200851 · Mitteilungsvorlage
Erhaltung von Stadtvierteln mittels Erhaltungssatzung, Gestaltungssatzung und Denkmalbereichssatzung
Kerndaten
- Nummer
- 200851
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 04.06.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Kenntnisnahme
- Sitzung des Unterausschusses für Denkmalschutz Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 200851 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erhaltung von Stadtvierteln mittels Erhaltungssatzung, Gestaltungssatzung und Denkmalbereichssatzung Beratungsfolge Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 24.06.2020 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Beuel 11.08.2020 Kenntnisnahme Unterausschuss für Denkmalschutz 14.08.2020 Kenntnisnahme Mitteilung: In der Sitzung des Hauptausschusses vom 30.01.2020 wurde der Verwaltung folgender Auftrag erteilt: „Die Verwaltung möge die Instrumentarien: Denkmalbereichssatzung, Erhaltungssatzung und Gestaltungssatzung in Bezug auf die notwendige Erhaltung von Stadtvierteln wie dem Combahnviertel darstellen und erklären, inwieweit sie zum Schutz einzelner Quartiere anzuwenden sind, um bauliche Veränderungen im Hinblick auf die Gestaltung und die historische Bestandserhaltung der Viertel entsprechend anzupassen.“ (DS-Nr. 191164-2AA, Beschlussziffer 2) Hierzu informiert die Verwaltung wie folgt: 1. Vorbemerkung und vorangestelltes Fazit Für die Erhaltung der baulichen Struktur und Gestalt von Stadtquartieren stellen das bundesgesetzliche Planungsrecht im Rahmen des Besonderen Städtebaurecht im Baugesetzbuch (BauGB) sowie das Landesrecht im Rahmen der Bauordnung (BauO NRW) und des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) verschiedene Instrumente zur Verfügung. Es handelt sich um die Erhaltungssatzung gem. §§ 172-174 BauGB (s.u. Zif. 2), die Gestaltungssatzung als örtliche Bauvorschrift gem. § 89 BauO NRW (s.u. Zif. 3) und die Denkmalbereichssatzung gem. §§ 5-6 DSchG NRW (s.u. Zif. 4). Diese Satzungen haben jeweils unterschiedliche Schutzziele. Auf ihrer Grundlage lassen sich unterschiedliche Anforderungen an BauvorhabenSeite 1 von 16 Seite 2 definieren. Gemeinsam ist ihnen, dass sie spezielles Ortsrecht für das Bauen schaffen, mit dem entweder ein besonderer Erlaubnisvorbehalt oder zusätzliche Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben eingeführt werden. Auch wenn es in der Praxis des Bauens kaum voneinander zu trennen ist, müssen doch bei der Konzeption der Satzungen die jeweiligen Grenzen der Rechtsmaterien, zu denen die Satzungen gehören, beachtet werden. Konkret heißt das, dass man aufgrund einer Erhaltungssatzung keine baugestalterischen Zielsetzungen verfolgen kann und umgekehrt nicht mit einer Gestaltungssatzung städtebauliche Zulässigkeitsschranken aufstellen kann. Es ist allerdings möglich, erforderlichenfalls für ein Gebiet verschiedene Satzungen miteinander zu kombinieren. Da die Frage, ob eine Denkmalbereichssatzung für ein Gebiet zu erlassen ist oder nicht, rechtlich keinen Opportunitätserwägungen der Gemeinde unterliegt, sondern allein nach fachlichen Kriterien zu entscheiden ist (s. hierzu unten Zif. 4.1 u. 4.4), ist die Antwort auf die vom Hauptausschuss gestellte Eignungsfrage bezogen auf die Denkmalbereichssatzung mit besonderer Sorgfalt zu beachten: Wenn ein Gebiet fachlich die Eigenschaften eines Denkmalbereichs aufweist, ist es per Satzung unter Schutz zu stellen. Weist es diese Eigenschaften nicht auf, darf die Satzung nicht erlassen werden. Hingegen ist die Frage, ob ein besonderes Ortsbild oder eine besondere städtebauliche Qualität durch eine Erhaltungssatzung oder eine Gestaltungssatzung geschützt werden soll, in das Belieben des Rates als Ortsrechtsgeber gestellt: Liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen vor, kann er solche Satzungen erlassen, er muss es aber nicht. Eine abstrakte Zuordnung der Satzungsmöglichkeiten zu Gebietskategorien ist nur schwer möglich, weil dies vom konkret vorzufindenden Gebiet und von den vom Rat konkret verfolgten Zielsetzungen abhängig ist. Als grobe Richtschnur könnte folgende Überlegung dienen: Je stärker ein abgrenzbares Gebiet eine klar ablesbare städtebauliche Struktur aufweist oder aufgrund einheitlicher Baustrukturen ein Ortsbild mit eigener Identität zeigt oder in seiner städtebaulichen Struktur noch die Formen seiner Entstehungszeit oder einer bestimmten späteren Überformung aufweist, desto eher spricht dies für den Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB. Dies gilt umso stärker in