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200799 · Beschlussvorlage

Aufstellung von Änderungen verschiedener Bebauungspläne (Nrn. 7721-56, 7721-24, 7621-54, 7621-49, 7621-51, 7621-46 und 7621-3), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf

Nummer
200799
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.05.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 16.06.2020 Anhörung
  2. Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz 24.06.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
200799
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellung von Änderungen verschiedener
Bebauungspläne (Nrn. 7721-56, 7721-24, 7621-54,
7621-49, 7621-51, 7621-46 und 7621-3),
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 16.06.2020 Anhörung
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz
24.06.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 der Stadt Bonn für ein Gebiet
im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Clemens-August-Straße,
Straße Am Botanischen Garten, Wielstraße und Anschlussstelle Bonn-
Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB)
aufzustellen.
2. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 der Stadt Bonn für ein
Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Clemens-
August-Straße, Sternenburgstraße, Wielsgäßchen und Anschlussstelle
Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 ist gemäß §§ 2 ff
Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
3. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 der Stadt Bonn für ein
Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, für den Bereich der
Hausgrundstücke Meckenheimer Allee 178 und 180 ist gemäß §§ 2 ff
Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
4. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 der Stadt Bonn für ein
Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, Bereich Karlrobert-
Kreiten-Straße 1 bis 5 sowie Clemens-August-Straße 2 bis 26 (Teilbereich
1) und Bereich Clemens-August-Straße 38 bis 42 sowie Kekuléstraße 4
bis 12 (Teilbereich 2) ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB)
aufzustellen.Seite 1 von 13

Seite 2
5. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 der Stadt Bonn für ein
Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Clemens-
August-Straße und einer Parallelen von rund 80 m westlich der Clemens-
August-Straße ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
6. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-46 der Stadt Bonn für ein
Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, Bereich Clemens-
August-Straße 44 bis 48 sowie Kekuléstraße 1 und Sebastianstraße 2
(Teilbereich 1) und Bereich Sebastianstraße 16 bis 36 sowie Kekuléstraße
11 bis 29 (Teilbereich 2) ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB)
aufzustellen.
7. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-3 der Stadt Bonn für ein
Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Rudolf-
Stöcker-Weg, Clemens-August-Straße, Sebastianstraße und
Wallfahrtsweg ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
Begründung
Der von den Aufstellungsbeschlüssen erfasste räumliche Bereich umfasst
wesentliche Teile des Poppelsdorfer Zentrums zwischen Botanischem Garten
und Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens-August-Straße. Entlang des
gesamten Straßenzuges wird das städtebauliche Bild durch Wohnnutzung,
Einzelhandel, Hotel und Gastronomiebetriebe sowie Dienstleistungsbetriebe
bestimmt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im
Wesentlichen zwei- bis viergeschossige Straßenrandbebauung dar. Den
Bereich des Poppelsdorfer Platzes markieren bis zu sechsgeschossige
Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen
zeichnen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung
aus.
Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-Straße
sind die straßenbegleitenden Alleebäume.
Anlass der Planaufstellung
Die Bereiche der Planänderungen sind dem Ortsteilzentrum Poppelsdorf -
Zentrentyp C – zuzuordnen und als Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO, als
Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung oder als Besonderes
Wohngebiet gemäß § 4 a Baunutzungsverordnung festgesetzt. Im Rahmen der
vorhandenen, rechtlichen Voraussetzungen (BauNVO 1962, 1968, 1977 und
2013 in Abhängigkeit des Zeitpunktes der Bebauungsplanaufstellung) sind im
Bereich von Kerngebieten Vergnügungsstätten allgemein zulässig, im Bereich
von Mischgebieten und Besonderen Wohngebieten nicht grundsätzlich
unzulässig bzw. als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige,
nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4
Baunutzungsverordnung zulässig. Dies entspricht jedoch nicht den Zielen undSeite 2 von 13

