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200837 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Bergstr. 211 - Nutzungsänderung von Studentenwohnheim in ein Einfamilienhaus Az.: 167889 VO

Nummer
200837
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.05.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Bauplanung 27.05.2020 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
200837
Der Oberbürgermeister
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Bergstr. 211
- Nutzungsänderung von Studentenwohnheim in
ein Einfamilienhaus
Az.: 167889 VO
Beratungsfolge
Unterausschuss Bauplanung 27.05.2020 Anhörung
Beschlussvorschlag
Das Bauvorhaben wird negativ beschieden, weil es gegen § 35 Baugesetzbuch
(BauGB) verstößt.
Begründung
Der Bauherr stellte am 03.12.2019, hier eingegangen am 05.12.2019, einen
Antrag auf Vorbescheid für die Nutzungsänderung von einem
Studentenwohnheim in ein Einfamilienhaus. Das Vorhaben liegt im
Außenbereich und ist planungsrechtlich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu
beurteilen.
Bei dem Gebäude handelt es sich um eine „Baracke“, die als evangelisches
Jugendheim für Mädchen genehmigt und nach dem Krieg wieder neu
aufgebaut wurde. Mit der Genehmigung aus dem Jahr 2004 wurde einer
Nutzungsänderung durch Studierende oder ähnliche Personen zugestimmt.
Derzeit wird das Gebäude durch drei Bewohner genutzt.
Die beabsichtigte Nutzungsänderung von einem Wohnheim in ein
Einfamilienhaus hat der Antragsteller bereits mehrmals angefragt. Jene
Anfragen wurden allesamt negativ beschieden, weil das Vorhaben gegen § 35
BauGB verstößt. Die Beurteilungskriterien haben sich seit seiner ersten
Anfrage im Jahr 2003 nicht geändert.
Die Nutzung als Einfamilienhaus ist nicht den privilegierten Vorhaben im Sinne
des § 35 Abs. 1 BauGB zuzuordnen. Insofern ist es als ein sonstiges Vorhaben
einzuordnen wodurch sich die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB richtet.
Hiernach kann ein sonstiges Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn
die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 2Seite 1 von 3

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BauGB insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des
Flächennutzungsplans oder Landschaftsplans widerspricht.
Im vorliegenden Fall stellt der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn auf
dem betroffenen Grundstück eine Fläche für die Forstwirtschaft dar. Darüber
hinaus liegt das Grundstück im Geltungsbereich des Landschaftsplans
Kottenforst der Bundesstadt Bonn, der hier ein Landschaftsschutzgebiet
festsetzt (Hangbereiche Venusberg, Kahlberg und Klufterberg - L 2.9). Somit
sind hier öffentliche Belange beeinträchtigt und das Vorhaben ist daher nach §
35 Abs. 2 BauGB unzulässig.
§ 35 Abs. 4 kann nicht als rechtliche Grundlage für eine Genehmigung des
beantragten Vorhabens herangezogen werden. Das Bauvorhaben verstößt
somit gegen § 35 BauGB und ist nicht zulässig.
Der Antrag auf Vorbescheid wird daher negativ beschieden.
Anlage/n
1 Flurkarte (öffentlich)Seite 2 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 17:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de