Gebieten mit starkem Veränderungsdruck, da nur mit einer Erhaltungssatzung Abbrüche von Gebäuden einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden können. Je kleinteiliger die Elemente sind, welche ein besonderes Ortsbild ausmachen, je stärker es dabei auf die Wahrung einer einheitlichen Formensprache und einer übergreifend abgestimmten Farbgebung ankommt, desto eher sollte zum Mittel einer Gestaltungssatzung gem. § 89 BauO gegriffen werden. DiesSeite 2 von 16 Seite 3 gilt insbesondere dann, wenn es auch bei Neubauten auf ein gestalterisches Einfügen im Detail ankommt, um das Ortsbild vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Konvergiert beides, sollte über eine Kombination einer Erhaltungssatzung mit einer Gestaltungssatzung nachgedacht werden. Übersichtstabelle beispielhafter Erhaltungsziele und Eignungseinschätzung der Satzungsarten (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Satzungsart Ziel (Beispiele) Erhaltung s-satzung Gestaltung s-satzung Denkmalberei chs-satzung (Erlass nicht frei disponibel, s. Erläuterung Zif. 4) „+“: geeignet „0“: wenig geeignet „-“: ungeeignet Erhaltung eines Stadtgrundrisses + - + Erhaltung einer Ortssilhouette + - + Offenhalten von Sichtachsen + - + Nach allgemeinem Planungsrecht zulässige Verdichtung beschränken 0 - 0 Gebäudekubaturen bei Änderungen bzw. Neuerrichtung baulicher Anlagen anpassen + 0 + Abbruch prägender Gebäude verhindern + - + Freiräume als städtebaulich strukturierende Elemente gegen Bebauung sichern 0 - 0 Erscheinungsbild eines städtebaulich bedeutsamen Straßenraums erhalten + + + Erscheinungsbild eines Straßenraums ohne besondere städtebauliche Wirkung erhalten - + + Größe / Form von Dachgauben; Fensterformate, Fassadenelemente anpassen - + + Farbgestaltung anpassen - + + Eingriffsintensität in Baufreiheit mittel hoch hochSeite 3 von 16 Seite 4 Satzungsart Ziel (Beispiele) Erhaltung s-satzung Gestaltung s-satzung Denkmalberei chs-satzung (Erlass nicht frei disponibel, s. Erläuterung Zif. 4) „+“: geeignet „0“: wenig geeignet „-“: ungeeignet Verfahrensaufwand hoch hoch hoch Verwaltungsaufwand (Genehmigungen, Durchsetzung der Beachtung der Satzung) hoch hoch sehr hoch 2. Erhaltungssatzung gem. §§ 172 ff Baugesetzbuch (BauGB) 2.1 Beschreibung, Rechtsgrundlagen, Schutzziel Mit einer Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB kann die Erhaltung baulicher Anlagen und / oder die Erhaltung der Eigenart von Gebieten als städtebauliches Ziel verfolgt werden. Die Bestimmung sieht in abschließender Aufzählung 3 Typen von Erhaltungssatzungen mit unterschiedlichen Schutzzwecken vor. Erhaltungsgegenstände können sein - städtebauliche Eigenart eines Gebietes - Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (sog. „Milieuschutzsatzung“), - Flankierung einer planerisch gewollten Umstrukturierung auf Basis eines Sozialplans gem. § 180 BauGB Eine solche Satzung muss immer von städtebaulichen Gründen getragen werden. Für die hier zu behandelnde Fragestellung ist nur die erstgenannte Alternative von Bedeutung. Mit diesem Satzungstyp kann die städtebauliche Qualität eines Gebietes, die sich aus der vorhandenen Bebauung ergibt, gegen nachteilige Veränderungen geschützt werden. Zu beachten ist, dass die Qualität des Gebietes als städtebaulicher Einheit im Vordergrund stehen muss. Das bedeutet: Es wird nicht die einzelne bauliche Anlage mit ihren Eigenschaften für sich genommen betrachtet, sondern die bauliche Anlage als Element städtebaulicher Strukturen bzw. städtebaulicher Zusammenhänge. 2.2 Rechtswirkungen, Befugnisse der GemeindenSeite 4 von 16 Seite 5 Mit Erlass der Erhaltungssatzung führt die Gemeinde im Satzungsgebiet einen eigenständigen planungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt für die Errichtung, den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen ein. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung: Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die in § 172 Abs. 3 BauGB abschließend aufgezählten Tatbestände erfüllt sind: - Die Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn sie die städtebauliche Gestalt des Gebietes beeinträchtigen würde - Der Rückbau (Abbruch), die Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn diese (a) allein oder im Zusammenhang mit anderen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder (b) von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die als Alternative (b) besonders erwähnte geschichtliche oder künstlerische Bedeutung ist allerdings auf das städtebauliche Themenfeld zu