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200831 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Pfarrer-Minartz-Str. 10 - Nutzungsänderung 1. OG Az.: 459200

Nummer
200831
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.05.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Bauplanung 27.05.2020 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
200831
Der Oberbürgermeister
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Pfarrer-Minartz-Str. 10
- Nutzungsänderung 1. OG
Az.: 459200
Beratungsfolge
Unterausschuss Bauplanung 27.05.2020 Anhörung
Beschlussvorschlag
Das Bauvorhaben wird negativ beschieden, da es der Zweckbestimmung des
mit geltendem Bebauungsplan Nr. 7923-10 festgesetzten Kerngebiets
widerspricht und somit gegen § 30 BauGB verstößt.
Begründung
Das geplante Bauvorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes
Nr. 8117-38, in Kraft getreten am 25.08.1972, und ist gemäß § 30
Baugesetzbuch (BauGB) bauplanungsrechtlich zu beurteilen.
Beabsichtigt ist die Nutzungsänderung einer Arztpraxis hin zu dauerhaften
Wohnzwecken.
Der Bebauungsplan setzt für den Bereich der angefragten Nutzungsänderung
ein Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest, zulässig ist
eine geschlossene, maximal zweigeschossige Bebauung. Die
Grundflächenzahl gemäß § 19 BauNVO beträgt 0,9, die höchstzulässige
Geschossflächenzahl gemäß § 20 BauNVO liegt bei 2,4. Als Dachform ist das
Flachdach festgesetzt.
Maßgebend für die Beurteilung der Nutzungsänderung ist unter
Berücksichtigung des Tages des Inkrafttretens des geltenden Bebauungsplans
die Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1968.Seite 1 von 3

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§ 7 Abs. 1 BauNVO besagt, dass Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung
von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der
Verwaltung dienen.
Zudem besagt § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO, dass auch Wohnungen für Aufsichts-
und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter bzw.
gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO auch sonstige Wohnungen oberhalb eines im
Bebauungsplan bestimmten Geschosses zulässig sind.
Entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können darüber hinaus
ausnahmsweise auch Wohnungen zugelassen werden, die nicht unter die
Festsetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 BauNVO fallen.
Die hier im Rahmen der Nutzungsänderung angefragte Gewerbeeinheit, die
zukünftig einer dauerhaften Wohnnutzung zugeordnet werden soll, befindet
sich in einem zweigeschossigen Gebäude, in der die Einheit im ersten
Obergeschoss deutlich größer dimensioniert ist (219 m²), als die im
darunterliegenden Erdgeschoss (141 m²). Dies liegt darin begründet, dass sich
im Erdgeschoss ein großer Arkadengang befindet und sich das Ladenlokal/ die
Bürofläche im Erdgeschoss demnach flächenmäßig dem Obergeschoss
deutlich unterordnet.
Insofern würde durch eine Nutzungsänderung im Obergeschoss die
Wohnnutzung im Gebäude deutlich überwiegen und würde damit nicht den
Inhalten des § 7 Abs. 1 BauNVO entsprechen.
Da die Umnutzung auch nicht dem Zweck einer unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO
genannten Person dient bzw. auch keine Festsetzung im Bebauungsplan
formuliert ist, die sonstige Wohnungen oberhalb bestimmter Geschosse erlaubt
und darüber hinaus im vorgenannten Bebauungsplan auch keine Ausnahme
entsprechend des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO formuliert ist, ist die angefragte
Nutzungsänderung aus bauplanungsrechtlicher Sicht in Folge dessen nicht zu
vertreten.
Anlage/n
1 Lageplan mit Markierung (öffentlich)Seite 2 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 17:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de