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200983 · Beschlussvorlage

Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Bonn

Nummer
200983
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.06.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 22.06.2020 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Integrationsrates 17.06.2020 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
200983
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Bonn
Beratungsfolge
Integrationsrat 17.06.2020 Empfehlung
Rat 18.06.2020 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit: Eine rechtzeitige Einbringung der Vorlage
für die Sitzung am 18.06.2020 war nicht möglich, weil die
Gesetzesinitiative im Land erst kurzfristig eingereicht und erst am
29.05.2020 beschlossen wurde. Eine Entscheidung über die Fristen in der
regulären Sitzung des Rates am 01.09.2020 käme zu spät, weil zu diesem
Zeitpunkt die ersten Fristen bereits abgelaufen sind.
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt folgende Änderungen in der Wahlordnung für den Integrationsrat
der Stadt Bonn im Jahr 2020:
§ 2 Abs. 1 der Wahlordnung erhält folgende Fassung:
Die Wahlberechtigten werden am 35. Tag vor der Wahl von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis eingetragen.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Wahlvorschläge sind bis zum 48. Tag vor der Wahl, spätestens bis 18.00 Uhr,
bei dem/bei der Wahlleiter/in einzureichen.
§ 6 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 39. Tag vor der Wahl über die
Zulassung der Wahlvorschläge.
§ 6 Abs. 6 Satz 5 erhält folgende Fassung:
Die gültigen Wahlvorschläge werden in einer alphabetischen Liste bei der
Verwaltung zusammengefasst und spätestens 20 Tage vor der Wahl öffentlich
bekannt gemacht.
Dieser Beschluss gilt ausschließlich für die Wahl des Integrationsrates
2020.
Begründung
Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Landtag NRW am 29.05.2020 das
Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 beschlossen, dasSeite 1 von 2

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einmalig verschiedene Fristen des Kommunalwahlgesetzes an die aktuelle
Situation anpasst. Dies betrifft insbesondere die Einreichungsfrist und die damit
in Verbindung stehenden Folgefristen. Da die Wahl des Integrationsrates
zeitgleich stattfindet, wären andere Fristen nicht vermittelbar. Daher sollen die
Fristen an die Vorgaben des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen
2020 angepasst werden.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 21:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de