beziehen; allgemeines historisches oder künstlerisches Interesse an einem Gebäude ist hier kein relevantes Kriterium Das bedeutet zusammengefasst, dass alleiniger Maßstab für die Genehmigungsentscheidung die Auswirkungen des baulichen Vorhabens auf den städtebaulichen Kontext sind. Sofern es sich um eine Maßnahme handelt, für die ohnehin ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, ändert sich formell für den Bauherrn nichts. Durch die Erweiterung des Prüfprogramms um das Kriterium „Erhaltung der städtebaulichen Gestalt“ erhöhen sich jedoch die Anforderungen an die Gebäudeplanung. Bei der geplanten Neuerrichtung einer baulichen Anlage könnte er sich Anforderungen hinsichtlich der Einpassung seines Vorhabens in den städtebaulichen Zusammenhang gegenübersehen, die über das reine Erfordernis des Einfügens gem. § 34 BauGB bzw. des Nicht-Widersprechens zu Festsetzungen eines Bebauungsplans gem. §§ 30f BauGB hinausgehen. Sieht die Landesbauordnung kein Baugenehmigungsverfahren (oder eine andere Form der präventiven Kontrolle) für die konkret beabsichtigte Maßnahme vor, ist in Satzungsgebieten gleichwohl ein eigenständiges Genehmigungsverfahren aufgrund des § 173 BauGB durchzuführen. Hierfür hat der Bauherr einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies ist insbesondere bedeutsam bei Abrissen von Gebäuden, für die die Landesbauordnung seit der aktuellen Novelle keine Genehmigung mehr voraussetzt. Wird einem Bauherrn eine Genehmigung seines Vorhabens aufgrund § 172 Abs. 3 BauGB versagt, kann der Eigentümer des Grundstücks vonSeite 5 von 16 Seite 6 der Stadt die Übernahme seines Grundstücks zum Verkehrswert verlangen, wenn und soweit es ihm deswegen wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder wie bisher oder in anderer zulässiger Art zu nutzen (§ 173 Abs. 2 BauGB) 2.3 Fachliche Erarbeitung Die Aufstellung einer Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Gestalt eines Gebietes setzt eine sorgfältige und vollständige Bestandsaufnahme des baulichen Bestandes voraus. Dabei sind die besonderen städtebaulichen Elemente und Strukturen herauszuarbeiten, die die Erhaltungswürdigkeit des Gebietes begründen und die Einführung des oben beschriebenen gesonderten Genehmigungsvorbehaltes als zusätzliche Einschränkung der grundsätzlichen Baufreiheit rechtfertigen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Beschreibung der städtebaulich prägenden Merkmale sowie auf die Bezeichnung der baulichen Anlagen zu legen, denen i.S.d. § 172 Abs. 3 BauGB städtebauliche Bedeutung zukommt, auch ohne dass sie prägende Wirkung haben. Über die städtebauliche Bestandsaufnahme hinaus gehört auch eine bau- bzw. siedlungsgeschichtliche Analyse zu den erforderlichen fachlichen Vorbereitungen. Zum einen, weil diese ein Element in der Herleitung der Erhaltungswürdigkeit eines Gebietes darstellt, zum anderen, weil sie ggf. die besondere städtebauhistorische Bedeutung einzelner Gebäude unterhalb der Schwelle einer prägenden Wirkung begründen können. Hierbei kann ggf. auf bereits vorliegende Untersuchungen wie z.B. eine Denkmaltopographie oder siedlungshistorische Monographien zurückgegriffen werden. Schließlich sollte auch der im vorgesehenen Satzungsgebiet vorhandene Bestand an Bebauungsplänen untersucht werden, ob darin Festsetzungen vorhanden sind, welche bei Umsetzung in Konflikt mit den Erhaltungszielen der Satzung stehen würden. Ggf. wäre in einem solchen Fall der Bebauungsplan zu ändern. Die fachliche Analyse des Gebietes dient nicht nur der Begründung der Satzung, sondern stellt auch Beurteilungsmaßstäbe für die Entscheidung über eine Genehmigung zur Verfügung. 2.4 Aufstellungsverfahren Der Gemeinde stehen zwei Verfahrensalternativen zur Verfügung: Zum einen kann eine Erhaltungssatzung mit einem Bebauungsplan zusammen erlassen werden. Die Erhaltungssatzung nimmt dann an sämtlichen Verfahrensschritten des Bebauungsplanverfahrens teil, ihre Ziele können dann auch mit den für das Bebauungsplanverfahren verfügbaren Instrumenten (§§14 ff BauGB) abgesichert werden.Seite 6 von 16 Seite 7 Als zweite Alternative kann ein eigenständiges Satzungsverfahren unter Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung (§7 GO NRW) durchgeführt werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit unterliegt hierbei nicht den Regelungen aus § 3 BauGB. Allerdings sind § 9 der städtischen Hauptsatzung und die Bonner Leitlinien zur Bürgerbeteiligung für die Ausgestaltung des Verfahrens zu beachten. Die förmliche Verfahrenseinleitung durch einen