200945-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Wohncontainer in Beuel
Kerndaten
- Nummer
- 200945-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.02.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 200945-1 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn Dezernat: Wohncontainer in Beuel Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 24.02.2021 Kenntnisnahme Stellungnahme: 1.) Wie teuer ist eine Nachrüstung/energetische Ertüchtigung von Wohncontainern (WoCo), die in der Flüchtlingskrise angeschafft wurden? Ist an eine solche gedacht? Wie lange dauert sie? Müssen dafür Container leergezogen werden? und 2.) Wie wird derzeit der monetäre Wert eines WoCo geschätzt, wie teuer waren die WoCo im Einkauf? Sofern die Standzeit der vorhandenen Wohncontainer über den genehmigten Zeitraum verlängert werden soll, wird eine wärmetechnische Ertüchtigung der wärmeübertragenden Bauteile auf Grundlage der derzeit gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlich. Die bisherigen Angebote waren unwirtschaftlich – eine entsprechende Ertüchtigung ist, gerade im Verhältnis zum Zeitwert des Containers – daher nicht sinnvoll. Ein Wohncontainer am WTP Siegburger Straße hat inkl. Lieferung und sonstigen Nebenkosten insgesamt 22.800,00 Euro gekostet. Welche Nutzung der WoCo plant die Verwaltung, wenn Flüchtlinge und Migranten sie nicht mehr benötigen? Die Verwaltung geht davon aus, dass aufgrund einiger nur befristet nutzbarer Unterbringungskapazitäten bei gleichzeitig steigendem Bedarf z.B. in der Unterbringung von Obdachlosen auch langfristig eine höhere Anzahl von Plätzen in verschiedenen Formen von Unterkünften benötigt wird. In der Siegburger Straße wäre eine weitere Wohnnutzung in diesem Mischgebiet bauordnungsrechtlich möglich. Voraussetzung hierfür wäre zum einen eine energetische Ertüchtigung auf den derzeit geltenden Stand der Energieeinsparverordnung (EnEV), auf den für nur temporär genutzte Flüchtlingsunterkünfte verzichtet werden konnte. Zum anderen müsste das Grundstück dauerhaft zur Verfügung stehen, damit sich diese Investition amortisiert. Dies widerspräche jedoch den Zielen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme (WTP), weshalb ein dauerhafter Betrieb der Containeranlage nicht weiter verfolgt wird.Seite 1 von 2 Seite 2 Nach jetzigem Stand wird die Nutzung als Flüchtlingsunterkunft daher mit Ablauf der Baugenehmigung im Mai 2022 aufgegeben, obwohl die Nutzung des Grundstücks durch NRW.Urban derzeit bis Ende 2023 möglich wäre. Anschließend ist ein Rückbau an diesem Standort vorzunehmen, um die WTP Maßnahme zu ermöglichen. Die Verwaltung wird mit Blick auf den hohen Wohnraummangel in Bonn zu gegebener Zeit die Möglichkeit der Duldung eines Weiterbetriebs der Gebäude bis zu ihrem notwendigen Rückbau, der auch ohne energetische Ertüchtigung genehmigungsfähig wäre, prüfen. Die Rückmeldungen aus der Nachbarschaft sind insoweit positiv, sodass hier ein längerer Betrieb durch die Verwaltung angestrebt wird, auch um längeren Leerstand zu vermeiden. Welche Ersatzgrundstücke zur Umsetzung der WoCo hält die Verwaltung vor und wie viele davon sind geeignet für längeres Containerwohnen? Die Verwaltung hält keine weiteren Grundstücke vor – im Gegenteil wurden fest eingeplante Grundstücke wieder zurückgegeben (Herz-Jesu-Kloster) Welche Möglichkeiten bietet das Baurecht, den WoCo den Status eines festen Gebäudes zu ermöglichen? Die Sonderregelungen nach § 246 BauGB zur Unterbringung von Flüchtlingen sind inzwischen kraft Gesetzes abgelaufen. Im Übrigen sind Container gemäß § 25 Energiesparverordnung (EnEV) nur maximal zwei Jahren nutzbar. Auf diesen Rechtsgrundlagen können somit keine neuen Baugenehmigungen erteilt werden. Die Beurteilung, Wohncontainer als Wohngebäude zu nutzen, richtet sich somit wie bei jedem anderen Gebäude nach den Vorschriften der BauO NRW und EnEV. An neuen Standorten sind lediglich Aufstellmöglichkeiten bis zu 2 Jahren mit verringertem Wärmeschutz möglich (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 EnEV). Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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