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200893 · Beschlussvorlage

Fällgenehmigung für einen Berg-Ahorn und einen Spitz-Ahorn auf dem Grundstück Mainzer Str. 73 - 77, 53175 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens

Nummer
200893
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.05.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.06.2020 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Baumkommission 08.06.2020 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
200893
Der Oberbürgermeister
Federführung:
56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
Dezernat:
Dez. III
Fällgenehmigung für einen Berg-Ahorn und einen
Spitz-Ahorn auf dem Grundstück Mainzer Str. 73 -
77, 53175 Bonn im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens
Beratungsfolge
Baumkommission 08.06.2020 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.06.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Fällgenehmigung für einen Berg-Ahorn und einen Spitz-Ahorn auf dem
Grundstück Mainzer Str. 73 - 77, 53175 Bonn im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens wird erteilt. Die Fällgenehmigung wird erst mit
Erteilung der Baugenehmigung wirksam.
Begründung
Auf dem Grundstück errichtet die Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG ein
Wohnhaus mit 32 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 Stellplätzen im
geförderten Wohnungsbau. Für die Umsetzung der Maßnahme müssen ein
Berg-Ahorn und ein Spitz-Ahorn gefällt werden.
Der Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) weist einen Stammumfang von 217 cm,
einen Kronendurchmesser von 16 m und eine Höhe von 19 m auf. Der Zustand
des Baumes wurde von einem Baumdienst mit ausreichend beurteilt.
Der gebäudenah stehende Baum zeigt eine nachlassende Versorgung der
unregelmäßig ausgebildeten Krone. Es befindet sich erhöhter Dürrholzbesatz
im Fein- und Schwachastbereich. Zudem zeigt er eine erhebliche Fehlbildung
der Hauptgabelung in ca. 3,50 m Stammhöhe mit einer ausgeprägten
Druckholzbildung in diesem statisch wichtigen Lastaufnahmebereich. Ein
Versagen aus der Hauptgabelung heraus ist bei der gegebenen
Astkonfiguration nicht auszuschließen.
Im Rahmen der Baumaßnahme befindet sich der Baum unmittelbar am Baufeld
und im Bereich der Tiefgarageneinfahrt. Bei Umsetzung der Maßnahme kann
der Baum nicht erhalten werden.Seite 1 von 5

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Der Spitz-Ahorn (Acer platanoides) weist einen Stammumfang von 236 cm,
einen Kronendurchmesser von 18 m und eine Höhe von 21 m auf. Der Zustand
des Baumes wurde von einem Baumdienst mit befriedigend beurteilt.
Die Krone des gebäudenah stehenden Spitz-Ahorns ist durch die kürzlich
ausgeführte Entfernung von Starkästen bereits im Kronenbild beeinträchtigt.
Sie ist unregelmäßig und einseitig ausgerichtet. Bedingt durch die anstehenden
Baumaßnahmen kann der Baum nicht erhalten werden, da der Baum
unmittelbar am Baufeld steht und keine geeigneten Schutzmaßnahmen für
einen Erhalt des Baumes möglich sind.
Für die weiteren satzungsgeschützten Bäume im hinteren Garten werden
Schutzauflagen nach ZTV-Baumpflege und DIN 18920 auferlegt, damit diese
im Rahmen der Baumaßnahmen nicht geschädigt werden.
Eine Durchführung der Baumaßnahme ohne die Entfernung der o.g. Bäume ist
nicht möglich. Entsprechend § 4 Abs. 1 b) der Satzung zum Schutz des
Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn ist die Fällgenehmigung zur
Verwirklichung der zulässigen baulichen Maßnahme zu erteilen.
Als Ersatzpflanzung für den Berg-Ahorn und den Spitz-Ahorn wird jeweils ein
heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von 20 cm – 25 cm gefordert.
Anlage/n
1 Außenanlagenplan Fällantrag Mainzer Str. 73-75 (öffentlich)
2 Fotos Fällantrag Mainzer Str. 73-77, 53175 Bonn (öffentlich)Seite 2 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 17:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de