Aufstellungsbeschluss ist auch bei einem eigenständigen Satzungsverfahren möglich, jedoch nicht zwingend erforderlich. Es ist jedoch ratsam einen solchen Beschluss zu fassen und ortsüblich bekannt zu machen, da hierdurch die Option zur einjährigen Zurückstellung von Vorhaben in Anwendung des § 15 Abs. 1 BauGB eröffnet wird (§ 172 Abs. 2 BauGB). Hingegen steht im eigenständigen Verfahren die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB nicht zur Verfügung. In Bonn bestehen mehrere Erhaltungssatzungen. Diese stammen überwiegend aus dem Zeitraum Ende 1970er/ Anfang 1980er Jahre, z.T. als Bestandteile seinerzeit aufgestellter Bebauungspläne. Aktuell bereitet die Verwaltung eine Erhaltungssatzung in Kombination mit einer Gestaltungssatzung für den Bereich am Chlodwigplatz/Ellerstraße vor. 2.5 Aufwand zur fachlichen Erarbeitung und zur Durchführung des Satzungsverfahrens Der fachliche Aufwand für die Vorbereitung einer Erhaltungssatzung dürfte geringer sein als für die Aufstellung eines Bebauungsplans, da der Aspekt der detaillierten Untersuchung aller Fachthemen, insbesondere der Verkehrssituation oder der umweltrelevanten Belange entfällt. Gleichwohl darf der Aufwand für die Bestandsaufnahme und die Ableitung von Beurteilungskriterien aus der städtebaulichen und historischen Analyse nicht unterschätzt werden. Je nach Größe des Gebietes ist der Aufwand mit 3-6 Beschäftigtenmonaten anzusetzen. Der Aufwand für das formale Aufstellungsverfahren ist vergleichbar mit dem eines Bebauungsplanverfahrens unter Abzug der förmlichen Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB anzunehmen. Ein erfolgreiches Beteiligungsverfahren ist als Voraussetzung für die Identifikation der im Satzungsgebiet lebenden Bürgerinnen und Bürger mit den zu schützenden Besonderheiten ihres Quartiers und den Erhaltungszielen, für das Verständnis der aus der Satzung resultierenden Einschränkungen und für ein positives Mitwirken an der Umsetzung der Erhaltungsziele anzusehen. 2.6 Aufwand für die Umsetzung bzw. Durchsetzung der SatzungszieleSeite 7 von 16 Seite 8 Die stringente Durchsetzung des Genehmigungsvorbehaltes ist für das Erreichen der Erhaltungsziele unabdingbar, da (ggf. schleichende) Veränderungen des baulichen Bestandes bzw. mangelnde Einpassung von neuen Vorhaben den Gebietscharakter bedrohen können. Hierdurch könnte dieser in einer Weise unkenntlich werden, dass die Erhaltungssatzung de facto funktionslos wird. Dann könnten auf ihrer Grundlage Genehmigungen nicht mehr versagt werden, weil die schützenswerten städtebaulichen Eigenschaften des Gebietes nicht mehr bestehen. Sowohl das Stadtplanungsamt als auch das Bauordnungsamt müssen daher mit den notwendigen personellen Ressourcen für die zügige und fristgerechte Durchführung der Genehmigungsverfahren und einer Bauberatung ausgestattet werden. Das Bauordnungsamt benötigt auch personelle Ressourcen für die Gebietskontrolle zum Auffinden ungenehmigter baulicher Maßnahmen. Letzteres ist vor dem Hintergrund des breiten Katalogs baugenehmigungsfreier Vorhaben, die in Gebieten mit Erhaltungssatzung gleichwohl einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen, unabdingbar, wenn die Ziele der Satzung erreicht werden sollen. 3. Örtliche Bauvorschriften durch Satzung gem. § 89 BauO NRW (sog. Gestaltungssatzung) 3.1 Beschreibung, Rechtsgrundlagen, Schutzziel Der bauordnungsrechtliche Gestaltungsbegriff verweist auf die ästhetische Komponente der von der Bauordnung erfassten Anlagen sowie ihrer Bauteile und Materialien. Hierzu enthält die Bauordnung in § 9 ein allgemeines Verunstaltungsverbot, welches zum einen auf die Wirkung der Anlage selbst auf einen Betrachter abstellt, zum anderen auf die Wirkung der Anlage auf ihre Umgebung. Hinsichtlich der Umgebung ist Schutzgut das Straßen,- Orts- oder Landschaftsbild. Des Weiteren darf eine von der Gemeinde planerisch beabsichtigte Gestaltung von Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht durch eine Anlage gestört werden. Während diese allgemeine Bestimmung in § 9 BauO eine Abwehrregelung ist, ermöglicht § 89 Abs. 1 Nrn 1 und 2 BauO den Gemeinden, durch Satzung eine „positive“ Gestaltpflege von Ortsbildern zu betreiben, indem besondere Anforderungen an die konkrete Gestaltung baulicher Anlagen sowie an Werbeanlagen und Warenautomaten definiert werden. Zielrichtung einer solchen Satzung kann zum einen die Erhaltung von Ortsbildern sein. Zu diesem Zweck gibt die Satzungsermächtigung denSeite 8 von 16 Seite 9 Gemeinden die Möglichkeit, über eine reine Verunstaltungsabwehr