzgebiete liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst. In den Naturschutzgebieten sind nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Nach Ziffer 15. der Verbotsbestimmungen ist insbesondere verboten, Motorflugmodelle über den Gebieten fliegen zu lassen. Von dem Verbot kann gemäß § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz eine Befreiung erteilt werden, wennSeite 1 von 2 Seite 2 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, die naturschutzrechtliche Befreiung beschränkt auf die Zeit zwischen 01.Oktober und 28.Februar mit folgenden Auflagen zu erteilen: 1. Eine erhebliche Störung von Wildtieren, insbesondere Vögeln, ist vor jedem Flug auszuschießen (Sichtprüfung auf vorhandene Fortpflanzungs- und Ruhestätten). 2. Auf möglichst störungsarme Flugweise ist zu achten - keine abrupten Richtungswechsel, kein Anfliegen von Vögeln, Umkehren, wenn Tiere auf die Drohne reagieren -. 3. Flüge entlang von Felswänden sind untersagt. 4. Die Flüge sind auf das unbedingt notwendige Maß - Häufigkeit und Dauer - zu beschränken. 5. In begründeten Ausnahmefällen - z. B. Verkehrssicherung, Schädlingsbefall- sind nach Prüfung und Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde einzelne Drohnenflüge auch während der Nist- und Brutzeit unter Angabe von Standort, Datum und Flugdauer möglich. Der Naturschutzbeirat wird um Zustimmung gebeten. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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