200893 · Beschlussvorlage
Fällgenehmigung für einen Berg-Ahorn und einen Spitz-Ahorn auf dem Grundstück Mainzer Str. 73 - 77, 53175 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
Kerndaten
- Nummer
- 200893
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.05.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
- Sitzung der Baumkommission Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 200893 Der Oberbürgermeister Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. III Fällgenehmigung für einen Berg-Ahorn und einen Spitz-Ahorn auf dem Grundstück Mainzer Str. 73 - 77, 53175 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens Beratungsfolge Baumkommission 08.06.2020 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.06.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Fällgenehmigung für einen Berg-Ahorn und einen Spitz-Ahorn auf dem Grundstück Mainzer Str. 73 - 77, 53175 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens wird erteilt. Die Fällgenehmigung wird erst mit Erteilung der Baugenehmigung wirksam. Begründung Auf dem Grundstück errichtet die Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG ein Wohnhaus mit 32 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 Stellplätzen im geförderten Wohnungsbau. Für die Umsetzung der Maßnahme müssen ein Berg-Ahorn und ein Spitz-Ahorn gefällt werden. Der Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) weist einen Stammumfang von 217 cm, einen Kronendurchmesser von 16 m und eine Höhe von 19 m auf. Der Zustand des Baumes wurde von einem Baumdienst mit ausreichend beurteilt. Der gebäudenah stehende Baum zeigt eine nachlassende Versorgung der unregelmäßig ausgebildeten Krone. Es befindet sich erhöhter Dürrholzbesatz im Fein- und Schwachastbereich. Zudem zeigt er eine erhebliche Fehlbildung der Hauptgabelung in ca. 3,50 m Stammhöhe mit einer ausgeprägten Druckholzbildung in diesem statisch wichtigen Lastaufnahmebereich. Ein Versagen aus der Hauptgabelung heraus ist bei der gegebenen Astkonfiguration nicht auszuschließen. Im Rahmen der Baumaßnahme befindet sich der Baum unmittelbar am Baufeld und im Bereich der Tiefgarageneinfahrt. Bei Umsetzung der Maßnahme kann der Baum nicht erhalten werden.Seite 1 von 5 Seite 2 Der Spitz-Ahorn (Acer platanoides) weist einen Stammumfang von 236 cm, einen Kronendurchmesser von 18 m und eine Höhe von 21 m auf. Der Zustand des Baumes wurde von einem Baumdienst mit befriedigend beurteilt. Die Krone des gebäudenah stehenden Spitz-Ahorns ist durch die kürzlich ausgeführte Entfernung von Starkästen bereits im Kronenbild beeinträchtigt. Sie ist unregelmäßig und einseitig ausgerichtet. Bedingt durch die anstehenden Baumaßnahmen kann der Baum nicht erhalten werden, da der Baum unmittelbar am Baufeld steht und keine geeigneten Schutzmaßnahmen für einen Erhalt des Baumes möglich sind. Für die weiteren satzungsgeschützten Bäume im hinteren Garten werden Schutzauflagen nach ZTV-Baumpflege und DIN 18920 auferlegt, damit diese im Rahmen der Baumaßnahmen nicht geschädigt werden. Eine Durchführung der Baumaßnahme ohne die Entfernung der o.g. Bäume ist nicht möglich. Entsprechend § 4 Abs. 1 b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn ist die Fällgenehmigung zur Verwirklichung der zulässigen baulichen Maßnahme zu erteilen. Als Ersatzpflanzung für den Berg-Ahorn und den Spitz-Ahorn wird jeweils ein heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von 20 cm – 25 cm gefordert. Anlage/n 1 Außenanlagenplan Fällantrag Mainzer Str. 73-75 (öffentlich) 2 Fotos Fällantrag Mainzer Str. 73-77, 53175 Bonn (öffentlich)Seite 2 von 5 Seite 3 von 5 Seite 4 von 5 Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de