hinaus konkrete Maßgaben festzulegen, damit eine bauliche Anlage sich harmonisch in ein gegebenes erhaltenswertes Ortsbild einfügt. Zum anderen kann Zielrichtung der Satzung eine bewusste planerische Absicht zur gestalterischen Weiterentwicklung eines Ortsbildes sein Die Reichweite der in einer solchen Satzung zu treffenden Regelungen müssen sich auf den Kompetenzbereich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts beschränken, d.h. Maßgaben, welche bauplanungsrechtlicher Natur sind, wie z.B. das Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, können im Rahmen einer solchen Satzung nicht getroffen werden. Unstrittig können Fassadengestaltung, Material der Gebäudehülle, Farbgebung, Dacheindeckung und Dachaufbauten durch örtliche Bauvorschriften als Satzung geregelt werden. Daneben gibt es Bereiche, die sowohl bodenrechtlicher als auch gestalterischer Natur sein können wie z.B. Dachformen. Dachformen prägen sowohl die Gestaltung eines Gebäudes als auch die Höhe der baulichen Anlage als ein Bestimmungsfaktor des Maßes der baulichen Nutzung. In diesem Überschneidungsbereich ist eine solche Regelung in einer Gestaltungssatzung nur möglich, wenn sie nicht im Widerspruch zu einer planungsrechtlichen Regelung steht. 3.2 Rechtswirkungen, Befugnisse der Gemeinden Mit Rechtskraft der Satzung werden deren Festlegungen Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeitsregeln, deren Einhaltung von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfen ist. Der Umfang des in der Bauordnung festgelegten Katalogs genehmigungsfreier Vorhaben wird durch eine Gestaltungssatzung jedoch nicht berührt, d.h. es entsteht im Unterschied zur Erhaltungssatzung gem. BauGB kein zusätzlicher Genehmigungsvorbehalt. Daher muss die Beachtung der Satzungsbestimmungen bei genehmigungsfreien Vorhaben ggf. nachträglich per Ordnungsverfügung durchgesetzt werden. 3.3 Fachliche Erarbeitung Die Aufstellung einer Gestaltungssatzung setzt eine sorgfältige Bestandsaufnahme des baulichen Bestandes im Satzungsgebiet, insbesondere hinsichtlich charakteristischer gestalterischer Eigenschaften, welche das Ortsbild bestimmen, voraus. Aus der Kombination erhaltenswerter Eigenschaften des Ortsteils mit spezifischen gestalterischen Zielsetzungen und allgemeinen Leitlinien guter Baugestaltung sind dann die konkreten Maßgaben für die Gestaltung der Elemente baulicher Anlagen zu entwickeln. Zum besseren Verständnis der Satzungsinhalte sollte neben der SatzungSeite 9 von 16 Seite 10 auch ein Gestaltungshandbuch erarbeitet werden, in dem anhand von anschaulichen Beispielen deutlich gemacht wird, welche gestalterischen Merkmale eines Bauvorhabens noch satzungskonform sind und welche nicht. Je nachdem nämlich, in welchem Umfang die Satzung objektiv messbare Kriterien verwendet oder in welchem Umfang mit unbestimmten Rechtsbegriffen operiert wird (was grundsätzlich zulässig ist), kann ein Bauherr mehr oder weniger gut erkennen, welchen Anforderungen sein Vorhaben genügen muss, um genehmigungsfähig zu sein. Ein Gestaltungshandbuch kann hier für mehr Transparenz sorgen. 3.4 Aufstellungsverfahren Es stehen zwei Verfahrenswege zur Verfügung: Baugestalterische Regelungen können gem. § 89 Abs. 2 BauO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB in einen Bebauungsplan aufgenommen werden. Sie nehmen dann am Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans einschließlich der hierfür geltenden Vorschriften zur Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 BauGB) teil und können während des Aufstellungsverfahrens durch die plansichernden Instrumente gem. §§ 14 BauGB abgesichert werden. Daneben können baugestalterische Regelungen gem. § 89 BauO durch eigenständige Satzung eingeführt werden. Für das Aufstellungsverfahren gelten die kommunalrechtlichen Vorschriften des § 7 GO. Ein besonderes Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit ist darin nicht vorgesehen, allerdings ergibt sich ein solches Erfordernis durch § 9 der Hauptsatzung sowie durch die vom Rat beschlossenen Leitlinien zur Bürgerbeteiligung. Auch wenn dies formal nicht vorgeschrieben ist, sollte der Satzung eine ausführliche Begründung beigefügt werden, da durch die baugestalterischen Regelungen ggf. erheblich in die grundsätzliche Baufreiheit eingegriffen wird. Im Rahmen der Begründung ist der Nachweis zu führen, dass die Bestimmungen der Satzung den allgemein geltenden Prinzipien des Übermaßverbotes, der Verhältnismäßigkeit und der Abwägung öffentlicher und privater Belange Rechnung tragen. Die