200994-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Unterstützung von Studierenden ohne BAföG-Anspruch in der Corona-Krise
Kerndaten
- Nummer
- 200994-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 04.06.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200994-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Unterstützung von Studierenden ohne BAföG- Anspruch in der Corona-Krise Beratungsfolge Ausschuss für Internationales und Wissenschaft 13.08.2020 Kenntnisnahme Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen 19.08.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Wie wird mit Studierenden ohne BAföG-Anspruch hinsichtlich (darlehensweiser) Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes verfahren? Zu der ersten Frage wurde das Jobcenter um eine Beantwortung gebeten, da eine mögliche darlehnsweise Gewährung von Leistungen der Grundsicherung lediglich nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) möglich ist. Nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ist eine Leistungsgewährung auch darlehnsweise ausgeschlossen, da die betroffenen Studierenden in der Regel weder erwerbsunfähig oder im Rentenalter sind. Die Stellungnahme des Jobcenters lautet nunmehr wie folgt: Studierende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, und die nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnen, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Zugang von Studierenden in die Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde auch nicht mit dem Gesetz für den leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Corona- Virus (Sozialschutz-Paket) geändert. In diesen Fällen kann aber ein Anspruch auf die vorrangige Leistung nach dem BAföG bestehen. Wenn Ihr Einkommen – zum Beispiel aufgrund des Wegfalls des eigenen Nebenjobs oder des Elternunterhaltes (aufgrund Kurzarbeit oder Jobverlust) – nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, sollten Sie sich an Ihre BAföG-Stelle wenden. Ggf. kommt auch eine Neuberechnung der Leistungen nach dem BAföG in Betracht (Neuberechnung aufgrund Wegfalls einer Nebenbeschäftigung).Seite 1 von 2 Seite 2 Bei Studierenden, die aus persönlichen Gründen wie zum Beispiel dem Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG haben, obwohl das Studium dem Grunde nach förderungsfähig ist, besteht weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Studierende können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein zinsloses Darlehen beantragen. Das zinslose Darlehen hat eine Höhe von bis zu 650 Euro im Monat. Das Darlehen kann unbürokratisch online bei der KfW beantragt werden. Neben der Hilfe über die KfW können beim Nothilfefonds des Deutschen Studentenwerkes Unterstützungsmöglichkeiten beantragt werden. Nur ausnahmsweise kann ein Anspruch auf ein Darlehen nach § 27 Absatz 3 SGB II bestehen. Vorrausetzung dafür ist, dass der Ausschluss von der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Studierenden eine besondere Härte bedeutet. Allein die allgemeinen Auswirkungen der Corona-Pandemie begründen eine solche Härte nicht. Insbesondere die bloße Unterschreitung des bisherigen Verdienstniveaus (zum Beispiel durch Wegfall der Nebenbeschäftigung) stellt noch keine besondere Härte im Sinne der gesetzlichen Vorschrift dar. Vor der Beantragung eines Darlehens kommt auch die Suche einer neuen Nebenbeschäftigung – insbesondere in den systemrelevanten Berufen (zum Beispiel Einzelhandel) – in Betracht. 2. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, Studierende zu unterstützen? Die finanzielle Unterstützung einer einzelnen Personengruppe über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus, wäre eine freiwillige kommunale Leistung, für die keine Deckung zur Verfügung steht. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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