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200955-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

"Lebensraum KiTa und Schule auch am Nachmittag: zusätzliche Wohnnutzung möglich machen", DS 1711160 (alt)

Nummer
200955-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.06.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Schulausschusses 10.09.2020 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Betriebsausschusses SGB 26.08.2020 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 24.06.2020 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 12.08.2020 Kenntnisnahme
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  1. 200955 "Lebensraum KiTa und Schule auch am Nachmittag: zusätzliche Wohnnutzung möglich machen", DS 1711160 (alt)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
200955-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
40 Schulamt
Dezernat:
Dez. V
25.05.2020
"Lebensraum KiTa und Schule auch am
Nachmittag: zusätzliche Wohnnutzung möglich
machen", DS 1711160 (alt)
Beratungsfolge
Betriebsausschuss SGB 23.06.2020 Kenntnisnahme
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
24.06.2020 Kenntnisnahme
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 12.08.2020 Kenntnisnahme
Schulausschuss 10.09.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme
- Welche Strategie verfolgt die Verwaltung, um diesen Beschluss
umzusetzen?
Es erfolgt eine Einzelfallprüfung auf Basis der jeweils geplanten Maßnahme
unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme mit der Drucksachennummer
1711160ST2 dargelegten und zu beachtenden Rahmenbedingungen (z.B.
getrennte Eingänge und Außenanlagen, unterschiedliche Schülerklientel mit
und ohne Förderbedarf, ggf. akustische Beeinträchtigungen durch Nutzung der
Schulhöfe als Spielplätze nach Unterrichts- bzw. Betreuungsschluss,
Umsetzung im vorgegebenen Zeitrahmen ohne Verzögerung durch zusätzliche
Planungen, keine Beeinträchtigung der pädagogischen Arbeit etc.).
- In der Stellungnahme zur Drucksache hat die Verwaltung mitgeteilt, alle
Vorhaben im Einzelfall zu prüfen. Woran scheitert es in der Regel, dass
die öffentlichen Gebäude nicht multifunktional und mehrgeschossig
gebaut werden?
In der Regel sind Kindergarten oder Schulgrundstücke als Flächen für den
Gemeinbedarf (Schule bzw. Kindergarten) ausgewiesen. Eine zusätzliche
Wohnnutzung, sofern es sich nicht um eine Hausmeisterwohnung handelt, führt
zur notwendigen Änderung des Planungsrechts. Bei Neubauten in Bereichen
mit bestehenden Baurechten verursacht dies erhebliche Zeitverzögerungen.
Gerade die Projekte im Kindergarten- und Schulbau stehen jedoch regelmäßig
unter Zeitdruck.
Hinzukommt, dass die Grundstücke in der Regel knapp bemessen sind. Die
gewünschte Wohnraumnutzung könnte Erweiterungsoptionen entgegenstehen.
Dieses muss im Einzelfall geprüft werden.Seite 1 von 4