Aufnahme einzelner baugestalterischer Vorschriften in Bebauungspläne ist eine übliche Vorgehensweise. Darüber hinaus existieren in Bonn verschiedene eigenständige Gestaltungssatzungen. Zuletzt wurden derartige Satzungen für die Bonner Innenstadt (Gestaltungs- und Werbesatzung von 2012), den Bereich an der Lotharstraße in Kessenich (2014) und die Innenstadt Bad Godesberg (Gestaltungs- und Werbesatzung 2017) erlassen.Seite 10 von 16 Seite 11 3.5. Aufwand zur Erarbeitung und zur Durchführung des Satzungsverfahrens Der fachliche Aufwand für die Vorbereitung einer Gestaltungssatzung ist vergleichbar dem zur Aufstellung einer Erhaltungssatzung, da zwar geringerer Aufwand für die städtebauliche Analyse entsteht, jedoch zum Aufwand für die Analyse des baulichen Bestandes auch noch die Erarbeitung konkreter gestalterischer Maßgaben für Baukörper, Bauelemente und Materialien und möglichst eines Gestaltungshandbuches hinzutritt. Je nach Größe des Gebietes ist der Aufwand mit 3 - 6 Beschäftigtenmonaten anzusetzen. Der Aufwand für das formale Aufstellungsverfahren ist als identisch mit dem einer Erhaltungssatzung anzunehmen. Bei der Gestaltungssatzung gilt umso mehr, dass ein erfolgreiches Beteiligungsverfahren die Identifikation der im Satzungsgebiet lebenden Bürgerinnen und Bürger mit den zu schützenden Besonderheiten des Ortsbildes ihres Quartiers sowie mit den gestalterischen Zielsetzungen fördert. Hierdurch kann bessere Akzeptanz für das Verständnis der aus der Satzung resultierenden Einschränkungen und aktives Mitwirken an der Umsetzung der Ziele erreicht werden. 3.6 Aufwand für die Umsetzung bzw. Durchsetzung der Satzungsziele Durch die Erweiterung des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren entsteht geringfügiger Mehraufwand bei der Baugenehmigungsbehörde. Mehr Aufwand entsteht für die Kontrolle des Satzungsgebietes, da festgestellte Veränderungen, auch wenn sie dem Grunde nach genehmigungsfrei sind, auf Satzungskonformität geprüft werden müssen und zur Verwirklichung der Satzungsziele ggf. die Eingriffsschwelle für den Erlass von Ordnungsverfügungen niedriger sein muss als bei festgestellten Verstößen außerhalb von Satzungsgebieten. Werden die Regelungen der Satzung nicht konsequent durchgesetzt und gehen dadurch die zu schützenden Besonderheiten des Ortsbildes verloren, könnte die Satzung funktionslos werden. Ferner entsteht bei der Verwaltung Mehraufwand für die Gewährleistung einer gestalterischen Bauberatung. Auch hierzu müssen personelle Ressourcen eingesetzt werden. 4. Denkmalbereichssatzung gem. § 5 Denkmalschutzgesetz NRW (DschG) 4.1 Beschreibung, Rechtsgrundlagen, SchutzzielSeite 11 von 16 Seite 12 Das Denkmalschutzrecht NRW ermöglicht nicht nur den Schutz von einzelnen Baudenkmälern, sondern auch von mehreren baulichen Anlagen als Gesamtheit. Zum einen können sie gemeinsam als ein Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen werden (Beispiele in Bonn: HICOG-Siedlungen, Reutersiedlung). Zum anderen können mehrere bauliche Anlagen, auch in größeren räumlichen Zusammenhängen, als Denkmalbereiche durch Satzung der Gemeinde unter Schutz gestellt werden. Denkmalbereiche sind ein Unterfall des gesetzlichen Denkmalbegriffs, der ansonsten noch Baudenkmäler, Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler umfasst. Somit muss für Gebiete, die als Denkmalbereich festgelegt werden sollen, ein öffentliches Erhaltungsinteresse bestehen. Das ist lt. Gesetz der Fall, wenn der Denkmalbereich bedeutend ist für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Zugleich müssen für die Erhaltung und Nutzung der Denkmalbereiche künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 DSchG). Einem Denkmalbereich muss somit ein besonderer Zeugniswert für eine Epoche oder für eine (bau-)kulturelle Entwicklung zukommen. Was ein Denkmalbereich ist, wird in § 2 Abs. 3 DSchG definiert. Hier werden unterschiedliche Typen von Denkmalbereichen aufgezählt: Stadtgrundrisse, Stadt- und Ortsbilder, Stadt- und Ortssilhouetten, Stadtteile und Stadtviertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten, jeweils mit deren engerer Umgebung. Mit dieser Aufzählung sind zugleich die möglichen Schutzgüter einer Satzung benannt. Schutzziel einer Denkmalbereichssatzung ist die Erhaltung des Zeugniswertes des im Denkmalbereich vorhandenen baulichen Bestandes, seiner Zusammenhänge und Strukturen, insbesondere hinsichtlich des Erscheinungsbildes. In Denkmalbereichen muss nicht jede zugehörige bauliche Anlage Denkmaleigenschaft aufweisen. Soweit Gebäude