200831 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn, Pfarrer-Minartz-Str. 10 - Nutzungsänderung 1. OG Az.: 459200
Kerndaten
- Nummer
- 200831
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.05.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 200831 Der Oberbürgermeister Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn, Pfarrer-Minartz-Str. 10 - Nutzungsänderung 1. OG Az.: 459200 Beratungsfolge Unterausschuss Bauplanung 27.05.2020 Anhörung Beschlussvorschlag Das Bauvorhaben wird negativ beschieden, da es der Zweckbestimmung des mit geltendem Bebauungsplan Nr. 7923-10 festgesetzten Kerngebiets widerspricht und somit gegen § 30 BauGB verstößt. Begründung Das geplante Bauvorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8117-38, in Kraft getreten am 25.08.1972, und ist gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB) bauplanungsrechtlich zu beurteilen. Beabsichtigt ist die Nutzungsänderung einer Arztpraxis hin zu dauerhaften Wohnzwecken. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich der angefragten Nutzungsänderung ein Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest, zulässig ist eine geschlossene, maximal zweigeschossige Bebauung. Die Grundflächenzahl gemäß § 19 BauNVO beträgt 0,9, die höchstzulässige Geschossflächenzahl gemäß § 20 BauNVO liegt bei 2,4. Als Dachform ist das Flachdach festgesetzt. Maßgebend für die Beurteilung der Nutzungsänderung ist unter Berücksichtigung des Tages des Inkrafttretens des geltenden Bebauungsplans die Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1968.Seite 1 von 3 Seite 2 § 7 Abs. 1 BauNVO besagt, dass Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung dienen. Zudem besagt § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO, dass auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter bzw. gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO auch sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses zulässig sind. Entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können darüber hinaus ausnahmsweise auch Wohnungen zugelassen werden, die nicht unter die Festsetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 BauNVO fallen. Die hier im Rahmen der Nutzungsänderung angefragte Gewerbeeinheit, die zukünftig einer dauerhaften Wohnnutzung zugeordnet werden soll, befindet sich in einem zweigeschossigen Gebäude, in der die Einheit im ersten Obergeschoss deutlich größer dimensioniert ist (219 m²), als die im darunterliegenden Erdgeschoss (141 m²). Dies liegt darin begründet, dass sich im Erdgeschoss ein großer Arkadengang befindet und sich das Ladenlokal/ die Bürofläche im Erdgeschoss demnach flächenmäßig dem Obergeschoss deutlich unterordnet. Insofern würde durch eine Nutzungsänderung im Obergeschoss die Wohnnutzung im Gebäude deutlich überwiegen und würde damit nicht den Inhalten des § 7 Abs. 1 BauNVO entsprechen. Da die Umnutzung auch nicht dem Zweck einer unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO genannten Person dient bzw. auch keine Festsetzung im Bebauungsplan formuliert ist, die sonstige Wohnungen oberhalb bestimmter Geschosse erlaubt und darüber hinaus im vorgenannten Bebauungsplan auch keine Ausnahme entsprechend des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO formuliert ist, ist die angefragte Nutzungsänderung aus bauplanungsrechtlicher Sicht in Folge dessen nicht zu vertreten. Anlage/n 1 Lageplan mit Markierung (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de