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Sofern für Kita- oder Schulneubauten Bebauungspläne erstmalig aufgestellt
oder geändert werden, finden die im Beschluss DS 1711160 geforderten
Einzelfallprüfungen im Rahmen der Planaufstellung immer statt. Bei den
seitdem aufgestellten bzw. in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen führte
die Einzelfallprüfung zu folgenden Ergebnissen:
 Kita am Sportpark Pennenfeld (Bebauungsplan Nr. 7014-2, Verfahren
abgeschlossen): Im Ergebnis ergab die Prüfung der Verwaltung, dass
es aufgrund der vorhandenen Lärmimmissionen durch den Sport und
die Fahrzeugbewegungen, innerhalb der Außenwohnbereiche einer
geplanten Wohnnutzung, zu Überschreitungen der
Lärmschutzrichtwerte nach der 18. BImSchV kommen würde. Um die
Problematik einer heranrückenden Wohnbebauung an die
Lärmemissionsquellen der Sportanlagen zu vermeiden, wird – auch im
Hinblick darauf, dass der Betreiber des Sportplatzes aufgrund des
immissionsschutzrechtlichen Verursacherprinzips nicht automatisch von
Auflagen verschont bleibt - auf die Zulässigkeit einer Wohnnutzung
verzichtet. (DS-Nr. 1911377)
 Kita Medinghoven (Bebauungsplan 6119-1, Verfahren abgeschlossen)
Eine weitergehende Nutzung des Geländes, z.B. für Wohnungsbau in
weiteren Obergeschossen, ist aufgrund der isolierten Lage des
Plangebiets zwischen dem stark befahrenen Konrad-Adenauer-Damm,
der TÜV-Prüfstelle und der Förderschule nicht geeignet. Eine
höhergeschossige Bebauung ist zudem aufgrund der Nähe zum
Baudenkmal der Burg Medinghoven auszuschließen. (DS-Nr. 1910049)
 Kita Mordkapellenpfad (Bebauungsplan 6420-2, Planverfahren in
Aufstellung). Vorläufiges Prüfergebnis: Entsprechend dem Beschluss
des Betriebsausschusses SGB vom 13.06.2017 (DS-Nr.: 1711160)
wurde seitens der Verwaltung geprüft, inwieweit der Standort am
Rudolf-Stöcker-Weg für eine ergänzende Wohnnutzung oberhalb der
beiden geplanten Kita-Geschosse geeignet ist. Aus städtebaulicher
Sicht ist eine Wohnnutzung aufgrund der integrierten Lage inmitten
eines Wohngebietes grundsätzlich denkbar. Eine Aufstockung mit
Wohnraum mit einem zusätzlichen dritten zurückversetzten Geschoss
(Staffelgeschoss) wäre prinzipiell über eine Laubengang- oder eine
Mehrspänner-Erschließung mittels zweitem separaten Treppenhaus
möglich. Bei einer angenommenen Geschosstiefe von 12 m ließen sich
beispielsweise 5 Wohnungen mit ca. 55 m² Wohnfläche realisieren.
Allerdings verbleiben, bei einer Kita-Grundstücksgröße von nur
ca. 1.500 m², nach Errichtung des Kita-Gebäudes und der Herstellung
der privaten Stellplätze bzw. der öffentlichen Ersatz-Parkplätze lediglich
rund 630 m² Außenspielfläche. Bei einer durchschnittlichen
Gruppengröße von 15 Kindern sind mind. 600 m² Außenspielfläche (10-
12 m² pro Kind nach den Empfehlungen des LVR-Landschaftsverband
Rheinland) erforderlich. Bei einer höheren Anzahl von Kindern erhöht
sich der Bedarf einer Außenfläche entsprechend. Die zusätzliche
Flächeninanspruchnahme durch ein zweites Treppenhaus (innen oder
außen) und die nach der LBauO (Landesbauordnung) erforderlichen
Pkw- u. Fahrrad-Stellplätze sowie die Müllstandorte für die zusätzlichen
Wohnappartements, würden die ohnehin flächenmäßig eingeschränkten
Außenbereichsflächen über ein akzeptables Maß hinaus reduzieren. AufSeite 2 von 4