in einem Denkmalbereich, die keine Baudenkmäler sind, aufgrund ihrer prägenden Wirkungen für die schützenswerten Eigenschaften des Gebietes bedeutsam sind, kann allerdings auch bei ihnen die originale Bausubstanz von der Schutzwirkung erfasst sein. Im Unterschied zu einem Baudenkmal, welches durch Verwaltungsakt von Amts wegen nach Anhörung des Eigentümers unter Schutz gestellt wird, wenn die Voraussetzungen gegeben sind (§ 3 DSchG), werden Denkmalbereiche durch gemeindliche Satzung errichtet (§§ 5, 6 DSchG). Hierbei steht der Gemeinde allerdings - anders als bei dem Erlass von Erhaltungs- bzw. Gestaltungssatzungen - kein Ermessen zu: Da es sich beim Denkmalschutz um eine Pflichtaufgabe handelt, muss dieSeite 12 von 16 Seite 13 Denkmalbereichssatzung erlassen werden, sobald für ein bestimmtes Gebiet fachlich abschließend festgestellt wurde, dass die im Gesetz genannten Voraussetzungen für die Eigenschaft als Denkmalbereich vorliegen. 4.2 Rechtswirkungen, Befugnisse der Gemeinden Während sich mit dem Erlass der Denkmalbereichssatzung für bereits in die Denkmalliste eingetragene Baudenkmäler des Gebietes nichts ändert, gelten dort die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes auch für Gebäude, die keine Baudenkmäler sind. Auch für einen Denkmalbereich gibt es einen Umgebungsschutz jenseits der Bereichsgrenzen. Das bedeutet: - Erlaubnispflicht für bauliche und sonstige das Erscheinungsbild beeinflussenden Maßnahmen (z.B. Gebäudeanstriche oder Fensteraustausch) oder Nutzungsänderungen gem. § 9 DschG - Erhaltungspflicht der baulichen Anlagen gem. § 7 DschG; bei Anlagen, die nicht zugleich Baudenkmäler sind, beschränkt sich dies auf solche Elemente ihrer Bausubstanz bzw. auf solche Eigenschaften, welche für den Zeugniswert des Denkmalbereichs von Bedeutung sind. - Befugnis der Denkmalbehörde, bei ungenehmigten Veränderungen die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen (§ 27 DschG) - Erteilung von steuerlichen Bescheinigungen zur Inanspruchnahme von steuergesetzlichen Vergünstigungen für besondere Aufwendungen, die auf die Unterschutzstellung zurückzuführen sind (§ 40 DschG) 4.3 Fachliche Erarbeitung Erste Hinweise auf Gebiete, die ein Denkmalbereich sein könnten, ergeben sich i.d.R. aus den gem. § 25 DSchG aufzustellenden Denkmalpflegeplänen. Zur abschließenden fachlichen Klärung der Frage, ob ein bestimmtes Gebiet die Eigenschaften eines Denkmalbereichs aufweist, ist ein umfassendes Gutachten des Amtes für Denkmalpflege im Rheinland beim Landschaftsverband Rheinland (LVR-ADR) erforderlich (§ 5 Abs. 2 S. 5 DSchG i.V.m. § 22 Abs. 3 Nr. 1 DschG). Hierin werden eine bau- bzw. siedlungshistorische Analyse sowie eine detaillierte Bestandsaufnahme aller denkmalfachlich relevanten Aspekte des Gebietes vorgenommen. Dazu gehört auch die Feststellung, welche Gebäude, ohne selbst Baudenkmal zu sein, im Denkmalbereich erhaltenswert sind bzw. prägende Wirkung auf den Denkmalbereich entfalten. Auf dieser Basis ist im GutachtenSeite 13 von 16 Seite 14 herauszuarbeiten, ob und aus welchen Gründen das öffentliche Interesse am Erhalt des Gebietes zu bejahen ist und was die konkreten Schutzgegenstände sind. 4.4 Aufstellungsverfahren Wird in dem Gutachten des LVR-ADR nach fachlichen Kriterien die Denkmalbereichseigenschaft des Gebietes festgestellt, muss die Gemeinde das Satzungsverfahren einleiten. Tut sie dies nicht innerhalb angemessener Frist (wie lange diese ist, legt das Gesetz jedoch nicht fest), hat die Obere Denkmalbehörde (ODB) nach § 5 Abs. 4 DschG die Gemeinde zum Erlass der Satzung innerhalb von 3 Monaten aufzufordern. Verstreicht diese Frist erfolglos, kann die ODB den Denkmalbereich durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen. Anders als im Verfahren zur Eintragung von Baudenkmälern steht während des Aufstellens der Satzung für einen Denkmalbereich kein vorläufiger Schutzstatus zur Verfügung. Der Satzungsentwurf, welcher neben der Gebietsumgrenzung auch die Gründe für die Unterschutzstellung beinhalten muss und hierzu Pläne oder anderweitige grafische oder fotografische Darstellungen aufweisen soll (§ 5 Abs. 2 DSchG), ist für 1 Monat zur öffentlichen Einsichtnahme auszulegen. In dieser Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen vorgebracht werden (§ 6 DschG). Diese sind mit dem LVR- ADR zu erörtern und können zur Änderung des Satzungsentwurfs führen; eine Erörterung mit den Einwendenden ist lt. Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Die fachliche Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des (künftigen) Denkmalbereichs unterliegt keinem Abwägungsvorbehalt. Die Abwägung mit Belangen der Eigentümer findet genau wie bei der Unterschutzstellung von Baudenkmälern auf der zweiten Stufe des Schutzkonzeptes, nämlich im Erlaubnisverfahren statt. Soweit Einwendungen nicht gefolgt wird, erhalten deren Absenderinnen oder Absender hierüber eine Nachricht mit einer Stellungnahme der Gemeinde. Zum endgültigen Satzungsentwurf ist das Benehmen mit dem LVR-ADR herzustellen (§22 Abs. 4 DschG). Setzt der Satzungsentwurf dessen gutachterlichen Aussagen vollständig um, dürfte dies reine Formsache sein. Nach dem Beschluss der Satzung ist diese der ODB zur Genehmigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 u. 3 DSchG), dabei sind die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen (§ 6 Abs. 2 S. 3 DSchG). Die genehmigte Satzung ist nach Bekanntmachung öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen (§ 6 Abs. 3 DschG).Seite 14 von 16 Seite 15 Alternativ kann ein Denkmalbereich auch in einem Bebauungsplan festgesetzt werden (§ 6 Abs. 4 DSchG i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB). Auf das Aufstellungsverfahren sind dann die Vorschriften des Baugesetzbuchs anzuwenden. Aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen planungsrechtlicher und denkmalrechtlicher Satzungen (bei Letzteren kein Planungsermessen, kein Raum für Abwägung, Genehmigungserfordernis mit Rechts- und Zweckmäßigkeitskontrolle der Aufsichtsbehörde) dürfte diese Verfahrensalternative anders als bei Erhaltungs- bzw. Gestaltungssatzungen kaum praktikabel sein. Zurzeit existiert in Bonn eine Denkmalbereichssatzung für einen Teil der Nordstadt (1990) 4.5 Aufwand zur Erarbeitung und zur Durchführung des Satzungsverfahrens Das formelle Verfahren dürfte vergleichbar aufwendig wie ein Bebauungsplanverfahren sein, wobei der Schwerpunkt des Verfahrensaufwands bei der Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere der Erklärung des Satzungserfordernisses und der Folgen für die Grundeigentümerinnen und –eigentümer im Denkmalbereich liegt. Hierzu sollte frühzeitig ein Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit entwickelt werden. Sofern das Aufstellungsverfahren bereits auf einer grundsätzlichen Untersuchung im Rahmen eines Denkmalpflegeplans (§ 25 DSchG) aufbauen kann, entsteht fachlicher Bearbeitungsaufwand allein beim LVR-ADR für das zu erstellende Gutachten. Ansonsten sollte einem Ersuchen an das LVR-ADR, das Gutachten für einen eventuellen Denkmalbereich zu erstellen, noch eine fachliche Vorarbeit seitens der UDB vorausgehen. 4.6 Aufwand für die Umsetzung bzw. Durchsetzung der Satzungsziele Mit rechtskräftiger Unterschutzstellung eines Denkmalbereichs wird sich die Zahl der von der UDB durchzuführenden Verwaltungsverfahren und der denkmalpflegerischen Beratungsfälle sowie Steuerbescheinigungsanträgen deutlich erhöhen, da nun alle Vorhaben im Gebiet den denkmalrechtlichen Vorschriften unterliegen. Es sind Verstöße gegen die Erlaubnispflicht zu verfolgen und ggf. müssen gerichtliche Verfahren geführt werden. Je nach Zahl und Größe künftiger Denkmalbereiche ist daher mit personellem Mehrbedarf bei der UDB zu rechnen. Sinnvoll wäre es darüber hinaus, für einen Denkmalbereich ein Gestaltungshandbuch o.ä. zu entwickeln, um den Eigentümern im Gebiet konkrete Anhaltspunkte für mögliche denkmalpflegerisch unbedenklicheSeite 15 von 16 Seite 16 Veränderungen aufzuzeigen. Dies könnte zum einen deutlich machen, dass die bauliche Entwicklung eines Denkmalbereichs nicht „stillgelegt“ wird und zum anderen dazu verhelfen, die Zahl von vornherein nicht genehmigungsfähiger Anträge und das daraus resultierende Konfliktpotenzial gering zu halten. Die Erarbeitung einer solchen Handreichung ist allerdings als sehr aufwendig einzustufen, selbst wenn hierzu ein externer Auftrag vergeben würde. Es entsteht jedoch erheblicher Abstimmungsbedarf in der Begleitung der Erarbeitung durch ein Büro sowie mit dem LVR-ADR. Dieses sollte begleitend in die Erarbeitung einbezogen werden, da alle denkmalrechtlichen Entscheidungen innerhalb des Denkmalbereichs im Benehmen mit ihm erfolgen (§ 21 Abs. 4 DSchG). Den Eigentümerinnen und Eigentümern im Denkmalbereich muss zudem verdeutlicht werden, dass die Einhaltung der Empfehlungen eines Gestaltungshandbuchs nicht von der Pflicht befreit, für alle Veränderungen eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 DSchG zu beantragen. Anlage/n KeineSeite 16 von 16
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