Seite 3
Leitlinien des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes sowie des Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts.
Mit den vorgesehenen Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7721-56, 7721-
24, 7621-54, 7621-49, 7621-51, 7621-46 und 7621-3 soll die Angebotsvielfalt
des gesamten Poppelsdorfer Ortsteilzentrums gesichert werden und einem
Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengetreten
werden.
Mit Eingang vom 16.04.2020 liegt der Verwaltung ein Antrag (Aktenzeichen
167969) auf Nutzungsänderung eines Gastronomiebetriebes in eine
Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per
Computerterminal) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 vor.
Das Vorhaben ist aufgrund seiner beantragten Ausstattung mit 4 Terminals und
8 Sitzplätzen zwar als nicht-kerngebietstypisch einzustufen und wäre daher
prinzipiell genehmigungsfähig. Es widerspricht jedoch den städtebaulichen
Zielsetzungen für den Bereich des Poppelsdorfer Zentrums und den „Zielen
und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“.
Über diesen Antrag muss innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel
innerhalb von 3 Monaten) entschieden werden.
Aufgrund der einzuhaltenden Fristen im Baugenehmigungsverfahren bedarf es
zur Sicherung der Bauleitplanung einer Beratung und Entscheidung über die 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 in den Sitzungen der
Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 und des Ausschusses für Planung,
Verkehr und Denkmalschutz am 24.06.2020. Eine Bekanntmachung des
Beschlusses kann somit noch vor Ablauf der 3-Monats-Frist erfolgen und eine
Entscheidung über den Bauantrag zurückgestellt werden.
Um ähnliche Entwicklungen im übrigen Zentrum von Poppelsdorf zu
verhindern, sollen zeitgleich auch die übrigen, sich entlang der Clemens-
August-Straße erstreckenden Bebauungspläne geändert werden.
Im Folgenden ist dann das Planverfahren für die verschiedenen
Bebauungsplanänderungen unter Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und
Träger öffentlicher Belange fortzuführen.
Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von
Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar.
Für den Bereich östlich der Clemens-August-Straße besteht Planungsrecht in
Form des Bebauungsplans Nr. 7721-56, der im Jahr 1968 Rechtskraft erlangt
hat. Für den Bereich der 1. Änderung (Clemens-August-Straße, Straße Am
Botanischen Garten, Wielstraße und Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der
Autobahn BAB 565 ) setzt er als Art der baulichen Nutzung gemäß § 6Seite 3 von 13

Seite 4
Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Mischgebiet fest. Nach der
Baunutzungsverordnung von 1962 sind hier nicht kerngebietstypische
Vergnügungsstätten als sonstige, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe
nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung zulässig.
Südlich grenzt der Geltungsbereich des aus dem Jahre 1980 stammenden
Bebauungsplanes Nr. 7721-24 an, der entlang der Clemens-August-Straße im
Geltungsbereich der 1. Änderung (Clemens-August-Straße, Sternenburgstraße,
Wielsgäßchen und Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 )
ebenfalls ein Mischgebiet ausweist. Hier ist die Baunutzungsverordnung gemäß
der Fassung von 1977 anzuwenden. Danach sind in Mischgebieten ebenfalls
nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige nicht wesentlich
störende Gewerbebetriebe nicht grundsätzlich unzulässig.
Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April
2011 verliert ein Wettbüro den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und
ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete
Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger
aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen
der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen.
Im nördlichen Anschluss an die Clemens-August-Straße besteht für einen
größeren Bereich zwischen Meckenheimer Allee, Nussallee, Endenicher Allee
und Bundesautobahn (BAB 565) Planungsrecht in Form des Bebauungsplanes
Nr. 7621-54, der im Jahr 2015 Rechtskraft erlangt hat. Dieser setzt die beiden
Hausgrundstücke Meckenheimer Allee 178 und 180 als Abschluss des
Ortsteilzentrums Poppelsdorf als Kerngebiet fest. Nach der
Baunutzungsverordnung Fassung 2013 sind in Kerngebieten
Vergnügungsstätten allgemein zulässig.
In Richtung Süden bestimmt für den Bereich zwischen Karlrobert-Kreiten-
Straße und Kekuléstraße der im Jahre 1983 rechtskräftig gewordene
Bebauungsplan Nr. 7621-49 das verbindliche Planungsrecht. Im Bereich der 1.
Änderung (Teilbereich 1: Karlrobert-Kreiten-Straße 1 bis 5 sowie Clemens-
August-Straße 2 bis 26; Teilbereich 2: Clemens-August-Straße 38 bis 42 sowie
Kekuléstraße 4 bis 12) setzt er ein Kerngebiet fest. Nach der
Baunutzungsverordnung Fassung 1977 sind hier Vergnügungsstätten
allgemein zulässig.
Die Festsetzung eines Kerngebietes trifft auch der Bebauungsplan Nr. 7621-51
in seinem Änderungsbereich zwischen Clemens-August-Straße und einer
Parallelen von rund 80 m westlich der Clemens-August-Straße. Bei diesem aus
dem Jahr 1986 stammenden Bebauungsplan ist ebenfalls die
Baunutzungsverordnung in der Fassung 1977 anzuwenden, so dass auch hier
Vergnügungsstätten allgemein zulässig sind.Seite 4 von 13

