← zurück zu 200994

200994-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Unterstützung von Studierenden ohne BAföG-Anspruch in der Corona-Krise

Nummer
200994-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.06.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 74,2 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 200994 Unterstützung von Studierenden ohne BAföG-Anspruch in der Corona-Krise

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (3.667 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200994-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Unterstützung von Studierenden ohne BAföG-
Anspruch in der Corona-Krise
Beratungsfolge
Ausschuss für Internationales und
Wissenschaft
13.08.2020 Kenntnisnahme
Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit
und Wohnen
19.08.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Wie wird mit Studierenden ohne BAföG-Anspruch hinsichtlich
(darlehensweiser) Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
verfahren?
Zu der ersten Frage wurde das Jobcenter um eine Beantwortung gebeten, da
eine mögliche darlehnsweise Gewährung von Leistungen der Grundsicherung
lediglich nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) möglich ist. Nach dem
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ist eine Leistungsgewährung auch
darlehnsweise ausgeschlossen, da die betroffenen Studierenden in der Regel
weder erwerbsunfähig oder im Rentenalter sind.
Die Stellungnahme des Jobcenters lautet nunmehr wie folgt:
Studierende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach
förderungsfähig ist, und die nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnen, haben
keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der
Zugang von Studierenden in die Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde
auch nicht mit dem Gesetz für den leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und
zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Corona-
Virus (Sozialschutz-Paket) geändert.
In diesen Fällen kann aber ein Anspruch auf die vorrangige Leistung nach dem
BAföG bestehen. Wenn Ihr Einkommen – zum Beispiel aufgrund des Wegfalls
des eigenen Nebenjobs oder des Elternunterhaltes (aufgrund Kurzarbeit oder
Jobverlust) – nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, sollten Sie
sich an Ihre BAföG-Stelle wenden. Ggf. kommt auch eine Neuberechnung der
Leistungen nach dem BAföG in Betracht (Neuberechnung aufgrund Wegfalls
einer Nebenbeschäftigung).Seite 1 von 2

Seite 2
Bei Studierenden, die aus persönlichen Gründen wie zum Beispiel dem
Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG
haben, obwohl das Studium dem Grunde nach förderungsfähig ist, besteht
weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende.
Studierende können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein zinsloses
Darlehen beantragen. Das zinslose Darlehen hat eine Höhe von bis zu 650
Euro im Monat. Das Darlehen kann unbürokratisch online bei der KfW
beantragt werden. Neben der Hilfe über die KfW können beim Nothilfefonds
des Deutschen Studentenwerkes Unterstützungsmöglichkeiten beantragt
werden.
Nur ausnahmsweise kann ein Anspruch auf ein Darlehen nach § 27 Absatz 3
SGB II bestehen. Vorrausetzung dafür ist, dass der Ausschluss von der
Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Studierenden eine besondere Härte
bedeutet. Allein die allgemeinen Auswirkungen der Corona-Pandemie
begründen eine solche Härte nicht. Insbesondere die bloße Unterschreitung
des bisherigen Verdienstniveaus (zum Beispiel durch Wegfall der
Nebenbeschäftigung) stellt noch keine besondere Härte im Sinne der
gesetzlichen Vorschrift dar. Vor der Beantragung eines Darlehens kommt auch
die Suche einer neuen Nebenbeschäftigung – insbesondere in den
systemrelevanten Berufen (zum Beispiel Einzelhandel) – in Betracht.
2. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, Studierende zu
unterstützen?
Die finanzielle Unterstützung einer einzelnen Personengruppe über die
bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus, wäre eine freiwillige kommunale
Leistung, für die keine Deckung zur Verfügung steht.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 11:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de