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201014 · Beschlussvorlage

Befreiung zur Durchführung von Drohnenflügen im Bereich von städtischen Waldflächen in Naturschutzgebieten

Nummer
201014
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.06.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 16.06.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201014
Der Oberbürgermeister
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
Dezernat:
Dez. III
Befreiung zur Durchführung von Drohnenflügen im
Bereich von städtischen Waldflächen in
Naturschutzgebieten
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 16.06.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zur Durchführung von
Drohnenflügen durch die Stadtförsterei oder von dort beauftragten Personen im
Bereich von städtischen Waldflächen in Naturschutzgebieten wird zugestimmt.
Begründung
Der städtische Forstbetrieb im Amt für Stadtgrün hat eine naturschutzrechtliche
Befreiung zur Durchführung von Drohnenflügen - DJI Mavic Mini - im Bereich
von städtischen Waldflächen in den Naturschutzgebieten beantragt.
Die Flüge dienen der Ermittlung von Waldklimaschäden,
Schädlingsbefall, sowie Kahlflächenaufnahmen und Baumkontrollen. Die
Drohnenflüge würden notwendige Ermittlungen erheblich erleichtern und
beschleunigen.
Betroffen sind die Naturschutzgebiete Kottenforst und Melbtal und die Düne
Tannenbusch.
Die betroffenen Naturschutzgebiete liegen im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes Kottenforst.
In den Naturschutzgebieten sind nach den textlichen Festsetzungen des
Landschaftsplanes alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder
seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Nach Ziffer 15. der Verbotsbestimmungen ist insbesondere verboten,
Motorflugmodelle über den Gebieten fliegen zu lassen.
Von dem Verbot kann gemäß § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz eine
Befreiung erteilt werden, wennSeite 1 von 2

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1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, die naturschutzrechtliche
Befreiung beschränkt auf die Zeit zwischen 01.Oktober und 28.Februar mit
folgenden Auflagen zu erteilen:
1. Eine erhebliche Störung von Wildtieren, insbesondere Vögeln, ist vor jedem
Flug auszuschießen (Sichtprüfung auf vorhandene Fortpflanzungs- und
Ruhestätten).
2. Auf möglichst störungsarme Flugweise ist zu achten - keine abrupten
Richtungswechsel, kein Anfliegen von Vögeln, Umkehren, wenn Tiere auf die
Drohne reagieren -.
3. Flüge entlang von Felswänden sind untersagt.
4. Die Flüge sind auf das unbedingt notwendige Maß - Häufigkeit und Dauer -
zu beschränken.
5. In begründeten Ausnahmefällen - z. B. Verkehrssicherung, Schädlingsbefall-
sind nach Prüfung und Genehmigung durch die Untere
Naturschutzbehörde einzelne Drohnenflüge auch während der Nist- und
Brutzeit unter Angabe von Standort, Datum und Flugdauer möglich.
Der Naturschutzbeirat wird um Zustimmung gebeten.
Anlage/n
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