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die Realisierung von Wohnraum wird daher an diesem Standort
verzichtet.
Darüber hinaus ist grundsätzlich zwischen einer mehrgeschossigen und
multifunktionalen Bauweise zu unterscheiden.
Derzeit werden mehrere Schulbauvorhaben mehrgeschossig geplant (Neubau
Schulzentrum Tannenbusch, Erweiterungsbau KGS Bernhardschule,
Erweiterungsbau KGS Rochusschule, Neubau GGS Peter-Klein-Straße,
Erweiterungsbau Konrad-Adenauer-Gymnasium, Erweiterungsbau Ernst-
Moritz-Arndt-Gymnasium, Erweiterungsbau Beethovengymnasium). Die
Gegebenheiten vor Ort lassen aufgrund unterschiedlicher Belange jedoch die
Realisierung einer multifunktionalen Nutzung, die nur mit einer Vergrößerung
der Kubatur möglich ist, nicht zu. Beispielswiese hätte dies ggf. negative
Auswirkungen auf einzuhaltende Abstandsflächen, die nicht mehr sichergestellt
werden könnten, Zuwegungen könnten nicht getrennt vom Schulbetrieb
sichergestellt werden und würden die oftmals nicht besonders groß
dimensionierten Schulhofflächen weiter verkleinern, eine Separation der
Nutzergruppen (schulintern vs. schulextern), die im Schulbereich zwingend
erforderlich ist, kann nicht gewährleistet werden, Baufelder sind nicht
ausreichend groß dimensioniert etc.
Bei den Vorhaben, die derzeit eingeschossig geplant sind (z.B.
Erweiterungsbau KGS Donatusschule, Erwieterungsbau Carl-von-Ossietzky-
Gymnasium, Hardtberg-Gymnasium) sind neben den o.g. Aspekten auch die
finanziellen, brandschutzrechtlichen und Anforderungen an die Barrierefreiheit
sowie insbesondere die pädagogischen Belange zu berücksichtigen, zumal es
sich dabei nicht um große Neubauvorhaben auf frei beplanbaren Arealen,
sondern um die Realisierung von max. 5 Räumen auf Bestandsflächen handelt.
Pädagogisch sind folgende Punkte von besonderer Bedeutung:
- Bessere Beaufsichtigung
- Ebenerdige barrierefreie Erschließung ohne zusätzliche Kosten
- Keine Separierung der Schülerinnen und Schüler (bei einer
zweigeschossigen Bauweise von wenigen Räumen werden
Jahrgangsstufen getrennt)
- Bessere funktionale Zuordnung der Räumlichkeiten und dadurch
flexiblere Nutzungsmöglichkeiten
- Gemeinsam zu nutzende Innenbereiche vergleichbar eines „Clusters“
und dadurch Verbesserung der Lernbedingungen sowie Stärkung des
Gemeinschaftsgefühls
Bei diesen relativ kleinen Bauvorhaben mit verhältnismäßig wenig Räumen ist
insofern ein funktional-räumlicher Zusammenhang für die Schule aus den oben
genannten Gründen unabdingbar erforderlich. Eine mehrgeschossige Bauweise
würde dies konterkarieren (bei der Realisierung größerer Vorhaben wird
diesem Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass auf jeder Ebene
mehrere Räume in funktionalem Zusammenhang stehen).
- Ist für die Umsetzung des Beschlusses das Planungsrecht grundsätzlich
geändert oder angepasst worden, damit Zeitverzögerungen durch eine
ggf. neue Bearbeitung des Bebauungsplanes verhindert werden?
Die oben beschriebenen Rahmenbedingungen schließen eine zusätzliche über
den Schulbetrieb hinausgehende Nutzung überwiegend aus.Seite 3 von 4

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Eine Änderung des Planungsrechts wäre – unabhängig von dem damit
verbunden zeitlichen und personellen Aufwand – nicht ohne Weiteres
zielführend.
- Welche Gebäude sind bereits eruiert worden, die aufgestockt werden
können?
Aufstockungen führen in der Regel zur erheblichen Beeinträchtigungen des
laufenden Schul- bzw. des Tagesstättenbetriebs. Allein das - zumindest
vorübergehende – Abstellen der Heizungs-, Elektro- und Wasserversorgung
führt, neben den Beeinträchtigungen durch Lärm und Schmutz, dazu, dass
Räumlichkeiten ausgelagert werden müssen. Diese zumindest
empfehlenswerten Auslagerungen bzw. Containerlösungen – als
Zwischenlösung – sind in der Regel zwar möglich, führen jedoch ebenfalls zu
betrieblichen Einschränkungen und erheblichen Mehrkosten.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 22:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de