Seite 5
Im weiteren Verlauf der Clemens-August-Straße Richtung Süden besteht der
Bebauungsplan Nr. 7621-46, der im Jahr 1978 Rechtskraft erlangt hat. Entlang
der Clemens-August-Straße setzt dieser ein Kerngebiet fest (2. Änderung –
Teilbereich 1). Hieran schließt sich ein Allgemeines Wohngebiet und weiter in
westlicher Richtung ein Besonderes Wohngebiet (2. Änderung – Teilbereich 2)
an. Die Festsetzung eines Kerngebietes lässt nach der
Baunutzungsverordnung Fassung 1977 Vergnügungsstätten allgemein zu. In
Besonderen Wohngebieten sind sie ausnahmsweise zulässig.
Den Abschluss des Poppelsdorfer Ortszentrums bildet der Bebauungsplan Nr.
7621-3, der sich zwischen Rudolf-Stöcker-Weg, Clemens-August-Straße,
Sebastianstraße und Wallfahrtsweg erstreckt. Nach der
Baunutzungsverordnung 1968, die für den aus dem Jahr 1972 stammenden
Bebauungsplan anzuwenden ist, sind innerhalb des festgesetzten
Mischgebietes nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige,
nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4
Baunutzungsverordnung zulässig.
Städtebauliche Ziele
Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen derzeit vermehrt Wünsche zur
Ansiedlung von Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der
Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben.
Vergnügungsstätten aus dem Segment „Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen
usw.) sind in den Änderungsbereichen aktuell nicht vorzufinden.
Diesbezüglich hat der Rat der Stadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur
Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem
Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die
bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von
Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu
steuern.
Ein Ansiedlungsvorhaben eines Wettbüros im Ortsteilzentrum Kessenich wurde
vom Rat zurückliegend bereits in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 zum Anlass
genommen, die Verwaltung zu beauftragen, ein auf Spielhallen/Wettbüros
fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten (DS-Nr.
1210191NV7). Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur
Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu
überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15.
November 2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner
Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr. 1210191NV8). Danach ist
eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen und
Wettbüros unter anderem in den Mischgebieten und Kerngebieten der C- und
D-Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen
verbunden:Seite 5 von 13

Seite 6
- Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch
besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame.
- Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der
funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte
oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das
Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in
den Abendstunden.
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen
Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und
damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros.
Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen
Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben,
diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-
Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und
Nutzungsvielfalt.
Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008
beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels-
und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegen die Plangebiete
innerhalb eines Zentrentyps „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums.
Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges
Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in
Wettbewerbssituation, darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne
Konkurrenzsituation sowie Zentren prägende Dienstleistungen. Im Vordergrund
steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen
Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des Angebotes im
kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote
aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen.
Anlage/n
1 7621-3_Änd_Übersichtsplan (öffentlich)
2 7621-46_Änd_Übersichtsplan (öffentlich)
3 7621-49_Änd_Übersichtsplan (öffentlich)
4 7621-51_Änd_Übersichtsplan (öffentlich)
5 7621-54_Änd_Übersichtsplan (öffentlich)
6 7721-24_Änd_Übersichtsplan (öffentlich)
7 7721-56_Änd_Übersichtsplan (öffentlich)Seite 6 von 13

11.. Änderung des Bebauungsplanes Nr.. 77662211--33
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Poppelsdorf
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0055..0055..22002200
110000 mSeite 7 von 13

22.. Änderung des Bebauungsplanes Nr.. 77662211--4466
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Poppelsdorf
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0044..0055..22002200
110000 mSeite 8 von 13

11.. Änderung des Bebauungsplanes Nr.. 77662211--4499
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Poppelsdorf
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0044..0055..22002200
110000 mSeite 9 von 13

11.. Änderung des Bebauungsplanes Nr.. 77662211--5511
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Poppelsdorf
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0044..0055..22002200
110000 mSeite 10 von 13

11.. Änderung des Bebauungsplanes Nr.. 77662211--5544
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Poppelsdorf
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0044..0055..22002200
110000 mSeite 11 von 13

11.. Änderung des Bebauungsplanes Nr.. 77772211--2244
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Poppelsdorf
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0044..0055..22002200
110000 mSeite 12 von 13

11.. Änderung des Bebauungsplanes Nr.. 77772211--5566
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Poppelsdorf
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 3300..0044..22002200
110000 mSeite 13 von 13

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Datenstand: 02.11.2026, 20:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de