200799 · Beschlussvorlage
Aufstellung von Änderungen verschiedener Bebauungspläne (Nrn. 7721-56, 7721-24, 7621-54, 7621-49, 7621-51, 7621-46 und 7621-3), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf
Kerndaten
- Nummer
- 200799
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.05.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 200799 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellung von Änderungen verschiedener Bebauungspläne (Nrn. 7721-56, 7721-24, 7621-54, 7621-49, 7621-51, 7621-46 und 7621-3), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 16.06.2020 Anhörung Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 24.06.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Clemens-August-Straße, Straße Am Botanischen Garten, Wielstraße und Anschlussstelle Bonn- Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. 2. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Clemens- August-Straße, Sternenburgstraße, Wielsgäßchen und Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. 3. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, für den Bereich der Hausgrundstücke Meckenheimer Allee 178 und 180 ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. 4. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, Bereich Karlrobert- Kreiten-Straße 1 bis 5 sowie Clemens-August-Straße 2 bis 26 (Teilbereich 1) und Bereich Clemens-August-Straße 38 bis 42 sowie Kekuléstraße 4 bis 12 (Teilbereich 2) ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.Seite 1 von 13 Seite 2 5. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Clemens- August-Straße und einer Parallelen von rund 80 m westlich der Clemens- August-Straße ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. 6. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-46 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, Bereich Clemens- August-Straße 44 bis 48 sowie Kekuléstraße 1 und Sebastianstraße 2 (Teilbereich 1) und Bereich Sebastianstraße 16 bis 36 sowie Kekuléstraße 11 bis 29 (Teilbereich 2) ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. 7. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-3 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Rudolf- Stöcker-Weg, Clemens-August-Straße, Sebastianstraße und Wallfahrtsweg ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Begründung Der von den Aufstellungsbeschlüssen erfasste räumliche Bereich umfasst wesentliche Teile des Poppelsdorfer Zentrums zwischen Botanischem Garten und Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens-August-Straße. Entlang des gesamten Straßenzuges wird das städtebauliche Bild durch Wohnnutzung, Einzelhandel, Hotel und Gastronomiebetriebe sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen zwei- bis viergeschossige Straßenrandbebauung dar. Den Bereich des Poppelsdorfer Platzes markieren bis zu sechsgeschossige Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen zeichnen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus. Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-Straße sind die straßenbegleitenden Alleebäume. Anlass der Planaufstellung Die Bereiche der Planänderungen sind dem Ortsteilzentrum Poppelsdorf - Zentrentyp C – zuzuordnen und als Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO, als Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung oder als Besonderes Wohngebiet gemäß § 4 a Baunutzungsverordnung festgesetzt. Im Rahmen der vorhandenen, rechtlichen Voraussetzungen (BauNVO 1962, 1968, 1977 und 2013 in Abhängigkeit des Zeitpunktes der Bebauungsplanaufstellung) sind im Bereich von Kerngebieten Vergnügungsstätten allgemein zulässig, im Bereich von Mischgebieten und Besonderen Wohngebieten nicht grundsätzlich unzulässig bzw. als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung zulässig. Dies entspricht jedoch nicht den Zielen undSeite 2 von 13 Seite 3 Leitlinien des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes sowie des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Mit den vorgesehenen Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7721-56, 7721- 24, 7621-54, 7621-49, 7621-51, 7621-46 und 7621-3 soll die Angebotsvielfalt des gesamten Poppelsdorfer Ortsteilzentrums gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengetreten werden. Mit Eingang vom 16.04.2020 liegt der Verwaltung ein Antrag (Aktenzeichen 167969) auf Nutzungsänderung eines Gastronomiebetriebes in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 vor. Das Vorhaben ist aufgrund seiner beantragten Ausstattung mit 4 Terminals und 8 Sitzplätzen zwar als nicht-kerngebietstypisch einzustufen und wäre daher prinzipiell genehmigungsfähig. Es widerspricht jedoch den städtebaulichen Zielsetzungen für den Bereich des Poppelsdorfer Zentrums und den „Zielen und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“. Über diesen Antrag muss innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel innerhalb von 3 Monaten) entschieden werden. Aufgrund der einzuhaltenden Fristen im Baugenehmigungsverfahren bedarf es zur Sicherung der Bauleitplanung einer Beratung und Entscheidung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 in den Sitzungen der Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 und des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 24.06.2020. Eine Bekanntmachung des Beschlusses kann somit noch vor Ablauf der 3-Monats-Frist erfolgen und eine Entscheidung über den Bauantrag zurückgestellt werden. Um ähnliche Entwicklungen im übrigen Zentrum von Poppelsdorf zu verhindern, sollen zeitgleich auch die übrigen, sich entlang der Clemens- August-Straße erstreckenden Bebauungspläne geändert werden. Im Folgenden ist dann das Planverfahren für die verschiedenen Bebauungsplanänderungen unter Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange fortzuführen. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar. Für den Bereich östlich der Clemens-August-Straße besteht Planungsrecht in Form des Bebauungsplans Nr. 7721-56, der im Jahr 1968 Rechtskraft erlangt hat. Für den Bereich der 1. Änderung (Clemens-August-Straße, Straße Am Botanischen Garten, Wielstraße und Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 ) setzt er als Art der baulichen Nutzung gemäß § 6Seite 3 von 13 Seite 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Mischgebiet fest. Nach der Baunutzungsverordnung von 1962 sind hier nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung zulässig. Südlich grenzt der Geltungsbereich des aus dem Jahre 1980 stammenden Bebauungsplanes Nr. 7721-24 an, der entlang der Clemens-August-Straße im Geltungsbereich der 1. Änderung (Clemens-August-Straße, Sternenburgstraße, Wielsgäßchen und Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 ) ebenfalls ein Mischgebiet ausweist. Hier ist die Baunutzungsverordnung gemäß der Fassung von 1977 anzuwenden. Danach sind in Mischgebieten ebenfalls nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe nicht grundsätzlich unzulässig. Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April 2011 verliert ein Wettbüro den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen. Im nördlichen Anschluss an die Clemens-August-Straße besteht für einen größeren Bereich zwischen Meckenheimer Allee, Nussallee, Endenicher Allee und Bundesautobahn (BAB 565) Planungsrecht in Form des Bebauungsplanes Nr. 7621-54, der im Jahr 2015 Rechtskraft erlangt hat. Dieser setzt die beiden Hausgrundstücke Meckenheimer Allee 178 und 180 als Abschluss des Ortsteilzentrums Poppelsdorf als Kerngebiet fest. Nach der Baunutzungsverordnung Fassung 2013 sind in Kerngebieten Vergnügungsstätten allgemein zulässig. In Richtung Süden bestimmt für den Bereich zwischen Karlrobert-Kreiten- Straße und Kekuléstraße der im Jahre 1983 rechtskräftig gewordene Bebauungsplan Nr. 7621-49 das verbindliche Planungsrecht. Im Bereich der 1. Änderung (Teilbereich 1: Karlrobert-Kreiten-Straße 1 bis 5 sowie Clemens- August-Straße 2 bis 26; Teilbereich 2: Clemens-August-Straße 38 bis 42 sowie Kekuléstraße 4 bis 12) setzt er ein Kerngebiet fest. Nach der Baunutzungsverordnung Fassung 1977 sind hier Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Die Festsetzung eines Kerngebietes trifft auch der Bebauungsplan Nr. 7621-51 in seinem Änderungsbereich zwischen Clemens-August-Straße und einer Parallelen von rund 80 m westlich der Clemens-August-Straße. Bei diesem aus dem Jahr 1986 stammenden Bebauungsplan ist ebenfalls die Baunutzungsverordnung in der Fassung 1977 anzuwenden, so dass auch hier Vergnügungsstätten allgemein zulässig sind.Seite 4 von 13 Seite 5 Im weiteren Verlauf der Clemens-August-Straße Richtung Süden besteht der Bebauungsplan Nr. 7621-46, der im Jahr 1978 Rechtskraft erlangt hat. Entlang der Clemens-August-Straße setzt dieser ein Kerngebiet fest (2. Änderung – Teilbereich 1). Hieran schließt sich ein Allgemeines Wohngebiet und weiter in westlicher Richtung ein Besonderes Wohngebiet (2. Änderung – Teilbereich 2) an. Die Festsetzung eines Kerngebietes lässt nach der Baunutzungsverordnung Fassung 1977 Vergnügungsstätten allgemein zu. In Besonderen Wohngebieten sind sie ausnahmsweise zulässig. Den Abschluss des Poppelsdorfer Ortszentrums bildet der Bebauungsplan Nr. 7621-3, der sich zwischen Rudolf-Stöcker-Weg, Clemens-August-Straße, Sebastianstraße und Wallfahrtsweg erstreckt. Nach der Baunutzungsverordnung 1968, die für den aus dem Jahr 1972 stammenden Bebauungsplan anzuwenden ist, sind innerhalb des festgesetzten Mischgebietes nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung zulässig. Städtebauliche Ziele Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen derzeit vermehrt Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. Vergnügungsstätten aus dem Segment „Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind in den Änderungsbereichen aktuell nicht vorzufinden. Diesbezüglich hat der Rat der Stadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Ein Ansiedlungsvorhaben eines Wettbüros im Ortsteilzentrum Kessenich wurde vom Rat zurückliegend bereits in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 zum Anlass genommen, die Verwaltung zu beauftragen, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten (DS-Nr. 1210191NV7). Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr. 1210191NV8). Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros unter anderem in den Mischgebieten und Kerngebieten der C- und D-Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden:Seite 5 von 13 Seite 6 - Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading- Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegen die Plangebiete innerhalb eines Zentrentyps „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation, darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie Zentren prägende Dienstleistungen. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Anlage/n 1 7621-3_Änd_Übersichtsplan (öffentlich) 2 7621-46_Änd_Übersichtsplan (öffentlich) 3 7621-49_Änd_Übersichtsplan (öffentlich) 4 7621-51_Änd_Übersichtsplan (öffentlich) 5 7621-54_Änd_Übersichtsplan (öffentlich) 6 7721-24_Änd_Übersichtsplan (öffentlich) 7 7721-56_Änd_Übersichtsplan (öffentlich)Seite 6 von 13 11.. Änderung des Bebauungsplanes Nr.. 77662211--33 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Poppelsdorf Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0055..0055..22002200 110000 mSeite 7 von 13 22.. Änderung des Bebauungsplanes Nr.. 77662211--4466 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Poppelsdorf Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0044..0055..22002200 110000 mSeite 8 von 13 11.. Änderung des Bebauungsplanes Nr.. 77662211--4499 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Poppelsdorf Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0044..0055..22002200 110000 mSeite 9 von 13 11.. Änderung des Bebauungsplanes Nr.. 77662211--5511 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Poppelsdorf Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0044..0055..22002200 110000 mSeite 10 von 13 11.. Änderung des Bebauungsplanes Nr.. 77662211--5544 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Poppelsdorf Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0044..0055..22002200 110000 mSeite 11 von 13 11.. Änderung des Bebauungsplanes Nr.. 77772211--2244 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Poppelsdorf Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0044..0055..22002200 110000 mSeite 12 von 13 11.. Änderung des Bebauungsplanes Nr.. 77772211--5566 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Poppelsdorf Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 3300..0044..22002200 110000 mSeite 13 von 13
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