200837 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn, Bergstr. 211 - Nutzungsänderung von Studentenwohnheim in ein Einfamilienhaus Az.: 167889 VO
Kerndaten
- Nummer
- 200837
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.05.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 200837 Der Oberbürgermeister Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn, Bergstr. 211 - Nutzungsänderung von Studentenwohnheim in ein Einfamilienhaus Az.: 167889 VO Beratungsfolge Unterausschuss Bauplanung 27.05.2020 Anhörung Beschlussvorschlag Das Bauvorhaben wird negativ beschieden, weil es gegen § 35 Baugesetzbuch (BauGB) verstößt. Begründung Der Bauherr stellte am 03.12.2019, hier eingegangen am 05.12.2019, einen Antrag auf Vorbescheid für die Nutzungsänderung von einem Studentenwohnheim in ein Einfamilienhaus. Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist planungsrechtlich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Bei dem Gebäude handelt es sich um eine „Baracke“, die als evangelisches Jugendheim für Mädchen genehmigt und nach dem Krieg wieder neu aufgebaut wurde. Mit der Genehmigung aus dem Jahr 2004 wurde einer Nutzungsänderung durch Studierende oder ähnliche Personen zugestimmt. Derzeit wird das Gebäude durch drei Bewohner genutzt. Die beabsichtigte Nutzungsänderung von einem Wohnheim in ein Einfamilienhaus hat der Antragsteller bereits mehrmals angefragt. Jene Anfragen wurden allesamt negativ beschieden, weil das Vorhaben gegen § 35 BauGB verstößt. Die Beurteilungskriterien haben sich seit seiner ersten Anfrage im Jahr 2003 nicht geändert. Die Nutzung als Einfamilienhaus ist nicht den privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB zuzuordnen. Insofern ist es als ein sonstiges Vorhaben einzuordnen wodurch sich die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB richtet. Hiernach kann ein sonstiges Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 2Seite 1 von 3 Seite 2 BauGB insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder Landschaftsplans widerspricht. Im vorliegenden Fall stellt der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn auf dem betroffenen Grundstück eine Fläche für die Forstwirtschaft dar. Darüber hinaus liegt das Grundstück im Geltungsbereich des Landschaftsplans Kottenforst der Bundesstadt Bonn, der hier ein Landschaftsschutzgebiet festsetzt (Hangbereiche Venusberg, Kahlberg und Klufterberg - L 2.9). Somit sind hier öffentliche Belange beeinträchtigt und das Vorhaben ist daher nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. § 35 Abs. 4 kann nicht als rechtliche Grundlage für eine Genehmigung des beantragten Vorhabens herangezogen werden. Das Bauvorhaben verstößt somit gegen § 35 BauGB und ist nicht zulässig. Der Antrag auf Vorbescheid wird daher negativ beschieden. Anlage/n 1 Flurkarte (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de